Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

918 
Nacheile — Nahrungsmittelverkehr 
  
Göz, Das Staatsrecht des Kar. Württemberg, 1004; 
Jahrbuch der Kal Preuß. Kunstsammlungen (von 1879 
an); Kunsthandbuch für Deutschland 1904; Die 
Museen als Bolksbildungsstätten (Nr. 25 der Schriften 
für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen) 1904; Val. Scherer, 
Deutsche Musern, Entstehung und kulturgeschichtliche Be- 
deutung. 1913. Museumskunde, 3 für Berwaltung 
und Technik öffentlicher und privater Sammlungen (von 
1905 an); Staatshandbücher der einzelnen Staaten. 
Gravenhorst. 
Nacheile 
Unter N., einer Art von Selbsthilfe an Stelle 
zu erbittender Rechtshilfe (s. den Artikel), versteht 
man die Ermächtigung der Polizeiorgane eines 
fremden Staates die Verfolgung eines Flüchtigen 
auf das Gebiet eines anderen Staates fortzu- 
setzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen. 
Im staatsrechtlichen Sinne für den 
Verkehr der zum Deutschen Reiche geeinten Bun- 
desstaaten gibt § 168 GV- die Norm. Alle 
Sicherheitsbeamten, einschließlich der Forstschutz- 
beamten und der Strafanstaltsbeamten, haben 
das Recht auf dem Gebiete eines fremden 
Bundesstaates alle zur Ergreifung eines Flüchti- 
en dienlichen Maßregeln und die Verhaftung 
1 vorzunehmen. Diese Ermächtigung ent- 
hält natürlich auch die geringere Maßnahme der 
Feststellung der Persönlichkeit, wenn diese dem 
verfolgten Zwecke genügt. Der Ergriffene muß 
aber dem nächsten Amtsrichter oder der Pol- 
Behörde des Ergreifungsstaates unverzüglich vor- 
geführt werden. Nicht einmal mit seiner Ein- 
willigung darf der Ergriffene ohne weiteres 
in den Bundesstaat, aus dem er verfolgt wird, 
mit hinübergenommen werden. Haussuchungen 
oder Beschlagnahmen sind nicht zugelassen, wäh- 
rend die Durchsuchung der Person des Festge- 
nommenen, die einen Teil der Verhaftung bildet, 
nicht zu verweigern ist. 
Im internationalen Verkehr kann die 
Ermächtigung nur durch einen Staatsvertrag ge- 
geben werden. Ein solcher Vertrag ist bekannt 
zwischen Frankreich und der Schieiz für den 
Forstschutz an der Grenze (Fleischmann: Auslie- 
ferung und N. usw., 1906, 82). Für Deutschland 
bestehen zwischen Oesterreich einerseits und Preu- 
ßen, Bayern, Sachsen (1852), Württemberg und 
Baden (1863) andererseits nahezu gleichlautende 
Uebereinkünfte wegen N. Danach hat die Er- 
mächtigung die Gendarmerie des andern Vertrags- 
teils fur dringende Fälle, in denen Gefahr im 
Verzuge obwaltet und wenn es sich nicht um 
Uebertretung von gollgesetzen handelt. Den flüch- 
tigen Verbrechern, also strafbvarer Handlungen 
Verdächtigen und wegen solcher Verurteilten, sind 
sonst der öffentlichen Sicherheit gefährliche Indi- 
viduen (Geisteskranke) gleichgestellt. Wird der 
Flüchtige ergriffen, so ist er der zuständigen Be- 
hörde des Ergreifungsortes zu übergeben, die dann 
auf dem Wege des Auslieferungsverfahrens das 
weitere veranlaßt. Alle weiteren Untersuchungs- 
handlungen kann der verfolgende Beamte nur 
anregen. Zur schnelleren Erledigungen von Fahn- 
dungen im regelrechten Verkehr ist ein Austausch 
  
  
der Fahndungsblätter vereinbart (Bad GBl 1863, 
417; Grosch, Auslieferungsrecht, 1902, S 81, 
226). I/ Kriminalpolizei.) 
Eine uneigentliche N. ohne Verhaftungsrecht 
stellt das Zollkartell zwischen Deutschland und 
Oesterreich v. 6. 12. 91 (RGBl 92. 64) für die Zoll- 
beamten fest. Landesgrenze.] 
Für den Kolonialverkehr der Groß- 
staaten hat sich das Bedürfnis der Einräumung 
einer N. bei Aufständen ergeben (Fleischmann, 
a. a. O. S 87). Die N. ist aber bis jetzt nur für 
den Einzelfall eingeräumt worden. 
Im Völkerrecht wird von einer N. bei 
der Verfolgung eines aus der Blockade IAI ent- 
ronnenen Schiffes (Bonfils, Lehrbuch des Völker- 
rechts, Uebersetzung, S 802) und bei der Ver- 
folgung eines fremden Handelsschiffes wegen einer 
rechtswidrigen Handlung auf das offene Meer 
(Ullmann, Völkerrecht, 1908, S 326) gesprochen. 
Grosch. 
a 
FKorrigendenwesen 
Nahrungemittelverkehr 
5 1. Einleitung. 1 2. Nahrungsmittelgesetz. #J 3. Neben- 
gesetze. 4 4. Ausübung der Nahrungsmittelkontrolle. 
INM — Nahrungsmittel; NucM — Nahrungs- und Ge. 
nußmittell. 
5 1. Einleitung. Für die gesundheitspolizei- 
liche Regelung des Verkehrs mit NuGM hatten 
vor dem Erlasse des NM v. 14. 5. 79, soweit 
reichsgesetzliche Vorschriften in Betracht kamen, 
nur einige Bestimmungen des StGB praktische 
Bedeutung: 3§ 263 (Betrug), 324 (Vergiftung von 
zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche be- 
stimmten Gegenständen), 367 Nr. 7 (Feilhalten 
und Verkauf verfälschter oder verdorbener Ge- 
tränke und Eßwaren). Daneben bestanden in den 
Einzelstaaten landespolizeiliche Verordnungen als 
Ergänzung der Reichsgesetzgebung in vorbeugen- 
der Richtung, z. B. Vorschriften über Reinlichkeit, 
in den der Herstellung von Lebensmitteln und 
deren Verkauf dienenden Betrieben und zur poli- 
zeilichen Ueberwachung ihrer Durchführung. 
Das Ueberhandnehmen der Lebensmittelver- 
fälschungen in den siebziger Jahren zeigte jedoch 
daß die bestehende Gesetzgebung nicht ausreichte, 
diesem Mißstande zu steuern. Die Verfälschung der 
Lebensmittel hatte sich allmählich zu einem Ge- 
werbe entwickelt, das sich die Fortschritte der 
Wissenschaft zur eigenen Vervollkommnung zu- 
nutze machte. Die immer lauter werdenden Kla- 
gen bezogen sich nicht nur darauf, daß durch die 
Verfälschung der Nähr= und Kaufwert der NuGM 
verringert werde, sondern daß diese in einer ge- 
radezu die Gesundheit gefährdenden Weise ver- 
fälscht würden. Diese Klagen, die auch in den 
Verhandlungen des Reichstages entschiedenen 
Ausdruck fanden, erstreckten sich ferner darauf, daß 
eine Reihe von Gebrauchsgegenständen, die be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.