Sinne des a 33 haben. Bezüglich des positiven
Unterschiedes kommt folgendes in Betracht: Ist
bei res ancipitis usus die Verwendung für fried-
liche Zwecke gewiß, so ist die Beschlagnahme aus-
geschlossen; sie ist dagegen gerechtfertigt, wenn
sich aus den Umständen ergibt, daß die Waren
zu kriegerischen Zwecken verwendet werden sollen.
Dies wird z. B. der Fall sein, wenn Kohlen einer
feindlichen Flotte in offener See zugeführt wer-
den. Die feindliche Bestimmung liegt aber auch
dann vor, wenn die Waren, z. B. Geld oder
Eisenbahnmaterial, einer staatlichen Verwtelle
zugeführt werden. Bezweckt die Anwendung von
Gewaltmitteln im Kriege die Schwächung der
Gesamtkräfte des Gegners, so hat der Kriegfüh-
rende offenbar ein Interesse daran, daß die Er-
haltung bzw. Steigerung dieser Kräfte durch die
staatlichen Organe, also auch die Zivilorgane, durch
Zufuhr von Hilfsmitteln von außen vereitelt
werde. a 33 beschränkt aber die feindliche Bestim-
mung auf die staatlichen Verwrgane; die
lokalen und kommunalen Verwaltungen kommen
hier nicht in Betracht.
#5. Rechtsfolgen der Zufuhr von Konterbande.
1. Die Beschlagnahme eines Schiffes wegen
Zuführung von K. kann nur innerhalb
des Seekriegsfeldes, d. h. auf hoher
See oder in den Gewässern der Kriegführenden,
und zwar während der ganzen Dauer der Reise
stattfinden, selbst wenn das Schiff die Absicht hat,
einen neutralen Hafen anzulaufen, bevor es die
feindliche Bestimmung erreicht. Die Zulässigkeit
der Beschlagnahme hängt auf das engste mit dem
Delikt der beabsichtigten Zuführung der K. zu-
sammen, so daß eine Beschlagnahme wegen früher
ausgeführter, aber bereits vollendeter Beförde-
rung von K. nicht bewirkt werden kann (a 38).
2. Die Gegenstände der K. unterliegen der Ein-
ziehung (a 39), nicht auch die unverfängliche La-
dung der Schiffe. In Würdigung strafrechtlicher
Momente wird die Konfiskation u. U. auch auf
das Schiff und die unverfängliche Ware ausgedehnt.
Die Londoner Deklaration hängt — wie sich aus
den Verhandlungen ergibt — auch mit strafrecht-
lichen Gesichtspunkten zusammen. Nach a 42
unterliegen die dem Eigentümer der K. gehören-
den Waren der Einziehung; die Einziehung des
Schiffes (a 40) ist zulässig, wenn die K. nach Wert,
Gewicht, Umfang oder Fracht mehr als die Hälfte
der Ladung ausmacht (in einzelnen Staaten galten
anderweite Methoden).
Kann das Schiff nicht eingezogen werden, weil
die K. nicht mehr als die Hälfte der Gesamtladung
ausmacht, so würden sich die Folgen der Zufuhr
lediglich auf die Einziehung der K. beschränken,
womit vielfach für den Kapitän bezw. den Eigen-
tümer des Schiffes gar kein Nachteil verknüpft
wäre; auch läge darin geradezu eine Ermutigung
zum K. Handel; hier fallen nach a 41 die dem
Nehmestaat durch das Prisenverfahren sowie durch
die Erhaltung von Schiff und Ladung usw. er-
wachsenen Kosten als Surrogat der Konfiskation
dem kontravenierenden Schiffe zur Last. Die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung hat natürlich
zur Voraussetzung, daß das wegen K. angehaltene
Schiff in einen Prisenhafen verbracht und der
Prisenprozedur unterzogen worden ist. Ist die
Menge der vorgefundenen K. nur gering, so liegt
es nahe, die schweren Nachteile, welche mit der
Konterbande
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Ablenkung des Schiffes von seiner Fahrt und der
Zurückhaltung während der Dauer der Unter-
suchung verbunden sind, zu würdigen. „Ein
wegen K. angehaltenes Schiff, das mit Rücksicht
auf das Mengeverhältnis der K. nicht der Ein-
ziehung unterliegt, kann je nach den Um-
ständen zur Fortsetzung der Fahrt ermächtigt
werden, wenn der Kapitän bereit ist, die K. dem
Schiff des Kriegführenden zu überliefern“ (a 44).
Für die Sicherung der Beweisaufnahme im
Prisenprozeß bestimmt a 44 Abs 2, daß die Ueber-
gabe der K. von dem nehmenden Kriegsschiff in
dem Tagebuch des angehaltenen Schiffes zu ver-
merken ist und daß der Kapitän dieses-Schiffes
dem nehmenden Kriegsschiff beglaubigte Abschrift
aller zweckdienlichen Papiere zu übergeben hat.
— Doa die übernommene K. für das nehmende
Kriegsschiff lästig sein kann, wurde in a 44 Abs 3
die sofortige oder spätere Zerstörung der
Konterbandewaren für zulässig erklärt.
#6. Einziehung gegen Entschädigung. Eine
feindselige Handlung liegt offenbar nicht vor,
wenn ein Schiff auf See angetroffen wird, das
sich in Unkenntnis der Feindseligkeiten oder der
auf seine Ladung anwendbaren K. Erklärung be-
findet. Hier haben die Neutralen vollen Anspruch
auf Schonung; um deswillen schließt die Dekla-
ration die Anwendbarkeit des strengen Rechts aus
und gestattet in a 43 lediglich Einziehung
gegen Entschädigung. Das Schiff
und die un erfängliche Ladung sind
von der Einziehung sowie von den in a 41 vor-
gesehenen Kosten befreit. Ebenso ist vorzugehen,
wenn der Kapitän von dem Beginne der Feind-
seligkeiten odeer von der K. Erklärung Kenntnis
erlangt hat, die Gegenstände der K. aber noch
nicht hat ausladen können. Die Behandlung dieser
Fälle hängt mit jenen Erwägungen zusammen,
die zu dem Haager Abkommen v. 18. 10. 07 über
die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe
beim Ausbruch der Feindseligkeiten geführt haben.
a 43 der Deklaration normiert die Vermutungen
betreffend die Kenntnis des Kriegszustandes oder
der Konterbandeerklärung.
DQuellen und L#iteratur: LDie allgemeine
völkerrechtliche Regelung erfolgte neuestens durch die
Londoner Deklaration v. 26. 2. b0 à 22—44.—
Fleischmann, Völkerrechtsquellen S ö7, 58, 205, 207;
Kleen, Om Krlegakontraband (1888), in der Revtne
de dr. Intern. et leglel. Comp. XXV, Lois et unges de la
Neutralité 1, 348 su., De la contrebande de guerre (1893),
ferner in Revue générale de dr. intern. public 4, 207 E11.,
11, 353 sq. und Annunire de I'Institut de dr. intern. 13,
75 sa; Perels, Intern. Scerecht 234 und Annuairo ele
Tnst. de dr. intern. 13, 58 sa.; Heffter-Gesscken,
Bölkerr. 3 158 ff; Gefscken in v. Holtzendorffs HB VR
4, 713 f; Geßner, Le drolt des neutres sur mer
82 sq. und in v. Holtzendorsfs RL „Konterbande“; F. v.
Martens, Völkerrecht 2, 514 ff; Lehmann, Die
Zufuhr von K. (1877); Vossen, Die K. des Krieges (1896);
Oirsch, K. und verbotene Transporte (1901); Wiegner,
Die Kriegs K. (1904); v. Ferncck, Die Kricgs K. (1907);
Brochet, De la contrebande de guerre (1900); Dupuis,
Le droit de la guerre aur mer, No. 199 sa.; Holland,
Manual of Naval Prize Law 15 57 8q. — Mit Bezug auf die
Reform des Seekriegsr.: Niemeyer, Prinzipien des
Seekriegsr. (1909) und Das Seekrieger. nach der Londoner
Dekl. v. 1909 (1910); v. Ullmann im Jahrb Oef