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Lehrer (Vorbildung)
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Prüfungbei der Bezirksregierung zu melden un-
ter Vorlegung einer wissenschaftlichen Hausarbeit
Über eine (mit Zustimmung des Kreisschulinspek-
tors gewählte) Aufgabe aus dem Bereich der
eigenen dienstlichen Tätigkeit des letzten Jahres.
Der Bewerber soll angeben, in welchem Fach er
sich besonders weitergebildet habe. Die Regierung
entscheidet über die Zulassung, nachdem sie den
L über Einwendungen des Kreisschulinspektors
gehört, und zwar im Falle der Abweisung unter
oungabe der Gründe. Die Prüfungskommission,
besteheend aus dem zuständigen Reg Schulrat, dem
Kreisschulinspektor und einem Leiter oder Lehrer
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt des Bezirks,
prüft zunächst die schriftliche Arbeit und kann,
wenn diese nicht genügt, die Prüfung für nicht
bestanden erklären. Anderenfalls findet die münd-
liche Prüfung an der Sch des Prüflings statt.
Sie soll zunächst die unterrichtliche Befähigung
sowohl, als die aus dem Zustande seiner Klasse
sich ergebenden Leistungen des Prüflings in 3,
vom Vorsitzenden an der Hand des Stundenplans
ausgewählten Fächern zeigen. Nach den Lehr-
proben ist in einer wissenschaftlichen Prüfung
neben der Kenntnis der Geschichte des Unterrichts,
der geschichtlichen Entwicklung der preußischen
VSch und der Sch Verordnungen des Bezirks noch
vom Prüfling nachzuweisen, ob er für seine amt-
liche Tätigkeit die Grundsätze der Psychologie,
Logik und Ethik zu verwenden und die Methode
der einzelnen Unterrichtsfächer versteht.
Aus dem Schdienst ist zu entlassen: 1. wer nach
Ablauf des 5. Amtsjahres nicht die Befähigung
für die endgültige Anstellung nachgewiesen hat,
2. spätestens 3 Monate nach Ablauf des Prüfungs-
monats derjenige, der die Prüfung auch das
2. Mal nicht bestanden hat, falls nicht eine 2. Wie-
derholung durch den Min gestattet wurde.
L, welche die 2. Prüfung bestanden haben,
können sich der Mittelschullehrer-Prü-
fung I(/X Mittelschulen!, und nach deren Be-
stehen Erweiterungs-Prüfungen in einzelnen an-
deren (als den zuerst gewählten) Fächern bezw.
nach weiterer dreijähriger Tätigkeit im Sch Dienst
der Rektor-Prüfung urnterziehen. Diese
ist Bedingung der Anstellung als SeminarL oder
Direktor, Präparanden-Anstalts-Vorsteher, Kreis-
Sch Inspektor, Leiter von höheren Mädchen Sch,
von MittelSch und von VSch mit 6 und mehr
aufsteigenden Klassen bezw. mehrklassigen Pri-
vat Sch. In der Rektorprüfung ist nur eine schrift-
liche Arbeit zu liefern (in 8 Wochen); die mündliche
Prüfung verbreitet sich über das ganze Gebiet
der Pädagogik, namentlich aber die besondere
Methodik der einzelnen Unterrichtsfächer, Sch Pra-
xis, Sch Verordnungen, Lehr= und Lernmittel,
wissenschaftliche Hilfsmittel für den L, Volks= und
Jugendschriften. Die Leitungsbefugnis für Sch
mit fremdsprachlichem Unterricht ist durch eine
Erweiterungsprüfung zu erwerben.
Die Lehrerinnen sind zur Ablegung nur
einer Prüfung verpflichtet; diese findet als Ent-
lassungsprüfung an einem vom Untermd ts Min
als öffentliches VSch L.innen-Semina anerkann-
ten oder mit dem Recht der Entia sungsprüfung
beliehenen Privat L.innen-Sem nar nach den für
Lgeltenden Bestimmungen statt. Anwärterinnen,
die nicht an einem zur Entlassungsprüfung berech-
tigten Seminar (aber im Inland) vorgebildet sind,
werden einer solchen Anstalt zur Prüfung über-
wiesen, nötigenfalls von einer besonderen Kom-
mission geprüft. Zur endgültigen Anstellung für
befähigt erklärte VSch L.innen können zur Mittel-
Sch Prüfung und nach weiterer dreijähriger Tätig-
keit im Sch Dienst zur Rektor-(Sch Vorsteherinnen--)
Prüfung zugelassen werden: durch deren Bestehen
erlangen sie die Befähigung zur Leitung von VSch
sowie Mittel Sch für Mädchen, von gehobenen
Mädchen Sch und zur Anstellung als Seminar L.in
und — (ugBl 1911 S 222 und
Fachlehrerinnen erwerben die Lehrbe-
fähigung in besonderen Prüfungen, so die Musik-,
Turn= und Zeichen L und --L.innen, L und Vor-
steher an Taubstummen-Anstalten, L.innen der
französischen und englischen Sprache, der weib-
lichen Handarbeiten, der Hauswirtschaftskunde. —
II. In den übrigen Bundesstaaten sind 2
Prüfungen auch von den L.innen abzulegen.
Die erste Prüfung wird überall als Seminar-
Entlassungsprüfung gemacht. Weibliche Prüf-
linge müssen in Württemberg 19 Jahre, in
Sachsen und Baden 18 Jahre alt sein. In Würt-
temberg findet die 1. L.innen-Prüfung in 2 Ab-
schnitten statt, und zwar in den Fächern der allge-
meinen Bildung schon am Schlusse des vorletzten.
Bildungsjahres. In Baden erwerben die katho-
lischen Lehramtsanwärter die missio canonica für
den Religionsunterricht (XI durch eine besondere
Prüfung vor dem Freiburger Erzbischöflichen
Ordinariat am Schlusse des 6. Kurses. Das Be-
stehen der 1. Prüfung befähigt zur Tätigkeit als
nichtständiger oder Hilfs (uchtketatsmahider L,
„Schulgehilfe“ in Baden), die 2. Prüfung zur An-
stellung als ständiger L („Hauptlehrer“ in Baden,
„festangestellter Lehrer“ in Elsaß-Lothringen). In
Bayern werden die „Schuldienstexspektanten“ nach
der 1. Prüfung einem erfahrenen L überwiesen,
unter dessen Aufsicht sie sich ein Jahr lang praktisch
im Schulhalten üben: dann folgt eine Prüfung
und die Anstellung als „Hilfslehrer". Ein solcher
kann nach 2 Dienstjahren die „Verwesung“ einer
Sch Stelle erhalten. Das Bestehen der 2. Prüfung
bringt die Beförderung zum (ständigen) „Schul-
verweser“, dieser rückt später zum „Volksschul-
lehrer“ auf. Der 1. Prüfung soll eine mindestens
zweijährige, in Sachsen und Elsaß-Lothringen eine
dreijährige, in Bayern vierjährige praktische Lehr-
tätigkeit folgen. Spätestens nach 5 Jahren in
Sachsen, 6 Jahren in Baden und Elsaß-Lothringen,
8 Jahren in Württemberg ist die Befähigung zur
endgültigen Anstellung durch die 2. Prüfung dar-
zutun. Die zum höheren SchAmt Geprüften in
Hessen und Sachsen, die Inhaber des Befähigungs-
Zeugnisses für das Pfarramt in Hessen und Elsaß-
Lothringen brauchen die 2. Prüfung nicht abzu-
egen.
C. Sonstige Voraussetzungen der
Anstellung sind in Preußen:
1. Deutsche Rcichsangehörigkeit: Ausländer zu-
zulassen hat sich der Min vorbehalten; nicht-
preußische, reichsangehörige L müssen sich ver-
pflichten noch die 2. Prüfung abzulegen (UZBI
1896, 705), während für L.innen die Prüfungs-
zeugnisse ihres deutschen Heimatstaates meist als
den preußischen gleichwertig anerkannt wer-
en.