Zollwesen (Begleitscheine)
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weisung der Feststellung der Zoll-
schuldigkeit auf ein anderes Amt und der
Fall der Ueberweisung der bloßen
Zollerhebung, nachdem die ZöSchuldigkeit
bei der Eingangsabfertigung festgestellt worden ist.
Die VerwTätigkeit der BBehörden ist in allen
diesen Fällen darauf gerichtet, die zollpflichtige,
aber unverzollt in das Inland weitergehende oder
in diesem sich weiterbewegende Ware derart unter
Aufsicht zu behalten, daß entweder ihr Ausgang
sicher nachgewiesen oder beim Uebergang der
Wore in den freien Verkehr der ZPflicht genügt
wird.
II. Die unverzollte Ablassung von Wa-
ren seitens eines Grenzzollamtes zur weiteren zoll-
amtlichen Abfertigung im Innern oder zur unmit-
telbaren Durchfuhr geschieht entweder im Ansa-
geverfahren oder im Begleitscheinverfahren oder
im Begleitzettelverfahren. Für die Ueberweisung
der bloßen ZErhebung dient der Begleitschein II.
1. Das Ansagever fahren ist von geringer
Bedeutung. Es findet mit Genehmigung der
obersten Landesfinanzbehörde auf solchen Strecken
statt, wo es im Bedürfnisse des Verkehrs liegt
und amtliche Begleitung zulässig erscheint, und
vollzieht sich in gleicher Weise wie die im # 15
dargestellte Beförderung der Waren vom Ansage-
posten zum Grenzzollamt (VZZG 52). Die
Kontrolle der Sendung geschieht in der Weise,
daß der Transport unter Begleitung eines Be-
amten erfolgt, der die ihm versiegelt übergebenen
Transportpapiere dem Bestimmungsamt aus-
händigt.
2. Das Begleitscheinverfahren (VB8
88 41—50, eingehend geregelt durch Begleitschein O
v. 5. 7. 88, RZBl 501) kennzeichnet am besten die
Art der Rücksichtnahme, welche das moderne ZWe-
sen den Verkehrsbedürfnissen zuwendet, ohne da-
durch die Z Sicherheit zu gefährden. Das Begleit-
scheinverfahren beruht auf dem Gedanken, mittelst
eines die Ware begleitenden amtlichen Papieres,
das die Warensendung in einer die Feststellung
ihrer Nämlichkeit bei dem Empfangsamt ermög-
lichenden Weise kennzeichnet und mit dem Nach-
weis richtiger Warengestellung als erledigt an das
den Begleitschein ausfertigende Amt zurückgeht,
unter gleichzeitiger in der Regel eintretender amt-
licher Verschlußanlegung Gewähr dafür zu bieten,
daß eine vom Grenzzollamt zur weiteren Abfer-
tigung an ein Amt im Innern abgelassene Ware
bei diesem rechtzeitig und unverändert zur Ge-
stellung kommt.
a) Das Begleitscheinverfahren greift nicht bloß
dann Platz, wenn die Ablassung ohne vorgängige
Ermittlung der ZSchuldigkeit stattfindet, sondern
auch dann, wenn es sich nur darum handelt, den
genau ermittelten und sichergestellten ZBetrag
einem anderen zuständigen Amte zur Vereinnah-
mung innerhalb einer bestimmten Frist zu über-
weisen. Die Begleitscheine, die den letzterwähnten
Zweck erfüllen, heißen Begleitscheine II, während
die Begleitscheine, deren Zweck es ist, den richtigen
Eingang der über die Grenze eingeführten Waren
am inländischen Bestimmungsort oder die Wieder-
ausfuhr der Waren zu sichern, als Begleitschein I
bezeichnet sind (V806 5 33).
b) Bei der Abfertigung auf Begleitschein, die auf
schriftliche Anmeldung seitens des „Extrahenten“
erfolgt, ist spezielle Deklaration (oben 3& 16) abzu-
geben. Bei Begleitschein 1 werden in der Regel die
Warenkolli nur der allgemeinen Revision unter-
worfen, d. h. nur nach ihrer äußeren Beschaffenheit
und nach Rohgewicht revidiert und verschlossen; der
Extrahent übernimmt die Verpflichtung, die Ware
in bestimmter Frist, mit unverletztem Verschlusse
dem im Begleitschein bezeichneten Amt vorzu-
führen oder den Z nach dem höchsten Satze zu
zahlen. Eine spezielle Revision tritt auf Antrag
der Beteiligten ein, außerdem nur ausnahms-
weise, z. B. bei Verdacht unrichtiger Deklaration
oder Abgabehinterziehung oder bei Unmöglich-
keit, einen völlig sichernden Verschluß anzulegen.
In diesem Fall erstreckt sich die ZHaftung nur
auf den durch die Revision festgestellten Satz.
Der Begleitschein 1 enthält folgende Angaben:
a) Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Extra-
henten und des Warenempfängers; b) Zahl der Kolli,
Berpackungsart, Zeichen und Nummern, Menge und
Gattung der Waren nach Maßgabe der Deklaration oder
des Revisionsbefundes; c) Art des angelegten amtlichen
Berschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maßregeln
zur Eicherstellung der Nämlichkeit der Waren; d) Namen
des Ausfertigungs= und Empfangsamtes, Tag der Aus-
stellung, Nummer des Begleitschein-Ausfertigungsregisters;
e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins beim Empfangsamt,
sowie Herkunft der Waren.
c) Warenverschluß muß eintreten, wenn
die Ware nicht speziell revidiert oder eine Vertau-
schung mit gleichartiger inländischer Ware möglich
ist; er kann eintreten, wenn der Extrahent es bean-
tragt oder dem Erledigungsamt dadurch die Ab-
fertigung erleichtert wird. In der Regel tritt
Kolloverschluß ein, unter Umständen auch Ver-
schluß des Wagens oder Schiffsgefäßes (Raum-
verschluß). Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch
Kunstschlösser, Bleie oder Siegel. Art und Um-
fang des Verschlusses ist im Begleitschein oder den
diesem angestempelten Anlagen so deutlich anzu-
geben, daß das Erledigungsamt sich vom unver-
änderten Zustand des Verschlusses überzeugen
ann.
d) Der Z ist durch Pfandlegung oder einen
sicheren Bürgen sicherzustellen. Bekannte
sichere Warenführer, sowohl In= als Ausländer,
können davon entbunden werden.
e) Der Begleitschein wird dadurch erledigt, daß
Ware und Begleitschein dem Empfangsamt vor-
geführt werden.
k) Bei Weitersendung der Ware mit
Begleitschein oderbei Niederlegung
derselben kann die spezielle Revision unterbleiben,
während die Verschlußprüfung in allen Fällen ein-
zutreten hat. Handelt es sich dagegen um Ab-
fertigung zur Eingangsverzol-
lung, so kann die spezielle Revision nur bei
Zahlung des höchsten Z Satzes des Tarifs unter-
bleiben. Der Verzollung ist in der Regel das im
Begleitschein angegebene Gewicht zugrunde zu
legen; stellt sich beim Empfangsamt ein geringeres
Gewicht heraus, so ist dieses maßgebend, falls der
Verschluß unverletzt war und keine Verdachts-
gründe vorliegen (V8G 5 47). Bei Abfer-
tigung von Waren unmittelbar zum
Ausgange findet eine Revision der La-
dung nur insoweit statt, als erforderlich für die
Ueberzeugung ist, daß keine vorschriftswidrige Ver-
änderung vorgenommen worden ist. Außerdem
erstreckt sich die amtliche Tätigkeit auf die Ueber-
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