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Kali
in der Regel unmittelbar aus K. Rohsalzen her-
gestellt werden, ferner die kaliumhaltigen Rück-
stände dieser Herstellungen“, c) die Mischsalze,
d. h. die Mischungen aus K. Rohsalzen und Fabri-
katen. Ob ein unter a bis c nicht namentlich be-
zeichnetes Erzeugnis der K.Industrie unter das
Gesetz fällt, bestimmt der BR durch Ausführungs-
verordnung.
II. § 3 d. G. unterscheidet drei „Absatz“-
begriffe.
1. Der erste (5S 3 Abs 1, 4) knüpft an das
Moment des Besitzwechsels an. Danach ist
grundsätzlich „jede Besitzübertragung von K. Sal-
zen an einen andern“ Absatz (5 3 Abs 1). Eine
Ausnahme gilt für den Fall, daß der Besitz an den
Inhaber einer von dem übertragenden K. Werks-
besitzer abhängigen Sonderfabrik übertragen wird;
diese Abgabe an ein „Wirtschaftsorgan“ des
K.Werks wird ebenso behandelt wie die Abgabe
an eine dem K. Werksbesitzer gehörige Fabrik
(F* 3 Abs 4; vergl. Abs 2). Der Begriff der „Be-
sitzübertragung“ ist nicht unbesehen aus dem Zivil-
recht zu übernehmen, sondern aus der ratio legis
zu gewinnen (über Zweifelsfragen vgl. Kormann
in Annalen 1911, 22 f und Görres-Kormann
Anm. III zu § 3).
2. Der zweite Absatzbegriff (§ 3 Abs 2, 3) ist un-
abhängig von dem Moment des Besitzwechsels;
er liegt vor, wenn durch eine rein tatsächliche
Handlung des K.Werksbesitzers ein Entfallen des
K. aus dem Machtbereich des K. Gesetzes erfolgt.
Daher ist Absatz in diesem Sinne zunächst „iede
Versendung von K. Salzen ins Ausland“ (5 3
Abs 3), wobei Sendungen in die Schutzgebiete
nach den Ausführungsbestimmungen v. 9. 6. 10
zu §# 25 bis zur Ankunft daselbst als Auslands-
sendungen gelten, bei Nachweis des Verbrauchs
im Schutzgebiet aber dann als Inlandsabsatz be-
trachtet werden; ferner „die Abgabe von
K. Salzen an eine dem K.Werksbesitzer gehörige
Fabrik oder Fabrikabteilung (oder die ihm gleich-
gestellte von ihm abhängige Sonderfabrik) zum
Zwecke der Weiterverarbeitung zu nicht unter
# 2 Abs lb und c genannten Erzeugnissen“
(§F§ 3 Abs 2), d. h. zu solchen Erzeugnissen, auf die
ch die Vorschriften des Gesetzes nicht mehr be-
ziehen.
3. Der dritte Absatzbegriff (§ 3 Abs 4 Satz 2) ist
der des mittelbaren Absatzes, der nicht durch den
K. Werksbesitzer selbst, sondern durch einen andern,
und zwar nicht als Vertreter im Rechtssinn, son-
dern nur als ein von ihm abhängiges „Wirt-
schaftsorgan“, juristisch betrachtet aber aus eige-
nem Recht, vorgenommen wird (anerkannt in
5 3 Abs 4 Satz 2, wonach die in abhängigen Son-
derfabriken hergestellten Fabrikate, bei denen die
Rohstofflieferung nach § 3 Abs 4 Satz 1 nicht
Absatz sein soll, „als Erzeugnisse des das Rohsalz
liefernden K. Werks gelten“).
III. Das K.GGesetz unterscheidet drei Grup-
pen von Kalibesitzern.
K. Werksbesitzer ist nach § 6, „wer ein K. Bergwerk
(N.Werk) auf eigene Rechnung (genauer gesagt,
da auch Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker
und ähnliche Personen unter § 6 fallen, kraft
cignen Rechts) betreibt“". Die K. Werksbesitzer,
für die eine Betciligungsziffer (unten §& 3) festgesetzt
ist und die somit Mitglieder der Kontingentsge-
meinschaft sind, werden als Kontingentsinhaber
oder auch als kontingentierte, die übrigen als
freie K.Werksbesitzer bezeichnet (unten § 4).
Die für K.Werksbesitzer geltenden Bestimmun-
gen finden nach §##6 auf die K. Werksvereinigungen
entsprechende Anwendung.
Sonder fabriken sind folche Fabriken, die K. Fabrikate
oder K. Mischsalse im Sinn des # 2b, o herstellen, ohne
einem K. Werksbesitzer zu gehören. Das Gesetz unterscheidet
zwischen den bei seinem Inkrafttreten schon bestehenden
(#4 5, 49) und den neuen Sonderfabriken. Die ersteren
sind entweder abhängige, d. h. solche, „deren Besitzer den
Anordnungen des liefernden K.Werksbesitzers hinsichtlich
des Absatzes unbedingt nachzukommen verpflichtet ist“
(1 3 Abs 4 Satz 1), oder unabhängige. Die neuen Sonder-
fabriken sind nur als abhängige zulässig.
& 3. Die Absatzvorschriften für die kontingen-
tierten Kaliwerksbesitzer bilden die Hauptmasse
des K. Gesetzes (Abschnitt II—V).
1. Die Absatzkontingentierung be-
grenzt die Gesamtmenge des K., das jährlich ab-
gesetzt werden soll, bezw. bei Vermeidung der
eberschreitungsabgabe (s. u. 3) abgesetzt werden
ar
a) Das abstrakte Gesamtkontingent
sämtlicher Mitglieder der Kontingentsgemein-
schaft ist stets 1000.
Auf dieser Grundlage bauen sich die in Tausend-
steln des abstrakten Gesamtkontingents ausge-
drückten abstrakten Einzelkontingente oder Be-
teiligungsziffern auf in der Weise, daß
sie, für sich allein von wechselnder Höhe, in ihrer
Gesamtheit stets dem Gesamtkontingent gleich
sein müssen (§ 2). Die Beteiligungsziffern sind
erstmalig gesetzlich durch dessen Beteiligungs-
tabelle (Anlage zu § 17) festgesetzt. Ihre „ordent-
liche Abänderung“ erfolgt periodisch, erstmalig
zum 1. 1. 12, von 5 zu 5 Jahren durch die Ver-
teilungsstelle (§ 17). Schon vor diesen Terminen
kann eine „außerordentliche Abänderung“ durch
die gleiche Behörde stattfinden: infolge Eintritts
neuer Werke in die Kontingentsgemeinschaft
(#§ 10, 12); ferner infolge Ausscheidens alter
Werke wegen dauernder Lieferungsunfähigkeit
(17 Abs 2); infolge Kontingentserhöhung einzel-
ner Werke (§ 11); infolge Kontingentsverminde-
rung einzelner Werke. Alle Festsetzungen und
Abänderungen der Verteilungsstelle sind mit Be-
rufung an die Berufungskommission anfechtbar
(§F 32). Die Kontingente können in den Grenzen
des § 19 übertragen oder ausgetauscht werden.
b) Alljährlich wird durch die Verteilungsstelle das
konkrete Gesamtkontingentrlin Dop-
pelzentnern reinen K., mindestens in Höhe des
im Voriahr festgestellten Gesamtabsatzes zuschläg-
lich 5%0% unter Gliederung in Spezialkontingente
(Auslands-, Inlandskontingente, Sortenkontin-
gente) festgesetzt. Nachträgliche Erhöhung ist zu-
lässig. Gegen die Festsetzung hat nur der Vor-
sitzende Beschwerde zum Bundesrat.
e) Aus dem konkreten Gesamtkontingent und dem
abstrakten Einzelkontingent berechnet sich das
konkrete Einzelkontingent (5 8).
Von Veränderungen desselben ohne gleichzeitige
Veränderung des abstrakten Einzelkontingents
(Jahresausgleich, Sortenausgleich, Verminderung
des Inlandskontingents wegen Nichtausnutzung
des Auslandskontingents) handelt § 8 Abs 3—6.
2. Durch die Preisbeschränkungen
des vierten Abschnitts sind die inländischen Kauf-