Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
AA— —. 
Notar — Notenbanken 
53. Igg) zur Seite. Vom Badischen Notarverein 
wird die „Badische Notarszeitschrift“ (seit 1902)her- 
ausgegeben. In Hessen besteht eine Notarkam- 
mer mit gleichen Befugnissen wie in Bayern (N## 
A 69f); außerdem sind die N. im hessischen No- 
tarvekein zusammengeschlossen. Weiter kennt 
Elsaß-Lothringen Notariatskammern und 
zwar für jeden Landgerichtsbezirk zu je 7 bis 9 
Mitgliedern, die von der jährlich mindestens 
einmal zusammentretenden Generalversammlung 
der N. des Kammerbezirks gewählt werden; die 
Kammer hat außer den allgemeinen einer Stan- 
desvertretung in der Regel zukommenden Befug- 
nissen und außer der bereits oben unter B erwähn- 
ten Disziplinarstrafbefugnis das Recht, Regle- 
ments hinsichtlich der äußeren Ordnung des Ge- 
schäftsverkehrs der N. zu erlassen. Daneben sind 
die N. in dem „Notariatsverein für Elsaß-Lothringen“ 
vereinigt; seine Mitteilungen erscheinen in der von 
Keller im Einverständnis mit den Notariatskam- 
mern herausgegebenen „Notariatszeitschrift für 
Elsaß-Lothringen“ (1913: im 33. Jahrgang). 
4 5. Kosten-, Stener= und Stempelwesen. 
A. Bon den landesgesetzlichen Kostenge- 
setzen hat die preußische Gebührenordnung für N. 
v. 25. 6. 95, jetzt in der Fassung v. 25. 7. 10, in Berbindung 
mit dem preußischen Gerichtskostergesetz vom gleichen Tage 
nicht nur durch die umfossende Regelung des Kostenwesens 
für die Monarchie sondern auch dadurch besondere Bedeutung 
gewonnen, daß sie Vorbild für die meisten norddeutschen 
Gebührenordnungen, für das württembergische 
Kosten G. v. 1. 12. 06, das badische Kosten G jetzt in 
der Fassung v. 24. 9. 08, und das hessische Kosten G 
v. 30. 12. 04 gewesen ist. Von etwas anderen Grundsätzen 
(mehr Stück- und Zeitgebühren neben den reinen Wertge- 
bühren) gehen die säch sische Kosten O v. 22. 6. 00, 
die bayerische N. Geb. O v. 28. 12.99 und der elsaß- 
lothringische Torif v. 4. 12. 99 aus. Der seitens des 
RI unterm 10. 3. 98 gefaßten Resolution, die verbündeten 
Regierungen zu ersuchen, das Kostenwesen in den Ange- 
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich ein- 
heitlich zu gestalten, ist noch nicht entsprochen. 
B. Durch das Reichserbschafts steuergesetz 
v. 3. 1. 06 Kl 40 ist den N. die Verpflichtung auferlegt, von 
beurkundeten Schenkungen und von eröffneten Verfügungen 
von Todes wegen den Erbschaftssteuerämtern Mitteilung zu 
machen; eine entsprechende Verpflichtung in Ansehung der 
Wertzuwachssteuer ist in dem WöStc vorgesehen. 
In Ansehung der landesrechtlichen Steuern 
(in Preußen der kommunalen Umsatzsteuer, in Bayern der 
Staatsgebühr, in Elsaß-Lothringen und Baden Berkehrs- 
steuer) gilt ähnliches; teilweise ist die Mitwirkung der N. zu 
Festsetzung und Erhebung der Steuern in weiterem Umfange 
in Anspruch genommen, in Baden ist ihnen die Tätigkeit 
des Erbschaftssteueramts und als Grundbuchbeamten zu- 
gleich die Berwoltung der Verkehrssteuer (jedoch mit Aus- 
schluß des Einzugs der Gefälle) Übertragen worden. 
C. Durch das Reichsstempelgesetz, nach der 
letzten Novelle v. 15. 7. 09, ##8 85, 86 sind die N. verpflichtet, 
den vom Reichsrecht vorgeschriebenen Stempel vor Aus- 
händigung der Urkundsausfertigungen zu verwenden. Aehn- 
liche Verpflichtung trifft sie nach Landesgeses hin- 
sichtlich der von den Landesgesetzen (vgl. für Preußen 
Stempelsteuer G v. 31. 7. 95 in der Fassung v. 26—30. 6. 
09, Sachsen Stempelsteuer G v. 12. 1.09, Württem- 
berg Gv. 28. 7. 11 über den Zuschlag zu den Gerichts- 
kosten und Not. Geb., Hessen G über den uUrkundenstempel 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
  
  
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v. 12. 8. 99) für die zu den Landeskassen zu vereinnahmen- 
den Stempelgebühren. 
Literatur im Tert. Carlebach. 
Notenbanken 
A. Reichsgebiet 
#sn 1. Allgemeines. Geschichtliches. 3 2. Grundzüge des 
bestehenden Systems. 3. Obligatorische Vorschriften. 
# 4. Geschäftsbetrieb. # 5. Fakultative Vorschriften. z 6. 
Die einzelnen Notenbanken. 1 7. Erlöschen des Noten- 
rechts # 8. Ausländische Banknoten. 
5 1. Allgemeines. Geschichtliches. 
I. Banken sind größere, im Besitz von Handels- 
gesellschaften oder Korporationen (Staaten, Pro- 
vinzen, Stadtgemeinden, Landschaften usw.) be- 
findliche Anstalten zum Betriebe des Bankier- 
gewerbes. Die Errichtung und der Betrieb von 
Banken ist im allgemeinen frei und unterliegt 
lediglich den Bestimmungen des bürgerlichen bezw. 
Gewerberechts. Nur in betreff solcher Banken, 
die zugleich oder sogar hauptsächlich öffent- 
liche Zwecke verfolgen oder wichtige öffentliche 
Interessen berühren, besteht ein Anlaß zu staats- 
rechtlicher Regelung. Solche Banken hat die 
Reichsverfassung im Auge, indem sie unter die der 
Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs 
unterliegenden Angelegenheiten „die allge- 
meinen Bestimmungen über das 
Bankwesen aufzählt (a 4 Nr. 4). Ausge- 
führt ist die Vorschrift durch eine umfassende Re- 
gelung des Notenbankwesens, d. h. der 
Verhältnisse derjenigen Banken, die Noten aus- 
geben (Notenbanken). Dieser Geschäftszweig, ein 
besonders wichtiger Teil der Passiv-Geschäfte 
der Banken, der, gleich dem Depositen- (und 
Giro-) Geschäft, ihnen Betriebsmittel im Dienste 
der Kreditvermittelung liefert, hat eine sehr erheb- 
liche publizistische Seite und bestimmt dadurch den 
Charakter ihres gesamten Geschäftsbetriebes. Die 
Banknote nämlich, an sich ein Zahlungsver- 
sprechen, also ein Erzeugnis des „Einlösungs- 
kredits“, eignet sich wegen ihrer Stellung bei Sicht 
auf den Inhaber und der „Stückelung" in runden 
Beträgen der Währungseinheit zur Verwendung 
wie Geld im gesamten Verkehr, nicht bloß unter 
den Kunden der Bank. Ja, sie wird gerade in 
dieser Absicht — behufs elastischer Ergänzung des 
Umlaufsmittelvorrats des Landes — in großen 
Mengen emittiert. Nach ihrer tatsächlichen Rolle 
im Verkehr gehört sie, ähnlich wie „Papiergeld“ [WI 
ohne Zwangskurs, zum „Gelde“ im weiteren 
Sinne (usuelles Geld, Verkehrsgeld), was auch 
darin zum Ausdruck kommt, daß sie meistens den 
gleichen Beschränkungen der Vindikation und 
Amortisation wie Geld überhaupt unterliegt. 
Ebendeshalb überläßt sie der Staat nicht dem 
freien Verkehr, sondern knüpft das Recht zur Aus- 
gabe an eine staatliche Erlaubnis und unterwirft 
die N. überdies manchen Beschränkungen. 
II. Die Zustände in Deutschland auf diesem 
Gebiete vor Anfang der 70er Jahre drängten zu 
einer (früher vergeblich versuchten) Einigung. 
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