Luxussteuern
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eine gewisse Zeit des Verweilens in der Gemeinde.
Da das Kommunal-Abgabengesetz die Hunde St,
die früher zu den direkten St gezählt wurde, zu
den indirekten Gemeinde St rechnet, beseitigt es
die ehemals bestehende Freiheit der nach V v.
23. 9. 67 (GS 1648) bevorrechteten Personen,
darunter der Militärpersonen. Die früheren ge-
setzlichen Bestimmungen sind aufgehoben und die
in ihrer Höhe unbeschränkte Hunde St richtet sich
jetzt nach dem Ortsstatut. Die Ausführungs-
Anweisungen (a 12) legen hierbei nahe, an der
StFreiheit der zur Bewachung und zum Gewerbe-
betrieb unentbehrlichen Hunde festzuhalten. Hier-
von ist nur bei besonderen örtlichen Verhältnissen
abzuweichen (Min E v. 12. 9. 96, v. 14. 7. 97;
MBl 216; Pr Verwl 19, Beilage 45; Näheres
bei Nöll--Freund, Komm Abg G’' 74, S 4835, 599).
Die Steuersätze sind höchst verschiedenartig
und weisen alle oben erwähnten Kombinationen
auf. — Das Recht der Kreise zur Erhebung
von Hunde St war durch den 5 93, abgeändert
durch a 3 des G v. 30. 7. 95, geregelt. Diese
durften durch genehmigte St Ordnungen Hunde St
bis zu 5 Mk. einführen. Durch das Kreis= und
ProvinzialAbg G v. 23. 4. 06 #l 6 ist die Höchst-
grenze beseitigt. Eine Abstufung der Sätze, auch
nach Kreisteilen, ist zulässig.
II. Bayern. Nach dem bis 31. 12. 11 gelten-
den G v. 2. 6. 76/31. 1. 88, die Erhebung einer
Gebühr für das Halten von Hunden betreffend,
war der Besitzer abgabenpflichtig, abgabenberech=
tigt war der Staat, doch floß die Hälfte des Reiner-
trags (nach Abzug der Kosten) an die Gemeinden.
Die St war nach Ortsklassen abgestuft. Durch
das „Hundeabgabengesetz“ v. 14. 8. 10 (GVBl
604), in Kraft tretend 1. 1. 12, ist die Hunde St
reine Gemeindeabgabe geworden. Abgabepflich-
tig ist, wer einen Hund von über 4 Monaten im
Laufe des Jahres besitzt. Die St ist nach Orts-
klassen gestaffelt (3—15 Mk.). Erhöhung ist durch
Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung zu-
lässig; vgl. auch oberpolizeiliche Vorschrift zur
Sicherung und Ueberwachung der Hundeabgabe
v. 13. 6. 11. (GVl 907) und Bek v. 13. 6. 11 zum
Vollzuge des Hundeabgabengesetzes (GVBl 909);
vgl. Henle, Die bayerischen Gemeinde St G v.
14. 8. 10 (1911).
III. Sachsen. , die allgemeine Einführung
einer Hunde St betr., v. 18. 8. 68 (GVl 609),
dazu Ausf. Best. v. 18. 8. 68 (GVBl 511) und V,
die Vergütung der Unterbehörden für die Hunde-
marken betr., v. 6. 10. 69 (GVBl 296). Der Ab-
gabenberechtigte ist der Ortsarmenverband. Die
St trifft nur Hunde, die nicht gesäugt werden und
beträgt mindestens 3 Mk., kann aber von dem
Armenverband erhöht werden.
IV. Württemberg. Nach dem Gemeinde-
StG v. 8. 8. 03 à 49—54 (Reg Bl 397); Vollzugs O
v. 22. 9. 04 g8 59—64 (RegBl 263) (vgl. auch
Erl v. 24. 12. 04 und 18. 3. 07) beträgt die an die
Gemeinde zu entrichtende Hundeabgabe 8 Mk.,
kann aber mit ministerieller Genehmigung auf
20 Mk. erhöht werden.
V. Baden. Nach G, betr. die Hundetaxe, v.
4. 5. 96 (GVI 74); Vollzugs V v. 5. 5. 96 (GVBl
80) wird für jeden über 6 Wochen alten Hund
eine Taxe erhoben, die zur Hälfte dem Staat und
den Gemeinden zufließt und in Gemeinden unter
4000 Einwohnern 8, event. 16 Mk. beträgt. Die
v. Stengel-Fleilschmann, Wörterbuch. 2. Aufl. II.
Gemeinden können mit Genehmigung einen Zu-
schlag beschließen.
VI. Hessen. G v. 12. 8. 99 (Reg l 523);
22. 12. 00 (Reg Bl 1031); Vollzugs O v. 4. 11. 99
(Reg Bl 888). Staats St von 10 Mk. Gemeinden
können mit Genehmigung Zuschlag bis zu 10 Mk.
erheben.
VII. Elsaß-Lothringen. Die G v.
2. 5. 55 und 10. 2. 75 sind durch G, betr. die
Gemeindeabgaben, v. 14. 12. 09, Anlage 3 Hunde-
St, ersetzt worden. Die von den Gemeinden
aufgelegte St beträgt 6—24 Mk.
#s3. Nachtigallenstener. Diese finanzpolitisch
bedeutungslose Abgabe besteht in Hessen als
Staats St (5 3 des Finanz G für d. J. 1851/53
v. 29. 12. 52 [Reg Bl 6011; V, die Abgabe von
Nachtigallen betr., v. 19. 3. 53 [Reg Bl 126s;
Bek v. 27. 11. 74 wegen Umrechnung in Mark-
währung [Reg Bl 670|). Die St beträgt 8 Mk. 60
Pfennig. In Sachsen hat, wer eine Nachtigall
hält, laut V, die Besteuerung der Nachtigallen
betr., v. 1. 12. 64 (GBBl 404) eine St von 12 Mk.
an die Armenkasse seines Wohnortes zu entrichten.
Sprosser (Nachtschläger) sind steuerfrei. Eine
Nachtigall St kennt die Bremische V v. 31. 12. 1829.
In Preußen ist sie durch KabO v. 7.11. 41
und 30. 3. 42 als fakultative Gemeindeabgabe
zugelassen. Durch V v. 26. 9. 67 wurde sie in
den ehemals großh. hessischen Landesteilen als
Staats St aufgehoben, jedoch den Kreisen und
Städten die Erhebung zugunsten der Armenver-
bände gestattet. Ob sie heute als Gemeinde St
zulässig ist, ist unentschieden, aber sachlich bedeu-
tungslos.
4. Antomobil= nnd Fahrradstener; Pferde-
und Wagenstener. Die Besteuerung der Kraft-
fahrzeuge (M ist unter diesem Stichwort behandelt.
Fahrräder sind in Preußen von der Ge-
meinde St ausgeschlossen (s. o.). In Hessen
wird auf Grund des G über den Urkundenstempel
v. 28. 3. 07 eine jährliche Staats St von 5 Mk.
für die Radfahrkarte, von 20 Mk. für eine Karte
für LWagen oder Reitpferde erhoben. In Bre-
men-Stadt ist für Geschäftspferde 10—20 Mk.,
für L Pferde eine mit der Zahl der Pferde steigende
höhere Abgabe sowie eine Lustfuhrwerks St zu
frrenten. Frankfurt a. M. besitzt eine Pferde-
teuer.
5. Lustbarkeitsstenern. Allgemeines. Die
Lustbarkeits St kamen gegen Ende des 18. Jahr-
hunderts als Zweck St auf. Sie belasteten die
Wohlhabenden im Interesse der Armen. Das
ALR v. 5.2. 1794 hatte im 5 27 II 19 die Ge-
meinden zur mäßigen Besteuerung der öffentlichen
Belustigungen ihrer wohlhabenden Einwohner bei
Unzulänglichkeit der Mittel für Armenzwecke be-
fugt. Das A z. UnterstützungswohnsitzG v.
8. 3. 71 hob in Preußen jene Berechtigung von
Lustbarkeits St zu Armenzwecken auf, ohne die
Befugnis der Gemeinden als solche zu beschneiden
(s. Preußen unten 1). Die für Elsaß-Lothringen
und als Vorbild für andere deutsche Staaten (Ham-
burg) wichtige Gesetzgebung v. 7. Frim. an V
(27. 11. 1796) und 8. Therm. an V (26. 7. 1797)
führte für Armenzwecke Lustbarkeits St in zwei
Formen, als Aufschlag von ½ auf den Billetpreis
der Theater bezw. als Abgabe von ¼ der Brutto-
einnahme ein. In neuerer Zeit haben sich Lust-
barkeits St in verschiedenen Formen, besonders als
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