Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Landtag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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In Elsaß-Lothringen kommen, sobald Arbeiterkammern 
geschaffen sind, noch 3 Arbeitervertreter hinzu. 
5 3. Eigenart des Parlamentes. Berhältnis 
zur Regierung. 1. Obwohl der L. ein oberstes 
Staatsorgan ist, kann er für sich allein der Regel 
nach (Ausnahme: Wahl eines Regenten) keinen 
die Untertanen unmittelbar verpflichtenden Akt 
vornehmen. Er darf sogar mit niemandem anders 
geschäftlich verkehren als mit Krone und Min. 
Der Präsident des P kann also z. B. nicht den 
Fiskus vertreten, wenn er wegen seiner Amts- 
wohnung verklagt wird. Das alles folgt aus dem 
Satze: die Volksvertretung hat nur 
den Wirkungskreis, den ihr Gesetz 
und Gewohnheit verleiht. Die Rechts- 
ordnung schafft nur wenige Ausnahmen. Peti- 
tionen darf der L. entgegennehmen. In 
Preußen (Verf 82) und Bayern (Geschäftsgang G 
v. 19. 1. 72 a 33) besitzt er auch das Recht, Kom- 
missionen zur Untersuchung von Tatsachen einzu- 
setzen (Enquete-Recht). 
2. Das P, das aus zwei K besteht, kann der 
Regierung gültige Erklärungen bald nur einheit- 
lich, bald kammerweise abgeben. Die K haben 
von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen ge- 
trennt zu beraten und zu beschließen, aber ein 
Recht, das der Zustimmung zu wichtigen Staats- 
akten, ist den beiden K nur zusammen verliehen. 
Daraus erklärt sich auch: Hat die Regierung die 
Vorlage nur einer K gemacht, so hat diese sie 
nach Beschlußnahme auch dem anderen Hause 
mitzuteilen, und zwar selbst dann, wenn sie den 
Entwurf völlig verwarf. Und wenn eine K einen 
Initiativ-Entwurf herstellt, dann muß sie den 
Entwurf nicht der Regierung, sondern der anderen 
K vorlegen. 
Das Verhältnis zur Regierung. 
Zwischen L. und Regierung besteht materiell- und 
formellrechtlich Koordination. Der L. ist der 
Krone nicht unterworfen, denn er hat Vetorecht 
und die Regierung muß ihn zu gewisser Zeit und 
in gewissen Fristen versammeln. Ebensowenig aber 
steht die Regierung unter dem L., denn sein 
Steuerverweigerungsrecht ist kein unbeschränktes. 
Formal tritt die Gleichordnung in dem Rechts- 
satze hervor: Gesetzesvorschläge, die das P ver- 
warf, darf der Fürst, und Entwürfe, die die Krone 
ablehnte, darf das Pin derselben Sitzungsperiode 
nicht wieder vorbringen (Preuß. Verf 64; Elsaß- 
Lothringen 16). 
Hessen gilt nur der Satz: was das Pablehnte, 
darf in der gleichen Session nicht wieder vorgelegt 
werden. Von der Regierung kann freilich diese 
  
  
  
  
  
In Württemberg (183) und 
eflicht der Rücksicht leicht umgangen werden. Sie 
schließt die Sitzungsperiode und beruft für die- 
selbe Vorlage eine außerordentliche Session. Auf 
der anderen Seite darf das Verbot der Wieder- 
holung der Vorlage in der nämlichen Session nicht 
sormal verstanden werden. Sonst wäre es durch 
kleinste Abänderungen wirkungslos zu machen. 
Die gleiche Materie (z. B. Aenderung des Berg- 
gesetzes) darf nicht wieder in einer Vorlage be- 
handelt werden. Selbst bei sehr wesentlichen Ab- 
änderungen (Weglassen der Streitpunkte) läge 
derselbe Gegenstand vor. In Sachsen (Verf 95) 
ist unter der Voraussetzung wesentlicher Umge- 
staltung Wiedereinbringen in der Session gestattet. 
— Etwas anderes gilt für ein Gesetz, das mehrere 
Materien betrifft; z. B. die Vorlage betraf Aen- 
derung der Kreis-- und der Gemeinde-Ordnung. 
Wegen der zweiten Materie ersolgte Ablehnung. 
Dann ist ein zweites Einbringen der Novelle zur 
Kreis-Ordnung erlaubt. 
#4. Gleichberechtigung der Kammern. Grund- 
sätzlich hat jede K so viel Gewalt wie die andere. 
„Beide Kammern sind in ihren Rechten einander 
gleich" lesen wir in der sächs. Verf a 62. Dies 
folgt schon aus dem Zwecke des ZweiK Sstems. 
Es soll Uebereilung und Willkür der VV und der 
Wählerschaft erschweren. Dazu gehört, daß keine 
K durch die andere überstimmt werden kann. 
Gewiß wird durch die Gleichstellung die Konflikts- 
möglichkeit innerhalb des P erhöht, der Einfluß 
des Pgeschwächt, der Geschäftsgang verlangsamt 
und manche zeitgemäße Reform aufgehalten. Aber 
diese Nachteile werden reichlich aufgewogen. 
Könnten Fürst und Oberhaus die VolksK majori- 
sieren, so stünde der Gedanke der Mitwirkung 
breiterer Volksschichten nur auf dem Papiere und, 
hätten Fürst und Unterhaus zusammen die Macht, 
das andere Haus stimmlich auszuschalten, so wäre 
der Schutz nicht vorhanden, den das Zerlegen des 
in zwei Teile erfüllen soll. 
Die Gleichheit der Rechte kommt in folgendem 
zum Ausdruck: 
1. Beide K können nur gleichzeitig tagen. 
Der B# ist keine K, also darf er auch ohne RT 
versammelt sein. Die K dürfen sogar nur gleich- 
zeitig berufen, eröffnet, vertagt, geschlossen wer- 
den. Unmöglich ist also z. B., einer K eine Nach- 
session zu bewilligen. 
Nicht erfordert die Gleichberechtigung, daß keine 
K ohne die andere aufgelöst werden kann. 
Nur müssen beide, wenn die Gleichstellung nicht 
durchbrochen sein soll, auflösbar sein. Im übrigen 
ist bloß erforderlich, daß, wenn die eine aufgelöst, 
die andere vertagt oder geschlossen wird. Sonst 
hätte die eine größeren Einfluß (auf die öffent- 
liche Meinung usw.). In Bayern (Verf VII 23), 
Württemberg (Verf 186; Fassung v. 17. 7. 06), 
Baden (Verf 42, 43) und Hessen (63, 65) können 
beide K nur zusammen aufgelöst werden, in Preu- 
ßen (Verf 51), Sachsen (116) und Elsaß-Lothringen 
(Verf v. 31. 5. 11) auch eine allein. Nur muß 
dann in Preußen das andere Haus zum mindesten 
vertagt werden (Verf 77); in Sachsen tritt Ver- 
tagung von selbst ein (V 116); in Elsaß-Lothringen 
bewirkt Auflösung der einen K von selbst Schlie- 
Hhung der anderen (Verf 11). Im inneren Betriebe 
bleiben die K voneinander unabhängig. Sit- 
zunseen und Ferien können sie ansetzen, wie sie es 
wollen. 
 
	        
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