Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

gelegenheiten des l. H. unter dem Landesherrn ein 
Hausministerium (Min des Kgl, des 
Großherzogl. usw. Hauses). IX Minister). 
1. Das rechtliche Verhältnis des 
Haus Min zu den mit der Leitung der staat- 
lichen Verw Zweige betrauten Min — Staats- 
ministerium — ist in den verschiedenen 
deutschen Staaten ein verschiedenes. In Preu- 
ßen ist das (durch Kab O v. 1I1. 1. 1819 errichtete) 
Min des Kgl Hauses keine Staatsbehörde; der 
Min des Kgl Hauses ist daher (als solcher) auch 
nicht Mitglied des Staats Min. Dieselbe Stellung 
hat das Min des Kgl Hauses in Sachsen 
sowie in Württemberg, wenngleich dort 
der Staats Min der auswärtigen Angelegenheiten 
zugleich als „Minister der Familienangelegenheiten 
des Königlichen Hauses“ fungiert. Dagegen in 
Bayern besteht nach der Formations V v. 
9. 12. 25 ein „Staats ministerium des König- 
lichen Hauses und des Aeußeren“; ebenso in 
Baden nach der V v. 19. ö. 11 ein (staatliches) 
Min des großherzogl. Hauses, der Justiz und des 
Auswärtigen; in Hessen ist der Präsident 
des Staats Min (Gesamt Min) — welcher allein 
den Titel „Staatsminister“ führt — als solcher 
zugleich Min des Großherzogl. Hauses. 
2. Die Zuständigkeit des Haus Min um- 
faßt neben den rechtlichen Verhältnissen der Mit- 
glieder das l. H. vielfach noch andere Angelegen- 
heiten. Soweit diese staatlicher Natur sind, ist 
das Haus Min Staatsbehörde, auch wenn ihm 
grundsätzlich diese Stellung nicht zukommt (oben 1.) 
In Preußen gehören in seinen Wirkungs- 
kreis: die versönlichen Angelegenheiten des Königs 
und der Mitglieder des Agl Hauses, die Verwal- 
tung der Fideikommisse der Krone, die Standes- 
angelegenheiten (die unter dem Min des Kal 
Hauses von dem Heroldsamt bearbeitet werden 
Adel;) außerdem, unter Konkurrenz des Oberst- 
kämmerers, die Angelegenheiten der Chefs und 
der Mitglieder der einzelnen königl. Hofverwal- 
tungen, sowie die Angelegenheiten der Provinzial-= 
erbämter; endlich, in (zgemeinsamkeit mit dem 
Präsidenten des Staats Min, die höhere Leitung 
des (unter spezieller Aufsicht des Haus Min allein 
stehenden) Hausarchivs sowie des Geheimen 
Staatsarchivs zu Berlin. (“ Erbämter, Archive.)] 
In Bayern zählt das Min des Agl Hauses 
zu seinem Geschäftskreise: die Rechtsverhältnisse 
des Königs und der Mitglieder des Kgl Hauses! 
als solcher“; die Beaufsichtigung und oberste 
Leitung des Haus= und Staatsarchivs; die Ordens- 
und Adelssachen und die Thronlehen, letztere unter 
Mitwirkung des Staats Min der Finanzen. 
In Sachsen gehören zum Ressort des Min 
des Kgl Hauses: alle persönlichen, Familien- und 
Vermögensangelegenheiten des Agl Hauses; die 
oberste Leitung und Beaufsichtigung des Kgl Hof- 
wesens; die Verwaltung der Agl Civilliste; die 
oberste Aussicht über das eKgl Hausfideikommiß mit 
Ausschluß der unter eine besondere Leitung gestell- 
ten wissenschaftlichen und Kunst-Sammlungen. 
Fast in allen deutschen Staaten, in denen ein 
Hau Min besteht, ist der Haus Min auf Grund des 
RG v. 6. 2. 75 5 72 (oben § 3c), zum Stan- 
desbeamten des l. H. ernannt worden (in 
Baden ist ihm wenigstens die Aufsicht über diesen 
Teil der Amtsführung der Standesbeamten über- 
tragen. 
v. Stengel- Fleischmann, Wörteibuch 2. Aufl. 
Landesherriches Haus — Landmesser 
  
  
  
721 
  
Lüteratur: H. Schulze, Die Hausgesetze der 
regierenden deutschen Fürstenhäuser, 3 Bde., 1862—1883; 
Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der 
mediatisierten vormals reichsständischen Häuser Deutsch- 
lands, 1871; H. Schulze, Das deutsche Fürstenrecht in 
seiner geschichtlichen Entwicklung und gegenwörtigen Ve- 
deutung in Holtzendorffs Encykl.“ S 1349 ff; Lehrb. des 
deutschen Staatsrechts, Bd. 1 1#Z1 154—156; Meyer- 
Anschütz 1 228t; Rehm, Das landesherrl. Haus, sein 
Begriff und seine Zugchörigkeit zu ihm, 1901; Moder- 
nes Fürstenrecht, 1904t; Stoerk, Der Austritt aus dem 
I. H., 1903; Erhardt, Die privilegierte Stellung der 
Landesherren und hochadligen Familien im Zioilprozeß- 
recht 1912; 
Preußen: Rönne-Zorn 2, 20—24; H. v. Schulze, 
Preuß. Staatsrechts, Bd. 1 3 121; Bornhaks, Bd. 1# 57; 
Seydel, StRi 1, 412—448; Opits, Staatsrecht des 
Kar. Sachsen 1, 207—225; O. Mayer, Staatsrecht des 
Kgr. Sachsen, 1 12; v. Sarwey, Staatsrecht des Kar. 
Württemberg 1, 284—308 (ogl. S 42—46, 98—103); 
Göz, Staatsrecht d. Kar. Württemberg, # 8; Walz, 
Staatsrecht d. Großh. Baden, 1 12; Cosack, Staatsrecht 
d. Großh. Hessen, # 4. 
Insbesondere das Hausministerium: 
H. Schulze, Hausgesetze 3, 614—615; Rönnes, 83—85; 
Bornhakt2, 387—389; Seydel, StR 12, 330—331; 
Ovpitz 1, 225; Göz 514;: Walz S 96, 97; Cosack 30. 
Brie. 
Landeskreditanstalt (Großh. zn 
Landeskulturrentendank en, 
Landwirtschaft (B. Kreditwesen) S 
Landesökonomiekollegium 
Landwirtschaft (D. Berufsvertretungen) S 
Landmesser 
5 1. Allgemeines. 4 2. Die einzelnen Landesteile. 
5 1. Allgemeines. Die Landmessung ) dient 
jetzt in der Hauptsache dem Zwecke der Finanz- 
verwaltung ( Grundsteuer], des Bauwesens, der 
Land= und Forstwirtschaft und des Eisenbahnbaus. 
Die Tätigkeit eines L. (Feldmessers, Geo- 
meters) ist ein freies Gewerbe, das von jeder- 
mann betrieben werden kann und keine beson- 
dere Vorbildung voraussetzt. Auch den Titel L. 
kann sich, wenigstens in Preußen, jedermann bei- 
1) Auf Anregung Preußens (General Baeyer 1861) hat 
sich zur Erforschung der Größe und Gestalt des Erdkörpers 
die Vereinigung für internationale Erdmessung 
(Associntion gé0désique internationale) gebildet (1864, letzte 
Uebereinkunft von 1895). Sie umsaßt ietzt fast alle Staaten 
Europas (außer Balkan), die V. St. v. Amerika, Mexiko, 
Argentinien, Chile, Japan. Die wissenschaftliche Leitung 
liegt bei einem „ständigen Ausschuß" (7 von der Vereinigung 
besoldete Mitglieder). Ausführendes Organ ist ein „Zen- 
tralbureau“.; als solches wird das juristische Geodätische 
Institut in Potsdam tätig. 
Val. Helmert, Deutsche Revue, Januar 1009, S. 103: 
v. Troll, Die intern. Bureaux, 1010, S. 23. [D. H.1 
II. 46
	        
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