Landmesser
legen. Jedoch ist die Freiheit des Gewerbes nach
#s 36 Reichs GewO dahin eingeschränkt, daß „die
verfassungsmäßig dazu befugten Staats-- oder
Kommunalbehörden oder Korporationen auch
fernerhin berechtigt sind, Personen, welche dieses
Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung
der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und
öffentlich anzustellen.“ Eine solche Beeidigung
und öffentliche Anstellung hat dann zur Folge,
daß den Messungen dieser „vereidigten Land-
messer“ öffentlicher Glauben beizulegen ist. Im
übrigen bleiben sie aber immer Gewerbetreibende,
sind nicht Beamte, mit Ausnahme der bei öffent-
lichen Behörden angestellten. Eine „höffentliche
Anstellung“ im Sinne der Beilegung öffentlichen
Glaubens gab es schon in älterer Zeit. So heißt
es in dem „Großen vollständigen Universal-Lexikon
aller Wissenschaften und Künste“ (1733bei Zedler):
imensores Feldmesser, L., die das Land und
Felder abmessen. Sind Geschworene Meister, die
in der Geometrie und Messung des Feldes gründ-
lich erfahren, welche von der Obrigkeit dazu ange-
nommen und bestellet seyn, daß sie die liegenden
Güter dem wahren Maß nach anschlagen, und er-
kundigen, und so darinnen Streit fürfället, einen
rechten Ausschlag mit gewissen Demonstrationen
und unfehlbarer Beweisung. geben sollen.“
Die Vorschriften über die Ausbildung der L., de-
ren Messungen öffentlichen Glauben genießen, sind
in den einzelnen Bundesstaaten sehr ähnlich. Auch
unterstehen die L. überall einer gewissen staat-
lichen Aufsicht.
Die L. haben sich 1872 zu einem deutschen
Geometerverein zusammengeschlossen.
z 2. Die einzelnen Landesteile.
I. In Preußen stehen die L. unter der Dis-
ziplinargewalt des Reg Präsidenten, der ihnen
eine Bestallung ausfertigt und sie auf die Beobach-
tung der „bestehenden Vorschriften“ vereidigt.
Diese Vorschriften beziehen sich auf die UAnwendung
richtiger Instrumente, die Anwendung richtiger
Vermessungsmethoden und die Führung von
Vermessungsmanualen (Feldbüchern) im Felde.
Ihre Arbeiten unterliegen ferner gelegentlich der
Revision, die jeder beantragen kann, der an der
Feststellung der Richtigkeit der Arbeiten des L.
ein Interesse hat. Zur Ausführung solcher Re-
visionen werden vom Reg Präsidenten aus der
Zahl der L. Vermessungsrevisoren bestellt. Wer
als L. öffentlich angestellt werden
will, muß die Reife für Prima haben und eine
Prüfung bei den an der Landwirtschaftlichen
Hochschule in Berlin und an der Landwirtschaft-
lichen Akademie in Poppelsdorf bestellten Prü-
eine mindestens einjährige praktische Beschäf-
tigung bei Vermessungs= und Nivellementsarbeiten
und ein mindestens zwejijähriger Besuch der
geodätischen Studien an der Landwirtschaftlichen
Hochschule in Berlin oder der Landwirtschaftlichen
Akademie in Poppelsdorf vorhergehen (Feld-
(Land)messer Regl v. 2. 3. 71 (GS# #101) mit Ab-
änderungen v. 26. 8. 85 (Ge 319), 22. 12. 87
(GS 1888, 4) und Zusatzbestimmungen v. 26. 2.94
(GS 18). Prüfungsvorschrift v. 4. 9. 82 (Ml
202) mit abändernden Bestimmungen v. 12. 6. 93,
29. 1. 96, 21. 2. 01). Die bei der staatlichen
RKatasterverwaltung als Hilfsarbeiter
verufenen L. heißen Kataster L. Es besteht eine
Normalzahl für jeden Reg Bezirk. Berufung und
Vereidigung als Beamter erfolgt durch den Reg
Präsidenten. Aus den Kotafterd. ehen die Ka-
tasterkontrolleure (Leiter der lokalen Katasterämter)
und die Katastersekretäre (bei den Regierungen)
hervor. Sie müssen noch eine Prüfung bestehen,
frühestens vier Jahre nach der Beeidigung (Prüf O
für die Katasterbeamten v. 17. 12.92 mit Abände-
rung, Schlüter Nr. 3891 ff). Strengere Anforde-
rungen in bezug auf die Landeskulturtechnik für L.
der landwirtsch. Verw (E v. 8. 12.88; MBli B 89,
7; Vv. 4. 6. 10, MBllandw. Verw 162). J) Land-
wirtschaftliches Unterrichtswesen 9 2. An der
Spitze der Katasterbureaus (bei den Regierungen)
stehen Katasterinspektoren; zwei aus der Kataster-
verwaltung hervorgegangene vortragende Räte
im Finanzministerium.
II. Eine eigentümliche Stellung nimmt Bayern
ein. Während in den anderen Staaten die „öffent-
liche Anstellung“ nur bedeutet, daß den Messungen
der „öffentlich angestellten“ L., die Gewerbetrei-
bende bleiben, öffentlicher Glauben beizumessen ist,
sind in Bayern alle L. Beamte. Der gesamte
Messungsdienst ist verstaatlicht. Messungsgeschäfte
mit Anspruch auf öffentlichen Glauben können nur
von staatlichen Geometern vorgenommen werden.
Die Ernennung zum staatlichen Geometer erfordert
theoretische und praktische Vorbildung. Der Nach-
weis der ersteren wird erbracht durch das Bestehen
der Diplomhauptprüfung für Vermessungsinge-
nieure an der Technischen Hochschule in München.
Die praktische Ausbildung erfolgt in 3 Jahren bei
einem Katasterbureau oder einer Messungsbehörde
und endet ebenfalls mit einer Prüfung. (Das
Nähere hierüber Finanz Ml f. Bayern, 1906
Nr. 11.) Die geprüften Geometer sind zunächst
nicht-etatsmäßige Beamte im Sinne des a 1 des
Bayer. Beamten G. Durch die Anstellung als Flur-
bereinigungsgeometer, Kreisgeometer, Bezirks-
geometer, Katastergeometer und Eisenbahngeo-
meter werden sie etatsmäßige Beamte im Sinne
des a 2 Beamten G. An Beförderungsstellen sind
für sie vorhanden: Obergeometer, Regierungs- und
Steuerassessoren (Klasse 9 der Gehaltsordnung),
Regierungs- und Steuerräte (Klasse 7), endlich
die Stelle eines technischen Ministerialrats im
Staats Min der Finanzen (Klasse 5). Die Geometer
unterstehen teils dem Min der Verkehrsangelegen-
heiten (Eisenbahngeometer), teils dem Min Inn
(alle übrigen). IX Flurbereinigung.) s
III. Im Königreich Sachsen heißen die
zur Ausführung von Aufträgen öffentlicher Be-
hörden ein für allemal verpflichteten L. „ge-
en prüfte Feldmesser.“ Geodätische Arbeiten von Be-
fungskommissionen ablegen. Der Prüfung muß
hörden müssen diesen oder den Vermessungs-
ingenieuren (Staatstechnikern) übertragen wer-
den. Privaten ist ihre Verwendung nur empfohlen,
jedoch bedürfen geodätische Unterlagen, die nicht
von einem geprüften Techniker herrühren, der
an Ort und Stelle vorzunehmenden Prüfung durch
einen Steuerbeamten (Vermessungsbeamten). Die
Prüfung zur Erlangung des Prädikats als „ge-
prüfter Feldmesser“ wird vor einer Kgl Kom-
mission unter Vorsitz des Professors der Geodasie
an der technischen Hochschule abgehalten. Die
Verpflichtung und ev. Rücknahme der Anstellung
erfolgt durch die Kreishauptmannschaft Dresden.
Die Vergütung für die Arbeiten der Feldmesser
erfolgt nach der Gebühren O v. 1. 10. 92. Streitig-