Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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werden, um dann zu Wasier oder zu Land dem Feinde 
zugeführt zu werden. Auch hier hatte die ameritanische 
Prisenpraxis die Theorie der einheitlichen Reise 
angewendet (Doctrine of continucus transports). Den- 
selben Standpunkt nahm England (1000) in den Fällen der 
deutschen Schiffe „Bundesrat“, „Herzog" und „General“ 
ein — im Gegensatze zur früheren Praxis (1789 Fall „Imi- 
na“) und dem Ausspruche des berühmten Prisenrichters 
Eir William Scott. Der Widerspruch zwischen der Theorie 
der einheitlichen Reise und dem Grundsatz der Freiheit des 
neutralen Handels springt in die Augen. (8gl. unten / 4.) 
5 3. Rechtliche Behandlung der Konterbande. 
Die Unsicherheit der Praxis und die Willkür in 
der Handhabung des K.Rechts legten die Frage 
nahe, ob nicht allen diesen Schwierigkeiten durch 
die Aufhebung des Instituts der K. am wirk- 
samsten begegnet werden könnte. Partikularrecht- 
lich kommt in dieser Richtung der preußisch- 
(deutsch-hamerikanische Vt von 1828 in Betracht, 
der an die Stelle des Einziehungsrechts die 
Zwangsenteignung (also Wegnahme gegen Ent- 
schädigung) gesetzt hatte. Dieser Gedanke spielt 
auch in dem Reglement des Iostitut de droit 
intern. bezüglich der relativen K. eine Rolle, 
über das eine grundsätzliche Einigung jedoch nicht 
erzielt wurde. 
Um so bemerkenswerter ist der Erfolg der Lon- 
Gebiete; im Anschluß an die traditionelle Behand- 
lung des Gegenstandes suchte man möglichst wirk- 
same Garantien gegen Willkür und Mißbrauch zu 
schaffen. Die im Haag (1907) beschlossene Liste bil- 
dete in Wahrheit ein Kompromiß der verschiedenen 
Anschauungen über die Interessen der Neutralen 
und Rriegführenden. Hiernach wurde in der Lon- 
doner Deklaration v. 26. 2. 09 ohne weiteres 
als absolute K. eine Reihe von Gegenständen 
erklärt (a 22). Da neue Entdeckungen und Erfin- 
— —„ — —„ — — — — 
Konterbande 
nach a 27 dürfen Gegenstände, die für kriegerische 
Zwecke nicht verwendbar sind, überhaupt nicht 
als K. erklärt werden. Außerdem dürfen gewisse 
Gegenstände teils aus Gründen der Humanität, 
teils aus andern, die mit humanen Rücksichten 
enge zusammenhängen, nicht als K. behandelt 
werden (a 29 Ziff. 1 und 2: Gegenstände der 
Krankenpflege, zum Gebrauch des Schiffes, der 
Besatzung oder der Passagiere dieses Schiffes be- 
stimmte Gegenstände). 
z 4. Fortgesetzte Reise. Die wichtige Frage 
der Bestimmung der WVare fand eine 
der Eigenart der absoluten und relativen K. ver- 
schiedene Lösung (in a 34 Vermutungen für die 
friedliche Bestimmung). 
a) Bei der absoluten K. ist Grundsatz 
(a 30), daß derlei Gegenstände der Beschlagnahme 
unterliegen, wenn bewiesen wird, daß ihre Be- 
stimmung das feindliche oder vom 
Feinde besetzte Gebiet oder die 
feindliche Streitmacht ist. Die Theorie 
der „einheitlichen Reise“ ist hier anerkannt, inso- 
fern es keinen Unterschied macht, ob die Zu- 
führung der Gegenstände unmittelbar 
erfolgt oder ob sie auch eine Umladung oder 
eine Beförderung zu Land erfordert. 
Der Beweis der feindlichen Bestimmung ist end- 
doner Konferenz 1908/9 gerade auf diesem 
dungen zur Verwendung neuer Gegenstände und 
Stoffe führen können, die ausschließlich für die 
Kriegführung bestimmt sind, wurde die Ergän- 
zung der Liste des a 22 durch Erklärung 
der Kriegsteile offen gehalten; rechtzei- 
tige Notifikation der Erklärung an die Mächte ist 
obligatorisch. Bezüglich des Inhalts solcher Erklä- 
rungen sind die Staaten durch den in a 22 nieder- 
gelegten Begriff der absoluten K. insofern ge- 
bunden, als sie nur Gegenstände in die Erklärung 
aufnehmen können, die ausschließlich für 
den Krieg verwendet werden. 
In a 24 wird eine Reihe von Gegenständen 
als relative K. erklärt. 
Diese Bestimmung, wie jene des a 22, tritt 
mit dem Beginne der Feindseligkeiten in Wirk- 
samkeit. In analoger Weise wie bei der absoluten 
K. ist durch a 25 auch hier eine Ergänzung der 
Liste der res ancipitis usus zugelassen. Dem In- 
teresse des Handels entspricht es, daß die Absicht 
der Kriegführenden, einzelne Gegenstände, die 
nach den offiziellen Listen K. bilden, auszuschließen 
und auf deren Beschlagnahme zu verzichten, in 
entsprechender Weise (a 23 Abs 2) kundgegeben 
werde (a 26). 
Zur Sicherung der Interessen des Handels dient 
die in a 28 aufgestellte sog. Freiliste — ein 
Verzeichnis solcher Gegenstände, die nicht als 
N. erklärt werden können, was jedoch nicht be- 
sagen will, daß die nicht darin ausgenommenen 
Gegenstände als K. erklärt werden können, denn 
  
gültig erbracht, wenn die Ware nach den 
Schiffspapieren in einem feindlichen Hafen aus- 
geladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert 
werden soll; in diesem Falle beweist das Verhalten 
des Neutralen in einer jede andere Beurteilung 
des Vorgangs ausschließenden Weise die feindliche 
Bestimmung. Dieser Beweis soll aber endgültig 
auch dann erbracht sein, wenn das Schiff nur 
feindliche Häfen anlaufen soll oder wenn es einen 
feindlichen Hafen berühren oder zur feindlichen 
Streitmacht stoßen soll, bevor es den neu- 
tralen Hafen erreicht, wohin die Ware 
nach den Schiffspapieren bestimmt ist. Auch hier 
ist der Gegenbeweis ausgeschlossen. Die Schiffs- 
papiere begründen vollen Beweis bezüglich der 
Fahrt des Schiffes. Da aber der Kreuzer seitens 
des neutralen Schiffes getäuscht werden kann, so 
entfällt die Beweiskraft der Schiffspapiere, wenn 
das Schiff beim Antreffen offenbar von der nach 
den Schiffspapieren einzuhaltenden Fahrt abge- 
wichen ist und keinen hinreichenden Grund hierfür 
nachzuweisen vermag. 
b) Abweichende Behandlung der relativen 
K. in zwei Richtungen (a 33 ff). In negativer 
Beziehung insofern, als hier die Theorie der ein- 
heitlichen Reise überhaupt nicht Anerkennung ge- 
funden hat, liegt der Unterschied der relativen K. 
gegenüber der absoluten darin, daß die relative 
K. der Beschlagnahme nur unterliegt, wenn sie 
in einem feindlichen Hafen ausgeladen werden 
soll. Soll die Ware nach den Schiffspapieren in 
einem neutralen Hafen ausgeladen werden, so 
kann sie nicht als K. behandelt und darf auch die 
Frage nicht aufgeworfen werden, ob die Ware 
nach dem neutralen Hafen zu Wasser oder zu 
Land dem Feinde zugeführt werden soll. In posi- 
tiver Beziehung Ausnahme von der Regel der 
Ausschlichung der Theorie der einheitlichen Reise 
nur (a 35), wenn das feindliche Gebiet keine See- 
grenze hatz hier unterliegen (a 36) die Gegenstände 
der relativen K. der Beschlagnahmec, sofern be- 
wiesen wird, daß sie feindliche Bestimmung im
	        
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