Inseln — Interessensphären
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insbesondere im Sinne der Förderung der Lan-
deskultur verstanden — dem Antragsteller das
ausschließliche Eigentum zuweist, unter Tilgung
der Ansprüche der anderen.
3. Inseln im Strome. Nach gemeinem
Rechte würde hier das gleiche Verfahren Platz
greifen wie bei den J. im Privatflusse. Durch die
Annahme eines J.Regals wird diese Auffassung
hier und da durchbrochen. Ein entschiedener Ge-
gensatz tritt aber vor allem da hervor, wo der
Gedanke eines öffentlichen Eigentums des
Staates am Strom durchgeführt ist (franz. Recht,
bayer. Wassergesetz). Wenn danach der Strom,
insbesondere das Strombett, dem Staate gehört,
so ist die Folge davon, daß dieses Eigentum auch
an der daraus entstehenden J. sich fortsetzt. Nur
ist die rechtliche Natur des Eigentums an der J.
eine andere: es gehört nicht dem öffentlichen
Rechte an, wie das am Strome selbst; denn die J.
dient nicht wie dieser unmittelbar dem öffentlichen
Zweck. Sie ist daher gewöhnliches privatrecht-
liches Eigentum des Staates, gleich dem Grund
und Boden einer aufgehobenen Straße; sie ist
veräußerlich, ersitzbar und belastbar nach den
Regeln des Be(B.
Das preußische Recht läßt die besonderen ört-
lichen Ordnungen bestehen, welche die J. im
öffentlichen Fluß für den Staat in Anspruch neh-
men. Sovweit solche nicht vorhanden sind, sollen
die Regeln über die J. im Privatflusse auch hier
zur Anwendung kommen. Das Interesse an der
Ausdehnung des Kulturbodens hat auch hier
überwogen. Nur in einem Punkte kommt gleich-
wohl die besondere Zugehörigkeit des öffentlichen
Flusses auch an seinen J. zur Erscheinung. Die
Verwaltung hat das Recht, zur Verbesserung
des Wasserlaufes die darin liegenden J. zu be-
seitigen (J Ströme § 51. Der Eigentümer
wird grundsätzlich entschädigt. Aber beim öffent-
lichen Flusse nur dann, wenn die J. seit wenig-
stens 50 Jahren in Privatbesitz und Kultur ge-
wesen ist. Die J. bleibt also hier noch während
50 Jahren zur freien Verfügung des Staates im
Interesse des Strombaues.
Duellen: 1. 7 13, 1. 29, I. 30 pr. D. 41, 1; Preuß.
ALK Il. 941242 ff; Bayer. Wasser G 23. 3. 07 a 13, 22; Sächs.
Wasser G v. 12. 3. 00 5 9; code civll a 560, 561; Bad. Was.
ser G v. 26. 6. 99 # 7 u. 8; Württ. Wasser G v. 1. 12.00 a 14.
Kiteratur: Henrici, #r Lohre vom J. Erwerb
in Iherings Jahrb. f. Dogm. 13, 57f f; Schenkel,
Das bad. Wasserrecht 191 ff; Schelcher, Komm. z.
Sächs. Wasser G 38 f. Otto Mayer.
Interessensphären
I. Begriff. J. („Macht“-Sphäre, Hinterland,
spheres of influencec, zönes d’influencec) ist das
an ein Kolonialgebiet stoßende Landgebiet, das
zum Teil noch nicht durch Grenzfeststellung, son-
dern nur durch eine vorläufige, nach Längen= und
Breitegraden berechnete Demarkationslinie um-
grenzt wird, und auf das sich inhaltlich sog. Ab-
grenzungsverträge der staatliche Einfluß des Ko-
lonialstaates unter Ausschluß der Geltendmachung
der Staatsgewalt anderer interessierter Kolonial-
mächte erstrecken darf.
—
II. Der Bestand an deutschen Interessen-
Foeee Der geographische Bereich der deut-
chen J. läßt sich genau nicht bestimmen. Ohne
Zweifel aber gehören dazu noch jetzt folgende
Länderstrecken: in Südwestafrika das Ovambo-
land im Nordwesten der Kolonie und der Caprivi-
zipfel im Nordosten östlich des Okawangoflusses;
in Ostafrika das Gebiet zwischen dem Kiwu und
dem oberen Tanganika auf der einen und dem
Viktoriasee auf der anderen Seite, in dem die
Sultanate Urundi und Ruanda gelegen sind;
letztere sind durch V des Gouverneurs v. 7. 3. 06
für Weiße vollkommen gesperrt; in ihre innere
Organisation soll, um Unruhen zu vermeiden, in
absehbarer Zeit von seiten der deutschen Regie-
rung in keiner Weise eingegriffen werden. — Die
50 km--Zone, welche das Schutzgebiet Kiaut-
schou (M in einem Halbkreise umschließt und die
„Interessenzone“ genannt wird, ist eine J. im
rechtlichen Sinne nicht.
III. Die Rechtsnatur der Interessensphären.
Zur Erklärung der Rechtsnatur der J. kann die
in fast allen, die Existenz der J. begründenden
sog. Abgrenzungsverträgen gleichlautend sich wie-
derholende Bestimmung folgenden Inhalts heran-
gezogen werden. „Jede der beiden Mächte wird
sich jeglicher Einwirkung in der J. der anderen
enthalten und keine Macht wird in der J. der
anderen Erwerbungen machen, Verträge schlie-
ßeen, Souveränitätsrechte oder Protektorate über-
enehmen oder den Einfluß der anderen hindern
oder streitig machen.“ Hieraus hat die herrschende
Meinung den juristischen Charakter der J. dahin
bestimmt, daß sie der Souveränität des Kolonial-=
staates noch nicht unterworfen, noch kein Kolo-
nialstaatsgebiet, sondern erst „de signiertes
Staatsgebiet ' seien, Gebiet für zukünf-
tige Okkupationen und Schutzherrschaften. Es
wird ihnen somit nur eine rein völkerrechtliche
Bedeutung zugesprochen, den Abgrenzungsver-
trägen also nur die Wirkung der Begründung
eines ausschließlichen Rechts zur Okkupation, ein
Jus excludendi alium gegeben. (So insbes. La-
band und Liszt, denen sich die meisten angeschlos-
sen haben.) Wenn auch die staatsrechtliche Ge-
walt in den J. noch nicht aufgerichtet sei, so bil-
deten die J. doch eine völkerrechtliche Reserva-
tion des Deutschen Reiches zur Entfaltung seiner
Herrschaft und seien dazu bestimmt, allmählich in
wirkliches Kolonialland umgewandelt zu werden.
— Anderer Ansicht sind diejenigen, welche den
juristischen Unterschied zwischen „Kolonie“
und „Interessensphäre“ leugnen, letztere ebenso
wie die eigentliche Kolonie der Souveränität des
Kolonialstaates als unterstehend erachten und
nur einen rein tatsächlichen Unterschied
zwischen den beiden Gebietsarten zugeben wol-
len, der darin bestehe, daß die virtuell vorhandene
Kolonialstaatsgewalt von der kolonisierenden
Macht nur noch nicht aufgerichtet sei (so insbes.
Ph. und Alb. Zorn u. a.). Eine Mittelmeinung
(Fleischmann) sieht in den J. Verträgen nicht
schon die Anerkennung der Gebietshoheit, wohl
aber die persönliche Zusage eines Verhaltens sei-
tens des Mitkontrahenten, wie wenn die Ge-
bietshoheit bestünde. Jedenfalls muß anerkannt
werden, daß die J. eine Uebergangsbildung des
Rechts, einen nasciturus darstellt, für den ein