Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Kirche (Vermögensverwaltung, Hessen—Elsaß-Lothringen) 
  
Seine Zustimmung ist bei folgenden 
Rechtsgeschäften erforderlich: 
Bei Verpachtungen und Bermletungen (auch auf kürzere 
Dauer: Berwöd. a 30), bei Kapitalsaufnahmen und Aus- 
leihungen, bei welchen auch die Genehmigung des Dekans 
notwendig ist (a 34, 35; vol oben a; Anlagen in Spar- 
und Leihkassen, deren Rechnungen von der Oberrechnungs- 
kammer abgeschlossen werden, erfordern keine amtliche Ge- 
nehmigung MinE v. 17. 8. 83), und bei Verleihungen von 
Erbleihgütern (a 81). Schließlich ist bei „einfachen Schuld- 
sachen“, aber bestrittenen Rechtsansprüchen erforderlich, 
daß der Syndikus der milden Stiftungen von dem Kreisrat 
als Anwalt des betreffenden Fonds bevollmächtigt wird 
(a 40 Abs 2). Bal. im übrigen die Dienst Instr v. 20. 9. 32 
(RegBl 609—672) ##8 40 ff. 
2. Das Ministerium des Innern 
und der Justiz hat „das oberste Aufsichts- 
recht und das Recht der obersten Leitung der Ver- 
waltung der besonderen und allgemeinen kirchlichen 
Fonds, sowie der Kirchenpfründen“ (a 1). Es be- 
dient sich dabei in der evangelischen Kirche des 
Oberkonsistoriums, „welches auch zu diesem Ende 
zum Teile mit weltlichen Räten besetzt ist" und 
unter demselben der Kreisräte (a 2), während in der 
katholischen Kirche diese Aufsicht und Leitung un- 
mittelbar unter dem Ministerium durch die Kreis- 
räte geführt wird, in beiden Fällen „unter verord- 
nungsmäßiger Mitwirkung der Dekane“ (à 2 und 
3). Zur Sicherung des bischöflichen „Mitaufsichts- 
rechts“ sind jedoch die Kreisräte angewiesen, „in 
den betreffenden Fällen die bischöfliche Behörde 
durch geeignete Kommunikationen von den beab- 
sichtigten Verwaltungshandlungen in Kenntnis zu 
setzen und zu der ihr zustehenden Mitwirkung zu 
veranlassen" (a 4). Sie haben daher in allen 
Fällen, in welchen die Entschließung der kirchlichen 
Behörde erforderlich ist, sich mit derselben zu be- 
nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten ent- 
scheidet der Min (a 5), so insbesondere bei Neu- 
bauten und Hauptreparaturen (a 42). Das Min 
ist die Rekursinstanz über dem Oberkonsistorium 
resp. dem Kreisrat, beispielsweise bei der Konkur- 
renz der Zivilgemeinden (a 44 Ziff. 2) und dem Ein- 
spruch derselben bei Umlagen (G von 1875 a 3 
iff. 3; à 5; Abänderungs G von 1901). 
Die ministerielle Genehmigung ist bei fol- 
genden Rechtsakten gefordert: 
Bei VBeräußerung von Immobilien und wertvollen 
Mobilien (in der protestantischen K. nur bei Sachen von 
mehr als 1000 Mk., sowie bei Belastungen, Schenkungen und 
Unterstützungen, wenn sie 500 Mk. betragen: Gesch O d. 
Oberkonsistoriums II Ziff. 4 u. 6), bei Wiederverleihung 
heimge fallener Erbleihgüter (a 31), bei normwidrigen Allo- 
bifikationen (a 32), bei Remunerationen, welche den Betrag 
von 50 fl. (nach Gesch O d. Oberkonsistoriums 500 Mk.) 
Übersteigen, sowie bei definitiven Besoldungen und Gehalts- 
zulagen (a 37). 
Das Oberkonsistorium hat außerdem in den drei 
ersten Monaten jedes Jahres dem Min gewisse 
Nachweisungen über den Vermögensstand und 
über Erwerbungen und Veräußerungen vorzulegen. 
Die Oberrechnungskammer nimmt 
alljährlich die Revision und den Abschluß der Rech- 
nungen vor (V v. 6. 6. 32 Reg Bl 427 ff, jetzt 
besonders G v. 14. 6. 79). Sie hat jedes Jahr dem 
Min „eine Nachweisung über den Stand des 
hier in Rede stehenden Rechnungsrevisionswesens“ 
vorzulegen (V a 13). Der Präsident der Ober- 
rechnungskammer kann ferner Visitationen des 
  
Kirchenrechners durch seine Räte anordnen, wenn 
im übrigen auch die regelmäßige Visitation der Ge- 
schäftsführung durch die Kreisämter geschieht 
(Min E v. J6. 8. 82). 
7. Elsaß-Lothringen 
580. Katholische Kirche. 3 81. Lutherische und refor- 
mierte Kirche. 
g 30. In der katholischen Kirche. In den Ge- 
bieten des französischen Rechts ist das Patronat 
abgeschafft. Die Domkirchen sind wie die bischöf- 
lichen Paläste und Seminargebäude „zur Verfügung 
der Bischöfe gestellt“" (Org. Art. 71; Konkord. a 12). 
Die Fabriken der Kathedralen wer- 
den nach den staatlich gebilligten bischöflichen Re- 
glements gebildet und verwaltet. Die innere Ver- 
waltung regelt sich nach dem Kirchenfabrikdekret 
v. 30. 12. 1809 (vgl. daselbst a 104 f), das übrigens 
auch auf die protestantische Kirche angewandt 
wird; nur tritt hier an Stelle des Bischofs das 
Konsistorium. Nach einem Reglement vom Jahre 
1822 (Dursy 1, 120) besteht auch die Kathedral- 
kirchenfabrik aus dem Fabrikrat und dem ständigen 
Ausschuß. Die Bischöfe ernennen den Präsiden- 
ten und die Mitglieder des Fabrikrats sowie des 
Ausschusses, den Sekretär und Schatzmeister. Alle 
Jahre hat eine Revision des Inventars zu erfolgen. 
Die Verwaltung der bischöflichen Mensa 
vollzieht sich nach Art der Pfarrpfründeverwaltung 
auf Grund des Klerikaldekrets v. 6. 11. 1813 a 29 ff, 
d. h. sie steht dem Bischof zu, doch hat der Fabrik- 
rat über die Erhaltung der Güter zu wachen. 
Während der Vakanz liegt die Verwaltung in den 
Händen eines staatlichen Kommissars (a 34) und 
der Ueberschuß wird namentlich für Verbesserung 
der Mensalgebäude verwandt (Geigel 259). Das 
Klerikaldekret hat auch dem Kollegiat-= und 
Domkapitel das Recht der eigenen Verwal- 
tung garantiert (a 49 ff). Nach außen wird das- 
selbe durch den Schatzmeister (Schaffner) vertreten 
(à 51 ff), welchen der Bischof aus 2 durch das 
Kapitel gewählten Kandidaten auf 5 Jahre er- 
nennt. Das Klerikaldekret von 1813 a 62 ff weist 
die Seminarverwaltung besonderen 
Kommissionen oder Ausschüssen zu; diese bestehen 
aus dem Bischof oder dem von diesem bezeichneten 
Generalvikar als Vorsitzenden, dem Direktor und 
Oekonomen des Seminars sowie dem nach An- 
hörung des Bischofs und Bezirkspräsidenten vom 
Min ernannten Schatzmeister. Die VerwKommis- 
sion des Hauptseminars führt gleichzeitig die Ver- 
waltung der übrigen geistlichen Unterrichtsanstal- 
ten der Diözese (a 64). Der Bischof legt die Jahres- 
rechnung des Schatzmeisters dem Min vor und 
erteilt, wenn das Min nichts zu erinnern hat, die 
Entlastung. (Näheres Klerikaldekret a 65—80, 
sowie die Zirk. bei Dursy 1, 132 ff; Geigel 272 ff.) 
Die Verwaltung des örtlichen Kirchen- 
sabrikvermögens vollzieht sich nach dem 
Fabrikdekret v. 30. 11. 1809 durch den Fabrikrat 
und Ausschuß. Ueber dessen Organisation vygl. 
oben § 12 II a. Zur Veräußerung von Mobilien 
geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen 
Wertes ist Genehmigung der kirchlichen Obern 
erforderlich (Dursy 1, 273; Geigel 91). Die ört- 
liche Pfründeverwaltung ist durch das 
 
	        
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