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Nacheile — Nahrungsmittelverkehr
Göz, Das Staatsrecht des Kar. Württemberg, 1004;
Jahrbuch der Kal Preuß. Kunstsammlungen (von 1879
an); Kunsthandbuch für Deutschland 1904; Die
Museen als Bolksbildungsstätten (Nr. 25 der Schriften
für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen) 1904; Val. Scherer,
Deutsche Musern, Entstehung und kulturgeschichtliche Be-
deutung. 1913. Museumskunde, 3 für Berwaltung
und Technik öffentlicher und privater Sammlungen (von
1905 an); Staatshandbücher der einzelnen Staaten.
Gravenhorst.
Nacheile
Unter N., einer Art von Selbsthilfe an Stelle
zu erbittender Rechtshilfe (s. den Artikel), versteht
man die Ermächtigung der Polizeiorgane eines
fremden Staates die Verfolgung eines Flüchtigen
auf das Gebiet eines anderen Staates fortzu-
setzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen.
Im staatsrechtlichen Sinne für den
Verkehr der zum Deutschen Reiche geeinten Bun-
desstaaten gibt § 168 GV- die Norm. Alle
Sicherheitsbeamten, einschließlich der Forstschutz-
beamten und der Strafanstaltsbeamten, haben
das Recht auf dem Gebiete eines fremden
Bundesstaates alle zur Ergreifung eines Flüchti-
en dienlichen Maßregeln und die Verhaftung
1 vorzunehmen. Diese Ermächtigung ent-
hält natürlich auch die geringere Maßnahme der
Feststellung der Persönlichkeit, wenn diese dem
verfolgten Zwecke genügt. Der Ergriffene muß
aber dem nächsten Amtsrichter oder der Pol-
Behörde des Ergreifungsstaates unverzüglich vor-
geführt werden. Nicht einmal mit seiner Ein-
willigung darf der Ergriffene ohne weiteres
in den Bundesstaat, aus dem er verfolgt wird,
mit hinübergenommen werden. Haussuchungen
oder Beschlagnahmen sind nicht zugelassen, wäh-
rend die Durchsuchung der Person des Festge-
nommenen, die einen Teil der Verhaftung bildet,
nicht zu verweigern ist.
Im internationalen Verkehr kann die
Ermächtigung nur durch einen Staatsvertrag ge-
geben werden. Ein solcher Vertrag ist bekannt
zwischen Frankreich und der Schieiz für den
Forstschutz an der Grenze (Fleischmann: Auslie-
ferung und N. usw., 1906, 82). Für Deutschland
bestehen zwischen Oesterreich einerseits und Preu-
ßen, Bayern, Sachsen (1852), Württemberg und
Baden (1863) andererseits nahezu gleichlautende
Uebereinkünfte wegen N. Danach hat die Er-
mächtigung die Gendarmerie des andern Vertrags-
teils fur dringende Fälle, in denen Gefahr im
Verzuge obwaltet und wenn es sich nicht um
Uebertretung von gollgesetzen handelt. Den flüch-
tigen Verbrechern, also strafbvarer Handlungen
Verdächtigen und wegen solcher Verurteilten, sind
sonst der öffentlichen Sicherheit gefährliche Indi-
viduen (Geisteskranke) gleichgestellt. Wird der
Flüchtige ergriffen, so ist er der zuständigen Be-
hörde des Ergreifungsortes zu übergeben, die dann
auf dem Wege des Auslieferungsverfahrens das
weitere veranlaßt. Alle weiteren Untersuchungs-
handlungen kann der verfolgende Beamte nur
anregen. Zur schnelleren Erledigungen von Fahn-
dungen im regelrechten Verkehr ist ein Austausch
der Fahndungsblätter vereinbart (Bad GBl 1863,
417; Grosch, Auslieferungsrecht, 1902, S 81,
226). I/ Kriminalpolizei.)
Eine uneigentliche N. ohne Verhaftungsrecht
stellt das Zollkartell zwischen Deutschland und
Oesterreich v. 6. 12. 91 (RGBl 92. 64) für die Zoll-
beamten fest. Landesgrenze.]
Für den Kolonialverkehr der Groß-
staaten hat sich das Bedürfnis der Einräumung
einer N. bei Aufständen ergeben (Fleischmann,
a. a. O. S 87). Die N. ist aber bis jetzt nur für
den Einzelfall eingeräumt worden.
Im Völkerrecht wird von einer N. bei
der Verfolgung eines aus der Blockade IAI ent-
ronnenen Schiffes (Bonfils, Lehrbuch des Völker-
rechts, Uebersetzung, S 802) und bei der Ver-
folgung eines fremden Handelsschiffes wegen einer
rechtswidrigen Handlung auf das offene Meer
(Ullmann, Völkerrecht, 1908, S 326) gesprochen.
Grosch.
a
FKorrigendenwesen
Nahrungemittelverkehr
5 1. Einleitung. 1 2. Nahrungsmittelgesetz. #J 3. Neben-
gesetze. 4 4. Ausübung der Nahrungsmittelkontrolle.
INM — Nahrungsmittel; NucM — Nahrungs- und Ge.
nußmittell.
5 1. Einleitung. Für die gesundheitspolizei-
liche Regelung des Verkehrs mit NuGM hatten
vor dem Erlasse des NM v. 14. 5. 79, soweit
reichsgesetzliche Vorschriften in Betracht kamen,
nur einige Bestimmungen des StGB praktische
Bedeutung: 3§ 263 (Betrug), 324 (Vergiftung von
zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche be-
stimmten Gegenständen), 367 Nr. 7 (Feilhalten
und Verkauf verfälschter oder verdorbener Ge-
tränke und Eßwaren). Daneben bestanden in den
Einzelstaaten landespolizeiliche Verordnungen als
Ergänzung der Reichsgesetzgebung in vorbeugen-
der Richtung, z. B. Vorschriften über Reinlichkeit,
in den der Herstellung von Lebensmitteln und
deren Verkauf dienenden Betrieben und zur poli-
zeilichen Ueberwachung ihrer Durchführung.
Das Ueberhandnehmen der Lebensmittelver-
fälschungen in den siebziger Jahren zeigte jedoch
daß die bestehende Gesetzgebung nicht ausreichte,
diesem Mißstande zu steuern. Die Verfälschung der
Lebensmittel hatte sich allmählich zu einem Ge-
werbe entwickelt, das sich die Fortschritte der
Wissenschaft zur eigenen Vervollkommnung zu-
nutze machte. Die immer lauter werdenden Kla-
gen bezogen sich nicht nur darauf, daß durch die
Verfälschung der Nähr= und Kaufwert der NuGM
verringert werde, sondern daß diese in einer ge-
radezu die Gesundheit gefährdenden Weise ver-
fälscht würden. Diese Klagen, die auch in den
Verhandlungen des Reichstages entschiedenen
Ausdruck fanden, erstreckten sich ferner darauf, daß
eine Reihe von Gebrauchsgegenständen, die be-