Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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sondere Normen der Hausgesetze bezw. des deut- 
schen Privatfürstenrechts. Allgemein bestimmt 
a 57 EG z. BGB, daß die Vorschriften des BGB 
auf die Mitglieder der landesherrlichen Familien 
wie auf die Landesherren selbst nur insoweit An- 
wendung finden, als nicht besondere Vorschriften 
der Hausverfassungen oder der Landesgesetze ab- 
weichende Bestimmungen enthalten. Daneben 
gelten die speziellen Bestimmungen des R v. 
6. 2.75 F. 72 für die Mitglieder der landesherrlichen 
Familien wie für die Landesherren selbst fort. 
d) Auch die Bestimmungen des GVe# finden 
nach §& 5 des EE auf die Mitglieder der landes- 
herrlichen Familien, wie auf die Landesherren, 
nur insoweit Anwendung, als nicht besondere 
Vorschriften der Hausverfassungen oder der Lan- 
desgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. 
Insbesondere kommt in der großen Mehrzahl der 
deutschen monarchischen Einzelstaaten auch den 
Mitgliedern des l. H. ein privilegierter 
Gerichtsstand zu, der meist im Anschluß an 
die deutsche Gerichtsorganisation eine neue landes- 
gesetzliche Normierung wenigstens für Zivilsachen 
erhalten hat. Für bürgerliche Streitigkeiten der 
Mitglieder des l. H. unter sich kommen noch viel- 
fach (so insbesondere auch in Preußen) Austräge 
zur Anwendung. In Strafssachen der Mitglieder 
des Hauses legen die neueren Hausgesetze zumeist 
dem Landesherrn selbst die Entscheidung resp. die 
Bestätigung des Erkenntnisses bei (1 Gerichts- 
verfassungl. 
ep) Einen dem a 57 Es# z. BGB und dem *5 
EG z. GBVG analogen Vorbehalt enthalten das 
EG z. ZPO #5, das E# z. Konk. O #5#7 und das 
Es z. St PO & 4. Unmittelbar gewähren die 
83 FPF 219, 375, 479, 482 und die StpO # 71 
den Mitgliedern der l. H. wie den Landesherren 
Befreiungen von der Pflicht persön- 
lichen Erscheinens an der Gerichts- 
stelle, sowie die Begünstigung schrift- 
licher Eidesleistung. 
f) In umfassendem Maße hat die Gesetzgebung 
des neuen Deutschen Reichs die Mitglieder der l. H. 
von militärischen Leistungen erxi- 
miert, insbesondere von der Wehrpflicht, 
(R v. 9. 11. 67, betr. die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste, 5 1; v. 25. 6. 68 5 4; v. 24. 5. 98 
##d 3 und 5). 
8) Vielfach kommen den Mitgliedern der landes- 
herrlichen Familien Vorrechte hinsichtlich der Be- 
steuerung zu, insbesondere in Preußen Be- 
freiung von allen Steuern und Abgaben mit Aus- 
nahme der Grundsteuer (AE v. 14. 8. 52 Nr. 3; 
Einkommensteuer G v. 19. 6. 06 8 3; KommAbgG 
v. 14. 7. 93 5J§ 24, 40 und 68), in Bayern von 
staatlichen Personalsteuern (Vul Beil. IV # 53). 
Portofreiheit besteht nur noch für die 
Landesherren selbst, ihre Gemahlinnen und Wit- 
wen, und zwar in dem früheren Umfange (Ru 
v. 5. 6. 69 § 1 vgl. mit §& 6). 
h) Den Mitgliedern der l. H. stehen besondere 
Ehrenvorzüge zu. Vor allem haben sie An- 
spruch auf eine ihrer Stellung bezw. dem Titel des 
Staatsoberhauptes angepaßte Titulaturnach 
näherer Maßgabe des Hausrechts resp. landesherr- 
licher Anordnung. Ferner gebührt ihnen, sobald sie 
seloständig etabliert sind, ein besonderer Hof- 
staat. 
i) Den Mitgliedern des l. H. als solchen („ohne 
  
  
  
  
Landesherrliches Haus 
daß sie schuldig wären, dafür Dienste zu leisten“") 
stehen vermögensrechtliche Anspruü- 
che gegenüber dem Landesherrn 
oder dem Staate zu IX Apanagenl. 
# 4. Beschränkungen durch die Hausgewalt 
des Landesherrun. Die dem Landesherrn über die 
Mitglieder seines Hauses zustehende Hausge- 
walt (F§85 2, 3) ist wesentlich bestimmt, das An- 
sehen des l. H. und damit die Würde der Krone 
sowie die Ruhe und Ordnung innerhalb des Hauses 
aufrecht zu erhalten (vgl. besonders bayer. Fa- 
milienstatut von 1819 Tit. IV 3; sächs. Haus G 
von 1837 § 4; württ. HausG von 1828 a 10; 
oldenburg. Haus G von 1872 a 6). Dieselbe besteht 
in einer, die Selbständigkeit der Familienmitglieder 
beschränkenden Oberaufsicht. Im Falle 
einer Regentschaft (#| kommt dem Regenten die 
selbständige Ausübung auch der in der Hausge- 
walt enthaltenen Befugnisse zu. 
Nach den neueren Hausgesetzen, mit denen die 
Observanz insbesondere des preußischen Königs- 
hauses übereinstimmt, äußert sich die Unterordnung 
unter die Hausgewalt hauptsächlich in folgenden 
speziellen Beschränkungen der Mit- 
glieder des Hauses: 
a) Sie bedürfen zu ihrer Vermählung 
der Zustimmung des regierenden Familienhauptes. 
Regelmäßig ist die ohne solchen Konsens ge- 
schlossene Ehe zwar gültig (anders nach dem sächs. 
Haus G von 1837 5 9), aber Gattin und Kinder 
werden nicht Glieder des l. H. und haben nicht 
die mit dieser Mitgliedschaft verbundenen recht- 
lichen Vorteile (loben § 3). Ferner sind die Ehe- 
verträge der Mitglieder des Hauses nichtig, 
wenn sie nicht die Zustimmung des Familienhaup- 
tes erlangt haben (in Preußen werden die Ehe- 
verträge der Prinzen und Prinzessinnen des 
Kgl Hauses im Namen des Königs abgeschlossen). 
b) Für den Aufenthalt in fremden 
Staaten bedürfen die Mitglieder des Hauses 
der Erlaubnis des Familienhauptes. Dieses Er- 
fordernis gilt noch — ungeachtet des Freizügigk. G 
v. 1. 11. 67 — für den Aufenthalt auch in einem 
anderen deutschen Einzelstaate. 
c) Die Erziehung aller Prinzen und 
Prinzessinnen des Hauses, ebenso die Vor- 
mundschaften über sie, unterstehen der Auf- 
sicht des Landesherrn. In Preußen ist der König 
von Rechts wegen Vormund bezw. Kurator aller 
einer Vormundschaft bezw. Kuratel bedürftigen 
Glieder des Königshauses; jedoch kann mit seiner 
Genehmigung die Vormundschaft bezw. Kuratel 
anderen Personen übertragen werden, in welchem 
Falle ihm die Obervormundschaft verbleibt. 
d) Der Landesherr hat das Personal der Hof- 
staaten der Mitglieder seines Hauses zu er- 
nennen resp. zu bestätigen oder wenigstens ein 
neecht der Ausschließung ihm nicht genehmer Per- 
onen. 
e.) Gegen Mitglieder des Hauses, welche Bestim- 
mungen der Hausgesetze oder Anordnungen des 
Familienhauptes verletzen oder ein mit der Ehre 
des Hauses nicht vereinbares Verhalten beobachten, 
hat der Landesherr ein Dis ziplinarrech t, 
nicht aber das Recht der Verhängung von eigent- 
lichen (peinlichen) Strafen. 
z 5. Das Ministerinm des landesherrlichen 
Hauses. In zahlreichen deutschen Staaten besteht 
als oberste Behörde für die Wahrnehmung der An- 
 
	        
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