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Luxussteuern
weiteren Begriff von L gehörige Belastungen des
Besitzes oder Konsums der wohlhabenden Schich-
ten, z. B. von Parks oder feinerer Qualitäten von
Waren (Schaumwein), fallen aus dem gewöhn-
lichen Begriff der LSt heraus, der ziemlich
kasuistisch nur eine geringe Zahl von speziellen
Aufwandserscheinungen umfaßt. Die Tendenz
der LSt ist hierbei, eine ergänzende Sonderbe-
lastung der Wohlhabenden zu erreichen und da-
durch als sozialer Ausgleich zu wirken. Zweifel-
haft ist es, ob die LSt dem L entgegenwirken
sollen und können. Nur teilweise besteht diese
Tendenz; meist handelt es sich um reine Finanz-
interessen, die zu ihrer Erhebung führen. Einige
Autoren sordem eine starke Ausdehnung der LSt,
doch lassen sich hiergegen volkswirtschaftliche,
steuerpolitische und technische Gründe geltend
machen.
Eher als für den Staat eignen sich die LSt
für die Gemeinden. In den deutschen St S-
stemen spielen nur wenige eine Rolle. Je
nach der Abgrenzung der Begriffe direkter und
indirekter St wird man die LSt zu diesen oder
jenen rechnen. Unter dem Gesichtspunkt der
Ueberwälzungslehre handelt es sich meist um
direkte Aufwand St, die der Zahler selber trägt,
nach der Verw erminologie um indirekte nach
Tarifen erhobene St. Die gesetzliche Zurechnung
zu den einen oder anderen ist mit Bezug auf die
Wahlrechte nicht unwesentlich.
Geschichtlich tauchen die L St als Mittel der Be-
kämpfung des L um die Wende des 16. Jahrhun-
derts auf. Holland führte im 17. Jahrhundert St
auf Wagen und Dienstboten ein. Im 18. Jahrhun-
dert bildeten England und Frankreich die LSt als
Finanzquellen weiter aus. Preußen, das bereits
1698 eine Karossen- und Perücken St in Berlin ein-
führte, nahmin die Akziseordnung verschiedene LSt
auf und suchte, ähnlich wie Frankreich nach dem Krieg
von 1870/71, sich in den Finanznöten des Jahres
1810 durch LSt, und zwar durch progressive St
auf Dienstboten, Hunde, Reit= und Kutschpferde
sowie Wagen steigende Einnahmen zu verschaffen.
Das pr. Edikt v. 28. 10. 1810 (GS 33) wurde aber
nach wenigen Jahren aufgehoben. Auch die übri-
en deutschen Staaten gri en die LSt auf. Gegen
de des 18. und im Laufe des 19. Jahrhunderts
wurden vielfach St auf Wagen, Pferde, Hunde,
Billards, Kegelbahnen, Dienstboten, Landhäuser,
Nachtigallen eingeführt. Die Besteuerung von
Lustbarkeiten zeigt sich früh (1796) in Hamburg
(allgemeine Vergnügungs t), in Elsaß-Lothringen,
in Lübeck (1810), in Bremen (1814) sie findet ihre
systematische Ausgestaltung aber erst in der
neuesten Zeit. Dieser gehört naturgemäß auch
erst die Besteuerung von Fahrrädern und Auto-
mobilen an.
II. Die deutschen Luxussteuern.
Gegenwärtig spielen in Deutschland, abgesehen.
von der Schaumwein St J#|1, eine Rolle: 1. die
Hunde St; 2. die Nachtigallen St; 3. die Automobil-
und Fahrrad St (vereinzelt Wagen- und Pferde St),
4. die Lustbarkeits St. Die Zuständigkeit ist nach
St Art und Staat sehr verschieden (s. u.). #
Preußen sind aus der Reihe der LSt folgende
Arten „von indirekten Gemeindesteuern“, die an
sich nicht aus dem Rahmen des KommAbgG z 13
fallen würden, für ungeeignet zur Genehmigung
erklärt worden: St auf das Halten von Klavieren,
Fahrrädern, Equipagen, Pferden. MinE v.
22. 12. 94 (MBI 1895, 15). Durch Min E v. 5. 6. O9
(Ml 149) sind in Preußen kommunale Automo-
bilSt untersagt.
III. Wegen der Schutzgebiete ] Kolonial--
finanzen 8 6.
# 2. Hundestenern im allgemeinen. Die
Hunde St werden zwar außer aus finanzpolitischen
auch aus polizeilichen Gründen erhoben, doch wird
man sie trotzdem zu den wirklichen St und zwar
zu den Aufwand St, und unter diesen zu den LSt
rechnen können, trotzdem in ihnen zum Teil eine
Gebühr steckt. Das Halten von Hunden erscheint
in den steuerpflichtigen Fällen als entbehrlicher
Aufwand, der als L erfaßt wird. Die Hunde St eig-
nen sich besonders zur Gemeinde StlTUÜ, doch finden
sie sich im Deutschen Reich als Staats= wie als
Gemeindeabgaben und als Verbindung beider.
Teilweise wird die vom Staat erhobene St den
Gemeinden oder anderen Kommunalkörpern über-
wiesen, teilweise erheben die Gemeinden prozen-
tuale Zuschläge, teilweise ist der Gemeindeanteil
Zweck St für die Armenpflege. Die Bezeichnung
des St Subjektes ist nicht überall klar, als solches
kommen Eigentümer, Besitzer und Hundehalter
in Betracht (s. Schubert), doch ist der Besitzer
wohl das geeignetste Subjekt. Auch kann der Besitz
des Hundes wie der Hund selbst St Objekt sein.
Die St Sätze sind entweder a) gar nicht oder
b) nach der Bestimmung der Hunde oder o) nach
Ortsklassen oder d) nach Zahl der Hunde in einem
Haushalt abgestuft. Auch werden diese Prinzipien.
kombiniert und bisweilen die Größe der Hunde
berücksichtigt. — StBefreiungen sind vorgesehen
aus staats-- und völkerrechtlichen Gründen für
Hunde, die im Besitze von fremden Diplomaten
sind, ferner für ganz junge Hunde, bisweilen so-
lange sie gesäugt werden, sowie mit Rücksicht auf
die Verwendung der Hunde, besonders solcher,
die öffentlichen Behörden gehören und zu öffent-
lichen Aufgaben dienen, boch gehen einzelne Gesetze
bezw. St Ordnungen viel weiter in der Befreiung
(Preußen, Hessen).
.L. Preußen. Von altersher war in Preußen
die Hunde St eine Kommunal t, und zwar war
den Städten der alten Provinzen durch KabO
v. 29. 4. 1829, den Landgemeinden durch KabO
v. 18. 10. 34 die Einführung einer St bis 9 Mk.
für jeden nicht zur Bewachung oder zum Gewerbe-
betrieb unentbehrlichen Hund zugebilligt. —
Tuch die meisten übrigen Gebietsteile des heutigen
Preußen besaßen Hunde St. Durch das Komm-
Abg G v. 14. 7. 93 (GS 152), I## 2, 16, 93, in
Kraft getreten zum I1. 4. 95, sowie a 3 dbes Abänd. G
v. 30. 7. 95 (GE 409), sowie Ausf. Anw zum
Kommbg v. 10. 5. 94, a 12 nebst Anlage
(Muster St Ordnung) wurde die Hunde St in
Preußen gesetzlich geregelt. Der für die Kreise
maßgebende § 93 wurde durch den § 6 Ziff. 3
des Kreis= und Provinzialabgaben G v. 23. 4. 06
(GS 169) (Ausf. Anw v. 29. 9. 06) ersetzt. Auf
Grund des Kommunal-Abgabengesetzes sind die
Gemeinden zur Erhebung von St auf „das Halten
von Hunden" befugt. Diese können nur durch der
Genehmigung unterliegende St Ordnungen ein-
geführt werden (Ss 16, 18, 77), à 12 der Ausf. Anw
und Muster StO. „Halten“ bedeutet nicht not-
wendig Eigentum OVG v. 10. 4. 99), jedoch ge-
hört zum Anspruch einer Gemeinde auf die St