Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
436 
Innungswesen — Inseln 
  
dem aus anderen Quellen rührenden Vermögen 
unterschieden. Hinsichtlich des ersteren kann die 
Verteilung unter die Mitglieder beschlossen wer- 
den, wobei aber keinem mehr als der Gesamtbe- 
trag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt 
werden darf (98 a Abs 2, 102 Abs 6). [Bei Schlie- 
ßung einer ZwJ ist eine Vermögensverteilung 
überhaupt unstatthaft. In diesem Falle bestimmt 
die Aufsichtsbehörde über die Verwendung des 
Vermögensrestes: er ist entweder den Unter- 
stützungskassen der J oder einer entsprechenden 
FJ oder der Hw zu überweisen, die dann mit 
Genehmigung der höheren VerwBehörde eine 
zweckentsprechende Verfügung über seine Verwen- 
dung trifft (100 t Abs 4)l. Hinsichtlich des Ver- 
mögensteils aus anderen Quellen muß nach Maß- 
gabe des Statuts verfahren werden. Enthält 
dieses keine Bestimmung, so ist es der Gemeinde, 
iin der die J ihren Sitz hat, zur Benutzung für ge- 
werbliche Zwecke zu überweisen (98 a Abs 3, 
102 Abs 6). Streitigkeiten aus diesem Anlasse 
zwischen Gemeinde und J entscheidet die höhere 
VerwBehörde endgültig (98 a Abs 4 und 102 
Abs 6). 
Mit der Auflösung und Schließung der J enden 
regelmäßig auch die mit ihr verbundenen beson- 
deren JEinrichtungen. Ausnahmen oben ##6. 
Literatur: Vgl. Handwerk, Gewerbepolizei; von 
Rohrscheidt, VBom Zunftzwang zur Gewd Freiheit, 
1898; Hank, Die geschichtl. Entwicklung des JWesens in 
Bayern seit 1868 (Diss. Erlangen 1911)0; Gemming, 
Das Handwerksgenossenschaftswesen in Württemberg, 1911; 
nach bestimmter Richtung auch bei Fölsche, Das Ehren- 
amt in Preußen und im Reiche, 1911. Statistik bei Stieda, 
Wtaats W’' 5, 1910, 662. Nelken. 
Inseln 
## 1. Unterscheidungen. 1 2. Inseln im Privatfluß. 
# 3. Inseln im Strome. 
1. Unterscheidungen. Das Recht der J., 
welche bereits einen Eigentümer gefunden haben, 
ist geordnet durch das gewöhnliche Sachenrecht. 
Nur für neu entstehende J. bedarf es einer 
besonderen Ordnung der Zugehörigkeit, und diese 
wird teilweise von öffentlichrechtlichen Gesichts- 
punkten beherrscht. Unter den Begriff der neu ent- 
stehenden J. gehört aber juristisch nicht der Fall, wo 
ein bisher schon vorhandenes Stück trockenen Lan- 
des durch einen Einbruch des Wassers, welches es 
nun umringt, zur J. wird; das bisherige Eigen- 
tum wird durch dieses Ereignis nicht berührt. 
Ebensowenig kommen künstlich hergestellte J. in 
Betracht; denn bei der Frage nach der Befugnis 
zur Herstellung einer solchen wird die Frage nach 
dem Eigentum stets schon mit entschieden sein. 
Es kann sich bloß um Fälle handeln, wo der bis- 
herige Grund des Gewässers durch Zurückweichen 
des letzteren entblößt oder durch allmähliche An- 
schwemmungen darüber emporgehoben wird. 
Eine J. ist allemal erst dann vorhanden, wenn das 
neue Land über den ordentlichen Stand des Was- 
sers hervorragt, eine dauernde Selbständigkeit 
diesem gegenüber gewonnen hat. 
J. dieser Art, welche im Meere entstehen, wer- 
  
den nach den allgemeinen Grundsätzen über 
Okkupation zu behandeln sein. Bei künstlichen Ka- 
nälen ( und gegrabenen Teichen zieht das Eigen- 
tum an diesen von selbst das Eigentum der darin 
etwa entstehenden J. nach sich. Einer ausdrück- 
lichen Ordnung bedarf es nur bezüglich der J., 
welche in Strömen [I, Flüssen und natürlichen 
Seen zur Entstehung kommen. Die Ordnung ist 
eine verschiedene bei den dem öffentlichen Rechte 
zugehörigen Strömen (öffentlichen Flüssen # 3) 
und bei den Privatflüssen ( 2). Die gleiche Un- 
terscheidung ist auch für die J. in Seen je nach dem 
öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Charakter 
derselben durchzuführen IX Binnengewässerl. 
J. im Watt # Landesgrenze #s 2 1 a. E. 
## 2. Inseln im Privatfluß. Die JI., welche 
im Privatflusse sich bildet, bedeutet nur eine Ber- 
änderung der äußeren Gestalt des am Flusse 
selbst bestehenden Eigentums, wenn dieses ein- 
heitlich dem Staate oder der Gemeinde zuge- 
wiesen ist. Wenn aber, wie regelmäßig, das ge- 
meinsame Recht der Ufereigentümer besteht, so 
wächst sie diesen nach einem festen Maßstabe zu. 
Die Verteilung geschieht durchweg nach den vom 
römischen Recht angenommenen Regeln: die 
Mittellinie des Flusses bestimmt den Anteil an der 
J., welcher jeder Uferseite zufällt; zwischen meh- 
reren Uferbesitzern derselben Seite verteilt sich 
diese dann weiter nach Verhältnis der Breite, in 
welcher ihre Grundstücke der J. gegenüber liegen. 
Abweichend davon läßt das ALR 19 7 248 die 
Mittellinie des Flusses nur an zwei Punkten, 
am oberen und am unteren Ende der J. feststellen 
und diese zwei Punkte dann durch eine selbstän- 
dige gerade Linie verbinden, welche von der 
Mittellinie des Flusses, namentlich bei starken 
Krümmungen, erheblich abweichen kann. Die 
Verteilung zwischen den Nachbarn jeder Seite 
erfolgt dann wie oben. Diese ganze Verteilung 
zwischen den Uferbesitzern hat aber nicht überall 
die gleiche Kraft und Bedeutung. Nach gemei- 
nem und französischem Rechte bewirkt sie unmittel- 
bare Eigentumsbegründung für die dadurch be- 
zeichneten Uferbesitzer kraft Gesetzes; es kommt 
in ihr einfach eine bereits vorher vorhandene Zu- 
gehörigkeit des Flusses und Flußbettes zum Aus- 
druck. Nach ALR dagegen bedeutet sie nur die 
Eröffnung eines Rechtes der Okkupation. Jeder 
Uferbesitzer hat dieses Recht für den Anteil, 
welcher auf Grund jener Linienziehung ihm zu- 
fiele. Eigentümer wird er aber erst durch die 
wirklich vollzogene Besitzergreifung. Das preu- 
ßische Recht will die tatsächliche Besitzergreifung 
und Nutzbarmachung möglichst befördern. Daher 
auch die Bestimmung, daß ein Uferbesitzer, wel- 
cher, sein Recht überschreitend, die ganze J. in 
Benutzung genommen hat, nach 3jährigem ruhi- 
gem Besitze volles Eigentum erwirbt, ohne Rück- 
sicht auf das unbenutzte Okkupationsrecht der 
anderen. Daher ferner die Anordnung eines be- 
sonderen Verfahrens zur Erlangung der Ueber- 
weisung des Alleineigentums im Verw Wege. 
Jeder Beteiligte kann seine Mitberechtigten auf- 
fordern, ihr Recht in Ausübung zu bringen, an- 
sonst er auch ihren Anteil in Benutzung nehmen 
werde. Sodann wendet er sich an die Verwhe- 
hörde, welche nach nochmaliger vergeblicher Auf- 
forderung, sofern die Benutzung der J. im öffent- 
lichen Interesse liegt — öffentliches Interesse hier
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.