Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Deklaration, Revision) 
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bahnen (Ladungsverzeichnis) und seewärts (Mani- 
fest) zulässig. Sie bezweckt eine Uebersicht über 
die ganze Ladung zu geben und hat nur zu ent- 
halten: die Zahl der Wagen, aus denen der Trans- 
port besteht, nebst Angabe der Zeichen, Nummer 
oder Buchstaben derselben, bei Schiffen den Na- 
men oder die Nummer des Schiffsgefäßes, den 
Namen und Wohnort der Warenempfänger, die 
Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und 
Nummern sowie die allgemeine Bezeichnung der 
Gattung der geladenen Waren, beim Eingang auf 
den Eisenbahnen außerdem deren Rohgewicht. 
Zur weiteren Abfertigung der mit genereller De- 
klaration im Eisenbahn= oder Seeverkehr einge- 
gangenen Waren sowie überhaupt beim Eingang 
auf anderen Verkehrswegen ist in der Regel 
spezielle Deklaration abzugeben. Diese muß 
außer den Angaben der generellen Deklaration 
noch enthalten: die Menge und Gattung der 
Waren — bei verpackten Waren für jedes Kollo — 
nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs, 
sowie welche Abfertigungsweise begehrt wird. 
Statt der generellen kann der Deklarant auch so- 
fort die spezielle Deklaration abgeben. Nähere 
Bestimmungen über den Umfang der Deklara- 
tionspflicht enthalten die für den Warenverkehr 
auf den verschiedenen Gattungen der Transport- 
wege getroffenen Bestimmungen des Vereinszoll- 
gesetzes. 
Die Deklarationen sind schriftlich in deutscher 
Sprache abzufassen und sollen weder Abänderun= 
gen noch Rasuren enthalten. Reisende haben ihre 
nicht zum Handel bestimmten zollpflichtigen Ge- 
genstände nur mündlich anzumelden; auch können 
sie ohne eine bestimmte Antwort auf die Frage 
der ZBeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen 
Waren zu geben, sich der Revision unterwerfen. 
Bei schreibensunkundigen Warenführern sowie bei 
einem Höchstbetrag des 3 von 30 Mk. hat das Z- 
Amt selbst die Ausfertigung der Deklaration nach 
den Papieren oder nach mündlicher Anzeige zu 
übernehmen (VBG 5K/. 25). Besondere Vorschriften 
bestehen für die Deklarationen beim Postverkehr. 
Werden die Deklarationen nicht rechtzeitig abge- 
geben, so werden die Waren auf Kosten und Ge- 
fahr der Beteiligten unter amtlichen Gewahrsam 
und amtliche Bewachung genommen. Ist der 
Warenführer außerstande, eine zutreffende De- 
klaration abzugeben und will er auch nicht den 
höchsten Z Satz entrichten (was in der Regel zu- 
lässig ist), so tritt an Stelle der Deklaration sofort 
die spezielle Revision (s. § 17), deren Befund der 
Warenführer mit zu unterzeichnen hat. 
Die Deklarationen werden fortlaufend in vier- 
teljährlich abzuschließende Deklarationsregister ein- 
getragen. 
III. Die Bedeutung der speziellen 
Deklarationen für die Erleichterung der 
zollamtlichen Behandlung der Wareneingänge 
liegt darin, daß die Feststellung des zu entrichten- 
den 3Z oder die weitere Abfertigung auf Grund 
probeweiser Revisionen erfolgen kann, sofern sich 
bei denselben vollkommene Uebereinstimmung mit 
denoongaben der Deklaration herausstellt (V8G 
z 17. Nevision und Abfertigung der Waren. 
Der dem Warenführer obliegenden Gestellung 
und Deklaration der Waren steht als Verwiätig- 
keit der ZBehörde die zollamtliche Behandlung 
  
— 
der Waren, sei es zur alsbaldigen Verzollung oder 
zollfreien Ablassung in den freien Verkehr, sei es 
zur Herbeiführung ihrer unverzollten Weiter- 
sendung unter Z Kontrolle, gegenüber. Diese 
Verweätigkeit wird „Abfertigung“" ge- 
nannt. 
I. Die Abfertigung beginnt mit der Revision, 
die entweder eine allgemeine oder eine spe- 
zielle ist. Die allgemeine Revision geschieht 
nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Ge- 
wicht der Kolli ohne deren Eröffnung. Bei der 
speziellen Revision findet außerdem die Eröffnung 
der Kolli statt, um die Gattung und Menge der 
in adpen enthaltenen Waren zu ermitteln (VZ# 
Der ZPflichtige hat die Waren in solchem Zu- 
stande vorzuführen, daß die Beamten die Revision, 
wie erforderlich, vornehmen können; auch muß er 
die dazu nötigen Handleistungen nach Anweisung 
der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten ver- 
richten oder verrichten lassen (das. § 31). Ueber 
die Art und Weise, wie die Revisionen vorzuneh- 
men sind, enthalten die landesrechtlichen Ge- 
schäftsanweisungen genaue Vorschriften, so für 
Preußen die vom Finan= Min erlassene ZAbfer- 
tigungs O von 1909 (PrBl 1909, 151). 
Bei der speziellen Revision wird je nachdem 
der 8 vom Roh= oder vom Reingewicht zu ent- 
richten ist und im letzteren Falle je nachdem die 
Gewichtsfeststeluung durch Abzug der Tara vom 
Rohgewicht oder durch besondere Ermittlung des 
Reingewichts erfolgen soll, entweder nur das Roh- 
gewicht oder auch das Reingewicht der Waren 
ermittelt. Vgl. hierzu § 13 Ziff. I. 
II. Ob allgemeine oder spezielle Revision stattfin- 
det und wie die Abfertigung weiter vor sich geht, 
hängt davon ab, ob die Waren unmittelbar in den 
freien Verkehr abgelassen oder ob sie noch weiterer 
Behandlung durch ZBehörden unterworfen wer- 
den sollen. Letzteres ist zunächst bei den Waren der 
Fall, die im Wege unmittelbarer Durchfuhr das 
Inland passieren und deren Wiederausgang — 
unter Abstandnahme von der Entrichtung des 
Eingangszolls — zollamtlich überwacht werden 
muß. Sodann ist aus dem Bedürfnisse des Han- 
dels die Notwendigkeit erwachsen, in zahlreichen 
Fällen die endgültige Entscheidung über den zu 
entrichtenden Z von dem Grenzamt nach einem 
im Innern des ZGebiets belegenen ZAmt zu 
verlegen oder die Erhebung des bei der Eingangs- 
abfertigung ermittelten ZBetrags einem anderen 
Amt zu überweisen. Schließlich ist in den Fällen, 
in denen bei der Einfuhr eine nur bedingte 
ZSchuld entsteht (s. § 11), der Zweck der Eingangs- 
abfertigung nur darauf gerichtet, die ZEntrichtung 
für den Fall des Eintritts der ZSchuldigkeit vor- 
zubereiten. Aus dieser Mannigfaltigkeit 
des Zwecks ergeben sich verschiedene 
Formen der Abfertigung, die in den 
#&### 18—20 zur Darstellung kommen werden. 
III. Für den Umfang der Abfertigungs- 
befugnis der einzelnen Aemter 
bestehen in zweierlei Hinsicht Beschränkungen. 
Nach & 4 38TE kann durch den BR vorgeschrieben 
werden, daß Waren, deren zollamtliche Unter- 
suchung mit besonderen Schwierigkeiten verbun- 
den ist, nur bei bestimmten ZStellen abgefertigt 
werden dürfen, sofern die Beteiligten nicht zur Er- 
legung des höchsten in Frage kommenden ZöSatzes 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 63
	        
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