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Hinterlegungswesen (VIII. Schutzgebiete) — Hohenzollernsche Lande
VIII. Schutzgebiete
Eine allgemeine Regelung ist (bisher) nicht ge-
troffen. Soweit es sich um die Gründe und
die Mittel einer H nach bürgerlichem Rechte,
Strafrecht, Prozeßrecht, Konkurs, der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit handelt, kommen die Nor-
men des Reichsrechts zur Anwendung (beson-
ders ## 232, 372 BG#, 117, 174, 419 St PO),
daneben auch die im Gebiete des Allgemeinen
Landrechts in Preußen geltenden allgemeinen
Gesetze (hier abgesehen etwa von Fällen aus
dem Strafrecht). — Für das Verfahren der
und namentlich für die Bestimmung der
Hinterlegungsstelle fehlt es dagegen
meist (jedoch § 219 St PO) an einer Normie-
rung, da dies weder in das bürgerliche Recht
noch auch, nach der Entwicklung des Reichsrechts
und des preußischen Rechts, in die freiwillige
Gerichtsbarkeit fällt. Nicht zwingend, doch unter-
stützend ist der Hinweis (Gerstmeyer Schutzgeb G
Kommentar S 83), daß die in dem Heimatrecht
vorausgesetzten Einrichtungen und Verhältnisse
für die Schutzgebiete noch fehlen. Es ist Or-
ganisationsrecht, das grundsätzlich der Regelung
durch den Kaiser unterliegt: § 1 Schutzgeb G. Die
Bezugnahme des & 3 Schutzgeb G auf §+39 KonsGG
bestätigt dies nicht bloß, sondern schließt zugleich
Anordnungen des Reichskanzlers aus (§ 15
Schutzgeb G), auch wenn es sich um Anweisungen
an die Gerichte im Wege der Dienstaufsicht han-
deln sollte (§ 1 8.7 Vig RK v. 25. 12.00, Kolon Gg
5, 173). Bisher hat man sich „Übungsgemäß"“
(Gerstmeyer) damit beholfen, daß sämtliche H
bei den Bezirksgerichten erfolgten. Der Bezirks-
gerichte gibt es aber auch zur Zeit noch so wenige,
jedenfalls erheblich weniger als Bezirksämter,
daß die Gründe, die in Preußen zu der Einrich-
tung einer vorläufigen Verwahrung bei den Amts-
gerichten geführt haben (loben Preußen # 9), in
den Schutzgebieten sinngemäß zu einer Ueber-
tragung der HAufgaben an die Bezirksämter füh-
ren sollten. Doch mag die Sicherheit an den Be-
zirksamtssitzen vielleicht hie und da noch nicht aus-
reichen. Für Kiautschou (M ist die H beim Gerichte
unbedenklich. Die Bestimmungen der preuß. HOrd-
nung für die vorläufige Annahme bei den Amts-
gerichten wird man zweckmäßig als Geschäfts-
anweisung anwenden können, dem Sinne nach,
also unter Erleichterung der Formalien; aber
nicht bloß dies, auch unter Heranziehung der Nor-
men für die eigentliche H, also z. B. ohne Bin-
dung gerade an den Satz, daß Geld ohne Ver-
mischung mit anderm Gelde aufzubewahren sei
(s* 81 pr. HO). Hier wiederum mangelt es an
einer Norm über die Verzinsung und die Höhe
des Zinssatzes. Tatsächlich erfolgt in Kiautschon
eine Verzinsung nicht.
Bei so dürftiger und zweifelvoller Rechtsunter-
lage erscheint eine Regelung durch kaiserliche Ver-
ordnung dringend geboten
Inwieweit die erst im Entwurfe vorliegende neue 9 Ord-
nung für Preußen (1912, oben I) eine Einwirkung auf die
Rechtslage in den Schutzgebieten üben wird, läßt sich zur Zeit
nicht absehen (vgl. am Schlusse dieses Bandes).
Fleischmann.
# Universitäten, Waun
len
Hochschulen, Berg-
wesen, Forstwesen, Gewerblicher Unterricht, Land-
wirtschaft, Unterricht, Tierärzte, Akademien
8
M Heeichwesche Hwasser sen —* # 1# Vorflut
öferecht
gololefere (innere)
Hohenzollernsche Lande
Flächengehalt 114 225,4 ha
Nach der Volkszählung vom Jahre 1905 (die vorläufigen
Ergebnisse der Bolkszählung vom Jahre 1910 sind in Klam-
mern beigesetzt) hatte Hohenzollern 68 282 (71 009) Ein-
wohner. Hiervon sind katholisch 64 770 (Erzbistum Frei-
burg 1. B.), evangelisch 3040 (Superintendent in Slig-
maringen und 4 Pfarrämter), jüdisch 469.
#s 1. Allgemeines. 1 2. Die Kommunalverhältnisse.
3. Verwaltungsorganisation.
§ 1. Allgemeines. Die beiden hohenzollern-
schen Fürstentümer, welche auf Grund des Staats-
vertrages zwischen Preußen und den regierenden
Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohen-
zollern-Sigmaringen v. 7. 12. 49 und des G v.
12. 3. 50 mit Preußen vereinigt worden sind,
sind keiner der bestehenden Provinzen des Staa-
tes zugeteilt worden, sondern bilden als sogenannte
Hohenzollernsche Lande sowohl einen besonderen
Kommunalverband, wie einen eigenen Reg Bezirk
Sigmaringen. Nur in betreff der Schul-, Medi-
zinal- und Bergangelegenheiten stehen die H. L.
unter der Leitung des Provinzial-Schulkollegiums,
Medizinalkollegiums und Oberbergamts der Rhein-
provinz, in militärischer Beziehung sind sie dem
XIV. Armeekorps zugeteilt worden. In der Er-
satzbehörde III. Instanz sind die Geschäfte der
Zivilbehörde dem Reg Präsidenten übertragen,
ebenso die Mitwirkung in den übrigen militäri-
schen Angelegenheiten (V v. 7. 1. 52 über die Or-
ganisation der Verw Behörden der H. L. (GS# 35),
Kab O v. 11. 8. 09 und 14. 6. 10).
Der Regezirk Sigmaringen zerfällt in vier
Oberamtsbezirke, welche sowohl Verw Bezirke wie
Kommunalverbände sind (unten §s 2, 3).
Für H. ist eine Spezialkommission mit dem Sitz
in Sigmaringen als Auseinandersetzungsbehörde
eingerichtet, welche unter der Generalkommission
in Düsseldorf steht. Die Verwaltung der Zölle
und indirekten Steuern ist der Oberzolldirektion
in Cassel unterstellt. Unter der Direktion steht das
Hauptzollamt in Sigmaringen, welchem das
Zollamt 1 in Hechingen, das Salzsteueramt in
Stetten bei Haigerloch, sowie eine Anzahl Grenz-
umgeldereien unterstellt sind. Die Erbschafts-
steuersachen gehören zum Geschäftsbereich des
Stempel-= und Erbschaftssteueramtes in Frank-
furt a. M. (RAl 1908 S 56). Dem dortigen
Oberlandesgericht ist auch das Landgericht He-