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In Elsaß-Lothringen kommen, sobald Arbeiterkammern
geschaffen sind, noch 3 Arbeitervertreter hinzu.
5 3. Eigenart des Parlamentes. Berhältnis
zur Regierung. 1. Obwohl der L. ein oberstes
Staatsorgan ist, kann er für sich allein der Regel
nach (Ausnahme: Wahl eines Regenten) keinen
die Untertanen unmittelbar verpflichtenden Akt
vornehmen. Er darf sogar mit niemandem anders
geschäftlich verkehren als mit Krone und Min.
Der Präsident des P kann also z. B. nicht den
Fiskus vertreten, wenn er wegen seiner Amts-
wohnung verklagt wird. Das alles folgt aus dem
Satze: die Volksvertretung hat nur
den Wirkungskreis, den ihr Gesetz
und Gewohnheit verleiht. Die Rechts-
ordnung schafft nur wenige Ausnahmen. Peti-
tionen darf der L. entgegennehmen. In
Preußen (Verf 82) und Bayern (Geschäftsgang G
v. 19. 1. 72 a 33) besitzt er auch das Recht, Kom-
missionen zur Untersuchung von Tatsachen einzu-
setzen (Enquete-Recht).
2. Das P, das aus zwei K besteht, kann der
Regierung gültige Erklärungen bald nur einheit-
lich, bald kammerweise abgeben. Die K haben
von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen ge-
trennt zu beraten und zu beschließen, aber ein
Recht, das der Zustimmung zu wichtigen Staats-
akten, ist den beiden K nur zusammen verliehen.
Daraus erklärt sich auch: Hat die Regierung die
Vorlage nur einer K gemacht, so hat diese sie
nach Beschlußnahme auch dem anderen Hause
mitzuteilen, und zwar selbst dann, wenn sie den
Entwurf völlig verwarf. Und wenn eine K einen
Initiativ-Entwurf herstellt, dann muß sie den
Entwurf nicht der Regierung, sondern der anderen
K vorlegen.
Das Verhältnis zur Regierung.
Zwischen L. und Regierung besteht materiell- und
formellrechtlich Koordination. Der L. ist der
Krone nicht unterworfen, denn er hat Vetorecht
und die Regierung muß ihn zu gewisser Zeit und
in gewissen Fristen versammeln. Ebensowenig aber
steht die Regierung unter dem L., denn sein
Steuerverweigerungsrecht ist kein unbeschränktes.
Formal tritt die Gleichordnung in dem Rechts-
satze hervor: Gesetzesvorschläge, die das P ver-
warf, darf der Fürst, und Entwürfe, die die Krone
ablehnte, darf das Pin derselben Sitzungsperiode
nicht wieder vorbringen (Preuß. Verf 64; Elsaß-
Lothringen 16).
Hessen gilt nur der Satz: was das Pablehnte,
darf in der gleichen Session nicht wieder vorgelegt
werden. Von der Regierung kann freilich diese
In Württemberg (183) und
eflicht der Rücksicht leicht umgangen werden. Sie
schließt die Sitzungsperiode und beruft für die-
selbe Vorlage eine außerordentliche Session. Auf
der anderen Seite darf das Verbot der Wieder-
holung der Vorlage in der nämlichen Session nicht
sormal verstanden werden. Sonst wäre es durch
kleinste Abänderungen wirkungslos zu machen.
Die gleiche Materie (z. B. Aenderung des Berg-
gesetzes) darf nicht wieder in einer Vorlage be-
handelt werden. Selbst bei sehr wesentlichen Ab-
änderungen (Weglassen der Streitpunkte) läge
derselbe Gegenstand vor. In Sachsen (Verf 95)
ist unter der Voraussetzung wesentlicher Umge-
staltung Wiedereinbringen in der Session gestattet.
— Etwas anderes gilt für ein Gesetz, das mehrere
Materien betrifft; z. B. die Vorlage betraf Aen-
derung der Kreis-- und der Gemeinde-Ordnung.
Wegen der zweiten Materie ersolgte Ablehnung.
Dann ist ein zweites Einbringen der Novelle zur
Kreis-Ordnung erlaubt.
#4. Gleichberechtigung der Kammern. Grund-
sätzlich hat jede K so viel Gewalt wie die andere.
„Beide Kammern sind in ihren Rechten einander
gleich" lesen wir in der sächs. Verf a 62. Dies
folgt schon aus dem Zwecke des ZweiK Sstems.
Es soll Uebereilung und Willkür der VV und der
Wählerschaft erschweren. Dazu gehört, daß keine
K durch die andere überstimmt werden kann.
Gewiß wird durch die Gleichstellung die Konflikts-
möglichkeit innerhalb des P erhöht, der Einfluß
des Pgeschwächt, der Geschäftsgang verlangsamt
und manche zeitgemäße Reform aufgehalten. Aber
diese Nachteile werden reichlich aufgewogen.
Könnten Fürst und Oberhaus die VolksK majori-
sieren, so stünde der Gedanke der Mitwirkung
breiterer Volksschichten nur auf dem Papiere und,
hätten Fürst und Unterhaus zusammen die Macht,
das andere Haus stimmlich auszuschalten, so wäre
der Schutz nicht vorhanden, den das Zerlegen des
in zwei Teile erfüllen soll.
Die Gleichheit der Rechte kommt in folgendem
zum Ausdruck:
1. Beide K können nur gleichzeitig tagen.
Der B# ist keine K, also darf er auch ohne RT
versammelt sein. Die K dürfen sogar nur gleich-
zeitig berufen, eröffnet, vertagt, geschlossen wer-
den. Unmöglich ist also z. B., einer K eine Nach-
session zu bewilligen.
Nicht erfordert die Gleichberechtigung, daß keine
K ohne die andere aufgelöst werden kann.
Nur müssen beide, wenn die Gleichstellung nicht
durchbrochen sein soll, auflösbar sein. Im übrigen
ist bloß erforderlich, daß, wenn die eine aufgelöst,
die andere vertagt oder geschlossen wird. Sonst
hätte die eine größeren Einfluß (auf die öffent-
liche Meinung usw.). In Bayern (Verf VII 23),
Württemberg (Verf 186; Fassung v. 17. 7. 06),
Baden (Verf 42, 43) und Hessen (63, 65) können
beide K nur zusammen aufgelöst werden, in Preu-
ßen (Verf 51), Sachsen (116) und Elsaß-Lothringen
(Verf v. 31. 5. 11) auch eine allein. Nur muß
dann in Preußen das andere Haus zum mindesten
vertagt werden (Verf 77); in Sachsen tritt Ver-
tagung von selbst ein (V 116); in Elsaß-Lothringen
bewirkt Auflösung der einen K von selbst Schlie-
Hhung der anderen (Verf 11). Im inneren Betriebe
bleiben die K voneinander unabhängig. Sit-
zunseen und Ferien können sie ansetzen, wie sie es
wollen.