Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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dem Aus- und Inland bezogenen Waren der., 
fraglichen Gattung. !“* Z ç 
II. Ueber den Grenzbezirk hinaus findet eine 
Kontrolle im Binnenland im all- 
gemeinen nicht statt. Nur bei Gegenständen des 
Schleichhandels kann nach örtlichen Verhält= 
nissen von den obersten Landesfinanzbehörden 
angeordnet werden, daß die in das Innere des 
Landes übergehenden Waren mit den Ausweisen 
bis zum Bestimmungsort begleitet sein müssen, 
und die Handeltreibenden, welche dergleichen 
Waren unmittelbar aus dem Auslande beziehen, 
der Buchkontrolle unterliegen. 
III. Auch die — an sich zu den besonderen 
Verkehrsvorschriften gehörige — Bestimmung 
über Einhaltung der Zollstraße 
bei der Wareneinfuhr enthält insofern eine all- 
gemeinere Verkehrsbeschränkung, als sie nicht 
bloß für die zollpflichtigen Gegenstände, sondern 
auch für die zollfreien gilt, falls diese so verpackt 
sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt 
werden kann (unten 5# 15). 
IV. Eine Verkehrsbeschränkung eigentümlicher 
Art liegt in den körperlichen Visita- 
tionen (VB80 5 127) im Falle augenschein- 
lichen Verdachts, daß Waren unter den Kleidern 
verborgen sind, und in weiterem Sinn auch in den 
zzug vlich gestatteten Haussuchungen 
(5 126). 
III. bas verfahren der Solbehörden 
5 15. Die Gestellung der eingeführten Waren. 
I. Im Gegensatz zur Veranlagung der direkten 
Steuern ist für die Ermittlung der ZSchuldigkeit 
charakteristisch einmal, daß es hier vor allem 
darauf ankommt, die Steuerobjekte zu erfassen 
— denn mit der Erfassung des Steuerobjekts ist 
von selbst auch das Steuersubjekt, der Inhaber, 
gegeben (VZG 58 13) —, sodann daß diese Ob- 
jekte bei ihrem Wege vom Ausland in den In- 
landsverkehr der ZBehörde zur Feststellung der 
ZSchuld vorgeführt werden müssen. Diese 
Feststellung, die Abfertigung, ist nur dann ge- 
sichert, wenn die Zuführung der Steuerobjekte 
zur Amtsstelle, die Gestellung der Waren sicher- 
gestellt wird. Dies geschieht dadurch, daß dem 
Wareneingang über die Grenze 
bestimmte Beschränkungen aufer- 
legt und ihm insbesondere gewisse örtliche 
Richtungen vorgeschrieben werden. 
II. Nach §J 21 VZG darf die Zrenze oder die 
Z Linie mit zollpflichtigen (oder zollfreien, aber 
in ihrer Verpackung als solche nicht erkennbaren) 
Waren nicht beliebig überschritten werden, son- 
dern nur auf den Zollstraßen. ZöStraßen 
sind a) alle die Grenze gegen das ZAusland über- 
schreitenden oder an der Grenze beginnenden, 
dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen 
für den Eisenbahntransport, b) die Häfen am 
Meer, soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrück- 
lich ausgeschlossen sind, mit den dazu angewiese- 
nen Einfahrten, c) die aus dem ZAuslande in 
und durch den Grenzbezirk führenden Land= und 
Wasserstraßen, welche einen erheblichen Waren- 
verkehr mit dem Auslande vermitteln und als 
solche ausdrücklich zu bezeichnen sind. Wo die 
ZGrenze durch ein schiffbares Wasser gebildet 
  
Zollwesen (Verfahren) 
wird, sind die erforderlichen Landungsplätze zu 
bestimmen (B8G 5 17). 
Hinsichtlich der Bindung der Warenbewegung 
an die ZStraßen ist die Ueberschreitung der 
Z Linie selbst und die weitere Warenbewegung 
bis zum Grenzzollamt zu unterscheiden. 
Die Ueberschreitung der Zoll- 
linie mit zollpflichtigen sowie zollfreien ver- 
packten Waren auf der Z Straße darf in der Regel 
nur während der Tageszeit statt- 
finden; die Tageszeit ist für die einzelnen Mo- 
nate verschieden bestimmt; sie läuft von 7—6 Uhr 
im Januar und Dezember, von 6—6 Uhr im 
Februar, Oktober und November, von 5—8 Uhr 
im März, April, August und September, von 
4—10 Uhr im Mai, Juni und Juli. Ausnah- 
men bestehen für Fischerfahrzeuge, Bergung 
von Strandgut und im Fall besonderer Erlaub- 
nis; außerdem für den Eisenbahnverkehr, für den 
von Ebbe und Flut abhängigen Seeverkehr, für 
Fahrpost= und Reisendenverkehr (V8G 5 219; 
die Amtsstunden, in welchen Abfertigungen bei 
den ZAemtern vorgenommen werden, sind etwas 
kürzer bemessen (vgl. & 17). 
III. Was die Warenbewegung von der 
Zollinie zum Grenz#ol### an--Kü 
langt, so muß im Landstraßen-, Fluß- und Kanal--- 
verkehr der Weg von der ZLinie zum Amte auf der 
ZStraße ohne Abweichung und willkürlichen Auf- 
enthalt und ohne daß die Ladung eine Verände- 
rung erleidet, fortgesetzt werden (V G s§s 36). Ist 
zwischen der Grenze und dem Amte ein Ansage- 
posten errichtet, so hat der Warenführer diesem 
die die Ladung betreffenden Papiere zu über- 
geben, die darauf eingesiegelt und von dem Auf- 
seher, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß 
zum Amt begleitet, diesem überliefert werden 
(VZG 5# 38). Aehnliche Bestimmungen bezüglich 
de J— gelten auch für den Seeverkehr 
Durch diese Maßnahmen ist die Gestellun 
zollpflichtigen Waren bei dem Erknelkellung der 
sichert. Bei einfachen Verhältnissen, z. B. bei 
dem Warentransport auf Landstraßen oder bei 
dem Verkehr der Reisenden kann unmittelbar an 
die Gestellung die endgültige zollamtliche Behand- 
lung anschließen. In vielen Fällen aber ist mit 
der Gestellung beim Grenzzollamt nur eine vor- 
lüsige tollamtliche Behandlung verbunden, wie 
ich im einzelnen aus den nachfol - 
legungen erbibt. chfolgenden Dor 
16. Die Deklaration. I. An die Gestaltu 
Waren schließt sich die Deklaration. gn 1# der 
wichtiges Hilfsmittel für die Abfertigungstätigkeit 
des Z Beamten und liegt dem Warenführer ob 
(BV80 § 23), d. h. derjenigen Persönlichkeit, welche 
den Transport leitet, dem Fuhrmann, dem 
Schiffsführer, dem Zugführer (für Passagierge- 
päck ist der Reisende Warenführer). An Stelle 
des Warenführers kann die spezielle Deklaration 
vom Warenempfänger abgegeben werden. Als 
solcher gilt, wer über die Ware verfügen kann 
also auch der Spediteur. Warenführer und Wa- 
renempfänger #bunen. auch einen Bevollmächtig- 
n mit der Ausfertigung d · « 
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und spezielle Deklaration. Generelle 
Deklaration ist nur bei der Einfuhr auf Eisen-
	        
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