Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Landmesser 
  
legen. Jedoch ist die Freiheit des Gewerbes nach 
#s 36 Reichs GewO dahin eingeschränkt, daß „die 
verfassungsmäßig dazu befugten Staats-- oder 
Kommunalbehörden oder Korporationen auch 
fernerhin berechtigt sind, Personen, welche dieses 
Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung 
der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und 
öffentlich anzustellen.“ Eine solche Beeidigung 
und öffentliche Anstellung hat dann zur Folge, 
daß den Messungen dieser „vereidigten Land- 
messer“ öffentlicher Glauben beizulegen ist. Im 
übrigen bleiben sie aber immer Gewerbetreibende, 
sind nicht Beamte, mit Ausnahme der bei öffent- 
lichen Behörden angestellten. Eine „höffentliche 
Anstellung“ im Sinne der Beilegung öffentlichen 
Glaubens gab es schon in älterer Zeit. So heißt 
es in dem „Großen vollständigen Universal-Lexikon 
aller Wissenschaften und Künste“ (1733bei Zedler): 
imensores Feldmesser, L., die das Land und 
Felder abmessen. Sind Geschworene Meister, die 
in der Geometrie und Messung des Feldes gründ- 
lich erfahren, welche von der Obrigkeit dazu ange- 
nommen und bestellet seyn, daß sie die liegenden 
Güter dem wahren Maß nach anschlagen, und er- 
kundigen, und so darinnen Streit fürfället, einen 
rechten Ausschlag mit gewissen Demonstrationen 
und unfehlbarer Beweisung. geben sollen.“ 
Die Vorschriften über die Ausbildung der L., de- 
ren Messungen öffentlichen Glauben genießen, sind 
in den einzelnen Bundesstaaten sehr ähnlich. Auch 
unterstehen die L. überall einer gewissen staat- 
lichen Aufsicht. 
Die L. haben sich 1872 zu einem deutschen 
Geometerverein zusammengeschlossen. 
z 2. Die einzelnen Landesteile. 
I. In Preußen stehen die L. unter der Dis- 
ziplinargewalt des Reg Präsidenten, der ihnen 
eine Bestallung ausfertigt und sie auf die Beobach- 
tung der „bestehenden Vorschriften“ vereidigt. 
Diese Vorschriften beziehen sich auf die UAnwendung 
richtiger Instrumente, die Anwendung richtiger 
Vermessungsmethoden und die Führung von 
Vermessungsmanualen (Feldbüchern) im Felde. 
Ihre Arbeiten unterliegen ferner gelegentlich der 
Revision, die jeder beantragen kann, der an der 
Feststellung der Richtigkeit der Arbeiten des L. 
ein Interesse hat. Zur Ausführung solcher Re- 
visionen werden vom Reg Präsidenten aus der 
Zahl der L. Vermessungsrevisoren bestellt. Wer 
als L. öffentlich angestellt werden 
will, muß die Reife für Prima haben und eine 
Prüfung bei den an der Landwirtschaftlichen 
Hochschule in Berlin und an der Landwirtschaft- 
lichen Akademie in Poppelsdorf bestellten Prü- 
eine mindestens einjährige praktische Beschäf- 
tigung bei Vermessungs= und Nivellementsarbeiten 
und ein mindestens zwejijähriger Besuch der 
geodätischen Studien an der Landwirtschaftlichen 
Hochschule in Berlin oder der Landwirtschaftlichen 
Akademie in Poppelsdorf vorhergehen (Feld- 
(Land)messer Regl v. 2. 3. 71 (GS# #101) mit Ab- 
änderungen v. 26. 8. 85 (Ge 319), 22. 12. 87 
(GS 1888, 4) und Zusatzbestimmungen v. 26. 2.94 
(GS 18). Prüfungsvorschrift v. 4. 9. 82 (Ml 
202) mit abändernden Bestimmungen v. 12. 6. 93, 
29. 1. 96, 21. 2. 01). Die bei der staatlichen 
RKatasterverwaltung als Hilfsarbeiter 
verufenen L. heißen Kataster L. Es besteht eine 
  
Normalzahl für jeden Reg Bezirk. Berufung und 
Vereidigung als Beamter erfolgt durch den Reg 
Präsidenten. Aus den Kotafterd. ehen die Ka- 
tasterkontrolleure (Leiter der lokalen Katasterämter) 
und die Katastersekretäre (bei den Regierungen) 
hervor. Sie müssen noch eine Prüfung bestehen, 
frühestens vier Jahre nach der Beeidigung (Prüf O 
für die Katasterbeamten v. 17. 12.92 mit Abände- 
rung, Schlüter Nr. 3891 ff). Strengere Anforde- 
rungen in bezug auf die Landeskulturtechnik für L. 
der landwirtsch. Verw (E v. 8. 12.88; MBli B 89, 
7; Vv. 4. 6. 10, MBllandw. Verw 162). J) Land- 
wirtschaftliches Unterrichtswesen 9 2. An der 
Spitze der Katasterbureaus (bei den Regierungen) 
stehen Katasterinspektoren; zwei aus der Kataster- 
verwaltung hervorgegangene vortragende Räte 
im Finanzministerium. 
II. Eine eigentümliche Stellung nimmt Bayern 
ein. Während in den anderen Staaten die „öffent- 
liche Anstellung“ nur bedeutet, daß den Messungen 
der „öffentlich angestellten“ L., die Gewerbetrei- 
bende bleiben, öffentlicher Glauben beizumessen ist, 
sind in Bayern alle L. Beamte. Der gesamte 
Messungsdienst ist verstaatlicht. Messungsgeschäfte 
mit Anspruch auf öffentlichen Glauben können nur 
von staatlichen Geometern vorgenommen werden. 
Die Ernennung zum staatlichen Geometer erfordert 
theoretische und praktische Vorbildung. Der Nach- 
weis der ersteren wird erbracht durch das Bestehen 
der Diplomhauptprüfung für Vermessungsinge- 
nieure an der Technischen Hochschule in München. 
Die praktische Ausbildung erfolgt in 3 Jahren bei 
einem Katasterbureau oder einer Messungsbehörde 
und endet ebenfalls mit einer Prüfung. (Das 
Nähere hierüber Finanz Ml f. Bayern, 1906 
Nr. 11.) Die geprüften Geometer sind zunächst 
nicht-etatsmäßige Beamte im Sinne des a 1 des 
Bayer. Beamten G. Durch die Anstellung als Flur- 
bereinigungsgeometer, Kreisgeometer, Bezirks- 
geometer, Katastergeometer und Eisenbahngeo- 
meter werden sie etatsmäßige Beamte im Sinne 
des a 2 Beamten G. An Beförderungsstellen sind 
für sie vorhanden: Obergeometer, Regierungs- und 
Steuerassessoren (Klasse 9 der Gehaltsordnung), 
Regierungs- und Steuerräte (Klasse 7), endlich 
die Stelle eines technischen Ministerialrats im 
Staats Min der Finanzen (Klasse 5). Die Geometer 
unterstehen teils dem Min der Verkehrsangelegen- 
heiten (Eisenbahngeometer), teils dem Min Inn 
(alle übrigen). IX Flurbereinigung.) s 
III. Im Königreich Sachsen heißen die 
zur Ausführung von Aufträgen öffentlicher Be- 
hörden ein für allemal verpflichteten L. „ge- 
  
en prüfte Feldmesser.“ Geodätische Arbeiten von Be- 
fungskommissionen ablegen. Der Prüfung muß 
  
hörden müssen diesen oder den Vermessungs- 
ingenieuren (Staatstechnikern) übertragen wer- 
den. Privaten ist ihre Verwendung nur empfohlen, 
jedoch bedürfen geodätische Unterlagen, die nicht 
von einem geprüften Techniker herrühren, der 
an Ort und Stelle vorzunehmenden Prüfung durch 
einen Steuerbeamten (Vermessungsbeamten). Die 
Prüfung zur Erlangung des Prädikats als „ge- 
prüfter Feldmesser“ wird vor einer Kgl Kom- 
mission unter Vorsitz des Professors der Geodasie 
an der technischen Hochschule abgehalten. Die 
Verpflichtung und ev. Rücknahme der Anstellung 
erfolgt durch die Kreishauptmannschaft Dresden. 
Die Vergütung für die Arbeiten der Feldmesser 
erfolgt nach der Gebühren O v. 1. 10. 92. Streitig-
	        
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