Zollwesen (Konten)
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fälle (V8G # 102). Vielmehr trägt die Gefahr
hierfür der Niederleger, der seine Waren zu beauf-
sichtigen hat; auch kann er die Kolli unter Privat-
verschluß nehmen. Er darf unter amtlicher Auf-
sicht Proben entnehmen, auch die Waren sortieren,
teilen, reinigen, umpacken, durch Käufer besich-
tigen lassen. Zur Ergänzung der lagernden Waren
lönnen in die Niederlage aus dem freien Verkehr
Waren eingebracht werden, die damit die Eigen-
schaft fremder unverzollter Waren annehmen
(das. & 101).
Bei der Abmeldung von der Niederlage kann
es sich um Weitersendung mit Begleitschein I, um
unmittelbare Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht
oder Begleitung, um Verzollung oder Weitersen-
dung auf Begleitschein II handeln. In den bei-
den letzten Fällen erfolgt spezielle Revision, sofern
sie nicht bereits vorher stattgefunden hat oder der
höchste Z Satz des Tarifs gezahlt wird. Maßgebend
ist hierbei das Einlagerungesgewicht, es sei denn, daß
Verzollung nach dem Auslagerungsgewicht bean-
tragt wird. Alsdann wird bei sich ergebendem
Mindergewicht dieses — falls kein Verdacht vor-
liegt —, bei sich ergebendem Mehrgewicht da-
gegen das Einlagerungsgewicht — vorbehaltlich
näherer Untersuchung bezüglich etwaiger Irrtü-
mer — zugrunde gelegt. Bei Versendung auf
Begleitschein 1 wird in der Regel das Auslage-
rungsgewicht ermittelt; die Verwiegung kann
unterbleiben, wenn die Waren auf der Niederlage
unter Verschluß geblieben sind oder wenn nach
ihrer Beschaffenheit eine Gewichtsveränderung
nicht zu vermuten ist. Bei unmittelbarer Versen-
dung aus der Niederlage eines Grenzzollamts
in das Ausland unter den Augen des Grenzzoll-
amts oder unter amtlicher Begleitung beschränkt
sich die Abfertigung darauf, daß die Ausfuhr vom
Amt oder den Begleitungsbeamten auf der Ab-
meldung bescheinigt wird.
2. Ueber Privatlager enthält die näheren
Bestimmungen die gemäß §s 109 V8G vom BR.
erlassene Privatlager O v. 21. 6. 88 (R.ZBl 233).
Privatlager werden — in der Regel nur am Sitze
einer mit zwei Beamten besetzten Z Stelle — an
zuverlässige Gewerbetreibende unter der Voraus-
setzung ordnungsmäßiger kaufmännischer Buch-
führung und eigenen Wohnsitzes oder Wohnsitzes
eines Vertreters am Lagerorte bewilligt. Zu-
ständig ist die Direktivbehörde. Die Räume eines
Privatlagers müssen die Möglichkeit bieten, die
dafür bestimmten Güter abgesondert von anderen
Waren zu lagern. Bei Verschlußlagern findet
neben dem Privatverschluß des Lagerinhabers
zollamtlicher Verschluß mittels besonderer Kunst-
schlösser statt, die die 8ZVerwaltung auf Kosten
des Lagerinhabers liefert und nach Auflösung des
Lagers zurücknimmt. Anmeldung und Abfertigung
zum Privatlager geschieht nach den Vorschriften
der allgemeinen Niederlageordnung. Für jedes
Transit= und Kreditlager wird bei dem ZAmt
ein Konto in dem Niederlagenregister eröffnet;
Über die zu Teilungslagern abgelassenen Waren
ist ein besonderes Niederlageregister mit einem
Konto für jedes derartige Lager zu führen. Auf
den Kontos erfolgt die An- und Abschreibung der
Waren im allgemeinen nach dem Reingewicht und
nur bei den nach Rohgewicht zollpflichtigen Waren
nach diesem. Eine Ausnahme gilt für die Transit-
lager unter amtlichem Mitverschluß, bei denen in
der Regel nur das Rohgewicht angeschrieben wird.
Die Lagerfrist beträgt bei Kreditlagern
sechs Monate (Verlängerung ist ausnahmsweise
bis zum Abschluß des Kalenderjahrs zulässig), bei
den andern Privatlagern fünf Jahre. Die Lager
können jederzeit von der Z Verwaltung revi-
diert werden; der Lagerinhaber oder ein Ver-
treter hat der Revision beizuwohnen und die zu
ihrer Vornahme erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, insbesondere auch geeichte Wagen und
Gewichte bereit zu halten. Während für Transit-
und Teilungslager unter amtlichem Mitverschlusse
auch für die Behandlung und Abmeldung der Wa-
ren im wesentlichen die Bestimmungen der Nieder-
lagenordnung gelten, bestehen für die offenen
Lager besondere Vorschriften, einmal hinsichtlich
der Behandlung der Waren (Umpackung, Teilung,
Bearbeitung), sodann hinsichtlich der Abmeldung.
Hier ist von besonderer Bedeutung, daß die ge-
lagerten Waren ohne zollamtliche Abfertigung
in den freien Verkehr gebracht werden können.
Statt dessen erfolgt zweimal im Jahre eine Ab-
rechnung über den zu entrichtenden Z, im Juli
eine vorläufige, im Januar die endgültige. Der
Lagerinhaber hat zu diesen Terminen Abmeldun-
gen der in der Abrechnungsperiode in den freien
Verkehr gesetzten Waren vorzulegen und bei der
endgültigen Abrechnung außerdem eine Bestands-
deklaration abzugeben. Auf diesen Grundlagen
und im Januar auf Grund einer Bestandsrevision
wird der schuldige ZBetrag festgesetzt, der inner-
halb acht Tagen zu zahlen ist. Da die Sicherheit
der ZBehörde bei den offenen Lagern ungleich
geringer ist als bei Verschlußlagern, sind zur La-
gerung in offenen Transit= und Teilungslagern
nur Waren zugelassen, deren Z 3 und ausnahms-
hei # für den Doppelzentner nicht übersteigt
Ueber die besonderen Bestimmungen für die
Lagerung von Getreide, Holz und
Wein pgl. die im & 11 I aufgeführten Sonder-
ordnungen des Bundesrats.
3. Das fortlaufende Konto dient zur
Erleichterung des Vertriebs ausländischer Waren
nach dem Auslande. Seine Bewilligung kann
nur an Großhandlungen erfolgen und
hat zur Folge, daß ihnen unverzollte fremde Wa-
ren unter Eintragung in das Konto mit der Maß-
gabe verabfolgt werden, daß deren Wiederausfuhr
nach dem Auslande nachgewiesen oder die Ver-
zollung zum Eingange bewirkt werden muß
(V36 5 110). Die Bedingungen für die Be-
willigung derartiger Konten und die Verpflich-
tungen der Konteninhaber sind im Konten Regl
v. 15. 12. 87 (R Bl 585 und 1906, 409) festge-
legt. Fortlaufende Konten werden für Waren aus
dem Gebiete der Textil-, Leder-, Kautschukindustrie,
ferner für Eisenwaren und Pelzwerk bewilligt.
Voraussetzung der Bewilligung ist neben der
Führung kaufmännischer Bücher und der Stellung
ausreichender Sicherheit ein erheblicher Handel
mit ausländischen Waren nach dem Ausland, der
durch bestimmte, im Regulativ bezeichnete Min-
destmengen der Ein= und Ausfuhr dargetan wird.
Auf dem Lager können, sofern dies angezeigt
wird, auch inländische und verzollte ausländische
Waren gehalten werden. Für die kontierten
Waren ist bestimmte Buchung vorgeschrieben, die
jederzeit einer Revision durch höhere Z Beamte