Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Hinterlegungswesen (V. Baden) 
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für die Herausgabeansprüche gegen den Staat glaubigter Urkunden verlangt werden. In den 
findet der Rechtsweg statt (unten §# 6). 
*5. Berfahren bei der Annahme zur Hinter- 
legung. Der Hntrag ist schriftlich (in doppelter 
Fertigung) einzureichen; ist die H durch ein ge- 
richtliches oder notarielles Verfahren veranlaßt, 
so kann er auch mündlich zu Protokoll des Ge- 
richtsschreibers oder Notars angebracht werden. 
Der Antrag kann von einem Vertreter gestellt 
werden; Rechtsanwälte sind durch die für eine 
bestimmte Rechtsangelegenheit schriftlich erteilte 
Vollmacht auch zur Vertretung bei einer dadurch 
veranlaßten H (nicht auch zur Erhebung der Sache) 
ermächtigt; deutschen Rechtsanwälten ist der HSt 
gegenüber der Vollmachtsnachweis erlassen. In 
dem Hntrage ist die zu hinterlegende Sache, die 
Veranlassung zur H und, soweit tunlich, der 
Empfangsberechtigte und sofern die Rechtsange- 
legenheit, in welcher die H erfolgt, bei einer Be- 
hörde anhängig ist, die Behörde und die Rechts- 
sache anzugeben. Die H gilt als bewirkt, wenn die 
zu hinterlegende Sache bei der HSt eingekommen 
und zur H angenommen ist. Ueber die Annahme 
entscheidet die H St unverzüglich. Ablehnung we- 
gen Unzulässigkeit der H ist aber ausgeschlossen, 
wenn eine deutsche Staatsbehörde die H ange- 
ordnet oder für zulässig erklärt oder eine badische 
Behörde oder Amtsperson die HSt amtlich um 
Annahme ersucht hat. Gegen einen ablehnenden 
Bescheid (mit Gründen) findet die fristlose Be- 
schwerde an die Aufsichtsbehörde und gegen deren 
Entscheidung die weitere Beschwerde an das zu- 
ständige Ministerium (nach 8 2 der Vollz. V v. 11. 
10. 10 das Justiz Min) statt. Die Annahme erfolgt, 
wenn die Sache bereits bei der HSt eingekommen 
ist, durch Erteilung des HScheines, der von zwei 
Beamten der HSt unterzeichnet sein soll. Bei 
Werten über 10 000 Mk. soll auch die Ausfsichts- 
behörde dem Hinterleger die H schriftlich bestäti- 
gen. Der Hinterleger ist zu unverzüglicher An- 
zeige an die Aufsichtsbehörde verpflichtet, wenn 
der HSchein ihm nicht binnen sechs Tagen zuge- 
gangen ist oder wenn er nicht die erforderlichen 
zwei Unterschriften trägt oder wenn dem Hinter- 
leger bei Werten über 10 000 Mk. nicht binnen 
zehn Tagen nach der Uebergabe die Bestätigung 
der Aufsichtsbehörde zugekommen ist. Die Ver- 
säumung der Anzeige wird, soweit Ansprüche auf 
Schadenersatz nach § 8 d. G (oben & 4) gegen den 
Staat erhoben werden, nach Umständen als ein 
bei Entstehung des Schadens mitwirkendes Ver- 
schulden im Sinne des § 254 B'(V in Betracht 
kommen können. Hat der Schuldner zu seiner Be- 
freiung für den Gläubiger hinterlegt und hat er 
der Ht auf ihr Verlangen die Nachweise, daß 
und wann der Gläubiger die Anzeige von der # 
erhalten hat, nicht vorgelegt, so kann die HO St die 
Anzeige, nach welcher die Frist für das Erlöschen 
des Gläubigerrechtes zu berechnen ist (§382 Bö#; 
unten & 7), im Namen des Schuldners und auf 
dessen Kosten machen. 
§*s 6. Die Herauogabe (Auszahlung der hinter- 
legten Summe samt Zinsen oder Auslieferung der 
verwahrten Wertvaviere) erfolgt nach Wegfall 
des HGrundes auf Antrag an denjenigen, dessen 
Empfangsberechtigung nachgewiesen wird. So- 
weit der Nachweis sich auf Tatsachen erstreckt, 
welche der HSt nicht amtlich bekannt sind, kann 
die Beibringung öffentlicher oder öffentlich be- 
  
Fällen des 109 und 715 Z PO gilt der bei Ge- 
richt gestellte Antrag auf Anordnung der Rückgabe 
einer durch H geleisteten Sicherheit zugleich als an 
die Ht gerichteter Herausgabeantrag (§ 30 d. G). 
Ueber die Herausgabe entscheidet die H t selb- 
ständig. In den Fällen der z8 109 und 715 3PO 
verfügt die HSt die Herausgabe auf Grund der 
Benachrichtigung über die rechtskräftige gericht- 
liche Anordnung der Rückgabe oder die bei Gericht 
erklärte Einwilligung in diese, welche ihr der Ge- 
richtsschreiber von Amts wegen mitzuteilen hat. 
Auch hiervon abgesehen bedarf der Herausgabe- 
antrag in gewissen Fällen keiner weiteren Be- 
gründung, sodaß die Herausgabe nicht verweigert 
werden darf, wenn dargetan ist, daß einer dieser 
Fälle vorliegt. 
Die Fälle sind: 1. wenn die zuständige Behörde die 
Herausgabe an eine bestimmte Person oder Stelle ver- 
fügt hat; 2. wenn die Empfangsberechtigung desjenigen, 
an den herausgegeben werden soll, den Beteiligten gegen- 
über rechtskräftig sestgestellt ist; 3. wenn alle Beteiligten 
die Herausgabe an eine bestimmte Person oder Stelle be- 
willigt haben; 4. wenn eine Staatobehörde oder Amts- 
porson amtlich binterlegt hat und um Herausgabe an sie 
selbst oder an eine von ihr bezeichnete Person oder Stelle 
ersucht hat; 5. wenn der Hinterleger in einem Falle, in 
welchem ihm das Gesetz die Zurücknahme ohne Zustimmung 
anderer Beteiligter gestattet (val. unten 7 und BGB 376), 
rechtzeitig der H St schriftlich erklärt hat, daß er von dicser 
Befugnis Gebrauch mache. 
Zur Berücksichtigung von Aenderungen in der 
Person des Empfangsberechtigten ist die Höt, 
abgesehen von den unberührt bleibenden reichs- 
rechtlichen Normen (z. B. ZPO 8#829, 845, 930, 
936, 938; KO #567), nur verpflichtet, wenn ihr vor 
der Herausgabe die behauptete Erbfolge durch 
Erbschein oder andere öffentliche Urkunden, die 
Abtretung oder der sonstwie erfolgte Uebergang 
des Herausgabeanspruchs schriftlich angezeigt ist. 
Ist die Herausgabe nach Maßgabe dieser Bestim- 
mungen geschehen, so kann die Staatskasse auf 
Grund eines besseren Rechts zum Empfang nicht 
in Anspruch genommen werden. Gegen die Ab- 
lehnung der Herausgabe findet die fristlose Be- 
schwerde an die Aufsichtsbehörde statt; eine wei- 
tere Beschwerde hier nicht (anders bei Ablehnung 
des HAntrags, oben §& 5); wohl aber ist, wenn 
der Herausgabeanspruch auch von der Ausfsichts- 
behörde zurückgewiesen ist, nach & 11 d. G hie- 
gegen die Verfolgung im Rechtsweg gestattet, 
die ungeachtet der öffentlich rechtlichen Natur 
des Anspruchs aus Zweckmäßigkeitsgründen vor 
die bürgerlichen Gerichte, nicht vor den Verwal- 
tungsgerichtshof, gewiesen ist. 
5s 7. Erlöschen der Rechte der Beteiligten. 
In den Fällen, in welchen der Schuldner zum 
Zwecke seiner Befreiung für den Gläubiger hinter- 
legt hat und die Rechte des Gläubigers auf die 
hinterlegten Werte nach reichsgesetzlicher Vor- 
schrift durch Zeitablauf erloschen sind (§§ 382, 
1171 Absfs3, 1269 Satz 3 Bö3 Bial45 Ecz. BGB; 
§ 117 Abs2, 120, 121, 124, 126 und 142 3V0#/), 
haben nach Reichsrecht teils der Schuldner (Hin- 
terleger), teils auch andere Personen (bei der 
Zwangsversteigerung die früheren Grundstücks- 
eigentümer) das Recht, die hinterlegten Werte 
zurückzunehmen. Die N 38, 30 O beschränken 
dieses Recht der Zurücknahme zeitlich:; sie bestim-
	        
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