926
— ——— — — —
——
der Eintritt der Rechtsfolgen an die notarielle
Beurkundung geknüpft ist, dem Geschehnis der
Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens eine
Beweisbekräftigung zu verschaffen (8#O # 415),
b) eine Reihe von Tatsachen des täglichen
Lebens, die Willenserklärungen nicht sind (z. B.
die Beschlußfassung in der Generalversammlung
einer Aktiengesellschaft, HSGB #259, ferner auf
Antrag die Lotterieziehung), o) die Unter-
zeichnung des Namens oder des Hand-
zeichens unter ein Schriftstück (die Unter-
schriftsbeglaubigung,), die nicht not-
wendig, aber in der Regel zum Zweck der Abgabe
einer schriftlichen Willenserklärung beigesetzt wird
(BSB 1256) sei es auch hier, um im Gesetze vor-
gesehene Rechtewirkungen eintreten zu lassen
(BGB 5 8 77, 411 u. a. m., GO #29), sei es um
den Beweis dafür, daß die im Schriftstück ent-
haltenen Erklärungen von dem Aussteller abge-
geben sind, erbringen zu können (3P KFl 416).
d) Neben diesen Beurkundungen stehen dem N.
gewisse aus einer Parteivertretung sich
ergebenden Rechte zu, z. B. für den, dessen Er-
klärungen beurkundet oder beglaubigt sind, die
Eintragung zum Grundbuch (GO # 15) oder zum
Schiffs-, Handels-, Genossenschafts-, Vereins-
und Güterrechtsregister zu beantragen (FGG
# 100, 129, 147, 159, 161).
B. Nach Landesrecht ist der Wirkungs-
kreis der N. in den einzelnen Bundesstaaten noch
verschieden ausgedehnt worden (vgl. Das Urkund-
wesen der deutschen Staaten, Veröffentlichungen
des deutschen N. Vereins 1907). a) Nach der Seite
erweiterter Rechte in der Parteivertre-
tung besorgen die N. Geld= und Wertpapier-
verwaltung in Anlehnung an die von ihnen be-
urkundeten Geschäfte in Preußen (Pr. FG##
a 6), Bayern (N.a4), Elsaß-Lothringen
(& Vl7.3.86), Hessen (N.Gal4, DA #l#74, 131s),
nicht in Württemberg und nicht in Baden; für
Sachsen ergibt sich das Recht des Geldverkehrs
aus der notwendig mit dem N. verknüpften
Rechtsanwaltschaft. In Elsaß-Lothrin-
gen, wo die N. an sich nicht Rechtsanwälte sind,
ist ihnen als N. das Recht verliehen, für die Ver-
tretung Beteiligter in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und in Zwangsversteigerungs-
sachen die einem Rechtsanwalt zustehenden Ge-
bühren für sich zu berechnen (Geb O § 12). b) Nach
der Seite der Befugnisse, die grundsätzlich den
Gerichten zustehen, sind die Rechte der N.
erweitert worden. 1. Es kann vor ihnen die
Auflassung erklärt werden in Preußen
hinsichtlich der Grundstücke, die im Geltungs-
bereiche des früheren rheinischen Rechts liegen
(AG z. BGB a 26), entsprechend in Sachsen,!
Hessen und den süddeutschen Staaten
fur die dort gelegenen Grundstücke. 2. Es kann durch
sie die Auseinandersetzung einer Erben-
und Gütergemeinschaft im Verfahren des FG####
ISs 80 ff vermittelt werden in Preußen (Pr. JG#
a 21), nicht in Sachsen, wohl aber
Bayern (Nachl. G § 68), Elsaß-Lothrin-
gen (AG z. FGG F 30), Württemberg
(AG a 71), Baden (A z. FGG zz 45, 47),
Hessen (R. G a 11). 3. Es können durch sie die
im Zwangsversteigerungsgesetz dem Vollstrek-
kungsgericht zugewiesenen Amtshand-
lungen mit Ausnahme der Anordnung der
Notar
Zwangsversteigerung u. ähnl. wahrzunehmen
sein (EG z. ZwG a 13), nicht in Preußen,
Sachsen, Hessen, wohl aber in Bayern (N. G
à 2), Elsaß= Lothringen (Az. 8BGa 1),
Württemberg (A#G ##273), Baden (AG
z. BVG F 1). 4. Es können ihnen die Verrich-
tungen des Vormundschaftsgerichts
übertragen werden (E z. BGB a 147): so ge-
schehen in Württemberg (A#’a 41) in der
Art, daß der N. Vorsitzender des mit 2 weiteren
Waisenrichtern gebildeten Vormundschaftsgerichts
ist, und in Baden für die Verpflichtung der
Vormünder und Pfleger auf Ersuchen des Amts-
gerichts (AEG z. FGG #42 a). 5. Es können ihnen
die Verrichtungen des Nachlaßgerichts
zustehen: so und zwar in gleicher Ausgestaltung
wie beim Vormundschaftsgericht in Württem-
berg (AGa 71) und für alle Verrichtungen in
Baden (AGz. FGG 845). 6. Endlich können
die Grundbuchämter den N. zur Verwal-
tung übertragen sein, so in Württemberg
(AE .a 3—7) und in Baden (Al z. GO 5.2).
§ 2. Das notarielle Verfahren.
A. Reich'srechtlich geordnet ist a) die Be-
urkundung eines Rechtsgeschäftes unter
Lebenden im FGG §### 167—181 und von Todes
wegen im BGB fF 2233—2246, 2276, 2301,
b) die Beurkundung einer Tatsache nur
in Ansehung des Ergebnisses einer Generalver-
sammlung HGB 5P8 259 und in Ansehung eines in
Protest gehenden Wechsels W a B8SS88b,
c) die Beglaubigung einer Unterschrift
FGG 183, d) die Vermittlung einer
durch Landesgesetz den N. überwiesenen Erb-
und Gütergemeinschafts ausein anderset-
zung in F#l''## 86—99, e) das Verfahren zur
Durchführung einer landesgesetzlich den N. über-
wiesenen Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung in dem Reichsgesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
v. 24. 3. 97, kt) Vormundschafts und
Nachlaßsachen, soweit diese landesgesetzlich
den N. übertragen sind, in FG S§ 1—34, jedoch
nur mit gewissen in FGG # 19#4 bezeichneten
Vorbehalten für das Landesrecht, g) Grund-
buchsachen, soweit die Verwaltung von
Grundbuchämtern landesgesetzlich N. übertragen
ist, in der GOv. 24. 3. 97.
B. Landesgesetzlich geordnet ist a) die
Beurkundung von Tatsachen (Nicht-Rechts-
geschäften) (Preußen Pr. FG a 53—62, Bayern
N.Ga 33, Sachsen FG# ## 52—56, Elsaß-Lothrin-
gen AGz. JFOG K# 50, 51, Baden A## z. FGG
6563, Hessen AGz.GG 5# 81, 82), b). alles das, was
zur Ergänzung der reichsrechtlichen Vorschrif-
ten über die Beurkundung von Rechtsgeschäften zu
bestimmen ist, und zwar nach Maßgabe des F GG
z 200 und EG z. BGB a 151, jedoch so, daß eine
etwaige Zuwiderhandlung gegen die landesrecht-
lichen Ergänzungsvorschriften die Gültigkeit der
in
nach den reichsrechtlichen Vorschriften vorgenom-
menen Beurkundung nicht berührt, so das
Aussehen der Urkunde und des Siegels, die Art
und Weise der Vornahme von Aenderungen und
Durchstreichungen in der Urkunde sowie die äußere
Form der Ausfertigungen aus den Urkunden.
Val. außer den Kommentaren zum BSB die Kom.
mientarce zum JFé-#G von Dorner 1899, Weißler 1900.
Rausnitz 1900, Josef" 1906, Ebert-Dudeck : 1908, Carle.