Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zollwesen (Befreiungen) 
  
auf Fälle beschränkt, in denen die demnächstige 
Wiedererkennbarkeit der ausgehenden, von der 
ZBehörde amtlich vorgemerkten Ware sicherge- 
stellt werden kann (5 21). Die Kontrollen für den 
Fall der Nichtwiedererkennbarkeit der veredelten 
Waren, die danach nur für den aktiven Vered- 
lungsverkehr in Betracht kommen, bezwecken, den 
Verbleib der zur Veredlung im Inland abgefertig- 
ten Waren bis zum Wiederausgang amtlich zu 
verfolgen und sind tunlichst durch amtlichen Ver- 
schluß oder ständige amtliche Ueberwachung zu 
bewirken. Soweit eine derartige Kontrolle nicht 
möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten 
oder Weiterungen verbunden ist, kann die Nach- 
weisung des Verbleibs der Waren durch die kauf- 
männischen Bücher des Veredlers (Buchkontrolle) 
ugelassen werden. Wenn es sich um die Vered- 
ung von Waren handelt, die auch im Inlande 
hergestellt werden, soll die Buchkontrolle durch 
weitere Auflagen verstärkt werden, z. B. räum- 
liche oder zeitliche Trennung des Veredlungsbe- 
triebs u. ä. (§ 13). 
Für die Durchführung der Veredlung ist nach 
Maßgabe des Bedürfnisses eine Frist zu bestim- 
men. Mangels einer solchen ist die veredelte 
Ware der ZBehörde innerhalb dreier Monate 
zur Abfertigung vorzuführen; die Frist kann ver- 
längert werden. Erfolgt beim aktiven Vered- 
lungsverkehr die Ausfuhr der veredelten Ware 
nicht rechtzeitig, so ist die zur Veredlung abge- 
fertigte Ware zu verzollen; Z Stundung ist aus- 
geschlossen. Die Z Behörde führt ein Veredlungs- 
buch, worin für jeden ständigen Veredlungsverkehr 
ein besonderes Konto anzulegen ist. Die ZAb- 
rechnung erfolgt beim ständigen Veredlungsver- 
kehr bei Stückveredlung in monatlichen, bei 
Mengenveredlung in vierteljährlichen Fristen (das 
Nähere s. Veredl. O ## 17). 
IV. Beim aktiven Veredlungsverkehr hat die 
Behandlung der bei der Wiederausfuhr der ver- 
edelten Ware zurückbleibenden Um- 
schließungen zu Zweifeln geführt, die in 
der Veredlungsordnung (§ 14) in einer den In- 
teressen des Gewerbes durchaus entsprechenden 
Weise behoben worden sind. Danach wird unter- 
schieden, ob die Umschließungen zum zollpflichtigen 
Gewichte der Waren gehören oder nicht. Im 
ersteren Falle, wenn die Ware der Verzollung 
nach Rohgewicht unterliegt, sind die Umschließun- 
gen zu verzollen, soweit sie nicht unter amtlicher 
Aufsicht ausge führt, vernichtet oder in zollfreie 
Abfälle umgewandelt werden, und zwar zum 
Tarifsatze der zur Veredlung abgefertigten Waren. 
Bei Waren, die der Verzollung nach Reingewicht 
unterliegen, bleiben hingegen die handelsüblichen 
Umschließungen zollfrei, auch wenn sie nicht wieder 
ausgeführt werden. 
Damit jedoch diese sehr entgegenkommenden 
Vorschriften nicht zum Nachteil der heimischen 
Gewerbe ausschlagen, die Umschließungen her- 
stellen, ist der Vorbehalt gemacht, daß, wenn infolge 
fortgesetzten zollfreien Eingangs noch verwend- 
barer Umschließungen oder infolge ihrer Verzollung 
nach dem Tarifsatze der zur Veredlung abgefertig- 
ten Ware die Gefahr der Schädigung eines in- 
ländischen Gewerbes entsteht, die oberste Landes- 
finanzbehörde anordnen kann, daß die im Inlande 
verbleibenden Umschließungen nach ihrem eigenen 
Tarifsatze zu verzollen sind. 
  
  
512. Weitergehende Befreinngen #im kleinen 
Grenzverkehr und aus Gründen der Billigkeit. 
Ueber die ZBefreiungen, die in S56 10 und 11 
dargestellt sind, kann in dem kleinen Grenz- 
verkehr noch hinausgegangen werden (V80 
5 116). Man versteht hierunter den Berkehr, der 
sich längs der Grenze von Staat zu Staat vollzieht, 
diesseits nicht die Binnenlinie überschreitet und 
auch im Nachbarstaat sich auf die Grenzorte 
beschränkt [J Landesgrenzen und unten §5 14 z. A). 
Mit Oesterreich-Ungarn und der Schweiz sind 
hierüber besondere Abmachungen in den Handels- 
verträgen getroffen. Ferner bestehen mit Belgien 
und den Niederlanden die Vereinbarungen über 
einen zollfreien, grenzüberspringenden Fabrik- 
verkehr (Färben, Blähen, Bedrucken von Geweben) 
v. 7. 4. 00 (RB Bl 781) und v. 5. 6. 01 (Rnl 
1902, 55). 
Nach VZG z 118 Abs 2 hat der BR darüber 
zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingun- 
gen auch in andern als den gesetzlich vorgesehenen 
Fällen (oben s§ 10, 11) für die aus dem freien 
Verkehr des ZInlands nach dem Auslande 
gesandte Gegenstände beim Wiedereingange oder 
für die vom Auslande eingegangenen Gegen- 
stände beim Wiederausgange aus Bi Ilig- 
keitsgründen ein Zollerlaß ge- 
währt werden darf. Auf Grund dieser Bestimmung 
ist durch Nr. 32 der Ausf. UAnm zum VZG v. 
5. 7. 88 (RgBl 489) geregelt worden, in welchem 
Umfange und unter welchen Voraussetzungen 
die obersten Landesfinanzbehörden, die Direktio- 
behörden und die Hauptzollämter zu ZErlassen 
ermächtigt sind. Auch abgesehen von den Fällen 
des § 118 V.3G hat der BN vermöge seiner staats- 
rechtlichen Stellung das Recht einen geschuldeten 
Eingangs 3 ganz oder teilweise zu erlassen, wenn 
seine Erhebung nach den besonderen Umständen 
des Falls als Härte oder Unbilligkeit erscheinen 
ürde. 
5 13. Zölle, Ein= und Ansfuhrverbote, Ein- 
fuhrscheinsystem. Ueber den deutschen Zarif 
und seine Gliederung, die Art der Bestimmung 
der 8 (spesifische, insbes. Gewichts.Z) und die 
vertragsmäßigen gegenüber den autonomen 3 
ist bereits in § 1 das Erforderliche gesagt worden. 
Hier ist nur noch folgendes nach zutragen. 
I. Im 8TG 83 ist angeordnet, daß die Ge- 
wichts 8 vom Rohgewicht erhoben werden, a) wenn 
der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, b) bei 
Waren, für die der 8 6 Mk. für den a# nicht 
übersteigt. Im übrigen wird den Gewichts3 
das Reingewicht zugrunde gelegt. Roh- und 
Reingewicht unterscheidet sich dadurch, daß bei 
ersterem das Gewicht der für den Versand 
nötigen äußeren Umgebung (die Tara) in 
das zollpflichtige Gewicht der Ware einbezogen 
wird, bei letzterem nicht. Die kleinen zur 
unmittelbaren Sicherung der Waren dienenden 
Umschließungen werden bei Ermittlung des Rein- 
gewichts nicht in Abzug gebracht (V.G 29). 
Bei Flüssigkeiten wird das Genicht der un- 
mittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, 
  
Kruken usw.) nicht in Abzug gebracht. Fur die 
übrigen Warengattungen bestimmt der BI die 
Prozentsätze des Rohgewichts (die Tara), 
nach welchen das Reingewicht berechnet werden 
kann. Im allgemeinen steht es in der Wahl des 
B flichtigen, die tarifmäßigen Tarasätze gelten
	        
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