Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zollwesen (Abfertigung) 
  
bereit sind. (Die Vollzugsbestimmungen hierzu 
sind in der Anleitung für die ZAbfertigung [oben 
8 8 1) enthalten und überdies im Z B1 1906, 413 
abgedruckt.) Nach § 128 des VZ ist allgemein 
die Abfertigungsbefugnis in der Art abgestuft, 
daß grundsätzlich nur die Hauptzollämter 
(soweit nicht einzelne Waren besonders ausge- 
nommen sind) in der Abfertigung unbe- 
schränkt, die Nebenzollämter 1. und II. 
Klasse dagegen beschränkt sind, und zwar haupt- 
sächlich mit Rücksicht auf die Höhe der 8 Sätze und 
den Gesamtzollbetrag, welcher auf den Trans- 
port trifft. Soweit das Verkehrsbedürfnis es er- 
fordert, können einzelne Nebenzollämter von der 
obersten Landesfinanzbehörde mit erweiterter 
Abfertigungsbefugnis versehen werden. Auch für 
die Aemter des Innern bestehen Abstufungen in 
der ZüAbfertigungsbefugnis, mit Ermächtigung 
der obersten Landesfinanzbehörden zur Erteilung 
erweiterter Befugnisse an ZAemter (VZG # 131). 
Eine Uebersicht der Zoll= und Steuer- 
stellen mit Angabe ihrer Befugnisse enthält das vom 
Reichsschatzamt herausgegebene „Aemter-Berzeichnis für 
die Berwaltung der 3Z, Reichssteuern und Uebergangs- 
abgaben“ (gedruckt in der Reichsdruckerel). Im übrigen 
werden die von Jahr zu Jahr in nicht unerheblicher Zahl 
eintretenden Veränderungen im Bestande und in den 
Besugnissen der 8- und Steuerstellen sortlaufend im RZBI 
veröffentlicht. 
IV. Die Geschäftsstunden für die Abfer- 
tigung sind in § 133 des V. gesetzlich bestimmt; 
doch ist anderweitige Regelung nach örtlichen 
Verhältnissen durch die Direktivbehörden vorbe- 
halten. Die Geschäftsstunden sind für die Grenz- 
ämter länger bemessen als für die Aemter des 
Innern; im Sommer (März bis September) bei 
Grenzämtern 7—12, 2—8 Uhr, bei Aemtern im 
Innern 7—12, 2—5 Uhr; in den übrigen Mo- 
naten 7½—12, 1—5½; bezw. 8—12, 1—5 Uhr. 
Reisende ohne Handelswaren sind von Grenz- 
ämtern zu jeder Zeit abzufertigen. Effekten der 
Eisenbahnreisenden und unter Wagenverschluß 
weitergehende Eisenbahnfrachtgüter sind bei allen 
Aemtern jederzeit abzufertigen. 
V. Besondere Aufgaben erwachsen dem 
ZBeamten bei der Abfertigung von Fleisch und 
Wein aus dem Umstande, daß für diese Waren 
gesetzlich eine Prüfung auf ihre Einfuhrfähigkeit 
vorgeschrieben ist. Nach & 13 des G v. 3. 6. 00 
betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau (T#I 
(R#l 547) unterliegt das ins ZInland ein- 
ehende Fleisch einer amtlichen Unter- 
Hichung durch Fleischbeschauer und Chemiker, zu 
deren Sicherung bestimmt ist, daß die ZBehörde 
die ihr vorgeführten Fleischsendungen aus ihrer 
Aussicht erst nachdem den Vorschriften über die 
Fleischbeschau genügt ist, entlassen darf. Vgl. 
Fleischbeschau.8 O v. 29. 1. 03 (RZBl 32). Auch 
ausländische Weinsendungen sind bei der 
Einfuhr auf ihre Einfuhrfähigkeit gemäß den Be- 
stimmungen des Wein G v. 7. 4. 09 (RBl 393) 
amtlich zu untersuchen. Zu dem Zweck haben die 
ZBehörden dafür zu sorgen, daß den Unter- 
suchungsstellen Proben zur Untersuchung über- 
wiesen werden. Vgl. Wein 3O v. 1909 (ZBl 333 
mit Nachtrag 1910, 404). Die Einfuhr ist bei 
Fleisch= wie bei Weinsendungen auf bestimmte 
Einlaßstellen beschränkt. 
  
5 18. Abfertigung zum freien Verkehr. Sollen 
die aus dem Ausland eingebrachten, dem Grenz- 
ZAmt gemäß 5 15 vorgeführten Waren aus dessen 
Kontrolle in den freien Verkehr übergehen, so 
muß zuvor entschieden sein, ob die Waren zollfrei 
oder zollpflichtig und im letzteren Falle welche 
ZTarifnummer anzuwenden und welcher ZBe- 
trag demgemäß zu entrichten ist. Durch die Stun- 
dung des hiernach geschuldeten Z Betrags wird 
die Abfertigung der Waren in den freien Verkehr 
nicht aufgehalten. Außer durch das Grenzzoll- 
amt kann die Abfertigung zum freien Verkehr 
auch durch ZAemter im Innern erfolgen, wenn 
die Ware einem solchen zur schließlichen Abfer- 
tigung überwiesen ist (5 19 a) oder aus einer 
Niederlage (5 19b) in den freien Verkehr über- 
geführt werden soll. 
Die Abfertigung behufs Uebertritts in den 
freien Verkehr macht spezielle Revision (§5 17) nötig. 
Wenn spezielle Deklarationen vorliegen, genügt 
probeweise Revision, sofern sich dabei wollkommene 
Uebereinstimmung mit den Angaben der Dekla- 
ration herausstellt (V8G §5 30). Bei der Ab- 
fertigung am Grenzzollamt bildet stets die bei der 
speziellen Revision ermittelte Menge und Be- 
schaffenheit der Ware die Grundlage der Ver- 
zollung, während bei der Abfertigung von Be- 
gleitscheingütern zum freien Verkehr unter Um- 
ständen das alsdann vorgefundene Gewicht der 
ZBerechnung zugrunde gelegt wird (5 19 a). 
Ebenso ist bei der Abfertigung von Gütern, die 
auf ZLager ruhen, zum freien Verkehr, wie des. 
näheren in § 19 b ausgeführt ist, je nach den 
Umständen entweder das Einlagerungs- oder das. 
Auslagerungsgewicht maßgebend. 
.Wünscht der Deklarant, daß die Ladung oder 
ein Teil derselben von der speziellen Revision 
befreit bleibe, so kann dem Antrag gegen Eni- 
richtung des höchsten Z Satzes im Tarif entsprochen 
werden, insofern nicht besonderer Verdacht vor- 
handen ist, daß eine Umgehung des StuckgZ oder 
Gesetzesübertretungen beabsichtigt sind, z. B. Ein- 
bringung falscher Münzen (VZG 8 32)5. Bezüglich 
des Eisenbahnverkehrs ist zu bemerken, daß zoll- 
freie Gegenstände auf Grund des Ladungsver- 
zeichnisses ohne spezielle Deklaration abgesernigt 
werden können (vgl. im übrigen § 20 a). Ueber 
die ZAbfertigung der mit der Po st eingehenden 
Gegenstände enthält die Post 8 O v. 28. 1. 09 
weitgehende Erleichterungen. Die Vorführung 
ausländischer Poststücke beim Grenzzollamt ist 
auf Sendungen beschränkt, deren Einfuhrfähigkeit 
geprüft werden muß oder deren sofortige Abfer- 
tigung die Postverwaltung wünscht. Im übrigen 
sind die Poststücke ohne ZBehandlung an der 
Grenze unmittelbar den ZAemtern im Innern 
vorzuführen. In großem Umfange kann die Ab- 
kerigung. san der Wostverwaltung in Vertretung 
ängers und ohne de I 
bewirkt werden. b ien Anwesenhert 
Ueber die Hilfsmittel, die den Z Beamten bei 
der ZFeststellung im Amtlichen Warenverzeichnisse, der 
Anleitung für die ZAbfertigung und dem Nachrichtenblatt 
für die 3 Stellen zur Verfügung sichen, s. 3 8. 
# 19 a. Abfertigung zum gebundenen Berkehr: 
Weitersendung zu endgültiger Abfertigung oder 
weiterer Behandlung durch ein anderes Zollamt. 
1I. Hierher gehört der Fall der unmittel- 
baren Durchfuhr, der Fall der Ueber- 
 
	        
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