Hinterlegungswesen (V. Baden)
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für die Herausgabeansprüche gegen den Staat glaubigter Urkunden verlangt werden. In den
findet der Rechtsweg statt (unten §# 6).
*5. Berfahren bei der Annahme zur Hinter-
legung. Der Hntrag ist schriftlich (in doppelter
Fertigung) einzureichen; ist die H durch ein ge-
richtliches oder notarielles Verfahren veranlaßt,
so kann er auch mündlich zu Protokoll des Ge-
richtsschreibers oder Notars angebracht werden.
Der Antrag kann von einem Vertreter gestellt
werden; Rechtsanwälte sind durch die für eine
bestimmte Rechtsangelegenheit schriftlich erteilte
Vollmacht auch zur Vertretung bei einer dadurch
veranlaßten H (nicht auch zur Erhebung der Sache)
ermächtigt; deutschen Rechtsanwälten ist der HSt
gegenüber der Vollmachtsnachweis erlassen. In
dem Hntrage ist die zu hinterlegende Sache, die
Veranlassung zur H und, soweit tunlich, der
Empfangsberechtigte und sofern die Rechtsange-
legenheit, in welcher die H erfolgt, bei einer Be-
hörde anhängig ist, die Behörde und die Rechts-
sache anzugeben. Die H gilt als bewirkt, wenn die
zu hinterlegende Sache bei der HSt eingekommen
und zur H angenommen ist. Ueber die Annahme
entscheidet die H St unverzüglich. Ablehnung we-
gen Unzulässigkeit der H ist aber ausgeschlossen,
wenn eine deutsche Staatsbehörde die H ange-
ordnet oder für zulässig erklärt oder eine badische
Behörde oder Amtsperson die HSt amtlich um
Annahme ersucht hat. Gegen einen ablehnenden
Bescheid (mit Gründen) findet die fristlose Be-
schwerde an die Aufsichtsbehörde und gegen deren
Entscheidung die weitere Beschwerde an das zu-
ständige Ministerium (nach 8 2 der Vollz. V v. 11.
10. 10 das Justiz Min) statt. Die Annahme erfolgt,
wenn die Sache bereits bei der HSt eingekommen
ist, durch Erteilung des HScheines, der von zwei
Beamten der HSt unterzeichnet sein soll. Bei
Werten über 10 000 Mk. soll auch die Ausfsichts-
behörde dem Hinterleger die H schriftlich bestäti-
gen. Der Hinterleger ist zu unverzüglicher An-
zeige an die Aufsichtsbehörde verpflichtet, wenn
der HSchein ihm nicht binnen sechs Tagen zuge-
gangen ist oder wenn er nicht die erforderlichen
zwei Unterschriften trägt oder wenn dem Hinter-
leger bei Werten über 10 000 Mk. nicht binnen
zehn Tagen nach der Uebergabe die Bestätigung
der Aufsichtsbehörde zugekommen ist. Die Ver-
säumung der Anzeige wird, soweit Ansprüche auf
Schadenersatz nach § 8 d. G (oben & 4) gegen den
Staat erhoben werden, nach Umständen als ein
bei Entstehung des Schadens mitwirkendes Ver-
schulden im Sinne des § 254 B'(V in Betracht
kommen können. Hat der Schuldner zu seiner Be-
freiung für den Gläubiger hinterlegt und hat er
der Ht auf ihr Verlangen die Nachweise, daß
und wann der Gläubiger die Anzeige von der #
erhalten hat, nicht vorgelegt, so kann die HO St die
Anzeige, nach welcher die Frist für das Erlöschen
des Gläubigerrechtes zu berechnen ist (§382 Bö#;
unten & 7), im Namen des Schuldners und auf
dessen Kosten machen.
§*s 6. Die Herauogabe (Auszahlung der hinter-
legten Summe samt Zinsen oder Auslieferung der
verwahrten Wertvaviere) erfolgt nach Wegfall
des HGrundes auf Antrag an denjenigen, dessen
Empfangsberechtigung nachgewiesen wird. So-
weit der Nachweis sich auf Tatsachen erstreckt,
welche der HSt nicht amtlich bekannt sind, kann
die Beibringung öffentlicher oder öffentlich be-
Fällen des 109 und 715 Z PO gilt der bei Ge-
richt gestellte Antrag auf Anordnung der Rückgabe
einer durch H geleisteten Sicherheit zugleich als an
die Ht gerichteter Herausgabeantrag (§ 30 d. G).
Ueber die Herausgabe entscheidet die H t selb-
ständig. In den Fällen der z8 109 und 715 3PO
verfügt die HSt die Herausgabe auf Grund der
Benachrichtigung über die rechtskräftige gericht-
liche Anordnung der Rückgabe oder die bei Gericht
erklärte Einwilligung in diese, welche ihr der Ge-
richtsschreiber von Amts wegen mitzuteilen hat.
Auch hiervon abgesehen bedarf der Herausgabe-
antrag in gewissen Fällen keiner weiteren Be-
gründung, sodaß die Herausgabe nicht verweigert
werden darf, wenn dargetan ist, daß einer dieser
Fälle vorliegt.
Die Fälle sind: 1. wenn die zuständige Behörde die
Herausgabe an eine bestimmte Person oder Stelle ver-
fügt hat; 2. wenn die Empfangsberechtigung desjenigen,
an den herausgegeben werden soll, den Beteiligten gegen-
über rechtskräftig sestgestellt ist; 3. wenn alle Beteiligten
die Herausgabe an eine bestimmte Person oder Stelle be-
willigt haben; 4. wenn eine Staatobehörde oder Amts-
porson amtlich binterlegt hat und um Herausgabe an sie
selbst oder an eine von ihr bezeichnete Person oder Stelle
ersucht hat; 5. wenn der Hinterleger in einem Falle, in
welchem ihm das Gesetz die Zurücknahme ohne Zustimmung
anderer Beteiligter gestattet (val. unten 7 und BGB 376),
rechtzeitig der H St schriftlich erklärt hat, daß er von dicser
Befugnis Gebrauch mache.
Zur Berücksichtigung von Aenderungen in der
Person des Empfangsberechtigten ist die Höt,
abgesehen von den unberührt bleibenden reichs-
rechtlichen Normen (z. B. ZPO 8#829, 845, 930,
936, 938; KO #567), nur verpflichtet, wenn ihr vor
der Herausgabe die behauptete Erbfolge durch
Erbschein oder andere öffentliche Urkunden, die
Abtretung oder der sonstwie erfolgte Uebergang
des Herausgabeanspruchs schriftlich angezeigt ist.
Ist die Herausgabe nach Maßgabe dieser Bestim-
mungen geschehen, so kann die Staatskasse auf
Grund eines besseren Rechts zum Empfang nicht
in Anspruch genommen werden. Gegen die Ab-
lehnung der Herausgabe findet die fristlose Be-
schwerde an die Aufsichtsbehörde statt; eine wei-
tere Beschwerde hier nicht (anders bei Ablehnung
des HAntrags, oben §& 5); wohl aber ist, wenn
der Herausgabeanspruch auch von der Ausfsichts-
behörde zurückgewiesen ist, nach & 11 d. G hie-
gegen die Verfolgung im Rechtsweg gestattet,
die ungeachtet der öffentlich rechtlichen Natur
des Anspruchs aus Zweckmäßigkeitsgründen vor
die bürgerlichen Gerichte, nicht vor den Verwal-
tungsgerichtshof, gewiesen ist.
5s 7. Erlöschen der Rechte der Beteiligten.
In den Fällen, in welchen der Schuldner zum
Zwecke seiner Befreiung für den Gläubiger hinter-
legt hat und die Rechte des Gläubigers auf die
hinterlegten Werte nach reichsgesetzlicher Vor-
schrift durch Zeitablauf erloschen sind (§§ 382,
1171 Absfs3, 1269 Satz 3 Bö3 Bial45 Ecz. BGB;
§ 117 Abs2, 120, 121, 124, 126 und 142 3V0#/),
haben nach Reichsrecht teils der Schuldner (Hin-
terleger), teils auch andere Personen (bei der
Zwangsversteigerung die früheren Grundstücks-
eigentümer) das Recht, die hinterlegten Werte
zurückzunehmen. Die N 38, 30 O beschränken
dieses Recht der Zurücknahme zeitlich:; sie bestim-