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Gemeinde St sehr verbreitet, teilweise sind. sie
Zweck St geblieben. Bei der Weite des Begriffes
Lustbarkeiten sind kasuistische Aufzählungen in den
meisten St Ordnungen zu finden und zahlreiche
Streitfälle von Verw Gerichten zu entscheiden ge-
wesen (vgl. Hönemann, Lustbarkeits St in Pr Verw-
Bl 29, 613). Steuerlich werden oft öffentliche und
nichtöffentliche Lustbarkeiten unterschieden, ebenso
spielt die Frage des Vorwaltens eines höheren
Interesses der Kunst oder Wissenschaft, der Zweck
der Erbauung, der politischen Aufklärung u. ä.
eine Rolle in den St Ordnungen. Als Form kom-
men Karten St auf die Eintrittskarten und Pau-
schal St nach Art der Veranstaltung, eventuell auf
der Basis der zur Lustbarkeit benutzten Grund-
fläche (Raum St) sowie Kombinationen vor. Die
Verschiedenheit der StBerechtigten bringt eine
ganze Fülle von St Formen mit sich. Die Lustbar-
keits St zählen zu den indirekten Steuern.
Preußen. Auf Grund der §# 15, 18
Kommbg G v. 14. 7. 93 ist den Gemeinden die
Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musi-
kalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von
Schaustellungen umherziehender Künstler durch
der Genehmigung bedürftige St Ordnungen ge-
Nach MinE v. 23. 2. 89 waren grund-
nur die öffentlichen Lustbarkeiten zu be-
und solche, bei denen ein höheres wissen-
oder Kunstinteresse vorwaltet, auszu-
Der Begriff Lustbarkeit des § 15 umfaßt
auch nichtöffentliche Veranstaltungen und solche
von höherem Interesse (im Gegensatz zu §5 33 a
und 55 der GewO), auch ist die Erhebung eines
Eintrittsgeldes unerheblich bezw. für welche
Zwecke dies erhoben ist (OVG 32, 104). Nach
a 11 Ausf. Anw Kommbgs# ist nicht beabsichtigt,
die Besteuerung rein privater Lustbarkeiten oder
der von höherem Werte ausnahmslos zu empfeh-
len, jedoch haben zahlreiche Entscheidungen die
Unbeschränktheit ausgesprochen, u. a. auch, daß
den Gemeinden z. B. zusteht, Vereinsveranstal-
tungen den öffentlichen gleichzustellen. Lustbar-
keiten sind nach der ständigen Rechtsprechung
(O#G. 32, 104 sowie Entsch v. 13. 6. 10) Veran-
staltungen, Darbietungen und Vorführungen,
welche nach der Absicht des Veran-
stalters dazu bestimmt und geeignet sind, zu
ergötzen und zu unterhalten. Nicht wesentlich ist
der Gewinnzweck und nicht ausschlaggebend zur
Qualifizierung als Lustbarkeit die Absicht des Be-
suchers oder die tatsächlich bei ihm erzielte Wir-
kung. So sind Pferderennen keine Lustbarkeit
(Entsch v. 26. 9. 10). Eine Min Verf v. 26. 11. 04
wies die Landgemeinden auf die Hunde St und
Lustbarkeits St zur Entlastung der direkten St hin,
doch dürfen laut mehreren Erlassen die Lustbar-
keits St nicht unverhältnismäßig hoch sein. Eine
Min Verf v. 11. 12. 09 (Mli B 1910, 3) hat
auf die häufig vorkommende unzulässige Höhe
hingewiesen und Revision gefordert. Die St soll
keine Unterdrückung der Lustbarkeiten bringen
und daher sind prohibitive St nach OV#Gntsch v.
9. 6. 10, als der Reichsgesetzgebung widersprechend,
unzulässig. Jenseits der StPflicht stehen die
staatlichen Stempelgebühren der Genehmigung
der Lustbarkeit laut Stempel St Gesetz Tarifstelle
39. Nach § 6 des Kommü#bg G sind Gebühren an
die Gemeinden für die Beaufsichtigung von Lust-
barkeiten im Fall des Erhebens von Lustbarkeits St
Luxussteuern
—— — —
— —— — — — — ,
ausgeschlossen. — Die meisten Lustbarkeits St-
Ordnungen zählen entsprechend der den Aus-
führungsanweisungen beigegebenen Muster St-K
Ordnung die steuerpflichtigen Lustbarkeiten mit
Pausch St auf, doch sind auch Billet St Ordnungen
zulässig. Frankfurt a. M. hat nur eine Billetsteuer.
II. Bayern. Nach a 19 Abs 1 Ziff. 4 des
Armen G v. 29. 4. 69 können zur Bestreitung
der örtlichen Armenpflege mit ministerieller Ge-
nehmigung örtliche Abgaben von öffent-
lichen Veranstaltungen, Lustbarkeiten, Pferde-
rennen usw. erhoben werden. Diese Form der Be-
steuerung, die eine ZweckSt ist, trifft nur öffent-
liche Lustbarkeiten. Durch a 40 Abfs 4 der rechts-
rheinischen Gem O v. 29. 4. 69 sind diese Gemein-
den befugt, mit Genehmigung Lustbarkeiten aller
Art zu besteuern und ein Min E v. 25. 10. 09
(Min Anl 824) hat die Gemeinden ausdrücklich
zum stärkeren Ausbau der Lustbarkeits St ermun-
tert. Durch a 50 des Umlagen G v. 14. 8. 10
(GVl 581) wird in dem a 31 Abs 4 Satz 2 der
GemO für die Pfalz durch Einschaltung der
Worte „und örtliche Abgaben“ ebenfalls die er-
weiterte Möglichkeit von Lustbarkeits St geschaffen.
Der Erl von 1909 empfiehlt, wegen der Gesamt-
belastung bei der Festsetzung der Sätze auf die
Gebühren sowie die „besonderen Abgaben“ des
Stempelgesetzes zu achten (a 215 Abs 2, 3 Gebüh-
ren G v. 29. 4. 10 GVBl 2331).
III. Sachsen. Durch die Autonomie der
Gemeinden (Gemeindeabgaben oben S. 128) sind
auch die bloß der Genehmigung (StO u. 2G)
unterliegenden sehr verbreiteten Lustbarkeits St
sehr mannigfach gestaltet. Das Nebeneinander von
politischen und anderen Gemeinden hat dies noch
weiter ausgestaltet. Gesetzlich geregelt sind die
Einnahmen der Armenkassen aus Lustbarkeiten.
Die ArmenO v. 22. 10. 40 (GVBl 257) und
Novelle v. 30. 4. 90 (GVBl 75) lassen nach § 13
Ziff. 7 als Einnahmen der Armenkasse Abgaben
von öffentlichen Musikaufführungen usw. sowie
„Lustbarkeiten aller Art“ zu. Oeffentlichen sind
solche gleichzuachten, die von Vereinen und Gesell-
schaften in Gast= oder Gesellschaftshäusern veran-
staltet werden. Frei sind unentgeltliche Darbie-
tungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst
oder Wissenschaft vorwaltet. Bei der Undeutlich-
keit der St Ordnungen hat sich das sächsische OV.G
mehrfach mit den Lustbarkeits St befaßt (Jahrb.
des sächs. OV#G 6, 37, Automat betr., „nicht jede
Darbietung, die Vergnügen bereitet, Lustbarkeit“;
15, 249, studentische Kneipabende Lustbarkeit).
IV. Baden. Durch die Novelle v. 31. 7. 04,
betr. die Gemeinde St, war nach der GemOuu. StO
die Lustbarkeits St als Gemeinde St zulässig. Die
Motive beschränkten die Lustbarkeits St nicht auf
öffentliche Veranstaltungen, nahmen solche höhe-
ren Interesses aus und schlugen mäßige Grenzen
vor. Die Bestimmung ist in die GemO und
StOin der Fassung v. 18. 10. 10 (GWVBl 597)
(in Kraft getreten 1. 1. 11) 3 80 übergegangen.
Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgeneh--
migung eine Abgabe von Lustbarkeiten usw. er-
hoben werden.
V. Hessen. Durch G, die Billettsteuer
betr., v. 21. 3. 10 (Reg Bl 21) ist den Gemeinden
die Einführung einer Billett St von nicht mehr als
10%½% des Eintrittspreises von Theatervorstellungen
usw. durch Ortssatzung gestattet.