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Zollwesen (Eisenbahnverkehr)
unterzogen werden kann. Soweit die kontierten
Waren ausgeführt oder auf eine Niederlage ver-
bracht werden, sind sie vom Konto abzuschreiben.
Der am Jahresschluß vorhandene Bestand wird
festgestellt und auf das neue Konto vorgetragen; die
sich dabei ergebenden Fehlmengen sind zu verzollen.
z 19 e. Abfertigung in sonstigen Fällen der be-
dingten Ermittlung der Zollschuldigkeit. Neben
der Verbringung auf Lager sind im 4 11
unter b bis d noch andere Fälle aufgeführt, in
denen bei dem Wareneingang eine bedingte
B Pflicht entsteht, die zu einer unbedingten wird,
wenn die Wiederausfuhr dieser Waren nicht
binnen bestimmter Frist nachgewiesen wird. Bei
der Eingangsabfertigung ist in diesen Fällen
der ZBetrag festzustellen, der bei nicht nach-
gewiesener Ausfuhr zu entrichten ist. Es kom-
men in Frage Wareneingänge zu zeitweisem
Verbleib im Inlande (zur Ansicht, zu Ausstellun-
gen), zur Veredlung im Inland und zu inländischen
Messen und Märkten. Charakteristisch für diese Ab-
fertigungen ist die Vormerkbehandlung
und die Festhaltung der Nämlichkeit
(Identitätskontrolle). Die Uebereinstimmung der
eingeführten mit den als ausgeführt nachzuwei-
senden Gegenständen wird seichergestellt, wenn
tunlich durch amtliche Zeichen (z. B. Stempel-
aufdruck), andernfalls, soweit dann die Erleich-
terungen überhaupt noch eintreten, in anderer
Weise, insbesondere dadurch, daß die Waren
kenntlich beschrieben werden, nötigenfalls unter
Zurückhaltung von Proben, beim Veredlungs-
verkehr auch durch Buchkontrolle. (S. 8 114
unter III.) Auf Grund der Ermittlung der
ZSchuldigkeit wird der 3Z sichergestellt. Ueber
die Abfertigungen werden besondere Register ge-
führt. Für die innerhalb gestellter Frist nicht
ausgeführten Gegenstände verfällt der Z. In-
wieweit die mit Waren des Veredlungsverkehrs
aus dem Auslande eingeführten, an sich zoll-
pflichtigen Umschließungen, welche im Inlande ver-
bleiben, während die darin eingeführten Waren
wieder in das Ausland zurückgehen, zu verzollen
sind, ist im § 11 a unter IV dargelegt.
519 d. Gormerkbehandlung. Eine besondere Art
der Abfertigung erfordern die in § 10 unter IV erör-
terten Fälle, in denen Waren des ZInlands, die
vorübergehend das ZGebiet verlassen, bei der
Wiedereinfuhr B3BFreiheit genießen. Hierher
gehören der Zwischenauslandsverkehr, der Besuch
ausländischer Messen und Märkte, der Rückwaren-
verkehr und der passive Veredlungsverkehr. In
allen diesen Fällen bedarf es der Abfertigung
von Warenausgängen im Interesse
zollfreien Wiedereingangs. Sie er-
folgt im Wege der Vormerkbehandlung; ihr
Zweck ist neben der Kontrollierung der Fristein-
haltung insbesondere Sicherheit dafür zu schaffen,
daß die demnächst zollfrei ein zulassenden Waren
die nämlichen sind, wie die vorgemerkten. Beim
passiven Veredlungsverkehr ist die Nämlichkeits-
kontrolle durch die Bearbeitung, die sie im Aus-
lande erfährt, erschwert (vgl. § 11 a unter III).
Unwesentliche Zutaten im Ausland bleiben zoll-
frei, hweeiche3 eiden ng dem Material,
aus dem sie bestehen, zur Verzollung gezogen
(Veredl. O 22). % 9 gesos
5 20. Eisenbahnzollverkehr und Seezollverkehr
sowie Behandlung der Reisenden. Der Eisen-
bahnzollverkehr und der Seezollverkehr bedingen
infolge der Massenhaftigkeit der Güter, die auf
diesen Wegen eingeführt werden, eine besondere
Regelung mit solchen Erleichterungen, daß bei
diesen wichtigsten Verkehrsarten ungebührliche
Verzögerungen durch die ZBehandlung vermie-
den werden.
A. Die für den Eisenbahnzollverkehr maßgeben-
den Vollzugsvorschriften haben in der Eisenbahn-
8 v. 21. 12. 12 (RBBl 1913, 31) eine Neu-
regelung erfahren, in der den Anforderungen des
Verkehrs weitgehendste Rechnung getragen wor-
den ist, in einem Umfange, wie es nur im Hinblick
auf die fast ganz durchgeführte Verstaatlichung
der Gisenbahnen in Deutschland möglich gewor-
en ist.
Die Eisenbahnen, die die Grenze überschreiten
oder an der Grenze beginnen, sind Z Straßen
(oben § 15). Die Gestellung der mittels der
Eisenbahn eingeführten Güter liegt der Eisenbahn-
verwaltung ob. Sie hat zu dem Zwecke, auf den
für die ZüAbfertigung bestimmten Bahnhöfen
(ZBahnhöfen) die für die zollamtliche Abfertigung
und für die einstweilige Niederlegung der nicht
sofort abgefertigten Gegenstände erforderlichen
Räume zu stellen und die nötigen baulichen Ein-
richtungen zu treffen (V.8 5 59), während die
Ausstattung der lediglich der 8 Berwaltung die-
nenden Räume Sache der Z Verwaltung ist.
So groß auch die durch Einführung des Be-
gleitscheinverfahrens geschaffene Erleichterung ge-
genüber einer allgemeinen endgültigen Abfertigun g
sämtlicher Waren an der Grenze ist (s. oben & 19a)
so ist dies Verfahren doch gegenüber den gZesteigerten
Anforderungen des Eisenbahnverkehrs noch nicht
ausreichend. Für diesen wurde eine weitere
Vereinfachung, das „Begleitzettelver-
fahren", notwendig, deren Wesen in der
Hauptsache darin liegt, daß Begleitpavie
Verschluß sich nicht mehr wie beimm Bemerscn
auf die einzelne Ware, sondern je auf ganze
Ladungen von Wagen oder Wagenabteilungen
bezieht. Eine wichtige Grundlage der allgemeinen
Durchführbarkeit dieser vereinfachten Abfertigungs-
art bilden die internationalen Ver-
einbarungen zwischen den mitteleuropäi-
schen Staaten über die zollsichere Einrichtung der
GEsenbahnwagen im internationalen Verkehr (Bek
es RK v. 25. 5. abgedruckt
Eiwagigeulh abg als Anlage zu der
die Bestimmungen über die verei Ab-
fertigung auf Begleitzettel knüpfen an farre aQ
rlei 63 an, wonach unmittelbar nach Ankunft des
Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzollamts der
Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der
Eisenbahnverwaltung dem Amte vollständige
Ladungsverzeichnisse über die Fracht-
güter (in zweifacher Ausfertigung) zu übergeben
hat und haben durch die Eisenbahnzollordnung
(§I 26—31) noch weitere Erleichterungen erfahren
Nach # 23 das. soll jede mit Eisenbahnfrachtbrief ein-
gehende Sendung von einer auf vorgeschriebenem Bordruck
in zweifacher Ausfertigung, deutsch oder französisch abge-
aßten Warenerklärung begleitet sein. Auf der ersten Seite
dieser Erklärung hat der VBevollmächtigte der Eisenbahn
verwaltung über die mit Boaleitzettel weiter Su befördern-.
den Waren eine Anmeldung abzugeben, die sich auch auf
andere Warenerklärungen als die auf dem Papier adge-
gCebene erstrecken darf. Jede Anmeldung darf nur auf Güter