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einer gewählt vom Vorstand der Handelskammer,
von den Inhabern der in das Handelsregister ein-
getragenen Firmen (chinesische Firmen werden
nicht eingetragen) und den im Grundbuche ein-
getragenen, jährlich mindestens 50 Dollar Grund-
steuer zahlenden Grundeigentümern (auch der
chinesischen). Nur deutsche Reichsangehörige sind
wählbar; die Wahl ist geheim. Dem Gouverne-
mentsrat sind zur Beratung vorzulegen: a) die
Vorschläge für den jährlichen Haushaltsetat, so-
weit nicht der Gouverneur aus politischen oder
militärischen Gründen Ausnahmen anordnet;
b) die Entwürfe der vom Gouverneur zu erlassen-
den oder von ihm in Vorschlag zu bringenden Ver-
ordnungen. Dem Gouverneur steht es frei, dem
Gouvernementsrat auch andere Angelegenheiten
u unterbreiten. Den Mitgliedern ist rechtzeitig,
in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung,
von der Tagesordnung Kenntnis zu geben. Der
Gouverneur kann aus politischen oder militäri-
schen Gründen die Aufnahme von Anträgen der
Mitglieder in die Tagesordnung und deren Be-
ratung ablehnen. Nach Ermessen des Gouverneurs
oder auf Verlangen eines Bürgerschaftsvertreters
ist eine Abstimmung herbeizuführen, die jedoch
den Gouverneur nicht bindet. Den Inhalt der
Beratungen haben die Mitglieder auf Verlangen
des Gouverneurs geheim zu halten. Das Sitzungs-
protokoll wird, soweit es nicht Geheimangelegen-
heiten betrifft, im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Handelskammer tezur Mitglied-
schaft berechtigt sind nur die Inhaber der ins
Handelsregister eingetragenen Firmen) ist zur
Zeit noch ein Privatverein ohne Behördeneigen-
schaft, hat jedoch einen Bürgerschaftsvertreter zu
wählen und wird zur Auskunftserteilung in Han-
delsangelegenheiten (namentlich auch bei der Füh-
rung des Handelsregisters) herangezogen.
Die chinesische Bevölkerung hat
weitgehende Selbständigkeit in der Verwaltung
der Angelegenheiten der Gemeinden des Land-
bezirks, bei denen das Gouvernement lediglich im
Interesse der Sicherheits= Sanitäts- und Wege-
polizei eine Aufsicht ausübt. Zur Mitwirkung bei
der Verwaltung des chinesischen Stadtteils von
Tsingtau und zur allgemeinen Unterstützung des
Gouvernements in chinesischen Angelegenheiten
war durch V des Gouverneurs v. 15. 4. 02 das
„Chinesische Komitee“ eingesetzt. Dieses ist, da es
den gehegten Erwartungen nicht entsprach, durch
V v. 18. 8. 10 aufgelöst und zur Beratung des
Gouvernements ein aus 4 Chinesen bestehender
Ausschuß eingesetzt, deren Mitglieder durch die
nach Provinzen getrennten Kaufmannsgilden
vorgeschlagen und vom Gouverneur ernannt
werden. Die „Chinesische Handelskammer ist ein
seit Mitte 1909 bestehender privater Verein, dem
die chinesische Regierung für die Tätigkeit mit
Zustimmung der Sch G-Verwaltung gewisse amt-
liche Funktionen beigelegt hat. Die Satzungen
sind im Amtsblatt von 1910 (S 213) abgedruckt.
III. Stenern und Zölle.
a) Die direkten Steuern sind wenig ausgebildet
und beschränken sich auf eine 6 Prozent des Wer-
tes betragende Grundsteuer. Eine allgemeine
Einkommensteuer wird nicht erhoben. Dagegen
bestehen Gewerbesteuern (in der Form der Ge-
bühren für Lösung von Gewerbescheinen) und
Gebühren der verschiedensten Art. Die Gebühr
Kiautschon
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für die Erlaubnis zum Opiumrauchen (V des
Gouverneurs v. 16. 2. 12 Al 81) verfolgt keine
fiskalischen Zwecke, sondern will das Opium-
rauchen erschweren und allmählich unterdrücken
(Verbot des Mohnanbaus im Schutzgebiete,
strenge Zollvorschriften). Ferner Luxussteuern
(für Wagen und Hunde).
Die folgenden Zahlen zeigen den Boranschlag der eigenen
Einnahmen des Schutzgebietes für das Etatsjahr 1912
tin Mark): aus Landverkänfen 70 000, Grundsteuern
155 000, Anteil an den Einnahmen des chinesichen See-
zollamtes 550 000, Ertrag aus der Beteiligung an der Be-
schaffung von Wohnhäusern 90 000, Erträgnisse der Forst-
wirtschaft 60 000, Abgaben und Konzessionsgebühren
236 700, verschiedene Berwaltungseinnahmen 559 080, zu-
sammen 1 720 7800 M. Dazu kommen die Brutto-Ein-
nahmen aus den fiskalischen Erwerbsbetrieben (Werft nebst
Dock, Elektrisltätswerk, Kajenbetrieb, Schlachthof und
Wasserwerk) mit 4 521 813 M.
b) Sehr eigenartig sind die Zollverhält-
nisse (Uebereinkunft des deutschen Gesandten
in Peking mit dem General-Inspektor der chine-
sischen Seezölle v. 17.74.99, geändert am 1. 12.05;
V des Gouverneurs v. 2. 12. 05). Das Sch G war
bis 31. 12. 06 Freihafen, ist aber mit Ausnahme
des Freihafenbezirks jetzt chinesisches Zoll-Inland
mit gewissen Vorrechten vor den dem Handel ge-
öffneten chinesischen Häfen. Alle in das Sch G
über See eingeführten oder von dort ausge führten
Waren unterliegen den chinesischen Ein= und Aus-
fuhrzöllen (Ausnahmen: Gegenstände für mili-
tärische Zwecke; Maschinen, Werkzeuge und Ge-
räte für Fabrikation und Landwirtschaft; Bau-
materialien und Einrichtungen für öffentliche und
fiskalische Anlagen; Postpakete im Werte bis 20
mex. Dollar). Die im Sch G hergestellten Fabri-
kate unterliegen nur insoweit der Verzollung, als
China zu einem Zolle auf die darin verarbeiteten
Rohwaren berechtigt ist; dadurch sind der Industrie
des Sch G günstige Aussichten eröffnet. Die Er-
hebung der Zölle geschieht durch das in Tsingtau
stationierte Chinesische Seezollamt. Da die Ab-
sicht der vertragschließenden Staaten dahin ging,
den Zollanteil, der auf die für das Sch G felbtt
bestimmten Waren entfällt, dem Sch GFiskus
zuzuwenden, so erhält dieser von China 20 Prozent
der einkommenden Einfuhrzölle (April 1911/12:
Mark 441 501).
IV. Währungs= und Bankpolitik. Die kom-
plizierten Währungsverhältnisse im eigentlichen
China haben dazu geführt, daß in den meisten
offenen Häfen Nordchinas als effektives Zah-
lungsmittel der mexikanische Dollar gilt, dessen
Kurs mit dem Silberpreis schwankt und gewöhn-
lich mit durchschnittlich 2 Mark angenommen
wird (Anfang 1903: 1,66 Mark, Ende 1906:
2,38 Mark). Dieser Kurs ist durch V des Gouver-
neurs festgelegt für die Zahlung der nach dem
Konsulatstarif zu erhebenden Gebühren (V vom
29. 3.09) und für die Wertberechnungen auf Grund
der gerichtlichen Kostengesetze und der 8PO
(V vom 21. 6. 04). Als Scheidemünzen sind an
Stelle der früher gebräuchlichen minderwertigen
Silber= und Kupfermünzen der chinesischen Pro-
vinzen die auf Grund der V des Gouverneurs
v. 11. 10. 09 amtlich ausgeprägten Scheidemünzen
aus Nickel im Werte von 5 und 10 Cents im Um-
lauf. Sie werden von der Gouvernementskasse
zu jedem Betrage in Zahlung genommen und