Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Beschlüsse des KTags sowie des KHaushaltsetats; 
er ernennt die Angestellten des K und leitet und 
beaufsichtigt deren Geschäftsführung; endlich er- 
stattet er Gutachten über alle ihm in diesem Zwecke 
von den Staatsbehörden überwiesenen Angelegen- 
heiten, wobei es sich sowohl um solche kommunaler, 
wie um solche obrigkeitlicher Natur handeln kann 
(a 44, 47). 
Die Berufung des Kusschusses erfolgt 
durch den KRat, welcher den gesamten Geschäfts- 
gang des Ausschusses zu leiten und zu beaufsich- 
tigen und für die rasche Erledigung der Geschäfte 
zu sorgen hat. Der KAusschuß ist unter der Vor- 
aussetzung ordnungsmäßiger Ladung beschluß- 
fähig bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern ein- 
schließlich des Vorsitzenden. Aus bestimmten 
Gründen, wie z. B. nahe Verwandtschaft, Be- 
teiligung an einer früheren Beschlußfassung über 
den gleichen Verhandlungsgegenstand in anderer 
Eigenschaft, können einzelne oder mehrere KAus- 
schußmitglieder von der Teilnahme an der Bera- 
tung und Beschlußfassung über gewisse Angelegen- 
heiten gesetzlich ausgeschlossen sein. Wird dadurch 
ein KAusschuß beschlußunfähig, so hat der Pro- 
vinzialausschuß den KAusschuß eines benachbarten 
K an seiner Stelle zu bestimmen (a 52, 53, 55, 66). 
s6. Die Kreiskommissionen (KrO a 61—629. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beauf- 
sichtigung einzelner K Institute oder für die Be- 
sorgung einzelner KAngelegenheiten können vom 
K Tag nach Bedürfnis aus der Zahl der zum 
K Tag wählbaren Kngehörigen besondere Kom- 
missionen oder Kommissäre gewählt 
werden. Diese besorgen ihre Geschäfte unter Lei- 
tung des KRats, dem es auch zusteht, bei den 
Kommissionsberatungen den Vorsitz mit vollem 
Stimmrecht zu führen. Die Kommissionsmitglie- 
der haben in gleicher Weise wie die KAusschuß 
mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aus- 
lagen (a 61, 62). 
7 7. Der Kreisrat (KrO a 63, 52, 53). Der 
KRat führt als Organ der Staatsregierung die 
Kreis (Hessen — Elsaß-Lothringen) 
  
— 
  
  
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im 
K und leitet als Vorsitzender des K Lags und des 
KAusschusses die Verwaltung des K Verbands 
(a 63). Seine Aufgaben liegen also teils auf dem 
Gebiete der staatlichen, teils auf dem der kom- 
munalen Verwaltung; in ersterer Hinsicht # 
den Art. Hessen, Behördenorgani- 
sation. Die Zuständigkeiten des KRats auf 
dem letzteren Gebiete sind in der Hauptsache in 
seiner Eigenschaft als Vorsitzender der beiden 
vorgenannten Kollegien begründet (s. o.). Na- 
mentlich oblicgt dem KRat in dieser Eigenschaft 
auch die Vollstreckung der von dem Küusschusse 
getroffenen Entscheidungen (a 53). Bezüglich 
seiner staatsaufsichtlichen Funktionen s. # 8. 
#8. Die Staatsaufsicht (KrO a 91—98) über 
die Angelegenheiten des K Verbands wird, inso- 
weit nicht durch die KrO ein anderes ausdrücklich 
bestimmt ist, von dem Ministerium des 
  
Innern ausgeübt. Sie beschränkt sich auf die ng die . er 
die überflüssige Zwischeninstanz des Bezirkspräsi- 
vom Gesetze ausdrücklich genannten Fälle und 
auf die Anwendung der vom Gesetze ausdrücklich 
gestatteten, präventiven und repressiven Mittel 
(a 119). 
I. Einer förmlichen ministeriellen Geneh- 
migung bedürfen die K Tags Beschlüsse, soferne 
sie folgende Angelegenheiten betreffen: 1. statu- 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
673 
tarische Anordnungen und Geschäftsordnungsbe- 
stimmungen; 2. Veräußerung von Grund= oder 
Kapitalvermögen des K ausschließlich der Ver- 
fügung über Ersparnisse der letzten 5 Jahre; 
3. Aufnahme neuer Schuldanleihen und Ueber- 
nahme von Bürgschaften; 4. Belastung des K 
durch Abgaben von über 25% des Gesamtbetrags 
der direkten Staatssteuer; 5. Neubelastungen der 
KGemeinden von mehr als 5jähriger Dauer ohne 
Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung (a 94). 
II. Beschlüsse des KTags, welche dessen Befug- 
nisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat 
der KRat zu beanstanden und zur Ent- 
scheidung über die Zulässigkeit der Ausführung der 
Aufsichtsbehörde einzureichen (a 96). 
III. Wenn der Kag es unterläßt oder verwei- 
gert, die dem K gesetzlich obliegenden Leistungen 
in den Voranschlag aufzunehmen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so läßt die Ausfsichts- 
behörde unter Angabe der Gründe die Etati- 
sierung von Amts wegen bewirken 
pber stellt diese Ausgaben außerordentlich fest 
à 98). 
IV. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde kann ein 
K ag durch landesherrliche Verordnung auf- 
gelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen 
anzuordnen, welche binnen 6 Monaten vom Tage 
deteflsungsverordnung an erfolgen müssen 
a 97). 
  
Literatur: Gareis, Das Staatsrecht d. Großh. 
Hessen, HB d. ö. R. Bd. 3 (1884); Zeller, HB der Verf- 
fassung u. Verwaltung im Großh. H. (1885—1893); Co- 
sack, Das Staatsrecht d. Großh. H., HB d. ö. R. Bd. 3 
(1894); Küchler (Braun u. Weber), Das Verf= u. 
Verwecht d. Großh. H.: (1894—1896); van Calker, 
Entwicklung d. hess. Berw Organisation im 19. Jahrh., 
Jahrb. d. 5. R. Bd. 2 (1908); Best, Amtl. Handausgabe 
der Kr O (1911), van Calker, Hess. Staatsrecht im 
Oe. R. d. Gegenwart, 1913. van. Calker. 
VII. Elsaß-Lothringen 
## 1. Beveutung des Kreises. # 2. Der Kreistag. 
l. Bedentung des Kreises. Bei Einrichtung 
der deutschen Verwaltung in Elsaß-Lothringen ist 
der K an die Stelle des Arrondissements getreten. 
Er bekam nur die Hälfte des Umfanges eines 
solchen: auf der Fläche von etwa 11 ehemaligen 
Arrondissements wurden 22 K gebildet, die sich 
durch die Teilung des K Diedenhofen (Vv. S. 4. O1) 
auf 23 vermehrten. Das Vorbild gab der preußische 
K. Demgemäß wurde der Beamte der allge- 
meinen Landesverwaltung im K, der K Direktor, 
mit weit erheblicheren Zuständigkeiten ausgerüstet 
als sie der ehemalige Unterpräfekt besaß (X d. Art. 
Elsaß-Lothringen Verwaltungsorganisation § 5). 
Eine volle Entfaltung dieser Verw Stufe hindert 
diums. 
. Der Kreistag. Nach dem G v. 28. pluv. 
VIII. war, entsprechend dem conseil général des 
Departements, in jedem Arrondissement ein con- 
seil d’arrondissement bestellt, mit der Aufgabe 
einerseits als Vertretung der Bevölkerung deren 
43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.