Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Hinterlegungswesen (VII. Elsaß-Lothringen) 
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çenossenschaften ist G v. 12. 5. 97 maßgebend, wonach der 
Zinsfuß für die erstern 3 ¼, für die letzteren 3 11% beträgt; 
alle sonstigen Gelder sind mit 3% zu verzinsen von der auf 
die Einzahlung folgenden Monatsdekade ab; die am Schlusse 
des Rechnungsjahrs gutgeschriebenen Zinsen treten dem 
Kapitale hinzu. Inzwischen gab eine B v. 10. 4. 09 dem 
Ministerium die Ermächtigung, für Beträge, die zugunsten 
des nämlichen Einlegers 500 000 Mk. übersteigen, eine 
niedrigere Verzinsung als 3% festzusetzen, es sei denn, daß 
der Einzahler die Rückforderung von halbjähriger Kündi- 
gung abhängig mache; demgemäß ist der Zinsfuß für solche 
größere Beträge auf 2% ermäßigt worden. 
Wertpapiere, Urkunden und Kost- 
barkeiten werden unverändert aufbewahrt. 
Die StDV haftet nach den Grundsätzen des BGB 
über die Verwahrung. Bei hinterlegten Sachen 
kann der Zustand durch Sachverständige festge- 
stellt, Kostbarkeiten können durch solche abgeschätzt 
werden. Bei den nach den Vorschriften des BGB 
hinterlegten Wertpapieren von Ehegatten und 
bevormundeten Personen usw. hat die St DV für 
die Einlösung gekündigter und ausgeloster Wert- 
papiere, sofern die Kündigung oder Auslosung im 
Reichsanzeiger veröffentlicht wird, Sorge zu tra- 
gen, ferner die Einlösung von Zins- und Gewinn- 
anteilscheinen und die Einholung neuer Scheine 
zu besorgen; im übrigen besteht eine Verpflichtung 
dieser Art nicht, doch besorgt die St DV tatsächlich 
die bezeichneten Geschäfte. Das Min bestimmt die 
Fälle, in denen für die Aufbewahrung Gebühren 
zu entrichten sind und die Höhe dieser Gebühren. 
Demgemäß ist angeordnet worden, daß für alle Auf- 
bewahrungen mit Ausnahme der Amtskautionen jährliche 
Gebühren in Höhe von 5 Ufg. für je 100 Mk. Nennwert 
zu entrichten sind, daneben sind Barauslagen für Einlösung 
und Umtausch, Erneuerung, Ausübung von Bezugsrechten 
und Einzahlungen, bei ausländischen Papieren auch für 
Vorto und Kommission zu ersetzen; für Urkunden beträgt 
die Gebühr 50 Pfg. für das Stück, für Kostbarkeiten 5 Pfg. 
für 100 Mk. des Wertes; die Mindestgebühr ist 50 Pfg. für 
jede Hinterlegung. 
Die Herausgabe der H erfolgt auf An- 
trag, als Regel innerhalb 10 Tagen. Sie darf 
nicht verweigert werden, wenn durch vollstreckbare 
gerichtliche Entscheidung die Berechtigung zur 
Empfangnahme festgestellt oder durch unanfecht- 
baren Beschluß des zuständigen Gerichts die Rück- 
gabe angeordnet ist, ferner wenn der Antrag sich 
auf Anordnung einer zuständigen Behörde oder 
auf eine von dieser ausgestellte Anweisung grün- 
det oder wenn der Antrag von sämtlichen bei der 
Hals beteiligt bezeichneten Personen oder ihren. 
Rechtsnachfolgern gestellt ist oder die Einwilligung 
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur- 
kunden nachgewiesen wird. Beglaubigung der 
Unterschrift durch Bürgermeister oder andere 
Verw Behörden, im Falle der Zustellung durch 
Gerichtsvollzieher genügt. — Ist über hinterlegte 
Kostbarkeiten innerhalb 10 Jahren, bei H für 
Minderjährige innerhalb 5 Jahren nach Beendi- 
gung der Vormundschaft oder elterlichen Gewalt, 
keine Verfügung getroffen, so können sie nach vor- 
heriger Benachrichtigung verkauft werden. Der Er- 
lös wird als bares Geld verwaltet; andere H fallen 
nach 30 Jahren, wenn sich der Berechtigte nach er- 
folgtem Aufgebot nicht meldet, der St „V anheim. 
84. Nutzbarmachung der eingezahlten Gelder. 
Nach §2 Gv. 24. 3. 86 sind die Bestände der De- 
positenverwaltung, soweit sie nicht für den lau- 
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
  
fenden Dienst erforderlich sind, zinsbar anzulegen. 
Die Anlage kann erfolgen: 1. in Renten, Schuld- 
verschreibungen oder Schatzanweisungen des Lan- 
des; 2. in Darlehen an elsaß-lothringische Bezirke, 
Gemeinden, öffentliche Anstalten, Meliorations- 
genossenschaften, unter staatlicher Aufsicht stehende 
Vorschußkassen — infolge besonderer Ermächti- 
gung späterer Landeshaushaltsgesetze bis zu ge- 
wissen Höchstbeträgen auch in Darlehen an land- 
wirtschaftliche und gewerbliche Genossenschafts- 
Zentralkassen —; 3. in Schuldverschreibungen, 
Renten und Schatzanweisungen des Reichs oder 
deutscher Bundesstaaten; 4. in Schuldverschreibun- 
gen, deren Verzinsung vom Reiche, dem Lande 
oder einem Bundesstaate gesetzlich garantiert ist; 
5. in Schuldverschreibungen, welche von deutschen 
kommunalen Körperschaften oder deren Kreditan- 
stalten ausgestellt und entweder seitens der Inha- 
ber kündbar sind oder einer regelmäßigen Amortisa- 
tion unterliegen, sowie in Kommunalobligationen 
und Pfandbriefen der Aktiengesellschaft für Boden- 
und Kommunalkredit in Elsaß-Lothringen zu Straß- 
burg — zu 3 bis 5 insoweit als die genannten 
Schuldverschreibungen an einer deutschen Börse ge- 
handelt werden —; 6. durch Gewährung von Lom- 
barddarlehen auf die in Nr. 1, 3, 4, 5 genannten 
Werte; 7. bei Bankanstalten gegen Sicherstellung. 
Nach der Zusammenstellung von Ende März 1910 waren 
die Gelder angelegt wie folgt: in elsaß-lothringischen Staats- 
renten 1,5 Millionen, in Reichsanleihen und sonstigen 
deutschen Staatspapieren einschließlich der Schuldbuch- 
sorderungen 70 Millionen, in Provinz= und Städteanleihen 
44 Millionen, in Pfandbriesen und Kommunalobligationen 
5,4 Millionen (zusammen in Wertpapieren 120,9 Millionen), 
in Darlehen an elsaßlothringische Gemeinden usw. 17,8 
Millionen, in Darlehen an elsaß-lothringische öffentliche 
Vorschußkassen 8,5 Millionen. Es dienten also 33,2 Millio- 
nen dem Kreditbedürfnis aus dem Lande selbst. 
. Sicherheitssonds. Der Ueberschuß der 
Einnahmen gegenüber den Ausgaben fließt ge- 
mäß §95 Gv. 24. 3. 86 in einen Sicherheitsfonds, 
der besonders zu verwalten und verzinslich anzu- 
legen ist; die erzielten Zinsen werden ihm zuge- 
schlagen; nur wenn der Sicherheitsfonds die Höhe 
von 100 der gesamten Verbindlichkeiten aus der 
H(und Anlegung) baren Geldes übersteigt, sind 
die Einnahmeüberschüsse sowie die Zinsen an die 
Landeskasse abzuführen. — Dieser letzteren Ver- 
wendung wurde durch Gv. 28. 7. 06 insofern vor- 
gegriffen, als, obwohl der Sicherheitsfonds am 
vorhergehenden 31. 3. 06 wenig mehr als 3% der 
Barg# betragen hatte, bestimmt wurde, daß aus 
den rechnungsmäßigen Ueberschüssen der folgen- 
den Jahre jährlich 500 000 Mk. bis zum Gesamt- 
betrage von 1,6 Millionen für die Kosten eines 
Ministerialgebäudes zu verwenden und außerdem 
aus dem vorhandenen Sicherheitsfonds 425 000 
Mark als Beitrag des Landes zu den Kosten der 
Wiederherstellung der Hohkönigsburg zu entneh- 
men seien. Nachdem letzteres geschehen und für 
das Ministerialgebäude bereits 1,5 Millionen aus- 
gegeben waren, betrug am 31. 3. 10 der Sicher- 
heitsfonds 6,7 Millionen, davon waren 5,7 Mil- 
lionen in Landesrente angelegt. 
Literatur: Schulze, Die hauptsächlichsten Be- 
stimmungen betr. das HW und den Geschäftskreis der 
StDBV in Elsaß-Lothringen, 1906. Jacob. 
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