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werden, um dann zu Wasier oder zu Land dem Feinde
zugeführt zu werden. Auch hier hatte die ameritanische
Prisenpraxis die Theorie der einheitlichen Reise
angewendet (Doctrine of continucus transports). Den-
selben Standpunkt nahm England (1000) in den Fällen der
deutschen Schiffe „Bundesrat“, „Herzog" und „General“
ein — im Gegensatze zur früheren Praxis (1789 Fall „Imi-
na“) und dem Ausspruche des berühmten Prisenrichters
Eir William Scott. Der Widerspruch zwischen der Theorie
der einheitlichen Reise und dem Grundsatz der Freiheit des
neutralen Handels springt in die Augen. (8gl. unten / 4.)
5 3. Rechtliche Behandlung der Konterbande.
Die Unsicherheit der Praxis und die Willkür in
der Handhabung des K.Rechts legten die Frage
nahe, ob nicht allen diesen Schwierigkeiten durch
die Aufhebung des Instituts der K. am wirk-
samsten begegnet werden könnte. Partikularrecht-
lich kommt in dieser Richtung der preußisch-
(deutsch-hamerikanische Vt von 1828 in Betracht,
der an die Stelle des Einziehungsrechts die
Zwangsenteignung (also Wegnahme gegen Ent-
schädigung) gesetzt hatte. Dieser Gedanke spielt
auch in dem Reglement des Iostitut de droit
intern. bezüglich der relativen K. eine Rolle,
über das eine grundsätzliche Einigung jedoch nicht
erzielt wurde.
Um so bemerkenswerter ist der Erfolg der Lon-
Gebiete; im Anschluß an die traditionelle Behand-
lung des Gegenstandes suchte man möglichst wirk-
same Garantien gegen Willkür und Mißbrauch zu
schaffen. Die im Haag (1907) beschlossene Liste bil-
dete in Wahrheit ein Kompromiß der verschiedenen
Anschauungen über die Interessen der Neutralen
und Rriegführenden. Hiernach wurde in der Lon-
doner Deklaration v. 26. 2. 09 ohne weiteres
als absolute K. eine Reihe von Gegenständen
erklärt (a 22). Da neue Entdeckungen und Erfin-
— —„ — —„ — — — —
Konterbande
nach a 27 dürfen Gegenstände, die für kriegerische
Zwecke nicht verwendbar sind, überhaupt nicht
als K. erklärt werden. Außerdem dürfen gewisse
Gegenstände teils aus Gründen der Humanität,
teils aus andern, die mit humanen Rücksichten
enge zusammenhängen, nicht als K. behandelt
werden (a 29 Ziff. 1 und 2: Gegenstände der
Krankenpflege, zum Gebrauch des Schiffes, der
Besatzung oder der Passagiere dieses Schiffes be-
stimmte Gegenstände).
z 4. Fortgesetzte Reise. Die wichtige Frage
der Bestimmung der WVare fand eine
der Eigenart der absoluten und relativen K. ver-
schiedene Lösung (in a 34 Vermutungen für die
friedliche Bestimmung).
a) Bei der absoluten K. ist Grundsatz
(a 30), daß derlei Gegenstände der Beschlagnahme
unterliegen, wenn bewiesen wird, daß ihre Be-
stimmung das feindliche oder vom
Feinde besetzte Gebiet oder die
feindliche Streitmacht ist. Die Theorie
der „einheitlichen Reise“ ist hier anerkannt, inso-
fern es keinen Unterschied macht, ob die Zu-
führung der Gegenstände unmittelbar
erfolgt oder ob sie auch eine Umladung oder
eine Beförderung zu Land erfordert.
Der Beweis der feindlichen Bestimmung ist end-
doner Konferenz 1908/9 gerade auf diesem
dungen zur Verwendung neuer Gegenstände und
Stoffe führen können, die ausschließlich für die
Kriegführung bestimmt sind, wurde die Ergän-
zung der Liste des a 22 durch Erklärung
der Kriegsteile offen gehalten; rechtzei-
tige Notifikation der Erklärung an die Mächte ist
obligatorisch. Bezüglich des Inhalts solcher Erklä-
rungen sind die Staaten durch den in a 22 nieder-
gelegten Begriff der absoluten K. insofern ge-
bunden, als sie nur Gegenstände in die Erklärung
aufnehmen können, die ausschließlich für
den Krieg verwendet werden.
In a 24 wird eine Reihe von Gegenständen
als relative K. erklärt.
Diese Bestimmung, wie jene des a 22, tritt
mit dem Beginne der Feindseligkeiten in Wirk-
samkeit. In analoger Weise wie bei der absoluten
K. ist durch a 25 auch hier eine Ergänzung der
Liste der res ancipitis usus zugelassen. Dem In-
teresse des Handels entspricht es, daß die Absicht
der Kriegführenden, einzelne Gegenstände, die
nach den offiziellen Listen K. bilden, auszuschließen
und auf deren Beschlagnahme zu verzichten, in
entsprechender Weise (a 23 Abs 2) kundgegeben
werde (a 26).
Zur Sicherung der Interessen des Handels dient
die in a 28 aufgestellte sog. Freiliste — ein
Verzeichnis solcher Gegenstände, die nicht als
N. erklärt werden können, was jedoch nicht be-
sagen will, daß die nicht darin ausgenommenen
Gegenstände als K. erklärt werden können, denn
gültig erbracht, wenn die Ware nach den
Schiffspapieren in einem feindlichen Hafen aus-
geladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert
werden soll; in diesem Falle beweist das Verhalten
des Neutralen in einer jede andere Beurteilung
des Vorgangs ausschließenden Weise die feindliche
Bestimmung. Dieser Beweis soll aber endgültig
auch dann erbracht sein, wenn das Schiff nur
feindliche Häfen anlaufen soll oder wenn es einen
feindlichen Hafen berühren oder zur feindlichen
Streitmacht stoßen soll, bevor es den neu-
tralen Hafen erreicht, wohin die Ware
nach den Schiffspapieren bestimmt ist. Auch hier
ist der Gegenbeweis ausgeschlossen. Die Schiffs-
papiere begründen vollen Beweis bezüglich der
Fahrt des Schiffes. Da aber der Kreuzer seitens
des neutralen Schiffes getäuscht werden kann, so
entfällt die Beweiskraft der Schiffspapiere, wenn
das Schiff beim Antreffen offenbar von der nach
den Schiffspapieren einzuhaltenden Fahrt abge-
wichen ist und keinen hinreichenden Grund hierfür
nachzuweisen vermag.
b) Abweichende Behandlung der relativen
K. in zwei Richtungen (a 33 ff). In negativer
Beziehung insofern, als hier die Theorie der ein-
heitlichen Reise überhaupt nicht Anerkennung ge-
funden hat, liegt der Unterschied der relativen K.
gegenüber der absoluten darin, daß die relative
K. der Beschlagnahme nur unterliegt, wenn sie
in einem feindlichen Hafen ausgeladen werden
soll. Soll die Ware nach den Schiffspapieren in
einem neutralen Hafen ausgeladen werden, so
kann sie nicht als K. behandelt und darf auch die
Frage nicht aufgeworfen werden, ob die Ware
nach dem neutralen Hafen zu Wasser oder zu
Land dem Feinde zugeführt werden soll. In posi-
tiver Beziehung Ausnahme von der Regel der
Ausschlichung der Theorie der einheitlichen Reise
nur (a 35), wenn das feindliche Gebiet keine See-
grenze hatz hier unterliegen (a 36) die Gegenstände
der relativen K. der Beschlagnahmec, sofern be-
wiesen wird, daß sie feindliche Bestimmung im