Volltext : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D.  Verordnungsrecht  der  komm.  Generale  auf  Grund  des  8  9b.  93

3.  Dollendung  und  Dersuch  des  Vergehens  gegen
8  9b  B3G.

Hinsichtlich  der  Hrage  nach  Dollendung  und  Dersuch  des  Dergehens
  gegen  §  ob  ist  zu  betonen,  daß  der  äußere  Catbestand
des  8  9b  in  der  ersten  Begehungsform  auf  jeden  Jall  Dollendung
verlangt.  Denn  hätte  der  Dersuch  besonders  unter  Strafe  gestellt
werden  sollen,  so  hätte  dies,  da  es  sich  im  Jalle  des  §  ob  um
ein  Dergehen  handelt,  besonders  gesagt  werden  müssen  (88  1,
43  RStGB.).

Der  Dersuch  des  Dergehens  gegen  §  0b  ist  somit  straflos  50).
Szumanstki  und  Pürschel  a.  a.  O.  nehmen  die  Strafbarkeit  des
Dersuchs  des  Dergehens  gegen  §  ob  für  den  Fall  an,  daß  die
einzelne  Knordnung  den  Dersuch  ausdrücklich  verbietet.  Die
Militärbefehlshaber  vermögen  aber  durch  ihre  Derordnungen
den  §0b  B36.  nicht  in  dieser  Weise  zu  ändern,  da  das  B#  .,  wie
erwähnt,  ein  Derfassungsgesetz  ist  und  die  Derordnungen  der
Militärbefehlshaber  an  der  Derfassung,  mithin  auch  am  B36.,
eine  Schranke  finden.

b)  Der  subjektive  Tatbestand  des  §  ob  B36.
650.

Was  den  subjektiven  Tatbestand  des  Dergehens  gegen  §  9b
B36.  anbetrifft,  so  kann  die  Übertretung  des  letzteren  sowohl
eine  vorsätzliche  wie  auch  eine  fahrlässige  sein.  Kuf  jeden  Sall
setzt  aber  die  Strafbarkeit  wegen  Ubertretung  eines  gemäß  §  0b
erlassenen  Derbotes  ein  Derschulden  des  Täters  voraus.

1.  Dorsätzliche  Ubertretung  des  Derbotes  aus  3  05b.
Der  Dorsatz  ist  nach  der  herrschenden  Strafrechtslehre  zu  definieren
  als  die  Kenntnis  der  zum  gesetzlichen  Catbestand  ge-50)

  Dgl.  R  .  v.  12.  8.  1915  (Conrad  S.  70);  Rstr.  Bd.  40  5.  253,
257;  abweichend  Szumanski  S.  15;  Dürschel  S.  235.