Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Begleitscheine) 
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weisung der Feststellung der Zoll- 
schuldigkeit auf ein anderes Amt und der 
Fall der Ueberweisung der bloßen 
Zollerhebung, nachdem die ZöSchuldigkeit 
bei der Eingangsabfertigung festgestellt worden ist. 
Die VerwTätigkeit der BBehörden ist in allen 
diesen Fällen darauf gerichtet, die zollpflichtige, 
aber unverzollt in das Inland weitergehende oder 
in diesem sich weiterbewegende Ware derart unter 
Aufsicht zu behalten, daß entweder ihr Ausgang 
sicher nachgewiesen oder beim Uebergang der 
Wore in den freien Verkehr der ZPflicht genügt 
wird. 
II. Die unverzollte Ablassung von Wa- 
ren seitens eines Grenzzollamtes zur weiteren zoll- 
amtlichen Abfertigung im Innern oder zur unmit- 
telbaren Durchfuhr geschieht entweder im Ansa- 
geverfahren oder im Begleitscheinverfahren oder 
im Begleitzettelverfahren. Für die Ueberweisung 
der bloßen ZErhebung dient der Begleitschein II. 
1. Das Ansagever fahren ist von geringer 
Bedeutung. Es findet mit Genehmigung der 
obersten Landesfinanzbehörde auf solchen Strecken 
statt, wo es im Bedürfnisse des Verkehrs liegt 
und amtliche Begleitung zulässig erscheint, und 
vollzieht sich in gleicher Weise wie die im # 15 
dargestellte Beförderung der Waren vom Ansage- 
posten zum Grenzzollamt (VZZG 52). Die 
Kontrolle der Sendung geschieht in der Weise, 
daß der Transport unter Begleitung eines Be- 
amten erfolgt, der die ihm versiegelt übergebenen 
Transportpapiere dem Bestimmungsamt aus- 
händigt. 
2. Das Begleitscheinverfahren (VB8 
88 41—50, eingehend geregelt durch Begleitschein O 
v. 5. 7. 88, RZBl 501) kennzeichnet am besten die 
Art der Rücksichtnahme, welche das moderne ZWe- 
sen den Verkehrsbedürfnissen zuwendet, ohne da- 
durch die Z Sicherheit zu gefährden. Das Begleit- 
scheinverfahren beruht auf dem Gedanken, mittelst 
eines die Ware begleitenden amtlichen Papieres, 
das die Warensendung in einer die Feststellung 
ihrer Nämlichkeit bei dem Empfangsamt ermög- 
lichenden Weise kennzeichnet und mit dem Nach- 
weis richtiger Warengestellung als erledigt an das 
den Begleitschein ausfertigende Amt zurückgeht, 
unter gleichzeitiger in der Regel eintretender amt- 
licher Verschlußanlegung Gewähr dafür zu bieten, 
daß eine vom Grenzzollamt zur weiteren Abfer- 
tigung an ein Amt im Innern abgelassene Ware 
bei diesem rechtzeitig und unverändert zur Ge- 
stellung kommt. 
a) Das Begleitscheinverfahren greift nicht bloß 
dann Platz, wenn die Ablassung ohne vorgängige 
Ermittlung der ZSchuldigkeit stattfindet, sondern 
auch dann, wenn es sich nur darum handelt, den 
genau ermittelten und sichergestellten ZBetrag 
einem anderen zuständigen Amte zur Vereinnah- 
mung innerhalb einer bestimmten Frist zu über- 
weisen. Die Begleitscheine, die den letzterwähnten 
Zweck erfüllen, heißen Begleitscheine II, während 
die Begleitscheine, deren Zweck es ist, den richtigen 
Eingang der über die Grenze eingeführten Waren 
am inländischen Bestimmungsort oder die Wieder- 
ausfuhr der Waren zu sichern, als Begleitschein I 
bezeichnet sind (V806 5 33). 
b) Bei der Abfertigung auf Begleitschein, die auf 
schriftliche Anmeldung seitens des „Extrahenten“ 
erfolgt, ist spezielle Deklaration (oben 3& 16) abzu- 
  
geben. Bei Begleitschein 1 werden in der Regel die 
Warenkolli nur der allgemeinen Revision unter- 
worfen, d. h. nur nach ihrer äußeren Beschaffenheit 
und nach Rohgewicht revidiert und verschlossen; der 
Extrahent übernimmt die Verpflichtung, die Ware 
in bestimmter Frist, mit unverletztem Verschlusse 
dem im Begleitschein bezeichneten Amt vorzu- 
führen oder den Z nach dem höchsten Satze zu 
zahlen. Eine spezielle Revision tritt auf Antrag 
der Beteiligten ein, außerdem nur ausnahms- 
weise, z. B. bei Verdacht unrichtiger Deklaration 
oder Abgabehinterziehung oder bei Unmöglich- 
keit, einen völlig sichernden Verschluß anzulegen. 
In diesem Fall erstreckt sich die ZHaftung nur 
auf den durch die Revision festgestellten Satz. 
Der Begleitschein 1 enthält folgende Angaben: 
a) Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Extra- 
henten und des Warenempfängers; b) Zahl der Kolli, 
Berpackungsart, Zeichen und Nummern, Menge und 
Gattung der Waren nach Maßgabe der Deklaration oder 
des Revisionsbefundes; c) Art des angelegten amtlichen 
Berschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maßregeln 
zur Eicherstellung der Nämlichkeit der Waren; d) Namen 
des Ausfertigungs= und Empfangsamtes, Tag der Aus- 
stellung, Nummer des Begleitschein-Ausfertigungsregisters; 
e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins beim Empfangsamt, 
sowie Herkunft der Waren. 
c) Warenverschluß muß eintreten, wenn 
die Ware nicht speziell revidiert oder eine Vertau- 
schung mit gleichartiger inländischer Ware möglich 
ist; er kann eintreten, wenn der Extrahent es bean- 
tragt oder dem Erledigungsamt dadurch die Ab- 
fertigung erleichtert wird. In der Regel tritt 
Kolloverschluß ein, unter Umständen auch Ver- 
schluß des Wagens oder Schiffsgefäßes (Raum- 
verschluß). Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch 
Kunstschlösser, Bleie oder Siegel. Art und Um- 
fang des Verschlusses ist im Begleitschein oder den 
diesem angestempelten Anlagen so deutlich anzu- 
geben, daß das Erledigungsamt sich vom unver- 
änderten Zustand des Verschlusses überzeugen 
ann. 
d) Der Z ist durch Pfandlegung oder einen 
sicheren Bürgen sicherzustellen. Bekannte 
sichere Warenführer, sowohl In= als Ausländer, 
können davon entbunden werden. 
e) Der Begleitschein wird dadurch erledigt, daß 
Ware und Begleitschein dem Empfangsamt vor- 
geführt werden. 
k) Bei Weitersendung der Ware mit 
Begleitschein oderbei Niederlegung 
derselben kann die spezielle Revision unterbleiben, 
während die Verschlußprüfung in allen Fällen ein- 
zutreten hat. Handelt es sich dagegen um Ab- 
fertigung zur Eingangsverzol- 
lung, so kann die spezielle Revision nur bei 
Zahlung des höchsten Z Satzes des Tarifs unter- 
bleiben. Der Verzollung ist in der Regel das im 
Begleitschein angegebene Gewicht zugrunde zu 
legen; stellt sich beim Empfangsamt ein geringeres 
Gewicht heraus, so ist dieses maßgebend, falls der 
Verschluß unverletzt war und keine Verdachts- 
gründe vorliegen (V8G 5 47). Bei Abfer- 
tigung von Waren unmittelbar zum 
Ausgange findet eine Revision der La- 
dung nur insoweit statt, als erforderlich für die 
Ueberzeugung ist, daß keine vorschriftswidrige Ver- 
änderung vorgenommen worden ist. Außerdem 
erstreckt sich die amtliche Tätigkeit auf die Ueber- 
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