Mittelschule — Moresnet
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entsprechend den jeweiligen Unterrichtsbedürfnis-
sen verneint das O### (Bd. 23 S 99ff;, 105),
soweit es sich nicht um bestimmungsmäßige Ver-
wendung von Stiftungsvermögen handle, erkennt
aber die Zulässigkeit einer Zwangsetati-
sierung der Dienstbezüge an, zu denen die
Gemeinde ihren Lehrpersonen gegenüber durch
den Anstellungsvertrag oder die Ortsverfassung
(Besoldungsordnung) verpflichtet ist, weil das
öffentliche Interesse dies fordere (Pr. VWBl 25,
249). Im übrigen aber und auch für eine Er-
höhung der Gehälter der Lehrpersonen kommt die
Zwangsetatisierung nicht in Frage; der Aufsichts-
behörde bleibt vielmehr als einziges Mittel um
die Beseitigung ordnungswidriger Zustände durch-
zusetzen nur die Schließung der Anstalt (Um #Bl
1891 487; 1892 S 854 und 859).
I. Im Gegensatz zu den VSch bildet für die M.,
da der Besuch ein freiwilliger ist, die Gebühr, das
Schulgel d (vgl. U #l 1910, 919 ff) das nächste
Mittel zur Kostendeckung, und seine Einführung
wird sogar gefordert (U.Bl 1891, 485). Ein er-
höhtes Schulgeld darf nur Auswärtigen auferlegt
werden (U BBl 1890, 212). Im übrigen steht die
Festsetzung stets der Schulaufsichtsbehörde zu, ein
Streit über Schulgeld im Verw Streitverfahren ist
nicht möglich (OBG 12, 197). Bei jeder M. soll
eine bestimmte Zahl von Freistellen für bedürftige
Fleißige und Begabte bestehen.
II. Um den beteiligten Gemeinden die Tragung
der Unterhaltungslast zu erleichtern und zugleich
um die Durchführung des oben mitgeteilten Grund-
satzes für die Zusammensetzung des Dienstein-
kommens der M. Lehrpersonen zu fördern, hat das
Gv. 25. 8. O9 den Gemeinden, die das Alters-
zulage-System ihrer M. Einrichtung den ### 7 und 8
des VSchv Besoldungs G v. 26. 5. 09 angepaßt
haben (u.Bl 1909, 788; 1910 S 297 und 428), die
Berechtigung verliehen (bis zum 1. 4. 10, für
später entstandene Schulen bis zum 1. 4. des auf
die Eröffnung folgenden Jahres) der Bezirks-
Alterszulagekasse der WSchs beizu-
treten ( Schullasten!
In gleicher Weise hatte bereits das G v. 11. 6.94
den zur Aufbringung des Ruhegehalts der M. Lehr-
kräfte Verpflichteten den Beitritt zur Ruhe-
gehaltskasse eröffnet. Haben die Gemein-
den hinsichtlich sämtlicher Lehrpersonen ihrer M.
ihren Beitritt zu beiden Versicherungskassen er-
klärt, so stehen sie auch in dieser Beziehung den
Beitrittsverpflichteten gleich, zahlen also nicht
höhere Beiträge (U. ZBl 1895, 284).
Die Zuschüsse dagegen, welche die Staatskasse für
jede VSch Lehrstelle zu den Alterszulagekassen-Bei-
trägen (§46 LB v. 26. 5. 09) leistet, fallen fort,
und bei Berechnung des Ruhegehaltskassen-Bei-
trags wird nicht die um 800 Mk. verminderte
(&7 Abs 1 Satz 2 Gv. 23. 7. 93), sondern die volle
Jahressumme des ruhegehaltsberechtigten Dienst-
einkommens jeder M. Lehrstelle zugrunde gelegt.
Bedürftige Gemeinden können Beihilfen aus der
Staatskasse erhalten J Schullasten].
II. 97. In den anderen Bundesstaaten, mit
Ausnahme von Bayern, finden sich „gehobene“
oder „erweiterte"“ VSch (Bürgerschulen), welche
nach einem, namentlich durch eine Fremdsprache
(in der Regel Französisch) erweiterten V Sch Lehr-
plan unter Verlängerung der Schulzeit über das
schulpflichtige Alter hinaus arbeiten. Ihre Er-
richtung ist den Gemeinden überlassen. Nur in
Sachsen „hat die Gemeinde, wo es das örtliche
Bedürfnis erheischt, neben der einfachen VSch
oder anstatt derselben mittlere und höhere VSch
zu errichten": durch Umbildung der Mittel- und
Oberklassen sowie durch Aufsetzen von Selekten-
klassen wird die einfache zur mittleren, ebenso die
mittlere zur höheren entwickelt. Die letztere soll
„mindestens eine der modernen Kultursprachen“
pflegen, eine vermehrte Zahl von Unterrichts-
stunden haben und darf bis zu einem 10jährigen
Kursus verlängert werden. Württemberg
bestimmt das Schulgeld (18—36 Mk.) und fordert
für die Lehrpersonen ein höheres Gehalt: minde-
stens 100 Mk. auf jeder Dienstaltersstufe in größe-
ren Gemeinden mit eigenem „Vorrückungssy-
stem", im übrigen Ortszulagen von mindestens
300 Mk. bei neuen Stellen. Baden überläßt
die Feststellung der Einrichtung einer „Verein-
barung zwischen Gemeinde und Oberschulbehörde“
im einzelnen Fall, regelt aber die Verpflichtungen
der Gemeinde, die ihre M. auflöst. In Hessen
ordnet die oberste Schulbehörde die Einzelheiten.
Elsaß-Lothringen hat die Vorbildung
der M. Lehrpersonen im Anschluß an die preußi-
schen Vorschriften festgelegt. In Bayern ver-
treten die „gewerblichen Tagesfortbildungsschu-
len“ die Stelle der Mittelschulen.
Diese 6 Staaten zusammen hatten 1911 206 öffentliche M.
(Sachsen 51) mit 69 522 Schülern (Sachsen 35 654).
Quellen: Für Preußen im Text. Sachsen:
* 13 BSch v. 26 4. 73. Württemberg:a2, 8, 22
VSchc v. 17. 8. 09 (RegBl 178). Baden: #s 35, 38
Schul G v. 7. 7. 10 (GWl 386 ff). Hessen: à 18 BSchG
v. 16. 6. 74 (Reg Bl 377). Elsaß-Lothringen:
Prüfungs CO v. 13. 4. 76, 72 4. 98.
Literatur: „Die Mittelschule“, Pädagog. Z 1887 ff,
Preußisches Volksschularchiv 1902 ff. Tirksen.
Moresnet (Neutral-Moresnet)
# 2. Wurzel des Streits.
4. Die Ver-
* 1. Land und Leute.
3. Die Rechtslage im allgemeinen.
waltung in der Praxis. 1 5. Ausblick.
# 1. Land und Leute. Z
I. M. heißen gegenwärtig 3 Gemeinden, die bis
1856 auch in einem Gemeindeverbande standen:
Preußisch-M. (582 Einw.) — Belgisch-M. — zum
Unterschiede hiervon sog. Neutral-M. (auch Alten-
berg oder Kelmis genannt).
Neutral-Moresnett) umfaßt 337 ha
(ein spitzes Dreieck mit 5:4:2 km Seitenlänge,
an der weitesten Stelle 1,25 km breit; 7 km süd-
westlich von Aachen und mit diesem durch eine
Kleinbahn verbunden) mit 4138 Einwohnern (im
Jahre 1910; 1816 waren es 300), von denen nur
440 aus Neutral--M. selbst stammen, 1746 Deutsche,
1518 Belgier, 428 Holländer sind.
II. M. hatte zu Beginn des 19. Jahrhunderts
durch das dort — schon seit dem 14. Jahrh. be-
triebene — Galmeibergwerk (Altenberg) eine ge-
wisse Bedeutung, da das für die Messingindustrie
1) Die Amtssprache ist deutsch (so auch die Aussprache
des Namens Moresnet).