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Zollwesen (Abfertigung)
bereit sind. (Die Vollzugsbestimmungen hierzu
sind in der Anleitung für die ZAbfertigung [oben
8 8 1) enthalten und überdies im Z B1 1906, 413
abgedruckt.) Nach § 128 des VZ ist allgemein
die Abfertigungsbefugnis in der Art abgestuft,
daß grundsätzlich nur die Hauptzollämter
(soweit nicht einzelne Waren besonders ausge-
nommen sind) in der Abfertigung unbe-
schränkt, die Nebenzollämter 1. und II.
Klasse dagegen beschränkt sind, und zwar haupt-
sächlich mit Rücksicht auf die Höhe der 8 Sätze und
den Gesamtzollbetrag, welcher auf den Trans-
port trifft. Soweit das Verkehrsbedürfnis es er-
fordert, können einzelne Nebenzollämter von der
obersten Landesfinanzbehörde mit erweiterter
Abfertigungsbefugnis versehen werden. Auch für
die Aemter des Innern bestehen Abstufungen in
der ZüAbfertigungsbefugnis, mit Ermächtigung
der obersten Landesfinanzbehörden zur Erteilung
erweiterter Befugnisse an ZAemter (VZG # 131).
Eine Uebersicht der Zoll= und Steuer-
stellen mit Angabe ihrer Befugnisse enthält das vom
Reichsschatzamt herausgegebene „Aemter-Berzeichnis für
die Berwaltung der 3Z, Reichssteuern und Uebergangs-
abgaben“ (gedruckt in der Reichsdruckerel). Im übrigen
werden die von Jahr zu Jahr in nicht unerheblicher Zahl
eintretenden Veränderungen im Bestande und in den
Besugnissen der 8- und Steuerstellen sortlaufend im RZBI
veröffentlicht.
IV. Die Geschäftsstunden für die Abfer-
tigung sind in § 133 des V. gesetzlich bestimmt;
doch ist anderweitige Regelung nach örtlichen
Verhältnissen durch die Direktivbehörden vorbe-
halten. Die Geschäftsstunden sind für die Grenz-
ämter länger bemessen als für die Aemter des
Innern; im Sommer (März bis September) bei
Grenzämtern 7—12, 2—8 Uhr, bei Aemtern im
Innern 7—12, 2—5 Uhr; in den übrigen Mo-
naten 7½—12, 1—5½; bezw. 8—12, 1—5 Uhr.
Reisende ohne Handelswaren sind von Grenz-
ämtern zu jeder Zeit abzufertigen. Effekten der
Eisenbahnreisenden und unter Wagenverschluß
weitergehende Eisenbahnfrachtgüter sind bei allen
Aemtern jederzeit abzufertigen.
V. Besondere Aufgaben erwachsen dem
ZBeamten bei der Abfertigung von Fleisch und
Wein aus dem Umstande, daß für diese Waren
gesetzlich eine Prüfung auf ihre Einfuhrfähigkeit
vorgeschrieben ist. Nach & 13 des G v. 3. 6. 00
betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau (T#I
(R#l 547) unterliegt das ins ZInland ein-
ehende Fleisch einer amtlichen Unter-
Hichung durch Fleischbeschauer und Chemiker, zu
deren Sicherung bestimmt ist, daß die ZBehörde
die ihr vorgeführten Fleischsendungen aus ihrer
Aussicht erst nachdem den Vorschriften über die
Fleischbeschau genügt ist, entlassen darf. Vgl.
Fleischbeschau.8 O v. 29. 1. 03 (RZBl 32). Auch
ausländische Weinsendungen sind bei der
Einfuhr auf ihre Einfuhrfähigkeit gemäß den Be-
stimmungen des Wein G v. 7. 4. 09 (RBl 393)
amtlich zu untersuchen. Zu dem Zweck haben die
ZBehörden dafür zu sorgen, daß den Unter-
suchungsstellen Proben zur Untersuchung über-
wiesen werden. Vgl. Wein 3O v. 1909 (ZBl 333
mit Nachtrag 1910, 404). Die Einfuhr ist bei
Fleisch= wie bei Weinsendungen auf bestimmte
Einlaßstellen beschränkt.
5 18. Abfertigung zum freien Verkehr. Sollen
die aus dem Ausland eingebrachten, dem Grenz-
ZAmt gemäß 5 15 vorgeführten Waren aus dessen
Kontrolle in den freien Verkehr übergehen, so
muß zuvor entschieden sein, ob die Waren zollfrei
oder zollpflichtig und im letzteren Falle welche
ZTarifnummer anzuwenden und welcher ZBe-
trag demgemäß zu entrichten ist. Durch die Stun-
dung des hiernach geschuldeten Z Betrags wird
die Abfertigung der Waren in den freien Verkehr
nicht aufgehalten. Außer durch das Grenzzoll-
amt kann die Abfertigung zum freien Verkehr
auch durch ZAemter im Innern erfolgen, wenn
die Ware einem solchen zur schließlichen Abfer-
tigung überwiesen ist (5 19 a) oder aus einer
Niederlage (5 19b) in den freien Verkehr über-
geführt werden soll.
Die Abfertigung behufs Uebertritts in den
freien Verkehr macht spezielle Revision (§5 17) nötig.
Wenn spezielle Deklarationen vorliegen, genügt
probeweise Revision, sofern sich dabei wollkommene
Uebereinstimmung mit den Angaben der Dekla-
ration herausstellt (V8G §5 30). Bei der Ab-
fertigung am Grenzzollamt bildet stets die bei der
speziellen Revision ermittelte Menge und Be-
schaffenheit der Ware die Grundlage der Ver-
zollung, während bei der Abfertigung von Be-
gleitscheingütern zum freien Verkehr unter Um-
ständen das alsdann vorgefundene Gewicht der
ZBerechnung zugrunde gelegt wird (5 19 a).
Ebenso ist bei der Abfertigung von Gütern, die
auf ZLager ruhen, zum freien Verkehr, wie des.
näheren in § 19 b ausgeführt ist, je nach den
Umständen entweder das Einlagerungs- oder das.
Auslagerungsgewicht maßgebend.
.Wünscht der Deklarant, daß die Ladung oder
ein Teil derselben von der speziellen Revision
befreit bleibe, so kann dem Antrag gegen Eni-
richtung des höchsten Z Satzes im Tarif entsprochen
werden, insofern nicht besonderer Verdacht vor-
handen ist, daß eine Umgehung des StuckgZ oder
Gesetzesübertretungen beabsichtigt sind, z. B. Ein-
bringung falscher Münzen (VZG 8 32)5. Bezüglich
des Eisenbahnverkehrs ist zu bemerken, daß zoll-
freie Gegenstände auf Grund des Ladungsver-
zeichnisses ohne spezielle Deklaration abgesernigt
werden können (vgl. im übrigen § 20 a). Ueber
die ZAbfertigung der mit der Po st eingehenden
Gegenstände enthält die Post 8 O v. 28. 1. 09
weitgehende Erleichterungen. Die Vorführung
ausländischer Poststücke beim Grenzzollamt ist
auf Sendungen beschränkt, deren Einfuhrfähigkeit
geprüft werden muß oder deren sofortige Abfer-
tigung die Postverwaltung wünscht. Im übrigen
sind die Poststücke ohne ZBehandlung an der
Grenze unmittelbar den ZAemtern im Innern
vorzuführen. In großem Umfange kann die Ab-
kerigung. san der Wostverwaltung in Vertretung
ängers und ohne de I
bewirkt werden. b ien Anwesenhert
Ueber die Hilfsmittel, die den Z Beamten bei
der ZFeststellung im Amtlichen Warenverzeichnisse, der
Anleitung für die ZAbfertigung und dem Nachrichtenblatt
für die 3 Stellen zur Verfügung sichen, s. 3 8.
# 19 a. Abfertigung zum gebundenen Berkehr:
Weitersendung zu endgültiger Abfertigung oder
weiterer Behandlung durch ein anderes Zollamt.
1I. Hierher gehört der Fall der unmittel-
baren Durchfuhr, der Fall der Ueber-