Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zollwesen (Lagerung) 
  
wachung des Ausgangs der Waren über die Grenze. 
Eingehende Vorschriften regeln das Verfahren bei Ab- 
weichungen zwischen dem Inhalt der Begleitscheine und 
dem Revisionsbefund und bei sonstigen Anständen. 
6) Die Erfüllung der Verpflich- 
tungen des Begleitschein-Extra- 
henten wird nachgewiesen durch Bescheini- 
gung des im Begleitschein bestimmten Amtes, 
daß den darin übernommenen Obliegenheiten 
völlig genügt sei; hierauf erfolgt Löschung der 
geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft. Auf An- 
trag des Warendisponenten kann an Stelle des 
ursprünglichen Empfangsamtes auch ein anderes 
bestimmt werden. 
h) Die vom Empfangsamt auszustellenden „Er- 
ledigungsscheine“ werden monatlich zweimal den 
Ausfertigungsämtern übersendet. Wird die Er- 
ledigung eines Begleitscheines innerhalb vorge- 
schriebener Frist nicht dargetan, und ist inzwi- 
schen auch keine Nachricht von dem Empfangsamt 
über etwaige Verzögerung der Erledigung einge- 
troffen, so wird der Extrahent oder der Bürge 
aufgefordert, die erreichte Bestimmung der Waren 
oder die Einzahlung des gestundeten Z binnen 
14 Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis 
nicht geführt, so wird der Extrahent zur Einzahlung 
des ZBetrages angehalten. 
i) Wenn die auf Begleitschein I abgefertigten 
Waren erweislich auf dem Transporte durch Zu- 
fall zugrunde gegangen sind, tritt ZErlaß ein. 
Dasselbe gilt, wenn sie verdorben oder zerbrochen 
ankommen, unter der Voraussetzung, daß ent- 
weder amtliche Begleitung stattgefunden hat, oder 
bei Abfertigung unter amtlichem Verschlusse dieser 
unverletzt befunden wird. Auch sind die in solchem 
Zustande ankommenden Gegenstände zu vernich- 
ten oder völlig unbrauchbar zu machen (V.G # 48). 
k) Begleitscheine II dürfen nur auf das 
für den Bestimmungsort der Ware zuständige 
Amt gezogen und nur ausgestellt werden, wenn 
der Eingangs Z von den Waren, für die sie be- 
gehrt werden, mindestens 15 Mk. beträgt (VB3G 
& 51). Aus dem Wesen dieser Scheine folgzt, daß 
ihrer Ausfertigung nicht nur spezielle Revision, 
sondern auch die Feststellung des zu überweisenden 
ZBetrags vorausgehen muß. Diese Feststellung 
ist endgültig, so daß spätere Tarifänderungen sie 
nicht beeinflussen und Wiederausfuhr oder Unter- 
gang der Waren eine Zntlastung nicht herbei- 
führen. Beim Empfangsamt ist mit Vorlegung 
des Begleitscheins der überwiesene ZBetrag ein- 
zuzahlen; über die Buchung des erhobenen ZBe- 
trages wird Bescheinigung erteilt, wodurch der 
Begleitschein erledigt wird. 
3. Das Begleitzettelverfahren stellt 
eine noch wesentlich einfachere Form für die Ab- 
fertigung von Gütern auf ein anderes ZAmt 
dar als der Begleitschein Il. Hervorgegangen aus 
den Bedürfnissen des Eisenbahnverkehrs ist es in 
seiner Anwendung auf diesen beschränkt (unten 
beim Eisenbahnzollverkehr § 20 a). 
19 b. Abfertigung zur Lagerung. Die verschie- 
denen Arten der Niederlagen und ihre Zweckbestim- 
mung sind in & 11 a besprochen. Auch ist aus den 
Ausführungen ersichtlich, daß für die freien dortigen 
Lager (Freihafen — Freibezirke), die zollrecht- 
lich Ausland sind, eine Eingangsabfertigung nicht 
iin Frage kommen kann. Die übrigen Nieder- 
agen dienen der Aufbewahrung von Waren, die 
  
der zollamtlichen Eingangsabfertigüng bereits 
unterstellt waren, und auf denen noch ein Z An- 
spruch haftet (Waren des freien Verkehrs werden 
nur ausnahmsweise ausgenommen). 
Es kommen in Betracht die Abfertigungen 
1. zu öffentlichen Niederlagen, 2. zu Privatlagern, 
3. zu fortlaufenden Konten. 
Hier können nur die für die Abfertigung 
auf Niederlagen im allgemeinen charakteristischen 
VerwTTätigkeiten hervorgehoben werden. Anderer- 
seits soll, um den Gegenstand zur Erledigung zu 
bringen, nicht bloß die Verbringung von Waren 
auf die Niederlage erörtert, sondern es sollen 
auch die weiteren beim Niederlageverkehr ein- 
tretenden Abfertigungstätigkeiten erwähnt wer- 
den. (Vgl. insbesondere die Niederlage O für die 
allgemeinen und beschränkten Niederlagen v. 
8. 7. 88, RZBl 551.) 
1. Die Niederlegung der Waren auf einer 
öffentlichen Niederlage kann beim Eingangs- 
amte erfolgen, wenn sich am Orte eine öffent- 
liche Niederlage befindet (V8G § 40). Im 
übrigen erfolgt sie bei den ZAemtern, denen die 
Ware gemäß § 19 8 überwiesen ist. Berechtigt 
zur Niederlegung von Waren sind in der Regel 
nur die am Ort der Niederlage wohnhaften Per- 
sonen. Die Anmeldung geschieht mittelst der De- 
klarationen oder mittelst Auszügen aus solchen oder 
Begleitscheinen in je 2 Exemplaren. Die Waren 
sind behufs Aufnahme in die Niederlage in der 
Regel speziell zu revidiere n. Die Re- 
vision kann auf eine allgemeine beschränkt werden 
wenn sie schon bei einem anderen Amt srattgefun- 
den hat, wenn der Niederleger sich einer Vertrags- 
strase von 1500 Mk. für den Fall unterwirft, daß 
von der Niederlage ausgeschlossene Gegenstände 
in dem Kolli enthalten sind und sich zur Zahlung 
des höchsten bezw. des durch spezielle Revision 
ermittelten Z Satzes verpflichtet. In der Regel 
wird das Rohgewicht ermittelt; es kann 
davon insbesondere abgesehen werden: bei den 
mit unverletztem Verschluß eingegangenen Wa- 
ren, wenn das Seicht bei dem Niederlageamt 
oder einem anderen Amt aus anderer : Hafs 
erst kürzlich ermittelt war. Veranlasfung 
Besondere Bestimmungen (BV80 1 47 find über dos 
als Einlagerungsgewicht zu behandelnde Ge. 
wicht und für den Fall getroffen, daß es von dem im Ber. 
oleitschein angegebenen Gewicht abweicht (entsprechend 
den für den Begleitscheinverkehr oben 3 10 a I angegebenen 
Bestimmungen). 
Nach der Niederlegung wird de Ni - 
leger ein Exemplar der Anmeldung uerasiee 
nachdem die Eintragung in das Niederlagere- 
gister darauf bescheinigt ist. Dieses dient als Nieder- 
lageschein und ist vorzulegen, wenn die Waren — 
was auf Antrag zulässig ist —auf das Konto eines 
anderen Niederlegers übertragen werden. 
Zur Deckung der Kosten der Niederlage kann 
Lagergeld erhoben werden, das nach dem 
örtlichen Bedarf festzustellen ist und die im §6 99 
V30 vorgesehenen Höchstsätze nicht übersteigen 
darf. Die Niederlageverwaltung hat für die 
ordnungsmäßige Beschaffenheit der Niederlage- 
räume, ihren sicheren Abschluß und die Abwendung 
von Feuersgefahr zu sorgen und haftet für die 
aus dem Mangel an dieser Fürsorge erwachsenden 
Beschädigungen der lagernden Waren, dagegen 
nicht für andere Beschädigungen und Unglucks-
	        
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