gelegenheiten des l. H. unter dem Landesherrn ein
Hausministerium (Min des Kgl, des
Großherzogl. usw. Hauses). IX Minister).
1. Das rechtliche Verhältnis des
Haus Min zu den mit der Leitung der staat-
lichen Verw Zweige betrauten Min — Staats-
ministerium — ist in den verschiedenen
deutschen Staaten ein verschiedenes. In Preu-
ßen ist das (durch Kab O v. 1I1. 1. 1819 errichtete)
Min des Kgl Hauses keine Staatsbehörde; der
Min des Kgl Hauses ist daher (als solcher) auch
nicht Mitglied des Staats Min. Dieselbe Stellung
hat das Min des Kgl Hauses in Sachsen
sowie in Württemberg, wenngleich dort
der Staats Min der auswärtigen Angelegenheiten
zugleich als „Minister der Familienangelegenheiten
des Königlichen Hauses“ fungiert. Dagegen in
Bayern besteht nach der Formations V v.
9. 12. 25 ein „Staats ministerium des König-
lichen Hauses und des Aeußeren“; ebenso in
Baden nach der V v. 19. ö. 11 ein (staatliches)
Min des großherzogl. Hauses, der Justiz und des
Auswärtigen; in Hessen ist der Präsident
des Staats Min (Gesamt Min) — welcher allein
den Titel „Staatsminister“ führt — als solcher
zugleich Min des Großherzogl. Hauses.
2. Die Zuständigkeit des Haus Min um-
faßt neben den rechtlichen Verhältnissen der Mit-
glieder das l. H. vielfach noch andere Angelegen-
heiten. Soweit diese staatlicher Natur sind, ist
das Haus Min Staatsbehörde, auch wenn ihm
grundsätzlich diese Stellung nicht zukommt (oben 1.)
In Preußen gehören in seinen Wirkungs-
kreis: die versönlichen Angelegenheiten des Königs
und der Mitglieder des Agl Hauses, die Verwal-
tung der Fideikommisse der Krone, die Standes-
angelegenheiten (die unter dem Min des Kal
Hauses von dem Heroldsamt bearbeitet werden
Adel;) außerdem, unter Konkurrenz des Oberst-
kämmerers, die Angelegenheiten der Chefs und
der Mitglieder der einzelnen königl. Hofverwal-
tungen, sowie die Angelegenheiten der Provinzial-=
erbämter; endlich, in (zgemeinsamkeit mit dem
Präsidenten des Staats Min, die höhere Leitung
des (unter spezieller Aufsicht des Haus Min allein
stehenden) Hausarchivs sowie des Geheimen
Staatsarchivs zu Berlin. (“ Erbämter, Archive.)]
In Bayern zählt das Min des Agl Hauses
zu seinem Geschäftskreise: die Rechtsverhältnisse
des Königs und der Mitglieder des Kgl Hauses!
als solcher“; die Beaufsichtigung und oberste
Leitung des Haus= und Staatsarchivs; die Ordens-
und Adelssachen und die Thronlehen, letztere unter
Mitwirkung des Staats Min der Finanzen.
In Sachsen gehören zum Ressort des Min
des Kgl Hauses: alle persönlichen, Familien- und
Vermögensangelegenheiten des Agl Hauses; die
oberste Leitung und Beaufsichtigung des Kgl Hof-
wesens; die Verwaltung der Agl Civilliste; die
oberste Aussicht über das eKgl Hausfideikommiß mit
Ausschluß der unter eine besondere Leitung gestell-
ten wissenschaftlichen und Kunst-Sammlungen.
Fast in allen deutschen Staaten, in denen ein
Hau Min besteht, ist der Haus Min auf Grund des
RG v. 6. 2. 75 5 72 (oben § 3c), zum Stan-
desbeamten des l. H. ernannt worden (in
Baden ist ihm wenigstens die Aufsicht über diesen
Teil der Amtsführung der Standesbeamten über-
tragen.
v. Stengel- Fleischmann, Wörteibuch 2. Aufl.
Landesherriches Haus — Landmesser
721
Lüteratur: H. Schulze, Die Hausgesetze der
regierenden deutschen Fürstenhäuser, 3 Bde., 1862—1883;
Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der
mediatisierten vormals reichsständischen Häuser Deutsch-
lands, 1871; H. Schulze, Das deutsche Fürstenrecht in
seiner geschichtlichen Entwicklung und gegenwörtigen Ve-
deutung in Holtzendorffs Encykl.“ S 1349 ff; Lehrb. des
deutschen Staatsrechts, Bd. 1 1#Z1 154—156; Meyer-
Anschütz 1 228t; Rehm, Das landesherrl. Haus, sein
Begriff und seine Zugchörigkeit zu ihm, 1901; Moder-
nes Fürstenrecht, 1904t; Stoerk, Der Austritt aus dem
I. H., 1903; Erhardt, Die privilegierte Stellung der
Landesherren und hochadligen Familien im Zioilprozeß-
recht 1912;
Preußen: Rönne-Zorn 2, 20—24; H. v. Schulze,
Preuß. Staatsrechts, Bd. 1 3 121; Bornhaks, Bd. 1# 57;
Seydel, StRi 1, 412—448; Opits, Staatsrecht des
Kar. Sachsen 1, 207—225; O. Mayer, Staatsrecht des
Kgr. Sachsen, 1 12; v. Sarwey, Staatsrecht des Kar.
Württemberg 1, 284—308 (ogl. S 42—46, 98—103);
Göz, Staatsrecht d. Kar. Württemberg, # 8; Walz,
Staatsrecht d. Großh. Baden, 1 12; Cosack, Staatsrecht
d. Großh. Hessen, # 4.
Insbesondere das Hausministerium:
H. Schulze, Hausgesetze 3, 614—615; Rönnes, 83—85;
Bornhakt2, 387—389; Seydel, StR 12, 330—331;
Ovpitz 1, 225; Göz 514;: Walz S 96, 97; Cosack 30.
Brie.
Landeskreditanstalt (Großh. zn
Landeskulturrentendank en,
Landwirtschaft (B. Kreditwesen) S
Landesökonomiekollegium
Landwirtschaft (D. Berufsvertretungen) S
Landmesser
5 1. Allgemeines. 4 2. Die einzelnen Landesteile.
5 1. Allgemeines. Die Landmessung ) dient
jetzt in der Hauptsache dem Zwecke der Finanz-
verwaltung ( Grundsteuer], des Bauwesens, der
Land= und Forstwirtschaft und des Eisenbahnbaus.
Die Tätigkeit eines L. (Feldmessers, Geo-
meters) ist ein freies Gewerbe, das von jeder-
mann betrieben werden kann und keine beson-
dere Vorbildung voraussetzt. Auch den Titel L.
kann sich, wenigstens in Preußen, jedermann bei-
1) Auf Anregung Preußens (General Baeyer 1861) hat
sich zur Erforschung der Größe und Gestalt des Erdkörpers
die Vereinigung für internationale Erdmessung
(Associntion gé0désique internationale) gebildet (1864, letzte
Uebereinkunft von 1895). Sie umsaßt ietzt fast alle Staaten
Europas (außer Balkan), die V. St. v. Amerika, Mexiko,
Argentinien, Chile, Japan. Die wissenschaftliche Leitung
liegt bei einem „ständigen Ausschuß" (7 von der Vereinigung
besoldete Mitglieder). Ausführendes Organ ist ein „Zen-
tralbureau“.; als solches wird das juristische Geodätische
Institut in Potsdam tätig.
Val. Helmert, Deutsche Revue, Januar 1009, S. 103:
v. Troll, Die intern. Bureaux, 1010, S. 23. [D. H.1
II. 46