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Kirche (Vermögensverwaltung: Preußen)
und die Gemeindevertretungen
KGu SO 8g 48).
Unberührt geblieben sind die „gesetzlichen Ver—-
waltungsnormen" über die Führung der Vermö-
gensverwaltung (KGuS O 1 22 Abs. 3). Dics sind Vor-
schriften über den Inhalt der VerwBefugnisse, die Zwecke
der Verwendung des Vermögens und die Art seiner Ver-
waltung (CVG5, 171), und zwar außer staats- und kirchen-
gesetzlichen auch Anordnungen von Privatpersonen (wie
Geschenkgeber und Stifter). Dahin gehören inobesondere
Bestimmungen über Rechnungslegung, Veräußerung, Ver-
mietung, Verpachtung, Nutznießung und Deservitenzeit
1 Amortisationegesetze, Heilige Sachen, Kirchenbaulast,
Kirchengebäude, Kirchenglocken)].
Neuerdings sind in einigen preußischen Landeskirchen
die Grundsätze über die Vermögeneverwaltung in einer
sog. Verwaltungsordnung zusammengefaßt (hier-
(Ausnahme:
zu StLoen, Evang. n# F 2, 1910, 456 ff). Es sind dies von
der obersten kirchlichen Aussichtsbehörde — in der Regel
unter Mitwirkung synodaler Crgane — erlassene Geschäfts-
anweisungen (fur dritte Personen unverbindlich). Vgl.
für die östlichen Provinzen die vom Cberkirchenrat in
Gemcinschaft mit dem Generalsunodalvorstand erlassene
Berw L v. 15. 12. 86 bezw. 17. 6. 93 (Kommentare von
Gebser (1904] und Crisolli-Schultz (1904), Westfalen v.
29. 12. 02, Rheinprovinz v. 23. 12. 87 bezw. 1909, Cassel
die „vorläufige“ Verw C v. 22. 11. 87.
# 2. Die Verwaltung durch die Gemeinde-
organe.
I. Der Gemeindekirchenrat (Kirchenvor-
stand) vertritt die Kirchengemeinde in vermögens-
rechtlicher Beziehung. Er führt die Verwaltung
des gesamten örtlichen KV, mag es im Eigentum
der Kirchengemeinde oder selbständiger Institute
stehen, im einzelnen des Kirchenfabrikgutes, des
Vermögens der kirchlichen Lokalstiftungen, welche
nicht fundationsmäßig eigene Vorstände haben
sowie des Pfarr-, Pfarrwittums= und Küsterei-
vermögens, soweit das Nutzungs= oder Niceß-
brauchsrecht der jeweiligen Inhaber nicht ent-
gegensteht (im letzteren Falle gebührt die Ver-
waltung dem betr. Psarrer, der Witwe oder dem
Küster, die Aufsicht über diese Verwaltung hin-
gegen wieder dem Gemeindelirchenrat: K##SO
*22 Abs 1). Zu jeder die Gemeinde verpflichten-
den schriftlichen Willenserklärung des Gemecinde-
kirchenrates bedarf es der Unterschrift des Vor-
sitenden (d. h. regelmäßig des Pfarrers) oder
der Beidrückung des Kirchensiegels.
wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fas-
sung des Beschlusses festgestellt (NK#us O 22
Abs 2). Solche schriftliche Willensertlärungen des
Gemeindekirchenrats tragen den Charakter öffent-
licher Urkunden.
Der Gemeindekirchenrat kann einzelne Geschäfte
bzw. Geschäftszweige Kommissionen oder einzel-
zu sechsmonatlicher Kündigung); es ist eine Kau-
tion zu bedingen. Wenn der Gemeindekirchenrat
ausnahmsweise einem seiner Mitglieder die be-
soldete Kirchenrendantur übertragen will, so ist die
Genehmigung des Kreissynodalvorstandes erfor-
derlich. Der Rendant erhebt die Einnahmen der
Kirchenkasse und leistet die Ausgaben daraus. Er
legt dem Gemeindekirchenrat jährlich Rechnung ab
und unterliegt den vom Gemeindekirchenrat an-
geordneten Kassenrevisionen. Er führt die nächste
Aufsicht über die kirchlichen Gebände, Grundstücke,
Geräte und sonstigen Inventarstücke und hit wegen
ihrer Instandhaltung bein Gemeindekirch# urat
rechtzeitig Anträge zu stellen (KauSD 7124).
Die Mitglieder des Gemeindekirchenrats haften
für den von ihnen verschuldeten Schaden solidarisch,
für den vom Rendanten schuldhaft angerichteten
Schaden nur, soweit sie es bei seiner Auswahl, In-
struktion oder Ueberwachung an der erforderlichen
Sorgfalt haben fehlen lassen.
11. Der Gemeindevertretung fällt
die Kontrolle bei erheblicheren Verwaltungsakten
zu. Zu wichtigeren Geschäften bedarf der Ge-
meindekirchenrat der beschließenden Mitwirkung
der Gemeindevertretung (außer in der luther.
Kirche Hannovers) Es sind dies nach §31 KOuSO
folgende Angelegenheiten:
1. Erwerb, Veräußerung und dingliche Be-
lastung von Grundeigentum, Verpach-
tung und Vermietung von Kirchengrundstücken
(nicht auch von Kirchstühlen und Begräbnisstellen
oder Begründung von Familien= und Erbbegräb-
nissen) auf länger als 10 (Schleswig-Holstein und
Wiesbaden 12) Jahre, ferner (in Altpreußen und
Hohenzollern) Verpachtung oder Vermietung der
den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum
Gebrauch überwiesenen (Benesizial-) Grundstücke
über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers
hinaus. — 2. Außerordentliche NRut-
zungen des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreifen, sowie Kündigung und Einziehung
von Kapitalien, sofern sie nicht zur zinsbaren
Wiederbelegung erfolgt. — 3. Aufnahme von An-
leihen, soweit sie nicht bloß zur vorubergehen-
den Aushilfe dienen und aus den laufenden Ein-
nahmen derselben Voranschlagsperiode zurücker-
stattet werden können. — 4. Anstellung von Pro-
zessen (nicht auch Einlassung auf Klagen), so-
seines Stellvertreters und zweier Aeltesten, sowie
Hierdurch
nen Personen übertragen. Für die Verwaltung
der Kirchenkasse hat der Gemeindekirchenrat eines
seiner Mitglieder, ausgenommen den Pfarrer,
zum Nendanten (Kirchmeister, Kirchen-
rechner) zu ernennen. Dem Rendanten kann eine
Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber eine
Besoldung angewiesen werden. Auslagen sind
ihm zu ersetzen. Ist nach dem Umfange der Kasse
eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu erreichen,
so kann der Gemeindcekirchenrat einen besoldeten
Rendanten anstellen (mittels schriftlichen Vertra-
ges mit Vorbehalt für den Gemeindekirchenrat
weit sich diese nicht auf Eintreibung fortlaufender
Zinsen und Gefsälle oder auf die Einziehung aus-
stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig
geblieben sind, beschränken, desgleichen Ab-
schluß von Vergleichen. — 5. Neubauten
und erhebliche Reparaturen an
Baulichkeiten des Benefiziums oder der Kirchen-
fabrik. Keine Genehmigung ist ersorderlich, wenn
die zuständige Behörde (die Regierung vder der
Minister der geistl. Angelegenheiten) bereits über
die Notwendigkeit der Bauausführung entschieden
hat. Als erheblich gelten Reparaturen, deren
Kostenanschlag 150 Mk. (nach anderen Kirchenord-
nungen 200 oder 300 Mk.) übersteigt. Im Fall des
Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein
für allemal die Vollmacht des Gemeindckirchen-
rats zur Vornahme höher veranschlagter Repara-
turen, jedoch nicht über die Summe von je 900 Mk.
hinaus, erweitern. —
Die Vorschriften zu 1—5 sinden Anwendung
auf alles kirchliche Vermögen, gleichviel ob es der