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Kirche (Vermögensverwaltung, Hessen—Elsaß-Lothringen)
Seine Zustimmung ist bei folgenden
Rechtsgeschäften erforderlich:
Bei Verpachtungen und Bermletungen (auch auf kürzere
Dauer: Berwöd. a 30), bei Kapitalsaufnahmen und Aus-
leihungen, bei welchen auch die Genehmigung des Dekans
notwendig ist (a 34, 35; vol oben a; Anlagen in Spar-
und Leihkassen, deren Rechnungen von der Oberrechnungs-
kammer abgeschlossen werden, erfordern keine amtliche Ge-
nehmigung MinE v. 17. 8. 83), und bei Verleihungen von
Erbleihgütern (a 81). Schließlich ist bei „einfachen Schuld-
sachen“, aber bestrittenen Rechtsansprüchen erforderlich,
daß der Syndikus der milden Stiftungen von dem Kreisrat
als Anwalt des betreffenden Fonds bevollmächtigt wird
(a 40 Abs 2). Bal. im übrigen die Dienst Instr v. 20. 9. 32
(RegBl 609—672) ##8 40 ff.
2. Das Ministerium des Innern
und der Justiz hat „das oberste Aufsichts-
recht und das Recht der obersten Leitung der Ver-
waltung der besonderen und allgemeinen kirchlichen
Fonds, sowie der Kirchenpfründen“ (a 1). Es be-
dient sich dabei in der evangelischen Kirche des
Oberkonsistoriums, „welches auch zu diesem Ende
zum Teile mit weltlichen Räten besetzt ist" und
unter demselben der Kreisräte (a 2), während in der
katholischen Kirche diese Aufsicht und Leitung un-
mittelbar unter dem Ministerium durch die Kreis-
räte geführt wird, in beiden Fällen „unter verord-
nungsmäßiger Mitwirkung der Dekane“ (à 2 und
3). Zur Sicherung des bischöflichen „Mitaufsichts-
rechts“ sind jedoch die Kreisräte angewiesen, „in
den betreffenden Fällen die bischöfliche Behörde
durch geeignete Kommunikationen von den beab-
sichtigten Verwaltungshandlungen in Kenntnis zu
setzen und zu der ihr zustehenden Mitwirkung zu
veranlassen" (a 4). Sie haben daher in allen
Fällen, in welchen die Entschließung der kirchlichen
Behörde erforderlich ist, sich mit derselben zu be-
nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten ent-
scheidet der Min (a 5), so insbesondere bei Neu-
bauten und Hauptreparaturen (a 42). Das Min
ist die Rekursinstanz über dem Oberkonsistorium
resp. dem Kreisrat, beispielsweise bei der Konkur-
renz der Zivilgemeinden (a 44 Ziff. 2) und dem Ein-
spruch derselben bei Umlagen (G von 1875 a 3
iff. 3; à 5; Abänderungs G von 1901).
Die ministerielle Genehmigung ist bei fol-
genden Rechtsakten gefordert:
Bei VBeräußerung von Immobilien und wertvollen
Mobilien (in der protestantischen K. nur bei Sachen von
mehr als 1000 Mk., sowie bei Belastungen, Schenkungen und
Unterstützungen, wenn sie 500 Mk. betragen: Gesch O d.
Oberkonsistoriums II Ziff. 4 u. 6), bei Wiederverleihung
heimge fallener Erbleihgüter (a 31), bei normwidrigen Allo-
bifikationen (a 32), bei Remunerationen, welche den Betrag
von 50 fl. (nach Gesch O d. Oberkonsistoriums 500 Mk.)
Übersteigen, sowie bei definitiven Besoldungen und Gehalts-
zulagen (a 37).
Das Oberkonsistorium hat außerdem in den drei
ersten Monaten jedes Jahres dem Min gewisse
Nachweisungen über den Vermögensstand und
über Erwerbungen und Veräußerungen vorzulegen.
Die Oberrechnungskammer nimmt
alljährlich die Revision und den Abschluß der Rech-
nungen vor (V v. 6. 6. 32 Reg Bl 427 ff, jetzt
besonders G v. 14. 6. 79). Sie hat jedes Jahr dem
Min „eine Nachweisung über den Stand des
hier in Rede stehenden Rechnungsrevisionswesens“
vorzulegen (V a 13). Der Präsident der Ober-
rechnungskammer kann ferner Visitationen des
Kirchenrechners durch seine Räte anordnen, wenn
im übrigen auch die regelmäßige Visitation der Ge-
schäftsführung durch die Kreisämter geschieht
(Min E v. J6. 8. 82).
7. Elsaß-Lothringen
580. Katholische Kirche. 3 81. Lutherische und refor-
mierte Kirche.
g 30. In der katholischen Kirche. In den Ge-
bieten des französischen Rechts ist das Patronat
abgeschafft. Die Domkirchen sind wie die bischöf-
lichen Paläste und Seminargebäude „zur Verfügung
der Bischöfe gestellt“" (Org. Art. 71; Konkord. a 12).
Die Fabriken der Kathedralen wer-
den nach den staatlich gebilligten bischöflichen Re-
glements gebildet und verwaltet. Die innere Ver-
waltung regelt sich nach dem Kirchenfabrikdekret
v. 30. 12. 1809 (vgl. daselbst a 104 f), das übrigens
auch auf die protestantische Kirche angewandt
wird; nur tritt hier an Stelle des Bischofs das
Konsistorium. Nach einem Reglement vom Jahre
1822 (Dursy 1, 120) besteht auch die Kathedral-
kirchenfabrik aus dem Fabrikrat und dem ständigen
Ausschuß. Die Bischöfe ernennen den Präsiden-
ten und die Mitglieder des Fabrikrats sowie des
Ausschusses, den Sekretär und Schatzmeister. Alle
Jahre hat eine Revision des Inventars zu erfolgen.
Die Verwaltung der bischöflichen Mensa
vollzieht sich nach Art der Pfarrpfründeverwaltung
auf Grund des Klerikaldekrets v. 6. 11. 1813 a 29 ff,
d. h. sie steht dem Bischof zu, doch hat der Fabrik-
rat über die Erhaltung der Güter zu wachen.
Während der Vakanz liegt die Verwaltung in den
Händen eines staatlichen Kommissars (a 34) und
der Ueberschuß wird namentlich für Verbesserung
der Mensalgebäude verwandt (Geigel 259). Das
Klerikaldekret hat auch dem Kollegiat-= und
Domkapitel das Recht der eigenen Verwal-
tung garantiert (a 49 ff). Nach außen wird das-
selbe durch den Schatzmeister (Schaffner) vertreten
(à 51 ff), welchen der Bischof aus 2 durch das
Kapitel gewählten Kandidaten auf 5 Jahre er-
nennt. Das Klerikaldekret von 1813 a 62 ff weist
die Seminarverwaltung besonderen
Kommissionen oder Ausschüssen zu; diese bestehen
aus dem Bischof oder dem von diesem bezeichneten
Generalvikar als Vorsitzenden, dem Direktor und
Oekonomen des Seminars sowie dem nach An-
hörung des Bischofs und Bezirkspräsidenten vom
Min ernannten Schatzmeister. Die VerwKommis-
sion des Hauptseminars führt gleichzeitig die Ver-
waltung der übrigen geistlichen Unterrichtsanstal-
ten der Diözese (a 64). Der Bischof legt die Jahres-
rechnung des Schatzmeisters dem Min vor und
erteilt, wenn das Min nichts zu erinnern hat, die
Entlastung. (Näheres Klerikaldekret a 65—80,
sowie die Zirk. bei Dursy 1, 132 ff; Geigel 272 ff.)
Die Verwaltung des örtlichen Kirchen-
sabrikvermögens vollzieht sich nach dem
Fabrikdekret v. 30. 11. 1809 durch den Fabrikrat
und Ausschuß. Ueber dessen Organisation vygl.
oben § 12 II a. Zur Veräußerung von Mobilien
geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Wertes ist Genehmigung der kirchlichen Obern
erforderlich (Dursy 1, 273; Geigel 91). Die ört-
liche Pfründeverwaltung ist durch das