Einflüsse widerstandsfähiger zu machen. Also muß
dies durch gesteigerte Vielfältigkeit der Zusammen-
setzung erreicht werden. Wir finden deshalb in
der einzigen K Elemente vereinigt, die in den
größeren Staaten durch das Zweis System ge-
Landtag (Zusammensetzung)
l
trennt sind. Sie wird teils nach Unter-, teils nach
Oberhaus-Art besetzt. Wir finden besondere Wäh-
lerklassen der Höchstbesteuerten, der Geistlichkeit
und wissenschaftlichen Berufsstände (z. B. Braun-
schweig), erbliche Mitglieder (in Reuß j. L. der
Besitzer des Paragiats Reuß-Köstritz) und beson-
ders auch vom Landesfürsten frei ernannte Mit-
glieder (Anhalt, Sondershausen, Reuß ä. L.,
Schaumburg-Lippe).
Ueber die Zusammensetzung der zweiten K
Wahlrecht.
Die Erste Kammer ist in allen deutschen
Staaten, sogar im Reichslande, vorwiegend Nicht-
wahlkammer. Anfänglich fehlte das Wahlprin-
— ——
zip überhaupt. Die K der Reichsräte in Bayern hat
heute noch keine Wahlmitglieder. In Preußen be-
steht Wahl in Form von Präsentation. Die evange-
lischen Stifter Brandenburg, Merseburg, Naum-
burg, die Grafenverbände der Provinzen, gewisse
Familien des Großgrundbesitzes, die Landschafts-
bezirke, die größeren Städte und die Universitäten
besitzen solche Vorschlagsbefugnis. Am meisten
gewählte Mitglieder finden sich in den ersten
Kammern des Reichslandes und Badens. Bei
den L. Reformen der jüngsten Zeit in Baden (1904),
Württemberg (1906), Hessen (1911) war Voraus-
setzung für die demokratischere Gestaltung des
Unterhauses die Erweiterung der Budgetrechte
der I. K. Die II. K verlangte für dieses Entgegen-
kommen wieder teilweise Umgestaltung des Ober-
hauses in eine Wahl K. Vorwiegend ist die I. K
überall Ernennungs-K sei es daß die Mitgliedschaft
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Beschränkung des Rechtes. Beschränkung besteht
innerhalb Deutschlands in Sachsen (höchstens 5),
Württemberg (höchstens 6), Baden (bis zu 6),
Elsaß-Lothringen (nicht mehr als gewählte Mit-
glieder). In Hessen „soll“ der Landesfürst nicht
mehr als 12 berufen. Nur Preußen besitzt heute
noch ein nicht einmal durch Sollvorschrift beengtes
Ernennungsrecht. In Bayern war das Ernen-
nungsrecht von Anfang an, also seit 1818 be-
schränkt: die lebenslänglichen Reichsräte dürfen
1/ der erblichen nicht übersteigen. Auch die hessische
Verfassung hatte ihre Sollvorschrift von Anfang
an. Damals war der Zweck der Einengung ledig-
lich die Sorge, daß der Charakter der Adels K
gewahrt bleibe. Bedeutsam ist noch: auch in
Sachsen, Württemberg und Hessen erfolgt die Er-
nennung auf Lebenszeit, in Baden und Elsaß-
Lothringen nur auf die L. Periode (X Wahlrechtl.
Im einzelnen ist die Zusammensetzung fol-
gende:
Das preußische Herrenhaus hat 300—350
Mitglieder in 4 Kategorien: I. die königlichen
Prinzen, soferne sie der König — was nicht ge-
schieht — ins Herrenhaus beruft; II. Mitglieder
mit erblicher Berechtigung (gegen 100): 1. Haupt
durch Ernennung zu einem Amte, sei es daß sie
durch unmittelbare Ernennung zum Oberhausmit-
gliede erworben wird. In allen Staaten, außer
Elsaß-Lothringen, wird die Zugehörigkeit teilweise
auch durch Geburt, also erblich begründet. Diese
Oberhäuser sind daher zugleich Adels K. Alle nicht-
gewählten Mitglieder lassen sich mit einem in
Oesterreich üblichen Ausdruck gut als Virilisten
zusammenfassen.
Für Wahl und unmittelbare Ernennung ist von
Bedeutung, ob sie auf Lebenszeit oder auf Wahl-
perioden erfolgen. Altes Prinzip ist Wahl und Er-
nennung auf Lebenszeit (so in Preußen, Bayern),
junges Ernennung auf Perioden (Württemberg,
Baden, Elsaß-Lothringen). In Sachsen überwiegt
das erste, in Hessen jetzt das zweite Prinzip. Die
Vertreter der neuen Berufskörperschaften werden
Überall auf Zeit gewählt.
Wichtiger ist, ob der Landesherr ein unbeschränk-
tes Recht des Pairsschubs besitt. Be-
schränkung dieses Rechtes bedeutet erstens Siche-
rung des Uebergewichts der erblichen Mitglieder.
In parlamentarisch regierten Staaten bewirkt
der Pairsschub Erhöhung der Macht des Unter-
hauses. In der konstitutionellen Monarchie kann
er auch gegen das Unterhaus angewendet werden.
Jede Begrenzung der Zahl der Mitglieder, die
der Landesfürst frei ernennen darf, ist daher
zweitens gleichbedeutend mit einer Stärkung des
Einflusses der II. K. Jusbesondere wird sie bei
Durchstimmen und Durchzählen eher vor Nieder-
lagen bewahrt. Das neuere Prinzip ist daher
– —
der fürstlichen Familie Hohenzollern, 2. Häupter
der reichsständischen Familien, 3. die Fürsten,
Grafen und Herren, die 1847 zur Herrenkurie ge-
hörten, 4. durch besondere königliche Verordnung
mit diesem Rechte Beliehene; III. auf Lebens-
zeit berufene Mitglieder (ungefähr 50): 1. In-
haber der 4 großen Landesämterl/I|, 2. aus beson-
derem Allerhöchsten Vertrauen berufene; IV. in-
folge von Präsentation berufene (über 170).
Die bayerische K der Reichsräte (90—100
Mitglieder) ist zusammengesetzt aus den königlichen
Prinzen, den Kronbeamten IX, den 2 Erzbischöfen,
den Standesherren, 1 vom König auf Lebenszeit
berufenen Bischof, dem Präsidenten des (rechts-
rhein.) protestantischen Oberkonsistoriums und den
vom König erblich oder lebenslänglich besonders
ernannten Reichsräten. Die sächsische lI. K.
zählt ohne die königlichen Prinzen 46 Mitglieder:
I. Prinzen, II. Vertreter der evang. Stifter
Meißen, Wurzen, des kath. Stifts Bautzen und
der Universität, der evangelische Oberhofprediger
und der Leipziger Superintendent, III. 5 Stan-
desherren, 1V. Rittergutsbesitzer, 12 auf Lebens-
zeit gewählte, 10 vom König auf Lebenszeit be-
rufene, V. 8 Städtevertreter, VI. 5 vom König
frei ernannte Mitglieder. Auch in Württem-
berg besitzt die I. K Mitglieder durch: 1. Geburt
(Prinzen), 2. Vererbung (20 Standesherren),
3. geistliches Amt (Präsident des Konsisto=
riums der Landessynode, Vertreter des bischöf-
lichen Ordinariats, d. h. des Bischofs und Dom-
kapitels), 4. Ernennung auf Lebenszeit, 5. Wahl.
Dieselben 5 Berufungsgründe haben Baden
und Hessen. Die durch geistliches Amt beru-
fenen sind der Landesbischof und ein Prälat.
In Baden muß der Großherzog weiter 2 höhere
Richter ernennen. In Elsaß-Lothringen
gibt es 1 richterliches Mitglied schon kraft Amtes
(Oberlandesgerichtspräsident) und nicht bloß wie
in Baden und Hessen 2, sondern 4 Mitglieder
durch kirchliches Amt (2 Bischöfe, Präsident der
lutherischen und der reformierten Kirche).
Von den auf die L. Periode gewählten
Mitgliedern entfallen: