Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Invaliden= und Hinterbliebenen- 
Versicherung 
3 1. Beariff und Quellen. — I. Versicherte. 1 2. 
Formen der Versicherung. ## 3. Wirtschaftliche Grundlagen. 
# 4. Persönliche Grundlagen. 1 5. Einzelne Personen- 
klassen. — II. Organisation. J 6. Uebersicht. # 7. 
Bersicherungsanstalten. — III. Beiträge. 1 8. Be- 
griff. 9. Formale Grundlagen. 1 10. Beitragshöhe. 
# 11. Einzahlung. 5 12. Wirksamkeit der Beitragsleistung. 
4 13. Beitragsordnung. — IV. Renten. 1 14. Anspruchs- 
gründe. 1 15. Rentenanspruch. 1 16. Feststellungsverfahren. 
* 17. Fortfall der Rente. 1 18. Rentenzahlung. — 
V. Nebenleistungen. 1 19. — 
VI. Grenzbeziehunge n. 1 20. 
sJuH V Invaliden= und Hinterbliebenen-Bersicherung; 
Au AV — Invaliden- und Altersversicherung; RBO —- 
Neichsversicherungsordnung; Bers —= Versicherung; Bir - 
Beitraa; VA — Bersicherungsamt: RBMA — Reichsver-- 
sicherungsamt: BAnst — Versicherungsanstalt: O#A— 
COberversicherungsamt; LBA Landesversicherungsamt. 1) 
# 1. Begriff und Ouellen. „Invaliden- und 
Hinterbliebenen-Versicherung“ ist der eine der 
drei Teile der reichsgesetzlichen Arbeiter Vers, kurz 
„Reichsversicherung“, wie sie jetzt in der RVO v. 
19. 7. 11 kodifiziert ist. Die beiden anderen Teile 
werden durch die Kranken Verf und die Unfall Vers 
gebildet. Die JuHV umfaßt aber in sich wiederum 
drei Teile, von denen nur zwei in ihrer offiziellen 
Benennung zum Ausdruck gelangen: die Verf für 
den Fall der Invalidität, die Alters- 
Versicherung und die Verf zugunsten der 
Hinterbliebenen (1226). 
Der Gang der Gesetzgebung über die Invaliden= 
einschließlich der Alters Verf ist bereits im Art. 
„Arbeiterversicherung“ § 3 zur Darstellung ge- 
bracht. Inzwischen ist die neue RV O nebst ihrem 
E publiziert worden, welche auch die bisherige 
Ju MW in veränderter Gestalt und erweitert durch 
eine neu geschaffene Hinterblicbenen Verf in sich 
aufgenommen hat. Hiernach bildet die Jup# V 
das 4. Buch der RVO, 1226—1500. Das I., 
5. und 6. Buch der RVO, welche „Gemeinsame 
Vorschriften, Beziehungen der Vers Träger zu- 
1) Val. Einzelheiten namentlich: 
Armenpflege 1 20 3. 3; 
Ausland, Aueländer 1 4 Z. 4, 1/ 8, 17 Z. 4, 19 3. 1: 
Beitragswoche #1 9P, 11, 12, 15; 
Doppelversicherung # 20 Z. ö; 
Gemeinlast, Sonderlast 33 13 Z. 2, 10 Z. 1, 2, 6; 
Hausgeld, Heilverfahren # 19 Z. 3; 
Invalidenhauser 19 Z. 5; 
Kapitalabfindung 1 19 Z. 4; 
Lohnklassen § 10 Z. 2; 
Naturalleistungen & 19 Z. 5; 
Quittungskarte, Versicherungsmarke 19; 
Reichszuschuß 44 8, 15 Z. 3, 18 Z. 2, 19 Z. 2; 
Schutgebiete 1 4 Z. 4, 10 3Z. 5; 
Selbstversicherung #2; 
Sonderanstalten 1# 6, 20 Z. 4 (bes. Kasseneinrichtungen); 
Trunksüchtige 3 19 Z. 5; 
Unfallversicherung # 20 Z. 2; 
Wartezeit ## 15, 9 Z. 2, 12 Z. 3; 
Witwengeld, Waisenaussteuer 1 10 3. 2; 
Zusatzversicherung 1 19 Z. 1. 
  
  
Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung 
— — — — ———— —— — · —. — —–—– 
einander und zu andern Verpflichteten, Verfah- 
ren“ behandeln, haben mehr oder minder für alle 
  
  
3 Vers Zweige Bedeutung und ergänzen daher 
auch das Recht der JuHV. 
Eie sind teils in den vorliegenden Art. hineinverarbeitet, 
teils ist für sie auf den Art. „Versicherungsämter"“ und den 
am Schluß des Werkes folgenden Nachtrag zum Art. „Ar- 
beiterversicherung“" (Bd. 1 S 177 Anm. 1) zu verweisen. 
Nach Ec# z. RVOa u.5 traten die Vorschriften 
ihres 4. Buchs und die dasselbe ergänzenden der 
übrigen Bücher mit dem 1. 1. 12 in Kraft und das 
bisherige Inv VG in der Fassung der Bek v. 
19. 7. 99 außer Kraft. Die Festsetzung dieses Ter- 
mins entsprach der Tatsache, daß die Einführung 
der im Zolltaris G v. 1902 angeordneten Witwen- 
und Waisenversorgung [IJ Arbeiterversicherung 
56 Ziff. 21 inzwischen durch das G v. 27. 3. 1911 
auf den 1. 1. 1912 erstreckt worden war. So- 
weit es sich um die vorbereitenden Maßnahmen 
für das praktische Inslebentreten der neuen JuH V 
handelte, ist die RV.O nach a 1 E0bereits mit der 
Verkündigung in Kraft getreten. 
I. Versicherte 
(Anleltung des RVMA v. 26. 4. 12, Amtl. Nachr. S. 720) 
g 2. Formen der VBersicherung. Die Einheit- 
lichkeit der Invaliden-, Alters= und Hinterblie- 
benen Verf zeigt sich zunächst in der unbedingten 
Identität des Kreises der versicherten Personen: 
5 1226—1244. Dabei wird, wie bisher, „Ver- 
sicherungspflicht" (1226—1242) und „Versiche- 
rungsberechtigung“ (1243/4) unterschieden. Für 
die versicherungs pflichtigen Personen verwirk- 
licht sich die Verf kraft rechtlicher Notwendigkeit; 
ihnen stehen als „versicherungsfrei“ namentlich 
diejenigen Personen gegenüber, welche klassen- 
weise von der Vers Pflicht ausgenommen sind 
(1227, 1232—37). Dagegen werden bestimmte 
Einzelpersonen „von der Versicherungspflicht" 
durch behördliche Verfügung auf ihren Antrag 
„befreit“" (1237—39). 
Zuständig dafür ist jett das neugeschaffene VA (Be- 
schlußausschuß), nach Maßgabe des Wohnsitzes des Antrag- 
stellers. Auf Beschwerde entscheidet das C B endgültig. 
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Das 
BA widerruft die Befreiung bei Wegsall ihrer Voraus- 
setzungen. Ebenso kann auf die Befreiung verzichtet werden 
(1210/1). 
Die Vers Berechtigung oder „dfreiwillige 
Versicherung" umfaßt, wie schon jetzt, verschiedene 
Formen. Sie ist zunächst „Selbstversicherung“, 
vermöge deren jemand freiwillig in die Verf ein- 
treten und so lange in derselben verbleiben kann, 
als die ihn zur Selbst Verf berechtigenden Ver- 
hältnisse andauern. Hören diesc aufs, so steht ihm 
die freiwillige „Fortsetzung der Selbstversicherung“ 
zu, und, wenn inzwischen seine „Anwartschaft"“ 
(Versicherung) durch Btr Mangel erloschen ist, 
eine freiwillige „Erneuerung der (früheren) Selbst- 
versicherung" durch Wiederaufnahme der Btr Lei- 
stung. Andererseits kann auch ein Vers Pflichtiger, 
nachdem die seine VersPflicht begründenden Ver- 
hältnisse aufgehört haben, die Verf freiwillig 
durch „Weiterversicherung“ fortsetzen oder nach 
Erlöschen seiner Anwartschaft „erneuern“. 
Der Kreis der versicherungspflichtigen und ver- 
sicherungsberechtigten Personen wird zunächst 
durch das Gesetz selbst bestimmt; sodann aber wirkt
	        
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