drei Viertel der K RSt solche, deren Kapitalrente
2000 Mk. und deren Gesamteinkommen 3000 Mk.
nicht übersteigt, unter den gleichen Verhältnissen.
Die Veranlagung der St beruht auf
SteErklärungen der Pflichtigen, deren Kapitalren-
ten 70 Mk. übersteigen, und erfolgt nach den allge-
meinen Grundsätzen für die Einkommensteuer (T1.
55. Württemberg. Die älteren Ertrags St (1820—1903)
waren in zwei voneinander unabhangige Gruppen geschie-
den. Die RNeal St rnppe umfsaßte die Grund-, Gebäude-
und Gewerbe St, die Personal St Gruppe eine Kapitalrenten-
und eine Berufseinkommen- und Apanagen St. Die KRSt
wurde durch Gv. 22. 6. 1820 einge führt und erfaßte alle
Erträge aus Zinsen, Renten und Ge sallen nach einem be-
rechneten Kavitalbetrag ohne Abzug der Schulden. Die
St Sätze wurden jeweils vom Finanzgesetz bestimmt und
haben in ihrer Höhe im Lausfe der Zeit vielsach gewechselt.
Wichtigere Abänderungen haben die G v. 109. D. 53 und
v. 13. 6. 84 herbeigefuhrt. Turch die garoße Finanzreform
vom Jahre 10903 ist die Stellung der KN St eine andere ge-
worden. Die Gesetzgebung ging hier vom reinen Ertrags-
St System zur Personalbesteuerung über, indem sie das
Prinzip der allgemeinen Einkommen St annahm. Die Er-
trags St wurden neben diesen Erganzungs St mit der Funk-
lion der Vorbelastung des fundierten Einkommens.
Nach dem G v. 8. 8. 03 trifft die K St als Er-
gänzungs St der allgemeinen Einkommen St die
Zinsen und Erträgnisse der festangelegten Kapi-
talien, die Dividenden der Aktien-und Kommandit-
gesellschaften und sonstiger Erwerbsgesellschaften,
die Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten, vererb-
liche Renten und endlich die auf dem königlichen
Kammergut hausgesetzlich haftenden Bezüge und
Ausfertigungen der Mitglieder des königlichen
Hauses. Ein Abzug der Schuldzinsen ist nicht ge-
stattet.
Die St Befreiungen sind im allgemeinen die
gleichen wie bei der Einkommen Stil. Außerdem können nach
Ermessen des Stnollegiums freigestellt werden: die Witwen-
und Waisenkassen auf Gegenseitigkeit, die Ersparnisgesell-
schaften und Rentenanstalten, soweit sie den Ertrag ihrer
Kapitalien und Renten an die Einleger ausbezahlen, sowie
die Borschuß. und Kreditvereine auf Gegenseitigkeit für den
Zinsenbetrag aus den bei ihren Mitgliedern auestehenden.
Darlehen. Ebenso genießen die Versicherungsvereine und
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die gleichen
Rechtsvorzüge, die ihnen die Einkommen St einräumt. Die
Kapitalien, die mit dem landwirtschaftlichen oder gewerb-
lichen Betriebe verknüpft sind, bleiben von der K St befreit.
Vom St Kapital („Steueransätze“) wird ein ein-
heitlicher Prozentsatz ohne Rücksicht auf die Höhe
der Kapitalrente erhoben, den jeweils das Finanz-
gesetz für die Etatspveriode bestimmt.
Die St Pflichtigen haben alljährlich eine
Steuererklärung abzugeben, auf Grund
welcher die St Behörde die St festsetzt. Die St Be-
hörde ist außerdem befugt, von den Ortsbehörden,
Dienstherren u. dgl. m. Auskünfte zu verlangen,
woraus sich ein weitgehendes Inquisitionsrecht er-
gibt. Dagegen ist das früher sehr strenge St Straf-
recht wesentlich gemildert worden.
5 6. Hessen. Eine KRSt wurde dem „gemisch-
ten" System der hessischen Staatsbesteuerung
durch Gv. 8. 7. 84 cingefügt. Nach dem geltenden
Rechte erstreckt sich die St Pflicht auf den Rein-
ertrag aus Kapitalvermögen, soweit es nicht in
Grundstücken, Gebäuden, gewerblichen Anstalten
oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb an-
Kapitalrentensteuer (Württemberg, Hessen)
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Gewerbe St unterliegt. Steuerpflichtig sind somit
die Bezüge aus Zinsen, Renten, Dividenden von
Aktien und Geschäftsanteilen, die Erträgnisse son-
stiger Kapitalforderungen und endlich die Zinsen
aus Lotterielosen, aus unverzinslichen Kaufschil-
lingszielern, aus diskontierten Wechseln und aus
Schatzscheinen. Schuldzinsen und rechtsverbind-
liche Lasten dürfen von der steuerbaren Kapital-
rente abgezogen werden. Ausgenommen von der
K Röt sind die Aktienerträgnisse von Erwerbsge-
sellschaften, die in Hessen der Gewerbe St unter-
liegen. Physische wie nichtphysische Personen sind
StObjekte. St Befreiungen sind ferner zu-
erkannt den Zinsenbeträgen des Großherzogs und
des großherzoglichen Hauses, des Staates, einer
Mehrzahl öffentlichrechtlicher Anstalten und Stif-
tungen, der politischen und kirchlichen Gemeinden
und Gemeindeverbände und der Gegenseitigkeits-
anstalten. Ferner sind steuerfrei alle Kapitalrenten
bis 100 Mk. und solche bis zur Höhe von 750 Mk.,
wenn sie von Witwen, elternlosen Minderjährigen,
erwerbsunfähigen Personen bezogen werden,
deren Gesamteinkommen aus allen Einnahme-
quellen 1500 Mk. nicht übersteigt.
Die KRSt wird auf Grund von St Kapitalien
veranlagt, die mit 800 der steuerpflichtigen Kapi-
talien berechnet werden. Von den so gebildeten
St Kapitalien wird ein Stünschlag (St Fuß) er-
hoben, der die Zahl der Pfennige bestimmt, die
von je 1 Mk. St Kapital erhoben werden, und je-
weils vom Finanzgesetz festgesetzt wird.
Die Veranlagung zur KRöt erfolgt auf
Grund von Strklärungen, die der StPPflichtige
abzugeben hat und welche die Höhe der Kapital-
zinsen und der etwa beantragten Abzüge zu ent-
halten haben. Die Einschätzungskommission kann
dazu noch ergänzende Aufschlüsse einfordern.
Wenn trotz wiederholter Aufforderung die StEr-
klärung unterbleibt, so geht der St Pflichtige der
Rechtsmittel und des Einspruchs gegen die Ein-
schätzung verlustig. Die Einschätzung zur KRt
geschieht durch die gleichen Organe und in gleicher
Weise wie diejenige zur Einkommen Stl# und zwar
für St Pflichtige mit einem Gesamteinkommen bis
2600 Mk. durch die Einschätzungsbehörden der
II. Abteilung der Einkommen St und für St Pflich-
tige mit einem Gesamteinkommen von mehr als
2600 Mk. durch jene der I. Abteilung. Auch im
übrigen gelten die formellen Vorschriften der Ein-
kommensteuer.
Die hessische StReform von 1895 hatte sich mit
Einzelheiten beschieden und das G v. 10. 7. 95
hat an dem materiellen Recht der KRSt nichts
geändert. Die jüngste StReform von 1899 hat
durch G v. 12. 8. 99 die Bestimmungen über die
Erhebung einer staatlichen Grund-, Ge-
bäude-, Gewerbe= und KRSt außer Kraft
gesetzt. Die KRSt ist somit mit den übrigen
Ertrags St eine Finan zquelle der Gemeinden
geworden und hat als Staats St aufgehört.
Lüteratur: v. Hock, Oeffentliche Abgaben und
Schulden, 1863, J 30; Schäffle, St Politik, 1880, S 330
bis 344; Roscher-Gerlach, System, 1890, 4, 87;
Eheberg, Finanzwissenschaft u, 1909, iJ5 131 1g; Vocke,
Abgaben, Auflagen und die St, 1887, S 241 sg, 442—445;
Vock e, Ueber Kapitalrentenbesteuerung, 8 f. Staatsw.
1865; Wagner, Fin., 1890 27, f 1690; Broemel,
gelegt ist und daher der Grund-, Gebände= oder ####, 1884; Helferich, Ueber die Einführung einer