Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Stundentafel. 
Präparanden- 
  
Anstalt Seminar 
Klasse III II I III II 1 
Pädagogik — — — 3 43 3 
Lehranweisung u. Lehr- 
probhben — — — — 4 4 
Unterrichten in der Schule — — — — — 4—6 
Religioan 4 14 3 3 4 3# 
Deuts . . . ... 5 5 5 5 „ ab 
Fremde Sprachen 2 2 4 2 2 2 
Geschicht 2 2 3 2 2 2 
Mathematik ... . ... 5 5 5 5 5 1% 
Naturkunde ... 2 4 4 4 4 1* 
Erdkunde 2 2 2 34 2 1 
Schreiben 2 2 1 — — — 
Zeichhen 2 2 2 2 2 1 
Tüuren 3 3 3 3 3 rt 
"1 3 4 5 4 4 4 
Musifkfr . .. — — — 
Landwirtschaftlicher 
Unterricht — — — 1 1 — 
Summe . ... 34 37 37 38 38 33—35 
Anm. a) in der Stundenzahl der einzelnen Lehrsächer 
mitenthalten. b) hiervon eine Stunde Methodik. c) Metho- 
dik. 
Die VSch# L. innen-Seminare sind von den 
höheren L.innen-Seminaren getrennt und häufig 
höheren Mädchen Sch, aus denen ihr Nachwuchs 
kommt, angegliedert. Die Lehrpläne der LBil- 
dungsanstalten werden dem Unterricht zugrunde 
gelegt, aber in allen Zweigen der Pädagogik soll 
das für die Mädchen-Erziehung wichtige und bei 
Auswahl der Stoffe die weibliche Eigenart be- 
sonders berücksichtigt werden; durch Kürzung des 
Musikunterrichts wird Zeit für je 2 (in der 1. 
Klasse 1) Wochenstunden für Nadelarbeit in jeder 
Klasse gewonnen und an die Stelle des landwirt- 
schaftlichen tritt Unterricht in der Haushaltungs- 
unde. 
Lehrer (Vorbildung) 
  
Die in ein Staats-Seminar Eintretenden (auch 
die Mädchen: U 3Bl 1911, 386) und ihre Väter 
bezw. Vormünder haben einen Revers zu unter- 
zeichnen, in dem sie Rückzahlung aller von der 
Anstalt empfangenen Unterstützungen sowie Ent- 
richtung von 30 Mk. für jedes Halbjahr ihres An- 
stalts-Aufenthalts für den Fall versprechen, daß 
sie das Seminar, ohne durch Krankheit genötigt 
zu sein, vorzeitig verlassen (auch wenn es unfrei- 
willig geschieht) oder sich während der ersten 
5 Jahre (U.Bl 1892, 656) nach Ablegung der 
1. Prüfung weigern sollten, die ihnen von der 
zuständigen Provinzial= oder der Zentralbehörde 
zugewiesene Stelle im öffentlichen Sch Dienst zu 
—-*-s Der Unterricht im Seminar ist 
rei. 
Versuchsweise (vorbehaltlich der Entscheidung 
nach 1—2 Halbjahren) und ohne Prüfung dürfen 
Absolventen vollentwickelter Mittelschulen und 
Schülerlinnen) höherer Lehranstalten je nach 
ihrem Alter und ihrer Vorbildung in die 2. Klasse 
einer dreiklassigen Präparandenanstalt bezw. die 
3. oder 2. Klasse eines Seminars ausgenommen 
werden (U. BBl 1911, 266; 1912, 320). 
Private Lehrerbildungsanstalten bedürfen mi- 
nisterieller Genehmigung. 
  
  
Für Juden gibt es 5 Privatseminare, von denen eines 
mit einer Präparandenanstalt verbunden ist. 
II. Die Einrichtungen der übrigen Bundes- 
staaten sind von denen Preußens nicht erheblich 
verschieden. Sachsen und Württemberg 
haben einheitliche Anstalten mit 6 Klassen und 
Jahreskursen; in Bayern (von 1914/15 ab) und 
in Baden ist es ebenso: jedoch gibt es in Bayern 
auch 3-klassige LSeminare und in Baden „Vor- 
seminare“. Anwärterinnen haben in Württem- 
berg einen vierjährigen, in Sachsen einen fünf- 
jährigen Seminarkurs zu durchlaufen. Hessen 
und Elsaß-Lothringen bilden die Sch- 
Amts-Anwärter in einem zweijährigen Präparan= 
den- und einem dreijährigen Seminar-Kurs aus. 
Zur Ausbildung werden zugelassen in Bayern 
schon 13 jährige Knaben und Mädchen, in Sachsen 
13 jährige Knaben und 14 jährige Mädchen; in 
Württemberg müssen Anwärter 14, Anwärte- 
rinnen 16 Jahre alt sein. Bayern, Württemberg 
und Baden machen die Aufnahme in Präparan- 
denanstalten vom Bestehen einer Aufnahme- 
Prüfung abhängig. 
Der Lehrplan umfaßt in Bayern und 
Baden auch Gesundheitslehre (in Baden erteilt 
durch Aerzte), in Sachsen Latein, in Württem- 
berg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen Fran- 
zösisch, in Hessen Taubstummen-Unterricht, für 
Anwärterinnen in Bayern Handarbeiten und 
Hauswirtschaft, in Sachsen Französisch und Hand- 
arbeiten. Wahlfächer sind in Bayern Steno- 
graphie (für Präparanden) und Französisch, in 
Sachsen Stenographie und (für Anwärterinnen) 
Englisch, in Württemberg Französisch, in Baden 
Stenographie und Handfertigkeit (für mittlere 
Kurse). 
Verpflichtungs-Erklärungen zu mindestens drei- 
jähriger Dienstzeit fordern Württemberg und 
Hessen. 
B. Prüfungen. 
I. Die erste L Prüfung in Preußen ist die 
Seminar-Entlassungsprüfung; sie besteht aus 
schriflichen Arbeiten, Lehrproben und einer münd- 
lichen Prüfung in Pädagogik, Religion, Deutsch, 
Geschichte und der fremden Sprache sowie in 
Mcthodik sämtlicher VSchehrgegenstände. Je 
ein Vertreter des Bischofs bezw. des Konsi- 
storiums dürfen mit Stimmrecht hinsichtlich des 
Befähigungs-Zeugnisses für den Religionsunter- 
richt beiwohnen. Die schriftlichen Arbeiten um- 
fassen einen in 4 Stunden zu fertigenden Auf- 
satz über eine Aufgabe aus der Pädagogik oder 
der deutschen Literatur; ferner ist in je 2 
Stunden eine Aufgabe aus der Religion und 
der Geschichte zu bearbeiten sowie eine Ueber- 
setzung aus der fremden Sprache ins Deutsche und 
(von den Teilnehmern am Unterricht in Orgel- 
spiel und Harmoniclehre) die Bearbeitung eines 
Chorals zu liefern. Nicht im Seminar vorgebildete 
Bewerber haben außerdem noch schriftliche Ar- 
beiten zu fertigen in Mathematik (3 Stunden), 
Natur= und Erdkunde (ie 2 Stunden) und werden 
in sämtlichen Seminarfächern mündlich geprüft; 
sie müssen 19½ Lebensjahre vollendet haben 
(ug8BMI 1881, 389). 
Nachdem sie mindestens 2, höchstens 4½ Jahre 
im preußischen Sch Dienst (davon 1 Jahr in der 
Stelle, von der die Meldung kommt) voll beschäf- 
  
tigt gewesen sind, haben sich die L zur zweiten
	        
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