Stundentafel.
Präparanden-
Anstalt Seminar
Klasse III II I III II 1
Pädagogik — — — 3 43 3
Lehranweisung u. Lehr-
probhben — — — — 4 4
Unterrichten in der Schule — — — — — 4—6
Religioan 4 14 3 3 4 3#
Deuts . . . ... 5 5 5 5 „ ab
Fremde Sprachen 2 2 4 2 2 2
Geschicht 2 2 3 2 2 2
Mathematik ... . ... 5 5 5 5 5 1%
Naturkunde ... 2 4 4 4 4 1*
Erdkunde 2 2 2 34 2 1
Schreiben 2 2 1 — — —
Zeichhen 2 2 2 2 2 1
Tüuren 3 3 3 3 3 rt
"1 3 4 5 4 4 4
Musifkfr . .. — — —
Landwirtschaftlicher
Unterricht — — — 1 1 —
Summe . ... 34 37 37 38 38 33—35
Anm. a) in der Stundenzahl der einzelnen Lehrsächer
mitenthalten. b) hiervon eine Stunde Methodik. c) Metho-
dik.
Die VSch# L. innen-Seminare sind von den
höheren L.innen-Seminaren getrennt und häufig
höheren Mädchen Sch, aus denen ihr Nachwuchs
kommt, angegliedert. Die Lehrpläne der LBil-
dungsanstalten werden dem Unterricht zugrunde
gelegt, aber in allen Zweigen der Pädagogik soll
das für die Mädchen-Erziehung wichtige und bei
Auswahl der Stoffe die weibliche Eigenart be-
sonders berücksichtigt werden; durch Kürzung des
Musikunterrichts wird Zeit für je 2 (in der 1.
Klasse 1) Wochenstunden für Nadelarbeit in jeder
Klasse gewonnen und an die Stelle des landwirt-
schaftlichen tritt Unterricht in der Haushaltungs-
unde.
Lehrer (Vorbildung)
Die in ein Staats-Seminar Eintretenden (auch
die Mädchen: U 3Bl 1911, 386) und ihre Väter
bezw. Vormünder haben einen Revers zu unter-
zeichnen, in dem sie Rückzahlung aller von der
Anstalt empfangenen Unterstützungen sowie Ent-
richtung von 30 Mk. für jedes Halbjahr ihres An-
stalts-Aufenthalts für den Fall versprechen, daß
sie das Seminar, ohne durch Krankheit genötigt
zu sein, vorzeitig verlassen (auch wenn es unfrei-
willig geschieht) oder sich während der ersten
5 Jahre (U.Bl 1892, 656) nach Ablegung der
1. Prüfung weigern sollten, die ihnen von der
zuständigen Provinzial= oder der Zentralbehörde
zugewiesene Stelle im öffentlichen Sch Dienst zu
—-*-s Der Unterricht im Seminar ist
rei.
Versuchsweise (vorbehaltlich der Entscheidung
nach 1—2 Halbjahren) und ohne Prüfung dürfen
Absolventen vollentwickelter Mittelschulen und
Schülerlinnen) höherer Lehranstalten je nach
ihrem Alter und ihrer Vorbildung in die 2. Klasse
einer dreiklassigen Präparandenanstalt bezw. die
3. oder 2. Klasse eines Seminars ausgenommen
werden (U. BBl 1911, 266; 1912, 320).
Private Lehrerbildungsanstalten bedürfen mi-
nisterieller Genehmigung.
Für Juden gibt es 5 Privatseminare, von denen eines
mit einer Präparandenanstalt verbunden ist.
II. Die Einrichtungen der übrigen Bundes-
staaten sind von denen Preußens nicht erheblich
verschieden. Sachsen und Württemberg
haben einheitliche Anstalten mit 6 Klassen und
Jahreskursen; in Bayern (von 1914/15 ab) und
in Baden ist es ebenso: jedoch gibt es in Bayern
auch 3-klassige LSeminare und in Baden „Vor-
seminare“. Anwärterinnen haben in Württem-
berg einen vierjährigen, in Sachsen einen fünf-
jährigen Seminarkurs zu durchlaufen. Hessen
und Elsaß-Lothringen bilden die Sch-
Amts-Anwärter in einem zweijährigen Präparan=
den- und einem dreijährigen Seminar-Kurs aus.
Zur Ausbildung werden zugelassen in Bayern
schon 13 jährige Knaben und Mädchen, in Sachsen
13 jährige Knaben und 14 jährige Mädchen; in
Württemberg müssen Anwärter 14, Anwärte-
rinnen 16 Jahre alt sein. Bayern, Württemberg
und Baden machen die Aufnahme in Präparan-
denanstalten vom Bestehen einer Aufnahme-
Prüfung abhängig.
Der Lehrplan umfaßt in Bayern und
Baden auch Gesundheitslehre (in Baden erteilt
durch Aerzte), in Sachsen Latein, in Württem-
berg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen Fran-
zösisch, in Hessen Taubstummen-Unterricht, für
Anwärterinnen in Bayern Handarbeiten und
Hauswirtschaft, in Sachsen Französisch und Hand-
arbeiten. Wahlfächer sind in Bayern Steno-
graphie (für Präparanden) und Französisch, in
Sachsen Stenographie und (für Anwärterinnen)
Englisch, in Württemberg Französisch, in Baden
Stenographie und Handfertigkeit (für mittlere
Kurse).
Verpflichtungs-Erklärungen zu mindestens drei-
jähriger Dienstzeit fordern Württemberg und
Hessen.
B. Prüfungen.
I. Die erste L Prüfung in Preußen ist die
Seminar-Entlassungsprüfung; sie besteht aus
schriflichen Arbeiten, Lehrproben und einer münd-
lichen Prüfung in Pädagogik, Religion, Deutsch,
Geschichte und der fremden Sprache sowie in
Mcthodik sämtlicher VSchehrgegenstände. Je
ein Vertreter des Bischofs bezw. des Konsi-
storiums dürfen mit Stimmrecht hinsichtlich des
Befähigungs-Zeugnisses für den Religionsunter-
richt beiwohnen. Die schriftlichen Arbeiten um-
fassen einen in 4 Stunden zu fertigenden Auf-
satz über eine Aufgabe aus der Pädagogik oder
der deutschen Literatur; ferner ist in je 2
Stunden eine Aufgabe aus der Religion und
der Geschichte zu bearbeiten sowie eine Ueber-
setzung aus der fremden Sprache ins Deutsche und
(von den Teilnehmern am Unterricht in Orgel-
spiel und Harmoniclehre) die Bearbeitung eines
Chorals zu liefern. Nicht im Seminar vorgebildete
Bewerber haben außerdem noch schriftliche Ar-
beiten zu fertigen in Mathematik (3 Stunden),
Natur= und Erdkunde (ie 2 Stunden) und werden
in sämtlichen Seminarfächern mündlich geprüft;
sie müssen 19½ Lebensjahre vollendet haben
(ug8BMI 1881, 389).
Nachdem sie mindestens 2, höchstens 4½ Jahre
im preußischen Sch Dienst (davon 1 Jahr in der
Stelle, von der die Meldung kommt) voll beschäf-
tigt gewesen sind, haben sich die L zur zweiten