Mühlen
ringen Kapitals, die Unentbehrlichkeit dieser M.
für die Bereitung größerer Mengen des wichtigsten
Nahrungsmittels sowohl im allgemeinen wie
namentlich in den Burgen und Städten, die viel-
fach auch als Zufluchtsorte für die Landbevölkerung
dienten, und die Notwendigkeit, für solche An-
lagen, die im Gemeingebrauche stehenden Sachen
Wasser und Wind, die vielfach als den Obrigkeiten
gehörig betrachtet wurden, als Triebkräfte zu
gebrauchen,— alle diese Umstände riefen im Mittel-
alter ein Sonderrecht der M. hervor, das in den
einzelnen Teilen Deutschlands sehr verschieden
geregelt war. Es betraf. hauptsächlich die Wss M,
in gewissen Beziehungen auch die Wd M: Hand-
oder Göpel= (durch Tiere bewegte) M. höchstens
insofern, als derartige M. entweder überhaupt
(z. B. in Teilen Ostpreußens, 3 d. Sav. St
Germ. Abt. 28, 68) oder als Gewerbebetriebe
verboten waren, die den konzessionierten WssM
und Wd M Konkurrenz machten. Auf Dampf M.
ist es nie angewandt worden. ·
Das M. Recht wurde in älterer Zeit vornehmlich
in besonderen M.Ordnungen, außerdem auch
in Weistümern, Stadt= und Landrechten, Landes-
ordnungen und PolOrdnungen, in neuerer Zeit
vielfach in besonderen Abschnitten umfassender
Gesetze, namentlich solchen über gewerbe= oder
wasserrechtliche Verhältnisse geordnet. Indes hat
dies seit den letzten Jahrzehnten des 19. Jahr-
hunderts aufgehört. Das M. Recht als Spezialrecht
i. e. S. wird immer mehr zur Antiquität. Zum
größten Teil haben die früheren Bestimmungen
ihre Kraft verloren, weil sie der Technik und Volks-
wirtschaft der Gegenwart nicht mehr entsprechen.
So sind die Bannrechte, kraft deren der
Berechtigte die Errichtung von M. in einem be-
stimmten Bezirke verbieten konnte, und die
Zwangsrechte, kraft deren die Einwohner
eines bestimmten Bezirks oder einzelne Klassen
derselben zum Mahlen ihres Getreides eine be-
stimmte M. benutzen mußten, in Preußen durch
Edikt v. 28. 10. 1810 (GÖS S 95), dem ähnliche
Gesetze in anderen deutschen Staaten folgten, im
ganzen Reichsgebiete aber 1869 durch GewO 97
beseitigt worden. Damit sind auch die mit diesen
Rechtsinstituten in Verbindung stehenden Vor-
schriften über die Reihenfolge in der Bedienung
der Mahlgäste aufgehoben. Die einzelstaatlichen
Gewerbeordnungen und für das ganze Reich
GewO #;8 72 haben aber auch die früher bestehen-
den polizeilichen Taxen (J über die Natural= und
Geldleistungen („Mahlmetze“ und „Mahllohn") für
die Verarbeitung des Getreides zu Mehl beseitigt.
Hingegen hatsich das besondere Recht der Wss M zu
einem selbständigen Sonderrechte aller Arten von
Wasserbetriebswerken entwickelt; in ihm besitzen
nicht die M., sondern die mit Stauanlagen (W ver-
sehenen Werke noch eigene, nicht allen Wasserbe-
triebswerken gemeinsame Bestimmungen. Ebenso
geben die neueren Gesetze statt für Wd Min der
Reget Vorschriften für „durch Wind bewegte Trieb=
werke.
Demnach können vom Spezialrechte der M.
i,. e. S. als geltendes Recht fast ausschließlich ver-
einzelte Vorschriften über Wies M aus Gebieten
mitgeteilt werden, in denen in neuerer Zeit
keine Regelung des Wasserrechts stattgefunden hat.
Unter Wss M werden in dieser Hinsicht lediglich
mit Hilfe von Wasserkraft betriebene Anlagen ver-
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standen, die aus Hülsenfrüchten durch Trennung
der Hülse von ihrem Kerne bezw. außerdem durch
Zerreibung dieses Kernes Verbrauchsartikel des
täglichen Bedarfs herstellen, also Mehl-, Gries-,
Grütze-, Schrot-, Malz= und OelM., dagegen nicht
Schleif-, Polier-, Bohr= usw. M.
Einzelne Bestimmungen sind besonders den
Schiffsmühlen gewidmet, nämlich Wss M,
bei denen in einen Strom gesenkte Räder auf
Kähnen befindliche Mühlwerke treiben.
§ 3. Das Reichsrecht überläßt die M. dem
Landesrechte; bezüglich des Privatrechts EG
BGa5, 164; §J 23 Abs 1 GewO; bezüglich
der „Stauanlagen (/7) für Wassertriebwerke“. Für
M. kommt auch §s 23 Abs 3 Gewp in Betracht,
kraft dessen auch das einzelstaatliche Verwecht
bezüglich der Wses M in Kraft bleibt. Nicht speziell
die Wss M, sondern die zu Wassertriebwerken aller
Art gehörenden Wasserbauten und der für sie
errichtete Merkpfahl stehen nach St B §s 274,
321, 325, 326 unter besonderem Strafrechtsschutz.
Für WdM ist § 28 GewO von Bedeutung (Ent-
fernung von benachbarten fremden Grundstücken
und öffentlichen Wegen), der sich aber nicht auf die
Wiedererrichtung zerstörter Anlagen (O#V## 10,
283) bezieht. Ueber die für Getreide M. erlassenen
Arbeiterschutzvorschriften und die ausnahmsweise
Zulassung der Sonn= und Festtagsarbeit in Trieb-
werken, die durch Wind oder unregelmäßige
Wasserkraft bewegt werden, X Arbeiterschutz § 8
II 3b, S160 und III d 2„, S 162, über das
Verbot weiterer Konzessionierung von Schiffs M.
im Rhein durch die Rheinschiffahrtsakte a 30
Rheinschiffahrt. «
§4.Prenßeu.
RechtoqucllcmALRUIZULWMGübcrdieBei
nutzung der Privatflüsse v. 28. 2. 43, durch B v. H. 1. 45
(G35) auch im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu
Köln eingeführt; Edikt v. 28. 10. 1810 über die M. Gerechtig-
keit und Aufhebung des M. Zwanges und G wegen des Wasser-
stauens der M. und der Benutzung der Vorflut v. 15. 11.
1811 sowie zahlreiche für kleinere Gebiete erlassene Gesetze
und Verordnungen (F. Frank, Gesetze betr. Wasserr. und
Wasserpolizei im preuß. Staate 1888). An Stelle dieser
Rechtsquellen wird demnächst ein einheitliches W G treten?½).
a) Anlage einer Wassermühle.
Zur Anlage eines Wassertriebwerks ist bei Privat-
flüssen berechtigt, wer als Anlieger des Flusses
die rechtliche Verfügungsgewalt über den Boden
hat; unter Einhaltung der Schranken aus beson-
deren Rechtstiteln (Dienstbarkeit, Vertrag usw.)
oder Gesetz für anderes. In dieser Beziehung
ist die nach GewO # 16 erforderliche Genehmigung
zur Errichtung von Stauwerken auch für das
Triebwerk selbst und sein Zubehör sowie bei einer
M. ohne Stauwerk erforderlich. Für die Erteilung
der Genehmigung muß maßgebend sein, daß durch
die Errichtung der M. Rechte anderer Personen
nicht geschmälert werden. Vor der Erteilung
müssen deshalb die benachbarten M. Berechtigten
und jeder gehört werden, dem sonst infolge des
Baus oder auch der Veränderung einer M. durch
Wasserentziehung Schaden erwachsen könnte. Der
zu befürchtende Verlust von Mahlgästen berechtigt
1) Bei Abschluß der Korrektur (Ende April 1913) ist
das Wassergesetz noch nicht verkündet. Inwieweit der Rechts-
stand durch das Wceh geändert wird, ist aus einem Nach-
trage am Schlusse des 3. Bandes zu ersehen. [(D. O.]