Notenbanken (A. Reichsgebiet)
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Gegenstande hat. Die Genehmigung muß ver-
sagt werden, wenn die Bank nicht von den Be-
stimmungen des § 44 (s. unten §& 5) Gebrauch macht
(BankE# #5’ 47). Dergleichen Genehmigungen sind
mehrfach erteilt (z. B. für die inzwischen erlosche-
nen N. in Breslau, Köln, Magdeburg, Posen
— Rünz 1878 Nr. 90, 120; 1879 Nr. 162; 1880
Nr. 2, 297; 1881 Nr. 44, zuletzt noch für die Ba-
dische Bank und die Württembergische N. durch
den Bundesratsbeschluß v. 24. 11. 10). — Statu-
tarische Bestimmungen, durch welche die Dauer
einer N. oder die Befugnis zur Notenausgabe
von der unveränderten Fortdauer des Noten-
privilegiums der Preußischen Bank abhängig ge-
macht war, sind aber durch das Bankgesetz selbst
(§ 46 Abs 2) außer Kraft gesetzt.
+ 3. Unbediugt maßgebende Vorschriften
hinsichtlich der Banknoten.
a) Beschaffenheit: Ein gemeinsames
Banknotenformular ist nicht vorgeschrieben. In-
dessen dürfen Banknoten nur auf Beträge von 100,
200 (kommen nicht mehr vor), 500, 1000 Mk.
(nur noch bei der Reichsbank) oder von einem
Vielfachen von 1000 Mk. (bisher nicht ausgegeben)
ausgefertigt werden (Bank G #5 3). Die Befugnis
zur Ausgabe von Noten zu 50 Mk. und 20 Mk.
ilt nur für die Reichsbank (vgl. die „Bemer-
ungen“ in dem im R.ZBl monatlich abgedruckten
„Status der deutschen Notenbanken“,).
b) Einlösung: Sie hat in kursfähigem
deutschen Gelde, nur bei der Reichsbank gem.
RGv. 1. 6.09 a 4 Ziff I in deutschen Goldmünzen
zu erfolgen. Jede Bank ist verpflichtet, ihre
Noten sofort auf Präsentation zum vollen
Nenunwerte einzulösen (BankG# ## 4), d. h. an
ihrem Sitze (Hauptsitze) (wegen der Zweig-
anstalten der Reichsbank s. & 18b). Wegen einer
zweiten Einlösungsstelle s. unten § 5. Bei
dieser muß die Einlösung spätestens vor Ablauf
des auf den Tag der Präsentation folgenden
Tages (§ 44 Nr. 4 Abs 2), bei einer etwa sonst
statutenmäßig bestimmten Einlösungsstelle
bis zum Ablauf des dritten Tages geschehen.
Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann
die Befugnis zur Notenausgabe entzogen werden
(BankG &. 50 Nr. 3).
c) Annahme in Zahlung: Jede
Bank muß ihre Banknoten nicht nur an ihrem
Hauptsitz, sondern auch bei ihren Zweigan-
stalten jederzeit zum vollen Nennwert in
Zahlung nehmen (BankG # 4). Eine Verpflich-
tung zur Annahme bei Zahlungen, welche gesetz-
lich in Geld zu leisten sind, findet gemäß a 3
des G v. 1. 6. 09 nur hinsichtlich der Reichs-
banknoten statt. Diese sind gesetzliches
Zahlungsmittel. Hinsichtlich der Privat bank-
noten kann die Verpflichtung zur Annahme auch
für Staatskassen durch Landesgesetz nicht be-
gründet werden (BankG# # 2); nur administrative
Ermächtigungen sind in dieser Hinsicht erteilt.
Wegen Aufhebung von Widerspruchsrechten s.
unten §& 5 Ziff 11 Nr. 6. Wegen wechselseitiger An-
nahme der deutschen Banknoten s. unten 5
Ziff II Nr. 5.
d) Vernichtete, verlorene, be-
schädigte, beschmutzte Banknoten:
Für vernichtete und verlorene Noten sind die N.
Ersatz zu leisten nicht verpflichtet (BankG #+ 4
Abs 3). Es findet also keine Kraftloserklärung
einzelner Banknoten statt. Für beschädigte Noten
ist Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber entweder
einen größeren Teil als die Hälfte
präsentiert oder nachweist, daß der Rest
vernichtet sei (BankG# #l 4 Abs 2) — ährlich wie
bei Reichskassenscheinen [JI. Die Kassen der
N. oder ihrer Zweiganstalten dürfen beschädigte
oder beschmutzte Banknoten nicht wieder aus-
geben (BankG# 5). Ist ein größerer Teil des
Umlaufs in diesem Zustande, so ordnet der B
den Aufruf an (unten 1).
e) Falsche Banknoten: Zum Ersatz
für nachgemachte und verfälschte Banknoten sind
die N. nicht verpflichtet. (Wegen der Reichsbank-
noten hat der BR Ordnungsvorschriften erlassen.)
t) Der Aufruf und die Einziehung
der Noten einer Bank oder einer Gattung von
Banknoten darf nur stattfinden:
1. auf Anordnung des Bundes-
rats:; bei Verlust des Notenrechts oder, wenn
ein größerer Teil des Umlaufs sich in be-
schädigtem oder beschmutztem Zustande befindet
(oben d).
2. mit Genehmigung des Bundes-
rats, wenn nachgewiesen wird, daß Nach-
ahmungen in den Verkehr gebracht sind.
In beiden Fällen erläßt der Bundesrat die
näheren im RBl zu veröffentlichenden Vor-
schriften wegen der von der Verwaltung der Bank
zu erlassenden Bekanntmachungen des Orts und
der Zeit der Einlösung und der zur Sicherung
der Noteninhaber sonst erforderlichen Maßregeln
(Bank G ##S#6, 52). Auch wenn statutarisch
eine wirkliche Präklusion stattfindet, kann
der Bundesrat doch Maßgaben an-
ordnen, unter denen nach Ablauf der
Fristen noch eine Einlösung stattzufinden hat.
Bei gerichtlicher Entziehung des Notenrechts be-
stimmt das Prozeßgericht die Frist für die
Bekanntmachung (5F51). — Die Aufrufe beziehen
sich auf Noten der erloschenen Privat N. Mit Aus-
nahme der Preußischen Bank (Bek v. 15. 3. 78)
handelt es sich überall um Fälle der Anord-
mnung wegen Verlustes der Notenausgabebefug-
nis (Bank # #6 Abs 2). Hierher gehört auch die
Landständische Bank zu Bautzen (s. unten §# 6).
gu) Umfang der Notenausgabe,
Deckung, Notensteuer. Reichsge-
setzlich sind Vorschriften über den Höchstbetrag
der Notenausgabe weder an sich noch im Ver-
hältnis zum Stammkapital gegeben. (Fakultative
Bestimmung BankE # 44 Abs 4 — unten 3 5.)
Solche finden sich vielmehr nur in den Privilegien
und Statuten der einzelnen N. Bei Ueberschrei-
tung der dadurch gebotenen Grenze kann das
Notenrecht durch Urteil entzogen werden (BankE
g 50 Nr. 1), und die Vorstandsmitglieder machen
sich straffällig (§ 59 Nr. 3: Geldstrafe in Höhe des
Zehnfachen des zu viel ausgegebenen Betrages,
mindestens 5000 Mk.).
Auch über die Deckung der Banknoten
enthält das Bankgesetz keine unbedingte Vorschrift
(abgesehen von der Reichsbank, § 17). Wegen der
fakultativen Vorschrift des § 44 Nr. 3 s. unten §5 5
Ziff 11 Nr. 3. Ebensowenig ist der Betrag der
ungedeckten Noten absolut begrenzt
(wie in England nach der Peelsakte von 1844),
sondern das Bankgesetz hat sich in dieser Hinsicht
für das System der sog. indirekten Kon-
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