Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Lehrer (Vorbildung) 
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Prüfungbei der Bezirksregierung zu melden un- 
ter Vorlegung einer wissenschaftlichen Hausarbeit 
Über eine (mit Zustimmung des Kreisschulinspek- 
tors gewählte) Aufgabe aus dem Bereich der 
eigenen dienstlichen Tätigkeit des letzten Jahres. 
Der Bewerber soll angeben, in welchem Fach er 
sich besonders weitergebildet habe. Die Regierung 
entscheidet über die Zulassung, nachdem sie den 
L über Einwendungen des Kreisschulinspektors 
gehört, und zwar im Falle der Abweisung unter 
oungabe der Gründe. Die Prüfungskommission, 
besteheend aus dem zuständigen Reg Schulrat, dem 
Kreisschulinspektor und einem Leiter oder Lehrer 
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt des Bezirks, 
prüft zunächst die schriftliche Arbeit und kann, 
wenn diese nicht genügt, die Prüfung für nicht 
bestanden erklären. Anderenfalls findet die münd- 
liche Prüfung an der Sch des Prüflings statt. 
Sie soll zunächst die unterrichtliche Befähigung 
sowohl, als die aus dem Zustande seiner Klasse 
sich ergebenden Leistungen des Prüflings in 3, 
vom Vorsitzenden an der Hand des Stundenplans 
ausgewählten Fächern zeigen. Nach den Lehr- 
proben ist in einer wissenschaftlichen Prüfung 
neben der Kenntnis der Geschichte des Unterrichts, 
der geschichtlichen Entwicklung der preußischen 
VSch und der Sch Verordnungen des Bezirks noch 
vom Prüfling nachzuweisen, ob er für seine amt- 
liche Tätigkeit die Grundsätze der Psychologie, 
Logik und Ethik zu verwenden und die Methode 
der einzelnen Unterrichtsfächer versteht. 
Aus dem Schdienst ist zu entlassen: 1. wer nach 
Ablauf des 5. Amtsjahres nicht die Befähigung 
für die endgültige Anstellung nachgewiesen hat, 
2. spätestens 3 Monate nach Ablauf des Prüfungs- 
monats derjenige, der die Prüfung auch das 
2. Mal nicht bestanden hat, falls nicht eine 2. Wie- 
derholung durch den Min gestattet wurde. 
L, welche die 2. Prüfung bestanden haben, 
können sich der Mittelschullehrer-Prü- 
fung I(/X Mittelschulen!, und nach deren Be- 
stehen Erweiterungs-Prüfungen in einzelnen an- 
deren (als den zuerst gewählten) Fächern bezw. 
nach weiterer dreijähriger Tätigkeit im Sch Dienst 
der Rektor-Prüfung urnterziehen. Diese 
ist Bedingung der Anstellung als SeminarL oder 
Direktor, Präparanden-Anstalts-Vorsteher, Kreis- 
Sch Inspektor, Leiter von höheren Mädchen Sch, 
von MittelSch und von VSch mit 6 und mehr 
aufsteigenden Klassen bezw. mehrklassigen Pri- 
vat Sch. In der Rektorprüfung ist nur eine schrift- 
liche Arbeit zu liefern (in 8 Wochen); die mündliche 
Prüfung verbreitet sich über das ganze Gebiet 
der Pädagogik, namentlich aber die besondere 
Methodik der einzelnen Unterrichtsfächer, Sch Pra- 
xis, Sch Verordnungen, Lehr= und Lernmittel, 
wissenschaftliche Hilfsmittel für den L, Volks= und 
Jugendschriften. Die Leitungsbefugnis für Sch 
mit fremdsprachlichem Unterricht ist durch eine 
Erweiterungsprüfung zu erwerben. 
Die Lehrerinnen sind zur Ablegung nur 
einer Prüfung verpflichtet; diese findet als Ent- 
lassungsprüfung an einem vom Untermd ts Min 
als öffentliches VSch L.innen-Semina anerkann- 
ten oder mit dem Recht der Entia sungsprüfung 
beliehenen Privat L.innen-Sem nar nach den für 
Lgeltenden Bestimmungen statt. Anwärterinnen, 
die nicht an einem zur Entlassungsprüfung berech- 
tigten Seminar (aber im Inland) vorgebildet sind, 
  
  
  
  
werden einer solchen Anstalt zur Prüfung über- 
wiesen, nötigenfalls von einer besonderen Kom- 
mission geprüft. Zur endgültigen Anstellung für 
befähigt erklärte VSch L.innen können zur Mittel- 
Sch Prüfung und nach weiterer dreijähriger Tätig- 
keit im Sch Dienst zur Rektor-(Sch Vorsteherinnen--) 
Prüfung zugelassen werden: durch deren Bestehen 
erlangen sie die Befähigung zur Leitung von VSch 
sowie Mittel Sch für Mädchen, von gehobenen 
Mädchen Sch und zur Anstellung als Seminar L.in 
und — (ugBl 1911 S 222 und 
Fachlehrerinnen erwerben die Lehrbe- 
fähigung in besonderen Prüfungen, so die Musik-, 
Turn= und Zeichen L und --L.innen, L und Vor- 
steher an Taubstummen-Anstalten, L.innen der 
französischen und englischen Sprache, der weib- 
lichen Handarbeiten, der Hauswirtschaftskunde. — 
II. In den übrigen Bundesstaaten sind 2 
Prüfungen auch von den L.innen abzulegen. 
Die erste Prüfung wird überall als Seminar- 
Entlassungsprüfung gemacht. Weibliche Prüf- 
linge müssen in Württemberg 19 Jahre, in 
Sachsen und Baden 18 Jahre alt sein. In Würt- 
temberg findet die 1. L.innen-Prüfung in 2 Ab- 
schnitten statt, und zwar in den Fächern der allge- 
meinen Bildung schon am Schlusse des vorletzten. 
Bildungsjahres. In Baden erwerben die katho- 
lischen Lehramtsanwärter die missio canonica für 
den Religionsunterricht (XI durch eine besondere 
Prüfung vor dem Freiburger Erzbischöflichen 
Ordinariat am Schlusse des 6. Kurses. Das Be- 
stehen der 1. Prüfung befähigt zur Tätigkeit als 
nichtständiger oder Hilfs (uchtketatsmahider L, 
„Schulgehilfe“ in Baden), die 2. Prüfung zur An- 
stellung als ständiger L („Hauptlehrer“ in Baden, 
„festangestellter Lehrer“ in Elsaß-Lothringen). In 
Bayern werden die „Schuldienstexspektanten“ nach 
der 1. Prüfung einem erfahrenen L überwiesen, 
unter dessen Aufsicht sie sich ein Jahr lang praktisch 
im Schulhalten üben: dann folgt eine Prüfung 
und die Anstellung als „Hilfslehrer". Ein solcher 
kann nach 2 Dienstjahren die „Verwesung“ einer 
Sch Stelle erhalten. Das Bestehen der 2. Prüfung 
bringt die Beförderung zum (ständigen) „Schul- 
verweser“, dieser rückt später zum „Volksschul- 
lehrer“ auf. Der 1. Prüfung soll eine mindestens 
zweijährige, in Sachsen und Elsaß-Lothringen eine 
dreijährige, in Bayern vierjährige praktische Lehr- 
tätigkeit folgen. Spätestens nach 5 Jahren in 
Sachsen, 6 Jahren in Baden und Elsaß-Lothringen, 
8 Jahren in Württemberg ist die Befähigung zur 
endgültigen Anstellung durch die 2. Prüfung dar- 
zutun. Die zum höheren SchAmt Geprüften in 
Hessen und Sachsen, die Inhaber des Befähigungs- 
Zeugnisses für das Pfarramt in Hessen und Elsaß- 
Lothringen brauchen die 2. Prüfung nicht abzu- 
egen. 
C. Sonstige Voraussetzungen der 
Anstellung sind in Preußen: 
1. Deutsche Rcichsangehörigkeit: Ausländer zu- 
zulassen hat sich der Min vorbehalten; nicht- 
preußische, reichsangehörige L müssen sich ver- 
pflichten noch die 2. Prüfung abzulegen (UZBI 
1896, 705), während für L.innen die Prüfungs- 
zeugnisse ihres deutschen Heimatstaates meist als 
den preußischen gleichwertig anerkannt wer- 
en. 
  
 
	        
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