Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Kali 
  
  
in der Regel unmittelbar aus K. Rohsalzen her- 
gestellt werden, ferner die kaliumhaltigen Rück- 
stände dieser Herstellungen“, c) die Mischsalze, 
d. h. die Mischungen aus K. Rohsalzen und Fabri- 
katen. Ob ein unter a bis c nicht namentlich be- 
zeichnetes Erzeugnis der K.Industrie unter das 
Gesetz fällt, bestimmt der BR durch Ausführungs- 
verordnung. 
II. § 3 d. G. unterscheidet drei „Absatz“- 
begriffe. 
1. Der erste (5S 3 Abs 1, 4) knüpft an das 
Moment des Besitzwechsels an. Danach ist 
grundsätzlich „jede Besitzübertragung von K. Sal- 
zen an einen andern“ Absatz (5 3 Abs 1). Eine 
Ausnahme gilt für den Fall, daß der Besitz an den 
Inhaber einer von dem übertragenden K. Werks- 
besitzer abhängigen Sonderfabrik übertragen wird; 
diese Abgabe an ein „Wirtschaftsorgan“ des 
K.Werks wird ebenso behandelt wie die Abgabe 
an eine dem K. Werksbesitzer gehörige Fabrik 
(F* 3 Abs 4; vergl. Abs 2). Der Begriff der „Be- 
sitzübertragung“ ist nicht unbesehen aus dem Zivil- 
recht zu übernehmen, sondern aus der ratio legis 
zu gewinnen (über Zweifelsfragen vgl. Kormann 
in Annalen 1911, 22 f und Görres-Kormann 
Anm. III zu § 3). 
2. Der zweite Absatzbegriff (§ 3 Abs 2, 3) ist un- 
abhängig von dem Moment des Besitzwechsels; 
er liegt vor, wenn durch eine rein tatsächliche 
Handlung des K.Werksbesitzers ein Entfallen des 
K. aus dem Machtbereich des K. Gesetzes erfolgt. 
Daher ist Absatz in diesem Sinne zunächst „iede 
Versendung von K. Salzen ins Ausland“ (5 3 
Abs 3), wobei Sendungen in die Schutzgebiete 
nach den Ausführungsbestimmungen v. 9. 6. 10 
zu §# 25 bis zur Ankunft daselbst als Auslands- 
sendungen gelten, bei Nachweis des Verbrauchs 
im Schutzgebiet aber dann als Inlandsabsatz be- 
trachtet werden; ferner „die Abgabe von 
K. Salzen an eine dem K.Werksbesitzer gehörige 
Fabrik oder Fabrikabteilung (oder die ihm gleich- 
gestellte von ihm abhängige Sonderfabrik) zum 
Zwecke der Weiterverarbeitung zu nicht unter 
# 2 Abs lb und c genannten Erzeugnissen“ 
(§F§ 3 Abs 2), d. h. zu solchen Erzeugnissen, auf die 
ch die Vorschriften des Gesetzes nicht mehr be- 
ziehen. 
3. Der dritte Absatzbegriff (§ 3 Abs 4 Satz 2) ist 
der des mittelbaren Absatzes, der nicht durch den 
K. Werksbesitzer selbst, sondern durch einen andern, 
und zwar nicht als Vertreter im Rechtssinn, son- 
dern nur als ein von ihm abhängiges „Wirt- 
schaftsorgan“, juristisch betrachtet aber aus eige- 
nem Recht, vorgenommen wird (anerkannt in 
5 3 Abs 4 Satz 2, wonach die in abhängigen Son- 
derfabriken hergestellten Fabrikate, bei denen die 
Rohstofflieferung nach § 3 Abs 4 Satz 1 nicht 
Absatz sein soll, „als Erzeugnisse des das Rohsalz 
liefernden K. Werks gelten“). 
III. Das K.GGesetz unterscheidet drei Grup- 
pen von Kalibesitzern. 
K. Werksbesitzer ist nach § 6, „wer ein K. Bergwerk 
(N.Werk) auf eigene Rechnung (genauer gesagt, 
da auch Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker 
und ähnliche Personen unter § 6 fallen, kraft 
cignen Rechts) betreibt“". Die K. Werksbesitzer, 
für die eine Betciligungsziffer (unten §& 3) festgesetzt 
ist und die somit Mitglieder der Kontingentsge- 
meinschaft sind, werden als Kontingentsinhaber 
  
oder auch als kontingentierte, die übrigen als 
freie K.Werksbesitzer bezeichnet (unten § 4). 
Die für K.Werksbesitzer geltenden Bestimmun- 
gen finden nach §##6 auf die K. Werksvereinigungen 
entsprechende Anwendung. 
Sonder fabriken sind folche Fabriken, die K. Fabrikate 
oder K. Mischsalse im Sinn des # 2b, o herstellen, ohne 
einem K. Werksbesitzer zu gehören. Das Gesetz unterscheidet 
zwischen den bei seinem Inkrafttreten schon bestehenden 
(#4 5, 49) und den neuen Sonderfabriken. Die ersteren 
sind entweder abhängige, d. h. solche, „deren Besitzer den 
Anordnungen des liefernden K.Werksbesitzers hinsichtlich 
des Absatzes unbedingt nachzukommen verpflichtet ist“ 
(1 3 Abs 4 Satz 1), oder unabhängige. Die neuen Sonder- 
fabriken sind nur als abhängige zulässig. 
& 3. Die Absatzvorschriften für die kontingen- 
tierten Kaliwerksbesitzer bilden die Hauptmasse 
des K. Gesetzes (Abschnitt II—V). 
1. Die Absatzkontingentierung be- 
grenzt die Gesamtmenge des K., das jährlich ab- 
gesetzt werden soll, bezw. bei Vermeidung der 
eberschreitungsabgabe (s. u. 3) abgesetzt werden 
ar 
a) Das abstrakte Gesamtkontingent 
sämtlicher Mitglieder der Kontingentsgemein- 
schaft ist stets 1000. 
Auf dieser Grundlage bauen sich die in Tausend- 
steln des abstrakten Gesamtkontingents ausge- 
drückten abstrakten Einzelkontingente oder Be- 
teiligungsziffern auf in der Weise, daß 
sie, für sich allein von wechselnder Höhe, in ihrer 
Gesamtheit stets dem Gesamtkontingent gleich 
sein müssen (§ 2). Die Beteiligungsziffern sind 
erstmalig gesetzlich durch dessen Beteiligungs- 
tabelle (Anlage zu § 17) festgesetzt. Ihre „ordent- 
liche Abänderung“ erfolgt periodisch, erstmalig 
zum 1. 1. 12, von 5 zu 5 Jahren durch die Ver- 
teilungsstelle (§ 17). Schon vor diesen Terminen 
kann eine „außerordentliche Abänderung“ durch 
die gleiche Behörde stattfinden: infolge Eintritts 
neuer Werke in die Kontingentsgemeinschaft 
(#§ 10, 12); ferner infolge Ausscheidens alter 
Werke wegen dauernder Lieferungsunfähigkeit 
(17 Abs 2); infolge Kontingentserhöhung einzel- 
ner Werke (§ 11); infolge Kontingentsverminde- 
rung einzelner Werke. Alle Festsetzungen und 
Abänderungen der Verteilungsstelle sind mit Be- 
rufung an die Berufungskommission anfechtbar 
(§F 32). Die Kontingente können in den Grenzen 
des § 19 übertragen oder ausgetauscht werden. 
b) Alljährlich wird durch die Verteilungsstelle das 
konkrete Gesamtkontingentrlin Dop- 
pelzentnern reinen K., mindestens in Höhe des 
im Voriahr festgestellten Gesamtabsatzes zuschläg- 
lich 5%0% unter Gliederung in Spezialkontingente 
(Auslands-, Inlandskontingente, Sortenkontin- 
gente) festgesetzt. Nachträgliche Erhöhung ist zu- 
lässig. Gegen die Festsetzung hat nur der Vor- 
sitzende Beschwerde zum Bundesrat. 
e) Aus dem konkreten Gesamtkontingent und dem 
abstrakten Einzelkontingent berechnet sich das 
konkrete Einzelkontingent (5 8). 
Von Veränderungen desselben ohne gleichzeitige 
Veränderung des abstrakten Einzelkontingents 
(Jahresausgleich, Sortenausgleich, Verminderung 
des Inlandskontingents wegen Nichtausnutzung 
des Auslandskontingents) handelt § 8 Abs 3—6. 
2. Durch die Preisbeschränkungen 
des vierten Abschnitts sind die inländischen Kauf- 
 
	        
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