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dem Aus- und Inland bezogenen Waren der.,
fraglichen Gattung. !“* Z ç
II. Ueber den Grenzbezirk hinaus findet eine
Kontrolle im Binnenland im all-
gemeinen nicht statt. Nur bei Gegenständen des
Schleichhandels kann nach örtlichen Verhält=
nissen von den obersten Landesfinanzbehörden
angeordnet werden, daß die in das Innere des
Landes übergehenden Waren mit den Ausweisen
bis zum Bestimmungsort begleitet sein müssen,
und die Handeltreibenden, welche dergleichen
Waren unmittelbar aus dem Auslande beziehen,
der Buchkontrolle unterliegen.
III. Auch die — an sich zu den besonderen
Verkehrsvorschriften gehörige — Bestimmung
über Einhaltung der Zollstraße
bei der Wareneinfuhr enthält insofern eine all-
gemeinere Verkehrsbeschränkung, als sie nicht
bloß für die zollpflichtigen Gegenstände, sondern
auch für die zollfreien gilt, falls diese so verpackt
sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt
werden kann (unten 5# 15).
IV. Eine Verkehrsbeschränkung eigentümlicher
Art liegt in den körperlichen Visita-
tionen (VB80 5 127) im Falle augenschein-
lichen Verdachts, daß Waren unter den Kleidern
verborgen sind, und in weiterem Sinn auch in den
zzug vlich gestatteten Haussuchungen
(5 126).
III. bas verfahren der Solbehörden
5 15. Die Gestellung der eingeführten Waren.
I. Im Gegensatz zur Veranlagung der direkten
Steuern ist für die Ermittlung der ZSchuldigkeit
charakteristisch einmal, daß es hier vor allem
darauf ankommt, die Steuerobjekte zu erfassen
— denn mit der Erfassung des Steuerobjekts ist
von selbst auch das Steuersubjekt, der Inhaber,
gegeben (VZG 58 13) —, sodann daß diese Ob-
jekte bei ihrem Wege vom Ausland in den In-
landsverkehr der ZBehörde zur Feststellung der
ZSchuld vorgeführt werden müssen. Diese
Feststellung, die Abfertigung, ist nur dann ge-
sichert, wenn die Zuführung der Steuerobjekte
zur Amtsstelle, die Gestellung der Waren sicher-
gestellt wird. Dies geschieht dadurch, daß dem
Wareneingang über die Grenze
bestimmte Beschränkungen aufer-
legt und ihm insbesondere gewisse örtliche
Richtungen vorgeschrieben werden.
II. Nach §J 21 VZG darf die Zrenze oder die
Z Linie mit zollpflichtigen (oder zollfreien, aber
in ihrer Verpackung als solche nicht erkennbaren)
Waren nicht beliebig überschritten werden, son-
dern nur auf den Zollstraßen. ZöStraßen
sind a) alle die Grenze gegen das ZAusland über-
schreitenden oder an der Grenze beginnenden,
dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
für den Eisenbahntransport, b) die Häfen am
Meer, soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrück-
lich ausgeschlossen sind, mit den dazu angewiese-
nen Einfahrten, c) die aus dem ZAuslande in
und durch den Grenzbezirk führenden Land= und
Wasserstraßen, welche einen erheblichen Waren-
verkehr mit dem Auslande vermitteln und als
solche ausdrücklich zu bezeichnen sind. Wo die
ZGrenze durch ein schiffbares Wasser gebildet
Zollwesen (Verfahren)
wird, sind die erforderlichen Landungsplätze zu
bestimmen (B8G 5 17).
Hinsichtlich der Bindung der Warenbewegung
an die ZStraßen ist die Ueberschreitung der
Z Linie selbst und die weitere Warenbewegung
bis zum Grenzzollamt zu unterscheiden.
Die Ueberschreitung der Zoll-
linie mit zollpflichtigen sowie zollfreien ver-
packten Waren auf der Z Straße darf in der Regel
nur während der Tageszeit statt-
finden; die Tageszeit ist für die einzelnen Mo-
nate verschieden bestimmt; sie läuft von 7—6 Uhr
im Januar und Dezember, von 6—6 Uhr im
Februar, Oktober und November, von 5—8 Uhr
im März, April, August und September, von
4—10 Uhr im Mai, Juni und Juli. Ausnah-
men bestehen für Fischerfahrzeuge, Bergung
von Strandgut und im Fall besonderer Erlaub-
nis; außerdem für den Eisenbahnverkehr, für den
von Ebbe und Flut abhängigen Seeverkehr, für
Fahrpost= und Reisendenverkehr (V8G 5 219;
die Amtsstunden, in welchen Abfertigungen bei
den ZAemtern vorgenommen werden, sind etwas
kürzer bemessen (vgl. & 17).
III. Was die Warenbewegung von der
Zollinie zum Grenz#ol### an--Kü
langt, so muß im Landstraßen-, Fluß- und Kanal---
verkehr der Weg von der ZLinie zum Amte auf der
ZStraße ohne Abweichung und willkürlichen Auf-
enthalt und ohne daß die Ladung eine Verände-
rung erleidet, fortgesetzt werden (V G s§s 36). Ist
zwischen der Grenze und dem Amte ein Ansage-
posten errichtet, so hat der Warenführer diesem
die die Ladung betreffenden Papiere zu über-
geben, die darauf eingesiegelt und von dem Auf-
seher, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß
zum Amt begleitet, diesem überliefert werden
(VZG 5# 38). Aehnliche Bestimmungen bezüglich
de J— gelten auch für den Seeverkehr
Durch diese Maßnahmen ist die Gestellun
zollpflichtigen Waren bei dem Erknelkellung der
sichert. Bei einfachen Verhältnissen, z. B. bei
dem Warentransport auf Landstraßen oder bei
dem Verkehr der Reisenden kann unmittelbar an
die Gestellung die endgültige zollamtliche Behand-
lung anschließen. In vielen Fällen aber ist mit
der Gestellung beim Grenzzollamt nur eine vor-
lüsige tollamtliche Behandlung verbunden, wie
ich im einzelnen aus den nachfol -
legungen erbibt. chfolgenden Dor
16. Die Deklaration. I. An die Gestaltu
Waren schließt sich die Deklaration. gn 1# der
wichtiges Hilfsmittel für die Abfertigungstätigkeit
des Z Beamten und liegt dem Warenführer ob
(BV80 § 23), d. h. derjenigen Persönlichkeit, welche
den Transport leitet, dem Fuhrmann, dem
Schiffsführer, dem Zugführer (für Passagierge-
päck ist der Reisende Warenführer). An Stelle
des Warenführers kann die spezielle Deklaration
vom Warenempfänger abgegeben werden. Als
solcher gilt, wer über die Ware verfügen kann
also auch der Spediteur. Warenführer und Wa-
renempfänger #bunen. auch einen Bevollmächtig-
n mit der Ausfertigung d · «
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und spezielle Deklaration. Generelle
Deklaration ist nur bei der Einfuhr auf Eisen-