Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
Luxussteuern 
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eine gewisse Zeit des Verweilens in der Gemeinde. 
Da das Kommunal-Abgabengesetz die Hunde St, 
die früher zu den direkten St gezählt wurde, zu 
den indirekten Gemeinde St rechnet, beseitigt es 
die ehemals bestehende Freiheit der nach V v. 
23. 9. 67 (GS 1648) bevorrechteten Personen, 
darunter der Militärpersonen. Die früheren ge- 
setzlichen Bestimmungen sind aufgehoben und die 
in ihrer Höhe unbeschränkte Hunde St richtet sich 
jetzt nach dem Ortsstatut. Die Ausführungs- 
Anweisungen (a 12) legen hierbei nahe, an der 
StFreiheit der zur Bewachung und zum Gewerbe- 
betrieb unentbehrlichen Hunde festzuhalten. Hier- 
von ist nur bei besonderen örtlichen Verhältnissen 
abzuweichen (Min E v. 12. 9. 96, v. 14. 7. 97; 
MBl 216; Pr Verwl 19, Beilage 45; Näheres 
bei Nöll--Freund, Komm Abg G’' 74, S 4835, 599). 
Die Steuersätze sind höchst verschiedenartig 
und weisen alle oben erwähnten Kombinationen 
auf. — Das Recht der Kreise zur Erhebung 
von Hunde St war durch den 5 93, abgeändert 
durch a 3 des G v. 30. 7. 95, geregelt. Diese 
durften durch genehmigte St Ordnungen Hunde St 
bis zu 5 Mk. einführen. Durch das Kreis= und 
ProvinzialAbg G v. 23. 4. 06 #l 6 ist die Höchst- 
grenze beseitigt. Eine Abstufung der Sätze, auch 
nach Kreisteilen, ist zulässig. 
II. Bayern. Nach dem bis 31. 12. 11 gelten- 
den G v. 2. 6. 76/31. 1. 88, die Erhebung einer 
Gebühr für das Halten von Hunden betreffend, 
war der Besitzer abgabenpflichtig, abgabenberech= 
tigt war der Staat, doch floß die Hälfte des Reiner- 
trags (nach Abzug der Kosten) an die Gemeinden. 
Die St war nach Ortsklassen abgestuft. Durch 
das „Hundeabgabengesetz“ v. 14. 8. 10 (GVBl 
604), in Kraft tretend 1. 1. 12, ist die Hunde St 
reine Gemeindeabgabe geworden. Abgabepflich- 
tig ist, wer einen Hund von über 4 Monaten im 
Laufe des Jahres besitzt. Die St ist nach Orts- 
klassen gestaffelt (3—15 Mk.). Erhöhung ist durch 
Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung zu- 
lässig; vgl. auch oberpolizeiliche Vorschrift zur 
Sicherung und Ueberwachung der Hundeabgabe 
v. 13. 6. 11. (GVl 907) und Bek v. 13. 6. 11 zum 
Vollzuge des Hundeabgabengesetzes (GVBl 909); 
vgl. Henle, Die bayerischen Gemeinde St G v. 
14. 8. 10 (1911). 
III. Sachsen. , die allgemeine Einführung 
einer Hunde St betr., v. 18. 8. 68 (GVl 609), 
dazu Ausf. Best. v. 18. 8. 68 (GVBl 511) und V, 
die Vergütung der Unterbehörden für die Hunde- 
marken betr., v. 6. 10. 69 (GVBl 296). Der Ab- 
gabenberechtigte ist der Ortsarmenverband. Die 
St trifft nur Hunde, die nicht gesäugt werden und 
beträgt mindestens 3 Mk., kann aber von dem 
Armenverband erhöht werden. 
IV. Württemberg. Nach dem Gemeinde- 
StG v. 8. 8. 03 à 49—54 (Reg Bl 397); Vollzugs O 
v. 22. 9. 04 g8 59—64 (RegBl 263) (vgl. auch 
Erl v. 24. 12. 04 und 18. 3. 07) beträgt die an die 
Gemeinde zu entrichtende Hundeabgabe 8 Mk., 
kann aber mit ministerieller Genehmigung auf 
20 Mk. erhöht werden. 
V. Baden. Nach G, betr. die Hundetaxe, v. 
4. 5. 96 (GVI 74); Vollzugs V v. 5. 5. 96 (GVBl 
80) wird für jeden über 6 Wochen alten Hund 
eine Taxe erhoben, die zur Hälfte dem Staat und 
den Gemeinden zufließt und in Gemeinden unter 
4000 Einwohnern 8, event. 16 Mk. beträgt. Die 
v. Stengel-Fleilschmann, Wörterbuch. 2. Aufl. II. 
  
Gemeinden können mit Genehmigung einen Zu- 
schlag beschließen. 
VI. Hessen. G v. 12. 8. 99 (Reg l 523); 
22. 12. 00 (Reg Bl 1031); Vollzugs O v. 4. 11. 99 
(Reg Bl 888). Staats St von 10 Mk. Gemeinden 
können mit Genehmigung Zuschlag bis zu 10 Mk. 
erheben. 
VII. Elsaß-Lothringen. Die G v. 
2. 5. 55 und 10. 2. 75 sind durch G, betr. die 
Gemeindeabgaben, v. 14. 12. 09, Anlage 3 Hunde- 
St, ersetzt worden. Die von den Gemeinden 
aufgelegte St beträgt 6—24 Mk. 
#s3. Nachtigallenstener. Diese finanzpolitisch 
bedeutungslose Abgabe besteht in Hessen als 
Staats St (5 3 des Finanz G für d. J. 1851/53 
v. 29. 12. 52 [Reg Bl 6011; V, die Abgabe von 
Nachtigallen betr., v. 19. 3. 53 [Reg Bl 126s; 
Bek v. 27. 11. 74 wegen Umrechnung in Mark- 
währung [Reg Bl 670|). Die St beträgt 8 Mk. 60 
Pfennig. In Sachsen hat, wer eine Nachtigall 
hält, laut V, die Besteuerung der Nachtigallen 
betr., v. 1. 12. 64 (GBBl 404) eine St von 12 Mk. 
an die Armenkasse seines Wohnortes zu entrichten. 
Sprosser (Nachtschläger) sind steuerfrei. Eine 
Nachtigall St kennt die Bremische V v. 31. 12. 1829. 
In Preußen ist sie durch KabO v. 7.11. 41 
und 30. 3. 42 als fakultative Gemeindeabgabe 
zugelassen. Durch V v. 26. 9. 67 wurde sie in 
den ehemals großh. hessischen Landesteilen als 
Staats St aufgehoben, jedoch den Kreisen und 
Städten die Erhebung zugunsten der Armenver- 
bände gestattet. Ob sie heute als Gemeinde St 
zulässig ist, ist unentschieden, aber sachlich bedeu- 
tungslos. 
4. Antomobil= nnd Fahrradstener; Pferde- 
und Wagenstener. Die Besteuerung der Kraft- 
fahrzeuge (M ist unter diesem Stichwort behandelt. 
Fahrräder sind in Preußen von der Ge- 
meinde St ausgeschlossen (s. o.). In Hessen 
wird auf Grund des G über den Urkundenstempel 
v. 28. 3. 07 eine jährliche Staats St von 5 Mk. 
für die Radfahrkarte, von 20 Mk. für eine Karte 
für LWagen oder Reitpferde erhoben. In Bre- 
men-Stadt ist für Geschäftspferde 10—20 Mk., 
für L Pferde eine mit der Zahl der Pferde steigende 
höhere Abgabe sowie eine Lustfuhrwerks St zu 
frrenten. Frankfurt a. M. besitzt eine Pferde- 
teuer. 
5. Lustbarkeitsstenern. Allgemeines. Die 
Lustbarkeits St kamen gegen Ende des 18. Jahr- 
hunderts als Zweck St auf. Sie belasteten die 
Wohlhabenden im Interesse der Armen. Das 
ALR v. 5.2. 1794 hatte im 5 27 II 19 die Ge- 
meinden zur mäßigen Besteuerung der öffentlichen 
Belustigungen ihrer wohlhabenden Einwohner bei 
Unzulänglichkeit der Mittel für Armenzwecke be- 
fugt. Das A z. UnterstützungswohnsitzG v. 
8. 3. 71 hob in Preußen jene Berechtigung von 
Lustbarkeits St zu Armenzwecken auf, ohne die 
Befugnis der Gemeinden als solche zu beschneiden 
(s. Preußen unten 1). Die für Elsaß-Lothringen 
und als Vorbild für andere deutsche Staaten (Ham- 
burg) wichtige Gesetzgebung v. 7. Frim. an V 
(27. 11. 1796) und 8. Therm. an V (26. 7. 1797) 
führte für Armenzwecke Lustbarkeits St in zwei 
Formen, als Aufschlag von ½ auf den Billetpreis 
der Theater bezw. als Abgabe von ¼ der Brutto- 
einnahme ein. In neuerer Zeit haben sich Lust- 
barkeits St in verschiedenen Formen, besonders als 
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