Lehnrecht
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gegen jährliche Geldzahlung mit einigen Aus- Kosten nicht auf; die nicht allodifizierten L ersetzen
nahmen an, ohne daß aber das Gesetz voll durch-
geführt wurde. Die im Verfolg der französischen
Revolution ergehende Gesetzgebung des 19. Jahr-
hunderts brachte dann aber in der Hauptsache die
Beseitigung der L und zwar wurde jetzt auch die
Beseitigung der Gebundenheit gegenüber den
Anwärtern angestrebt und fast überall durchge-
führt, so daß nur noch Reste der alten L Verhält-
nisse existieren. Das Reichsrecht hat nicht einge-
griffen, vielmehr erhält a 59 und a 1812 Ec#
z. BG#B das partikuläre LR aufrecht (vgl. dazu
die Kommentare insbesondere von Planck, Nied-
ner und Staudinger).
I. In Preußen hat die Verf a 40 und 41
die Neuerrichtung von L untersagt und die Ab-
schaffung der bestehenden in Aussicht gestellt;
ausgenommen sind die Thron, d. h. die L, welche
nicht durch den LHof sondern durch den Landes-
herrn selbst vor dem Thron verliehen werden
(Sagan, Oels, Troppau, Jägerndorf, Fürstentum
Krotoschin, ferner die L der mediatisierten Fürsten
von Solms-Braunfels, Hohensolms, Stolberg (d. h.
Stolberg-Stolberg, Stolberg-Roßla, nicht Werni-
gerodel, Wittgenstein, Wied) sowie die außerhalb
des Staats gelegenen (wie Troppau, Jägerndorf).
Die Lperrlichkeit wurde allgemein, mit Ausnahme
der Abgaben, aufgehoben durch „pas G v. 2.3. 50
82nLund §5; das Gv. 5. 6. 52 stel 2e die Auf-
lösung des L Verbandes in Aussicht. Für einzelne
Provinzen oder deren Teile ergingen dement-
sprechend besondere ergänzende Gesetze; für die
neueren Provinzen gelten zum Teil noch derartige
Gesetze aus der vorpreußischen Zeit;z in allen diesen
Gesetzen ist die Aufhebung der LSukzession und
des Agnatenverbandes unter Verwandlung des
L in Allod oder in Fideikommiß (] ermöglicht.
Ostpreußen, G v. 23. J. 57, 16. 3. 77 (Westpreußen hat
keine L), Pommern, G v. 10. 6. 56, 4. 3. 67, 27. 6. 75, Neu-
vorpommern, 8 v. 18. 2. 1811 (11. 10. 1810), Brandenburg,
Gv. 15. 5. 52 (Kurmark!), 23. 7. 75, Provinz Sachsen, G
v. 28. 3. 77 und (Altmark) G v. 23. 7. 75,. Schlesien, Gv.
19. 6. 76, Westfalen, G’v. 3. 5. 76, Rheinprovinz, Kaiser=
liche (franz.) Dekrete v. 11. 1. 1809, 9. 12. 1811, 28. 3. 1800,
Hohenzollern, G v. 28. 5. 60, Lauenburg, Gv. 8. 3. 76, Han-
nover, G v. 13. 4. 36, 19. 7. 48, 24. 1. 51 (Arenberg-Meppen)
B v. 3. 10. 1809, V v. 24. 5. 1822 und 31. 12. 1827, Hessen-
Nassau, Gv. 26. 8. 48 und 20. 6. 50 (Kurhessen), Gv. 2. 5.
49 (ehemals Großhz. hessische Gebietsteile), G v. 4. 6. 48
(ehemals bayer.), Gv. 5. 6. 52 (Nassau).
In den nicht genannten preußischen Gebiets-
teilen bestehen entweder keine L (so Westpreußen,
ehemals Hamburgisches Gebiet) oder es gelten
lediglich die allgemeinen Gesetze von 1850 und
1852 (Posen).
Lehnshöfe sind in den alten Provinzen
die Oberlandesgerichte (V v. 2. 1. 49 8 25; AG
z. GVG v. 24. 4. 78 5 49), ausnahmsweise die
Landgerichte (Gv. 3. 5. 76, 28. 3. 77, vgl. G v.
26. 5. 73), in Schleswig ebenfalls das Oberlandes-
gericht (AEG z. GVG F 49 Nr. 2 mit preuß. FGG
à 130 Nr. VII), dagegen in Hannover (AE v.
29. 8. 84), Kassel und Wiesbaden (AE v. 11. 4. 68)
die Bezirksregierungen. Thron L verwalten die
Min Inn und der Justiz gemeinsam (V v. 3. 10. 48,
11. 4. 68).
Praktisch sind in Preußen L noch vielfach
infolge des langsamen Vorschreitens der Allodi-
fikation; die Vasallen lösen z. T. wegen der
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das Fideikommiß.
Nach freundlicher amtlicher Auskunft der betr. LHöfe
bestehen in der Provinz Hannover zur Zeit noch 32 L,
und zwar 18 an Grundstücken, 2 an Grundstücken verbunden
mit Aemtern, 2 an Grundstücken mit Kapitalien, 3 an
Kapitalien, 6 an Aemtern, 1 an Rechten; in Wiesbaden
ist dagegen alles allodifiziert, ebenso in Kassel, wo
aber noch 4 Aemter L (Erbmarschall, Kämmerer, Küchen-
meister, Schenk) bestehen, von denen jedoch nur das Erb-
kämmererL noch mit einem Nutzungsrecht an einem Kapital
verbunden ist. Im Bezirk des Kammergerichts
werden noch 108 L verwaltet, die Allodifikation schreitet lang-
sam vorwärts (1907: 2 L Stämme, 1908: 1 L Gut und 5
L Stämme, 1910: 1 und 3, 1911: 2 L Güter, 1912: 1 L Gut,
1 L Stamm); das Oberlandesgericht Breslau beauf-
sichtigt nur drei Thron L (Sagan, Katscher, das Liechten.
steinsche Thron L, betr. die beiden letzteren auch nur die
Geldmassen); im Bezirk des Oberlandesgerichts Posen
besteht nur das Thron L Krotoschin des Fürsten Thurn und
Taxis; im Bezirk des Oberlandesgerichts Stettin sind
die L noch sehr zahlreich, es bestehen in Alt--Borpommern
noch 16 L (auf 20 Gütern sowie 4 Aemter- und 1 Geld L)
und in Hinterpommern noch 30 L (auf 84 Gütern sowie
3 Aemter L und 2 Geld L), während zu Beginn der Allodifi-
kation in Alt-Borpommern 25 L auf 103 Gütern und in
Hinterpommern 41 L auf 520 Gütern bestanden; im Be-
zirk des Oberlandesgerichtt Königsberg haben die
früher sehr zahlreichen L fast alle ihre L Qualität verloren,
und zwar meist infolge Subhastation nach den Napoleonischen
Kriegen, es bestehen nur noch 2 L Güter (Friedrichsstein-
Wehnefeld und Wildenhoff) sowie 4 L Stammgutmassen
(im Gesamtbetrag von ca. 170 500 Mk.); im Bezirk des
Oberlandesgerichts Naumburg sind die L Verbände bis
auf unerhebliche Ausnahmen, die alt- und kurmärkische
L Stämme betreffen, ausgelöst, namentlich wahrscheinlich
restlos für L Grundstücke; êAemter L bestehen nicht. Das
Oberlandesgericht Hamm bewahrt noch 13 weggelegte
Akten aus dem Bezirk Arnsberg, andere sind an die Land-
gerichte Dortmund, Hagen, Münster abgegeben, in deren
Bezirken noech L zu bestehen scheinen. Das Oberlan'es-
gericht Kiel verwaltet drei LMassen (Schackenburg, Re-
ventlow. Sandberg und das Plessensche Präzipuum), die
aber vielleicht nur modifizierte Fideikommisse sind.
II. In Bayern ist durch LEdikt v. 7. 7. 1808,
G v. 15. 8. 1828 und insbesondere G v. 4. 6. 48
die Allodifikation ausgesprochen, sowic angeord-
net, daß nach dem Aussterben der Erbfolgebe-
rechtigten das L sich civiliter vererbt; von der
Allodifikation ausgeschlossen sind Thron L und ge-
wisse auf Kal Dotation oder auf Staatsverträgen
beruhende Lehen.
III. In Sachsen ist die Ablösung durch Kgl De-
klaration v. 22. 5. 72 erfolgt, der L Verband ist
aber z. T. bestehen geblieben; es gibt (nach einer
gütigen Auskunft des Kal Sächsischen Justiz Min)
noch 1 echtes L, bei dem die Ober Lerrlichkeit
(resolutiv bedingt) noch besteht (Solms-Wilden-
fels) und an unechten L mit Fortbestehen des
L Verbandes 41 sowie 5 LStämme (gegen ca. 100
Lim Jahre 1879 nach der Mitteilung Neubauers);
das letzte AemterL ist 1910 gelöscht worden. Aehn-
liche Grundsätze befolgte Württemberg im
Gv. 14. 4. 48 und 8. 10. 74 sowie Baden im
Konstitutionsedikt v. 12. 8. 1807; Gv. 9. 8. 62
und 19. 4. 56, wo die L stammgutartigen Charakter
angenommen haben.
IV. Für Großherzogtum Hessen: G v. 2. ö. 40,
Mecklen burg Schwerin und Mecklenburg-