Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Konten) 
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fälle (V8G # 102). Vielmehr trägt die Gefahr 
hierfür der Niederleger, der seine Waren zu beauf- 
sichtigen hat; auch kann er die Kolli unter Privat- 
verschluß nehmen. Er darf unter amtlicher Auf- 
sicht Proben entnehmen, auch die Waren sortieren, 
teilen, reinigen, umpacken, durch Käufer besich- 
tigen lassen. Zur Ergänzung der lagernden Waren 
lönnen in die Niederlage aus dem freien Verkehr 
Waren eingebracht werden, die damit die Eigen- 
schaft fremder unverzollter Waren annehmen 
(das. & 101). 
Bei der Abmeldung von der Niederlage kann 
es sich um Weitersendung mit Begleitschein I, um 
unmittelbare Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht 
oder Begleitung, um Verzollung oder Weitersen- 
dung auf Begleitschein II handeln. In den bei- 
den letzten Fällen erfolgt spezielle Revision, sofern 
sie nicht bereits vorher stattgefunden hat oder der 
höchste Z Satz des Tarifs gezahlt wird. Maßgebend 
ist hierbei das Einlagerungesgewicht, es sei denn, daß 
Verzollung nach dem Auslagerungsgewicht bean- 
tragt wird. Alsdann wird bei sich ergebendem 
Mindergewicht dieses — falls kein Verdacht vor- 
liegt —, bei sich ergebendem Mehrgewicht da- 
gegen das Einlagerungsgewicht — vorbehaltlich 
näherer Untersuchung bezüglich etwaiger Irrtü- 
mer — zugrunde gelegt. Bei Versendung auf 
Begleitschein 1 wird in der Regel das Auslage- 
rungsgewicht ermittelt; die Verwiegung kann 
unterbleiben, wenn die Waren auf der Niederlage 
unter Verschluß geblieben sind oder wenn nach 
ihrer Beschaffenheit eine Gewichtsveränderung 
nicht zu vermuten ist. Bei unmittelbarer Versen- 
dung aus der Niederlage eines Grenzzollamts 
in das Ausland unter den Augen des Grenzzoll- 
amts oder unter amtlicher Begleitung beschränkt 
sich die Abfertigung darauf, daß die Ausfuhr vom 
Amt oder den Begleitungsbeamten auf der Ab- 
meldung bescheinigt wird. 
2. Ueber Privatlager enthält die näheren 
Bestimmungen die gemäß §s 109 V8G vom BR. 
erlassene Privatlager O v. 21. 6. 88 (R.ZBl 233). 
Privatlager werden — in der Regel nur am Sitze 
einer mit zwei Beamten besetzten Z Stelle — an 
zuverlässige Gewerbetreibende unter der Voraus- 
setzung ordnungsmäßiger kaufmännischer Buch- 
führung und eigenen Wohnsitzes oder Wohnsitzes 
eines Vertreters am Lagerorte bewilligt. Zu- 
ständig ist die Direktivbehörde. Die Räume eines 
Privatlagers müssen die Möglichkeit bieten, die 
dafür bestimmten Güter abgesondert von anderen 
Waren zu lagern. Bei Verschlußlagern findet 
neben dem Privatverschluß des Lagerinhabers 
zollamtlicher Verschluß mittels besonderer Kunst- 
schlösser statt, die die 8ZVerwaltung auf Kosten 
des Lagerinhabers liefert und nach Auflösung des 
Lagers zurücknimmt. Anmeldung und Abfertigung 
zum Privatlager geschieht nach den Vorschriften 
der allgemeinen Niederlageordnung. Für jedes 
Transit= und Kreditlager wird bei dem ZAmt 
ein Konto in dem Niederlagenregister eröffnet; 
Über die zu Teilungslagern abgelassenen Waren 
ist ein besonderes Niederlageregister mit einem 
Konto für jedes derartige Lager zu führen. Auf 
den Kontos erfolgt die An- und Abschreibung der 
Waren im allgemeinen nach dem Reingewicht und 
nur bei den nach Rohgewicht zollpflichtigen Waren 
nach diesem. Eine Ausnahme gilt für die Transit- 
lager unter amtlichem Mitverschluß, bei denen in 
  
  
der Regel nur das Rohgewicht angeschrieben wird. 
Die Lagerfrist beträgt bei Kreditlagern 
sechs Monate (Verlängerung ist ausnahmsweise 
bis zum Abschluß des Kalenderjahrs zulässig), bei 
den andern Privatlagern fünf Jahre. Die Lager 
können jederzeit von der Z Verwaltung revi- 
diert werden; der Lagerinhaber oder ein Ver- 
treter hat der Revision beizuwohnen und die zu 
ihrer Vornahme erforderlichen Vorkehrungen zu 
treffen, insbesondere auch geeichte Wagen und 
Gewichte bereit zu halten. Während für Transit- 
und Teilungslager unter amtlichem Mitverschlusse 
auch für die Behandlung und Abmeldung der Wa- 
ren im wesentlichen die Bestimmungen der Nieder- 
lagenordnung gelten, bestehen für die offenen 
Lager besondere Vorschriften, einmal hinsichtlich 
der Behandlung der Waren (Umpackung, Teilung, 
Bearbeitung), sodann hinsichtlich der Abmeldung. 
Hier ist von besonderer Bedeutung, daß die ge- 
lagerten Waren ohne zollamtliche Abfertigung 
in den freien Verkehr gebracht werden können. 
Statt dessen erfolgt zweimal im Jahre eine Ab- 
rechnung über den zu entrichtenden Z, im Juli 
eine vorläufige, im Januar die endgültige. Der 
Lagerinhaber hat zu diesen Terminen Abmeldun- 
gen der in der Abrechnungsperiode in den freien 
Verkehr gesetzten Waren vorzulegen und bei der 
endgültigen Abrechnung außerdem eine Bestands- 
deklaration abzugeben. Auf diesen Grundlagen 
und im Januar auf Grund einer Bestandsrevision 
wird der schuldige ZBetrag festgesetzt, der inner- 
halb acht Tagen zu zahlen ist. Da die Sicherheit 
der ZBehörde bei den offenen Lagern ungleich 
geringer ist als bei Verschlußlagern, sind zur La- 
gerung in offenen Transit= und Teilungslagern 
nur Waren zugelassen, deren Z 3 und ausnahms- 
hei # für den Doppelzentner nicht übersteigt 
Ueber die besonderen Bestimmungen für die 
Lagerung von Getreide, Holz und 
Wein pgl. die im & 11 I aufgeführten Sonder- 
ordnungen des Bundesrats. 
3. Das fortlaufende Konto dient zur 
Erleichterung des Vertriebs ausländischer Waren 
nach dem Auslande. Seine Bewilligung kann 
nur an Großhandlungen erfolgen und 
hat zur Folge, daß ihnen unverzollte fremde Wa- 
ren unter Eintragung in das Konto mit der Maß- 
gabe verabfolgt werden, daß deren Wiederausfuhr 
nach dem Auslande nachgewiesen oder die Ver- 
zollung zum Eingange bewirkt werden muß 
(V36 5 110). Die Bedingungen für die Be- 
willigung derartiger Konten und die Verpflich- 
tungen der Konteninhaber sind im Konten Regl 
v. 15. 12. 87 (R Bl 585 und 1906, 409) festge- 
legt. Fortlaufende Konten werden für Waren aus 
dem Gebiete der Textil-, Leder-, Kautschukindustrie, 
ferner für Eisenwaren und Pelzwerk bewilligt. 
Voraussetzung der Bewilligung ist neben der 
Führung kaufmännischer Bücher und der Stellung 
ausreichender Sicherheit ein erheblicher Handel 
mit ausländischen Waren nach dem Ausland, der 
durch bestimmte, im Regulativ bezeichnete Min- 
destmengen der Ein= und Ausfuhr dargetan wird. 
Auf dem Lager können, sofern dies angezeigt 
wird, auch inländische und verzollte ausländische 
Waren gehalten werden. Für die kontierten 
Waren ist bestimmte Buchung vorgeschrieben, die 
jederzeit einer Revision durch höhere Z Beamte
	        
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