534
— — — —
—
Einnahmen über die Ausgaben derselben Voran-
schlagsperiode zurückerstattet werden können (Ober-
präsident); — 5. Errichtung neuer, für den Gottes-
dienst bestimmter Gebäude (Min): — 6. Anlegung
oder veränderte Benutzung von Begräbnisplätzen
(Oberpräsident): — 7. Einführung oder Verände-
rung von Gebührentaxen (Oberpräsident); — 8.
Kollekten: — 9. Verwendung der Ein-
künfte erledigter Stellen (Vakanzeinkünfte, Inter-
kalarfrüchte) (Oberpräsident); — 10. Verwendung
des Vermögens für nicht stiftungsmäßige Zwecke
(Oberpräsident); die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn der Oberpräsident nicht binnen 30 Tagen
nach Mitteilung von der beabsichtigten Verwen-
dung widerspricht. —
Der Oberpräsident kann die Vermögensver-
waltung Revisionen unterwerfen (5 8). Er kann
insbesondere die Aufstellung und Vorlegung eines
Inventars fordern, Einsicht von den Etats nehmen
und die gesetzwidrigen Posten beanstanden, so daß
sie nicht vollzogen werden dürfen. Die Etats staat-
lich dotierter Verwaltungen sind den Min d. g. A.
und der Finanzen zur Genehmigung einzureichen;
diese bestimmen den Zeitpunkt der Einreichung,
regeln die formelle Einrichtung der Etats und
setzen die Fristen zur Erledigung der Erinnerungen
fest (§ 4). Ferner ist der Oberpräsident berechtigt,
Einsicht von der Jahresrechnung zu nehmen. Die
Jahresrechnung solcher Verwaltungen, deren
Etats der staatlichen Genehmigung bedürfen, ist
der Oberrechnungskammer zur Prüfung, ob die
Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, einzu-
reichen (§ 7). Gegen Verfügungen des Oberprä-
sidenten findet die Beschwerde an den Min d. g. A.,
eventuell an ihn und den Min des Innern, statt
(V v. 30. 1. 93 a 3).
Behufs Durchsetzung ihrer Aufsichtsrechte und
Anordnungen sind die staatlichen Aufsichtsbehör=
den berechtigt, Geldstrafen bis 3000 Mk. zu ver-
hängen. Außerdem können Leistungen aus Staats-
mitteln einbehalten oder sogleich an die Empfangs-
berechtigten verabfolgt werden. Aeußerstenfalls
kann eine kommissarische Besorgung der Vermö-
gensangelegenheiten angeordnet werden (G v.
20. 5. 74 # 9—11).
Das Recht zur Zwangsetatisierung
steht der staatlichen Aufsichtsbehörde entweder zu-
sammen mit der bischöflichen Behörde oder aus-
schließlich zu. Weigern sich die verwaltenden Or-
gane, 1. Leistungen, die aus dem im §##1I bezeich-
neten Vermögen zu bestreiten oder für dasselbe
zu fordern sind, auf den Etat zu bringen, festzu-
setzen oder zu genehmigen, 2. Anspruche dieses
Vermögens (insbesondere auch Entschädigungs-
forderungen aus der Pflichtwidrigkeit des In-
habers einer für die Vermögensangelegenheiten
bestehenden Verwaltungsstelle) gerichtlich geltend
zu machen, so ist in denjenigen Fällen, in welchen
die bischöfliche Behörde das Aufsichtsrecht hat, so-
wohl diese als auch die staatliche Aufsichtsbehörde
(der Oberpräsident) unter gegenseitigem Einver-
nehmen, in allen anderen Fällen der Oberpräsi-
dent allein befugt, die Eintragung in den Etat zu
bewirken und die gerichtliche Geltendmachung der
Ansprüche anzuordnen, auch die hierzu nötigen
Maßregeln zu treffen. In den Fällen, in denen
das Einvernehmen der bischöflichen Behörde und
des Oberpräsidenten erforderlich ist, muß die um
ihre Zustimmung angegangene Behörde sich binnen
Kirche (Vermögensverwaltung in Bayern)
30 Tagen nach dem Empfang der Aufforderung
erklären, widrigenfalls sie als zustimmend gilt.
Ueber Widerspruch entscheidet der Min d. g. A.,
eventuell unter Zuziehung des Min Inn (§ 5,
Vv. 30. 1.93 a 1 Abs 2). Bestreiten die verwalten-
den Organe die Gesetzwidrigkeit der nach § 4
beanstandeten Posten oder das Vorhandensein der
Verpflichtung zu den im §& 5 Nr. 1 erwähnten
Leistungen, so entscheidet auf die Klage der ver-
waltenden Organe im Verwaltungsstreitverfahren
hierüber das Oberverwaltungsgericht (§ 6).
Literatur: Schilgen, Das kirchl. Bermögensrecht
und die Bermögens Verw in den kathol. Kirchengemeinden
der preuß. Monarchie; Nitze-Gebser, Die Verfassungs-
und Berw Gesetze der evangelischen Landeskirche in Preu-
ßen mit besonderer Berücksichtigung der 7 östlichen Pro-
vinzen", 1912 (Quellensammlung mit eingehenden An-
merkungen); Lüttgert, Die Evangel. Kirchengesetze
der preußischen Landeskirche, besonders in Rheinland und
Westfalen, 1911; Friedbergc, Die geltenden Verf Gesetze
der cvangel. Landeskirchen, 3 Bände nebst 4 Erg.-Bb.;
Vogt, Das kirchliche Vermögensrecht“, 1910; Giese,
Deutsches Kirchensteuerrecht, 1910; Fellmeth, Das
kirchliche Finanzwesen in Deutschland, 1910; Schoen,
Das evangelische Kirchenrecht, Bd. 1 u. 2., Giese.
2. Bayern
(vgl. 1 11 am Ende)
11. Grundzüge. a) Kirchenstiftungsver
waltung. 1 12. Kirchenverwaltung, Fabrikrat, Pres-
byterien. 4 13. Staatsaussicht. 1 14. Genehmigungen.
b) Pfründestiftungsverwaltung. 4 15. Ver-
waltung. 4 16. Staatsaufsicht.
§ 11. Grundzüge. Die katholische und prote-
stantische Kirche haben bezüglich des KV in der
Hauptsache dieselben Verwaltungsformen und
Grundsätze, dagegen sind die Verhältnisse rechts
des Rheins und in der Pfalz verschieden. Die pro-
testantische Kirche in Bayern erscheint in der Pfalz
seit 1818 als unierte Kirche. Diesseits des Rheins
haben sich dagegen innerhalb der protestantischen
Kirche mit vorwiegend lutherischem Bekenntnis
die wenigen reformierten Gemeinden eine be-
schränkte Selbständigkeit erkämpft und zu einem be-
sonderen Synodalverband vereinigt, auf dessen
Rechtsverhältnisse hier nicht eingegangen werden
soll. Die Verfassungsverschiedenheiten äußern
natürlich ihre Rückwirkung auf die Vermögensver-
waltung. Auch die katholische Kirche zeigt dies.
seits und jenseits des Rheins verschiedene Rechts-
formen, teils infolge der früheren Verschiedenheit
des Zivilrechts, teils infolge der Differenzen in der
Kommunalverfassung, der die kirchliche Ver-
mögensverwaltung angepaßt ist. So richtet
sich die rechtsrheinische Kirchenverwaltung nach der
Instruktion v. 21. 9. und 24. 9. 18 über Geschäfts-
gang der Magistrate und Landgemeinden; man
hat daraus irrig eine völlige Identität der Ver-
waltungsorganisation gefolgert (darüber Mayer
264). Für die Kirchenverwaltung im diesseitigen
Bayern ist das revidierte Gemeindeedikt v. 1. 7.
34 die erste Rechtsauelle.
Für das KV sind nämlich Rechtsquelle die
„Gesetze des Staats“ (Vu 1I1V + 9P Abs 6;
II. Verfeil. & 64 lit. b, 65) und die Verwaltung
des K& V steht nach der II. Beil, der VU#875 (vgl.