Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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kirchlichen Stiftungen (Begründung bei Meurer 
2, 102 ff.) Für die evangelische K. liegt der 
Schwerpunkt im kirchengemeindlichen Eigentum, 
während in der katholischen Kirche die Kirchen- 
fabriken unbestreitbar bevorzugte Eigentumsträger 
sind. Daher auch die Präsumtion in a 1 Abs 6 
des Entw einer bayer. K G O nach der Fassung der 
Kammer d. Abg. (vgl. unten S. 635 Anm. 1). Nach 
einer Auslegungsregel des gemeinen Rechts (I. 26, 
C. 1, 2) gilt bei der Erbeseinsetzung Christi (oder 
der Kirche schlechthin) die Kirchenfabrik des stän- 
digen Aufenthaltsortes des Testators als bedacht. 
Die vermögensrechtlichen Privilegien 
der Kirche sind in der Hauptsache beseitigt, so das 
Intestaterbrecht der Kirche in das Vermögen der 
Kleriker und Mönche, die Begünstigungen der Ver- 
fügungen ad piam causam und das kirchliche Ver- 
jährungsprivileg. In Geltung ist noch das Kon- 
kursprivileg (KO § 61 Ziff. 3) sowie Steuerfrei- 
  
  
heiten in verschiedenem Umfang nach Maßgabe der 
Landesgesetze. 
kungen pogl. den Art. Amortisationsrecht. 
## 4. Die Verwaltung des Kirchenvermögens 
im allgemeinen. Vor der Spezialisierung des 
KV lag die Verwaltung des gesamten Diözesan- 
guts dem Bischof ob, der sich dabei geistlicher 
Oekonomen bediente, welche in seinem Auftrag 
tätig waren. Nach durchgeführter Spezialisierung 
gestaltete sich die Verwaltung des diözesanen und 
des örtlichen K. verschieden. Das erstere, und zwar 
die Bistumsdotation, das Vermögen der mensa 
und die Güter der allgemeinen Anstalten und 
Fonds blieben in der Verwaltung des Bischofs, 
der sein Recht durch besondere Verwaltungsbeamte 
ausübte, während das Vermögen der Dom-, Kolle- 
giat= und Landkapitel von diesen verwaltet wurde. 
Das ist auch geltendes Recht. In der protestantischen 
Kirche, wo dem landesherrlichen Kirchenregiment 
neuestens Synodaleinrichtungen beigegeben wur- 
den, ist auch die Landes-, Provinzial= und Kreis K.= 
Verwaltung nach dem Grundgedanken der Selbst- 
verwaltung umgestaltet worden. Was die Verwal- 
Ueber Erwerbsbeschrän 
tung des örtlichen K V anlangt, so wurde zunächst 
die Verwaltung des Benefizial-, insbesondere des 
Pfarrguts dem jeweiligen Inhaber zur Verwaltung 
überlassen, welcher der bischöflichen Behörde Rech- 
nung legte, dessen Verwaltungsbefugnisse sich aber 
immer schärfer zum eigenen Rechte zuspitzten. 
Mehr als hier hat sich der Gedanke, daß die Ver- 
waltung des örtlichen Kirchenguts im Namen des 
Bischofs geführt werde, bei dem Fabrik= und 
Stiftungsvermögen erhalten, wo der Pfarrer, 
später auch Laien (vitrici, provisores, magistri 
labricac) unter der Mitwirkung bezw. der un- 
mittelbaren Aussicht des Pfarrers, unter bischöf- 
licher Kontrolle die Verwaltung führten. 
Kirche (Kirchenvermögen) 
—.— 
fach mit Ausschluß der Benefizialgüter —, und 
zwar als die Organe einer kirchengemeindlichen 
Selbstverwaltung, nicht mehr als Beauftragte des 
Bischofs. Ueber die staatsaufsichtsrechtlichen Ver- 
äußerungsverbote, die uns in sämtlichen Kirchen- 
gemeindeordnungen begegnen PLheil. Sachen oben 
1. 380 ff. Näheres über Patron und Pfründe 
enthalten die einschlägigen Artikel; bezüglich des 
Kirchensteuer= und Kirchenumlagen- 
rechts vgl. den Art. Kirchl. Abgaben. 
Kiteratur: S 534, 553. MNeurer. 
II. Verwaltung des Kirchenvermögens 
1. Hreußen. 
1. Kirchengemeinden. a) Evangelische 
Kirchen. 1 1. Grundlagen. 1 2. Berwaltung durch Ge- 
meindeorgane. 5 3. Aufsicht. bh Katholische Kirche. 
* 4. Grundlagen. 1 5. Berwaltung durch Gemeindeorgane. 
#6. Aufsicht. 
2. Gesamtverbände. 1 7. Evangel. Kirchen. 
z 8. Kath. Kirche. 3. Evangelische Synodalver- 
bände. 19. 4. Katholische Diözesen 4 10. 
1. Kirchengemeinden 
a) Evangelische Kirchen 
§ 1. Die gesetzliche Grundlage für die Verwaltung 
des KV in den evangelischen Kirchengemeinden bilden für 
die 7 östlichen Provinzen der altpreußischen Landeskirche 
die Koa u. SO (Kirchen G) v. 10. 9. 73 (GS 417 ff), das 
zugehörige Staats G v. 25. 6. 74 mit Nov. v. 28. 5. 94, 
das Staats G v. 3. 6. 76 betr. die ev. Kirchenverfassung, 
die Kal B v. . 9. 76 über die Ausübung der Rechte des 
Staats, das K G v. 18. 7. 92 betr. die kirchl. Aufsicht über 
die Vermögensverwaltung, die zugehörige Kal V v. 
8. 3. 93; für die Provinzen Rheinland und Westfalen die 
KO für die ev. Gem. d. Prov. Westf. u. d. Rheinprov. 
v. 5. 3. 35 mit Nov. v. 25. 8. 53, 27. 4. 91, 5. 1. 08 (GBhl 
1908, 41 ff) und die vorgenannten G bezw. B v. 9. H. 76, 
18. 7. 92, 8. 3. 93; für die ev.-luther. Kirche der Prov. 
Hannover die K Vorst. u. SO v. . 10. 64 nebst Staats G 
v. gleichen Tage und v. 6. 5. 85; für die ev.-ref. Kirche 
der Prov. Hannover die K GuSv. 12. 4. 82 nebst S1 
v. 6. S. 82; für dic ev. luther. Kirche der Provinz Schleswig- 
Holstein die K GuSO v. 4. 11. 76 nebst Staats G v. 6. 4. 78; 
für den Kons. Bez. Cassel die Presb. SO v. 16. 12. 85 nebst 
Staats G v. 1. 3. 86; für den Kons. Bez. Wiesbaden die 
KGuSOv. 4. 7. 77 nebst Staats G v. 6. 4. 78; für den 
Kons. Bez. Frankfurt a. M. die KGu O v. 27. 9. 99 nebst 
Staats G v. 28. 9. 99; für Hohenzollern die KGem O v. 1. 
3. 97. Dazu treien Spezialgesetze, wie insbesondere die 
Kirchensteuergesetze für die einzelnen Landerkirchen IX unten 
VlI.: nirchl. Abgaben, B. Kirchensteuern 8 2#67 ffl. 
Das Staatskirchenrecht der Neuzeit knüpfte an 
die letzte Erscheinung an. Ausgehend von der An- 
sicht, daß die K V Verwaltung eine weltliche Ange- 
legenheit bildet, und beeinflußt durch den Umstand, 
daß die Kirchengemeinden im Fall der Insuffizienz 
des Kirchenstiftungsvermögens einzuspringen ha= 
ben, hat man in Anerkennung des Selbstverwal- 
tungsprinzips in den deutschen Staaten eine be- 
sondere kirchengemeindliche Verwaltung, für beide 
Kirchen tunlichst gleichmäßig, organisiert. Die hier 
geschaffenen resp. neu belebten Kirchenvorstände, 
Kirchenverwaltungen und Gemeindctirchenräte 
verwalten heute das gesamte örtliche NK V. — viel- 
Diese Gesetze geben auch Aufschluß über die Or- 
ganisation der zur Verwaltung des kirchlichen Ge- 
meindevermögens berufenen Behörden (X Kirchen- 
gemeinde oben Sbl5j. Die Regelung innerhalb der 
verschiedenen Landeskirchen weist im einzelnen 
eine Reihe geringfügiger Abweichungen auf, ist 
aber in den Grundzügen und in der Hauptsache 
die gleiche, so daß wir uns im folgenden auf die 
altpreußische Landeskirche beschränken können. 
Alle Gesetze beruhen auf dem Prinzip der 
kirchengemeindlichen Selbstver- 
waltung. Als Organe dieser Selbstverwaltung 
dienen die Gemeindelirchenräte (Kirchenvorstände)
	        
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