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Notar — Notenbanken
53. Igg) zur Seite. Vom Badischen Notarverein
wird die „Badische Notarszeitschrift“ (seit 1902)her-
ausgegeben. In Hessen besteht eine Notarkam-
mer mit gleichen Befugnissen wie in Bayern (N##
A 69f); außerdem sind die N. im hessischen No-
tarvekein zusammengeschlossen. Weiter kennt
Elsaß-Lothringen Notariatskammern und
zwar für jeden Landgerichtsbezirk zu je 7 bis 9
Mitgliedern, die von der jährlich mindestens
einmal zusammentretenden Generalversammlung
der N. des Kammerbezirks gewählt werden; die
Kammer hat außer den allgemeinen einer Stan-
desvertretung in der Regel zukommenden Befug-
nissen und außer der bereits oben unter B erwähn-
ten Disziplinarstrafbefugnis das Recht, Regle-
ments hinsichtlich der äußeren Ordnung des Ge-
schäftsverkehrs der N. zu erlassen. Daneben sind
die N. in dem „Notariatsverein für Elsaß-Lothringen“
vereinigt; seine Mitteilungen erscheinen in der von
Keller im Einverständnis mit den Notariatskam-
mern herausgegebenen „Notariatszeitschrift für
Elsaß-Lothringen“ (1913: im 33. Jahrgang).
4 5. Kosten-, Stener= und Stempelwesen.
A. Bon den landesgesetzlichen Kostenge-
setzen hat die preußische Gebührenordnung für N.
v. 25. 6. 95, jetzt in der Fassung v. 25. 7. 10, in Berbindung
mit dem preußischen Gerichtskostergesetz vom gleichen Tage
nicht nur durch die umfossende Regelung des Kostenwesens
für die Monarchie sondern auch dadurch besondere Bedeutung
gewonnen, daß sie Vorbild für die meisten norddeutschen
Gebührenordnungen, für das württembergische
Kosten G. v. 1. 12. 06, das badische Kosten G jetzt in
der Fassung v. 24. 9. 08, und das hessische Kosten G
v. 30. 12. 04 gewesen ist. Von etwas anderen Grundsätzen
(mehr Stück- und Zeitgebühren neben den reinen Wertge-
bühren) gehen die säch sische Kosten O v. 22. 6. 00,
die bayerische N. Geb. O v. 28. 12.99 und der elsaß-
lothringische Torif v. 4. 12. 99 aus. Der seitens des
RI unterm 10. 3. 98 gefaßten Resolution, die verbündeten
Regierungen zu ersuchen, das Kostenwesen in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich ein-
heitlich zu gestalten, ist noch nicht entsprochen.
B. Durch das Reichserbschafts steuergesetz
v. 3. 1. 06 Kl 40 ist den N. die Verpflichtung auferlegt, von
beurkundeten Schenkungen und von eröffneten Verfügungen
von Todes wegen den Erbschaftssteuerämtern Mitteilung zu
machen; eine entsprechende Verpflichtung in Ansehung der
Wertzuwachssteuer ist in dem WöStc vorgesehen.
In Ansehung der landesrechtlichen Steuern
(in Preußen der kommunalen Umsatzsteuer, in Bayern der
Staatsgebühr, in Elsaß-Lothringen und Baden Berkehrs-
steuer) gilt ähnliches; teilweise ist die Mitwirkung der N. zu
Festsetzung und Erhebung der Steuern in weiterem Umfange
in Anspruch genommen, in Baden ist ihnen die Tätigkeit
des Erbschaftssteueramts und als Grundbuchbeamten zu-
gleich die Berwoltung der Verkehrssteuer (jedoch mit Aus-
schluß des Einzugs der Gefälle) Übertragen worden.
C. Durch das Reichsstempelgesetz, nach der
letzten Novelle v. 15. 7. 09, ##8 85, 86 sind die N. verpflichtet,
den vom Reichsrecht vorgeschriebenen Stempel vor Aus-
händigung der Urkundsausfertigungen zu verwenden. Aehn-
liche Verpflichtung trifft sie nach Landesgeses hin-
sichtlich der von den Landesgesetzen (vgl. für Preußen
Stempelsteuer G v. 31. 7. 95 in der Fassung v. 26—30. 6.
09, Sachsen Stempelsteuer G v. 12. 1.09, Württem-
berg Gv. 28. 7. 11 über den Zuschlag zu den Gerichts-
kosten und Not. Geb., Hessen G über den uUrkundenstempel
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
929
v. 12. 8. 99) für die zu den Landeskassen zu vereinnahmen-
den Stempelgebühren.
Literatur im Tert. Carlebach.
Notenbanken
A. Reichsgebiet
#sn 1. Allgemeines. Geschichtliches. 3 2. Grundzüge des
bestehenden Systems. 3. Obligatorische Vorschriften.
# 4. Geschäftsbetrieb. # 5. Fakultative Vorschriften. z 6.
Die einzelnen Notenbanken. 1 7. Erlöschen des Noten-
rechts # 8. Ausländische Banknoten.
5 1. Allgemeines. Geschichtliches.
I. Banken sind größere, im Besitz von Handels-
gesellschaften oder Korporationen (Staaten, Pro-
vinzen, Stadtgemeinden, Landschaften usw.) be-
findliche Anstalten zum Betriebe des Bankier-
gewerbes. Die Errichtung und der Betrieb von
Banken ist im allgemeinen frei und unterliegt
lediglich den Bestimmungen des bürgerlichen bezw.
Gewerberechts. Nur in betreff solcher Banken,
die zugleich oder sogar hauptsächlich öffent-
liche Zwecke verfolgen oder wichtige öffentliche
Interessen berühren, besteht ein Anlaß zu staats-
rechtlicher Regelung. Solche Banken hat die
Reichsverfassung im Auge, indem sie unter die der
Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs
unterliegenden Angelegenheiten „die allge-
meinen Bestimmungen über das
Bankwesen aufzählt (a 4 Nr. 4). Ausge-
führt ist die Vorschrift durch eine umfassende Re-
gelung des Notenbankwesens, d. h. der
Verhältnisse derjenigen Banken, die Noten aus-
geben (Notenbanken). Dieser Geschäftszweig, ein
besonders wichtiger Teil der Passiv-Geschäfte
der Banken, der, gleich dem Depositen- (und
Giro-) Geschäft, ihnen Betriebsmittel im Dienste
der Kreditvermittelung liefert, hat eine sehr erheb-
liche publizistische Seite und bestimmt dadurch den
Charakter ihres gesamten Geschäftsbetriebes. Die
Banknote nämlich, an sich ein Zahlungsver-
sprechen, also ein Erzeugnis des „Einlösungs-
kredits“, eignet sich wegen ihrer Stellung bei Sicht
auf den Inhaber und der „Stückelung" in runden
Beträgen der Währungseinheit zur Verwendung
wie Geld im gesamten Verkehr, nicht bloß unter
den Kunden der Bank. Ja, sie wird gerade in
dieser Absicht — behufs elastischer Ergänzung des
Umlaufsmittelvorrats des Landes — in großen
Mengen emittiert. Nach ihrer tatsächlichen Rolle
im Verkehr gehört sie, ähnlich wie „Papiergeld“ [WI
ohne Zwangskurs, zum „Gelde“ im weiteren
Sinne (usuelles Geld, Verkehrsgeld), was auch
darin zum Ausdruck kommt, daß sie meistens den
gleichen Beschränkungen der Vindikation und
Amortisation wie Geld überhaupt unterliegt.
Ebendeshalb überläßt sie der Staat nicht dem
freien Verkehr, sondern knüpft das Recht zur Aus-
gabe an eine staatliche Erlaubnis und unterwirft
die N. überdies manchen Beschränkungen.
II. Die Zustände in Deutschland auf diesem
Gebiete vor Anfang der 70er Jahre drängten zu
einer (früher vergeblich versuchten) Einigung.
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