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kirchlichen Stiftungen (Begründung bei Meurer
2, 102 ff.) Für die evangelische K. liegt der
Schwerpunkt im kirchengemeindlichen Eigentum,
während in der katholischen Kirche die Kirchen-
fabriken unbestreitbar bevorzugte Eigentumsträger
sind. Daher auch die Präsumtion in a 1 Abs 6
des Entw einer bayer. K G O nach der Fassung der
Kammer d. Abg. (vgl. unten S. 635 Anm. 1). Nach
einer Auslegungsregel des gemeinen Rechts (I. 26,
C. 1, 2) gilt bei der Erbeseinsetzung Christi (oder
der Kirche schlechthin) die Kirchenfabrik des stän-
digen Aufenthaltsortes des Testators als bedacht.
Die vermögensrechtlichen Privilegien
der Kirche sind in der Hauptsache beseitigt, so das
Intestaterbrecht der Kirche in das Vermögen der
Kleriker und Mönche, die Begünstigungen der Ver-
fügungen ad piam causam und das kirchliche Ver-
jährungsprivileg. In Geltung ist noch das Kon-
kursprivileg (KO § 61 Ziff. 3) sowie Steuerfrei-
heiten in verschiedenem Umfang nach Maßgabe der
Landesgesetze.
kungen pogl. den Art. Amortisationsrecht.
## 4. Die Verwaltung des Kirchenvermögens
im allgemeinen. Vor der Spezialisierung des
KV lag die Verwaltung des gesamten Diözesan-
guts dem Bischof ob, der sich dabei geistlicher
Oekonomen bediente, welche in seinem Auftrag
tätig waren. Nach durchgeführter Spezialisierung
gestaltete sich die Verwaltung des diözesanen und
des örtlichen K. verschieden. Das erstere, und zwar
die Bistumsdotation, das Vermögen der mensa
und die Güter der allgemeinen Anstalten und
Fonds blieben in der Verwaltung des Bischofs,
der sein Recht durch besondere Verwaltungsbeamte
ausübte, während das Vermögen der Dom-, Kolle-
giat= und Landkapitel von diesen verwaltet wurde.
Das ist auch geltendes Recht. In der protestantischen
Kirche, wo dem landesherrlichen Kirchenregiment
neuestens Synodaleinrichtungen beigegeben wur-
den, ist auch die Landes-, Provinzial= und Kreis K.=
Verwaltung nach dem Grundgedanken der Selbst-
verwaltung umgestaltet worden. Was die Verwal-
Ueber Erwerbsbeschrän
tung des örtlichen K V anlangt, so wurde zunächst
die Verwaltung des Benefizial-, insbesondere des
Pfarrguts dem jeweiligen Inhaber zur Verwaltung
überlassen, welcher der bischöflichen Behörde Rech-
nung legte, dessen Verwaltungsbefugnisse sich aber
immer schärfer zum eigenen Rechte zuspitzten.
Mehr als hier hat sich der Gedanke, daß die Ver-
waltung des örtlichen Kirchenguts im Namen des
Bischofs geführt werde, bei dem Fabrik= und
Stiftungsvermögen erhalten, wo der Pfarrer,
später auch Laien (vitrici, provisores, magistri
labricac) unter der Mitwirkung bezw. der un-
mittelbaren Aussicht des Pfarrers, unter bischöf-
licher Kontrolle die Verwaltung führten.
Kirche (Kirchenvermögen)
—.—
fach mit Ausschluß der Benefizialgüter —, und
zwar als die Organe einer kirchengemeindlichen
Selbstverwaltung, nicht mehr als Beauftragte des
Bischofs. Ueber die staatsaufsichtsrechtlichen Ver-
äußerungsverbote, die uns in sämtlichen Kirchen-
gemeindeordnungen begegnen PLheil. Sachen oben
1. 380 ff. Näheres über Patron und Pfründe
enthalten die einschlägigen Artikel; bezüglich des
Kirchensteuer= und Kirchenumlagen-
rechts vgl. den Art. Kirchl. Abgaben.
Kiteratur: S 534, 553. MNeurer.
II. Verwaltung des Kirchenvermögens
1. Hreußen.
1. Kirchengemeinden. a) Evangelische
Kirchen. 1 1. Grundlagen. 1 2. Berwaltung durch Ge-
meindeorgane. 5 3. Aufsicht. bh Katholische Kirche.
* 4. Grundlagen. 1 5. Berwaltung durch Gemeindeorgane.
#6. Aufsicht.
2. Gesamtverbände. 1 7. Evangel. Kirchen.
z 8. Kath. Kirche. 3. Evangelische Synodalver-
bände. 19. 4. Katholische Diözesen 4 10.
1. Kirchengemeinden
a) Evangelische Kirchen
§ 1. Die gesetzliche Grundlage für die Verwaltung
des KV in den evangelischen Kirchengemeinden bilden für
die 7 östlichen Provinzen der altpreußischen Landeskirche
die Koa u. SO (Kirchen G) v. 10. 9. 73 (GS 417 ff), das
zugehörige Staats G v. 25. 6. 74 mit Nov. v. 28. 5. 94,
das Staats G v. 3. 6. 76 betr. die ev. Kirchenverfassung,
die Kal B v. . 9. 76 über die Ausübung der Rechte des
Staats, das K G v. 18. 7. 92 betr. die kirchl. Aufsicht über
die Vermögensverwaltung, die zugehörige Kal V v.
8. 3. 93; für die Provinzen Rheinland und Westfalen die
KO für die ev. Gem. d. Prov. Westf. u. d. Rheinprov.
v. 5. 3. 35 mit Nov. v. 25. 8. 53, 27. 4. 91, 5. 1. 08 (GBhl
1908, 41 ff) und die vorgenannten G bezw. B v. 9. H. 76,
18. 7. 92, 8. 3. 93; für die ev.-luther. Kirche der Prov.
Hannover die K Vorst. u. SO v. . 10. 64 nebst Staats G
v. gleichen Tage und v. 6. 5. 85; für die ev.-ref. Kirche
der Prov. Hannover die K GuSv. 12. 4. 82 nebst S1
v. 6. S. 82; für dic ev. luther. Kirche der Provinz Schleswig-
Holstein die K GuSO v. 4. 11. 76 nebst Staats G v. 6. 4. 78;
für den Kons. Bez. Cassel die Presb. SO v. 16. 12. 85 nebst
Staats G v. 1. 3. 86; für den Kons. Bez. Wiesbaden die
KGuSOv. 4. 7. 77 nebst Staats G v. 6. 4. 78; für den
Kons. Bez. Frankfurt a. M. die KGu O v. 27. 9. 99 nebst
Staats G v. 28. 9. 99; für Hohenzollern die KGem O v. 1.
3. 97. Dazu treien Spezialgesetze, wie insbesondere die
Kirchensteuergesetze für die einzelnen Landerkirchen IX unten
VlI.: nirchl. Abgaben, B. Kirchensteuern 8 2#67 ffl.
Das Staatskirchenrecht der Neuzeit knüpfte an
die letzte Erscheinung an. Ausgehend von der An-
sicht, daß die K V Verwaltung eine weltliche Ange-
legenheit bildet, und beeinflußt durch den Umstand,
daß die Kirchengemeinden im Fall der Insuffizienz
des Kirchenstiftungsvermögens einzuspringen ha=
ben, hat man in Anerkennung des Selbstverwal-
tungsprinzips in den deutschen Staaten eine be-
sondere kirchengemeindliche Verwaltung, für beide
Kirchen tunlichst gleichmäßig, organisiert. Die hier
geschaffenen resp. neu belebten Kirchenvorstände,
Kirchenverwaltungen und Gemeindctirchenräte
verwalten heute das gesamte örtliche NK V. — viel-
Diese Gesetze geben auch Aufschluß über die Or-
ganisation der zur Verwaltung des kirchlichen Ge-
meindevermögens berufenen Behörden (X Kirchen-
gemeinde oben Sbl5j. Die Regelung innerhalb der
verschiedenen Landeskirchen weist im einzelnen
eine Reihe geringfügiger Abweichungen auf, ist
aber in den Grundzügen und in der Hauptsache
die gleiche, so daß wir uns im folgenden auf die
altpreußische Landeskirche beschränken können.
Alle Gesetze beruhen auf dem Prinzip der
kirchengemeindlichen Selbstver-
waltung. Als Organe dieser Selbstverwaltung
dienen die Gemeindelirchenräte (Kirchenvorstände)