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Hinterlegungswesen (V. Baden)
verhältnis“). Das G v. 7. 5. 10 hat (in
seinen Bestimmungen über die Staatshaftung:
vgl. unten §s 4) erstmals zu bestimmtem Ausdruck
gebracht, daß dieses H Verhältnis seinem Wesen
nach dem Gebiet des öffentlichen Rechts
angehört (anders noch Seng in Dorner-Seng,
Bad. Landesprivatrecht 72 Anm. 5), daß die
öffentlichen HSt eine Staatseinrichtung sind,
welche der Staat in Erfüllung einer aus der mo-
dernen Rechtsentwicklung sich ergebenden öffent-
lich-rechtlichen Pflicht den Beteiligten zur sichern
Erreichung ihrer Zwecke zur Verfügung stellt.
Das Gesetz hat aber zugleich im Interesse der Be-
schleunigung des Verfahrens, insbesondere bezüg-
lich der Herausgabe prozessualer Sicherheiten, die
bisher fehlende organische Verbindung zwischen
dem Rechtsverhältnis unter den Beteiligten und
ihrem Rechtsverhältnis zum Staat durch die
Vorschrift hergestellt, daß der Antrag bei Gericht
auf Herausgabe einer Sicherheit zugleich als an
die staatliche H St gerichtet gilt und daß die letztere
von der unter den Beteiligten ergangenen ge-
richtlichen Rückgabeanordnung von Amts wegen
in Kenntnis gesetzt wird (vgl. unten # 6).
g 3. Organisation und Zuständigkeit der Hin-
terlegungsstellen. Für Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten sind die Finanzämter als HSt
bestimmt. Sie entscheiden als solche über die An-
nahme zur H und über die Herausgabe und bei
ihnen findet zugleich die Entgegennahme und,
soweit erforderlich, die Aufbewahrung der zu
hinterlegenden Sachen statt. Außerdem ist, wo
ein örtliches Bedürfnis besteht, die Errichtung be-
sonderer Hinterlegungsannahmestel-
len innerhalb des Bezirks der HSt vorgesehen,
welche diesen unterstehen und sie im Annahme-
verfahren mit der Wirkung vertreten, daß die bei
ihnen erfolgte H als bei der H t erfolgt gilt; die
nähere Ausgestaltung ist dem Vollzug überlassen
(F2d. G). Die sonst der Zoll- und Steuerdirektion
untergebenen Finanzämter unterstehen als HSt
einer Aufsichtsbehörde, die durch landes-
herrliche Verordnung bestimmt werden soll (& 3
Abs. 1 d. G) und als welche durch die V v. 1I. 10. 10
(X* 1) der Verwaltungshof (die seitherige zentrale
HSt) bestimmt ist. Die Aufsichtsbehörde ist Be-
schwerdeinstanz und zugleich Direktivbehörde für
Ueberwachung des sachgemäßen und gleichmäßigen
Vollzugs unter Oberaufsicht der beteiligten Mini-
sterien. Ihr ist auch die im übrigen den HSt zu-
kommende Vertretung des Fiskus als
Prozeßpartei in Rechtsstreitigkeiten übertragen
(5 3 Abs 2 d. G). Oertlich zuständig für
die Annahme zur H ist nach § 15 Abfs 2 d. G. jede
HSt, in deren Bezirk einer der Beteiligten oder
sein Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
oder die Behörde, bei der die Veranlassung zur H
hervortritt, ihren Sitz hat. Die Annahme ist je-
doch auch beim Mangel der örtlichen Zuständig-
keit nicht ausgeschlossen. Für die H von Ur-
kunden, welche nicht Wertpapiere
sind, sind dagegen die Amtsgerichte als
HSt, die Landgerichte als Aufsichtsbehör=
den bestellt (§ 49). Auf die seltenen Fälle dieser
H, die nur in den Fällen des §& 372 Bn# zuge-
lassen ist und von der im folgenden nicht weiter
die Rede sein wird, finden die Vorschriften über
die H von Wertpapieren entsprechende Anwen-
dung. Andere Sachen als Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten sowie Urkunden sind von der öffent-
lichen H ausgeschlossen ( 50).
# 4. Rechtswirkungen der öffentlichen Hin-
terlegung. Hinterlegtes Geld geht in das
Eigentum des Staates über (§5 5 d. G). Die
Staatskasse wird dadurch Schuldnerin für die
hinterlegte Summe. Eine Verzinsung findet inso-
weit statt, als der hinterlegte Betrag durch 10 teil-
bar ist (nicht bei Beträgen unter 10 Mk.) und die
Zinsen für mindestens drei Monate zu berechnen
sind. Der Zinsfuß wird durch landesherrliche Ver-
ordnung bestimmt und beträgt nach § 3. der V v.
11. 10. 10 zur Zeit 2%. Die Verzinsung wird
eingestellt nach zehn Jahren vom Beginn der Ver-
zinsung. Auf den Nachweis der Fortdauer des
H -Grundes tritt auf Antrag alsdann eine neue
Verzinsung ein (§5 6). Hinterlegte Wertpa-
piere und Kostbarkeiten werden da-
gegen für die Beteiligten aufbewahrt und sind
nach Wegfall des HGrundes an den Empfangs-
berechtigten herauszugeben. Die nähere Ausge-
staltung dieser Aufbewahrungspflicht, die auf dem
öffentlichen Recht beruht, ist dahin erfolgt (§ 7
Abs 2), daß der Staat für die Aufbewahrung „wie
ein Verwahrer im Sinne des B n bei entgelt-
licher Verwahrung" (§ 690 B) haftet, daß er
somit Vorsatz und Fahrlässigkeit der mit der Ver-
wahrung betrauten Beamten vertritt (vgl. § 691
Satz 3 und 8278 BGB). Eine Haftung für höhere
Gewalt und gufall ist dagegen nicht begründet.
Die HSt sind aber nicht verpflichtet, die Auslo-
sung oder Kündigung hinterlegter Wertpapiere zu
überwachen und für die Einziehung der Beträge
fälliger Zins= oder Dividendenscheine sowie für
die Beschaffung neuer Zins= oder Dividenden-
scheine von Amts wegen zu sorgen.
Die Amtshandlungen der H Behörden sind Aus-
übung öffentlicher Gewalt, wofür die Haftung des
Staates gemäß a 77 EGz. Bo# landesgesetzlicher
Regelung anheimfällt. Die letztere ist in § 8 HG
durch Bezugnahme auf a 5 AG z. BGWB dahin
erfolgt, daß für den Schaden, welchen die HSt
einem Andern durch Verletzung einer ihnen die-
sem gegenüber obliegenden Amtspflicht verur-
sachen, an Stelle des Beamten der Staat haftet,
welchem vorbehalten ist, von dem Beamten Ersatz
zu verlangen, daß aber die Inanspruchnahme des
Staates an eine verwaltungsgerichtliche Vorent-
scheidung, wie sie sonst in a 5 AG als Regel vor-
gesehen ist, nicht gebunden ist. Wenn dieselbe
Amtspflichtsverletzung, wofür die Haftung nach
§ 8 d. G. begründet ist, zugleich eine schuldhafte
Verletzung der vertragsähnlichen Aufbewahrungs-
pflicht (3 7) enthält, kann der Beschädigte jeden
Gesichtspunkt insoweit geltend machen, als dies
ihm vorteilhaft ist. Die Haftung aus § 8 umfaßt
aber auch andere Fälle: so die Haftung aus Ver-
weigerung der Herausgabe, wiewohl der Wegfall
des Herundes und die Empfangsberechtigung
nach den Vorschriften des H Gesetzes nachgewiesen
sind, die Haftung aus schuldhafter Verzögerung
der Entscheidung und die Haftung auf schuldhafter
unbegründeter Ablehnung des HPHAntrages —
Fälle, in welchen von einem Verzug im Sinne
des bürgerlichen Rechtes (5 284 B) bei der
öffentlich rechtlichen Natur des Herhältnisses
nicht die Rede sein kann, somit allein & 8 die sonst
fehlende Grundlage für Ersatzansprüche gegen
den Staat bietet. Für diese Ersatzansprüche wie