Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zollwesen (Eisenbahnverkehr) 
  
unterzogen werden kann. Soweit die kontierten 
Waren ausgeführt oder auf eine Niederlage ver- 
bracht werden, sind sie vom Konto abzuschreiben. 
Der am Jahresschluß vorhandene Bestand wird 
festgestellt und auf das neue Konto vorgetragen; die 
sich dabei ergebenden Fehlmengen sind zu verzollen. 
z 19 e. Abfertigung in sonstigen Fällen der be- 
dingten Ermittlung der Zollschuldigkeit. Neben 
der Verbringung auf Lager sind im 4 11 
unter b bis d noch andere Fälle aufgeführt, in 
denen bei dem Wareneingang eine bedingte 
B Pflicht entsteht, die zu einer unbedingten wird, 
wenn die Wiederausfuhr dieser Waren nicht 
binnen bestimmter Frist nachgewiesen wird. Bei 
der Eingangsabfertigung ist in diesen Fällen 
der ZBetrag festzustellen, der bei nicht nach- 
gewiesener Ausfuhr zu entrichten ist. Es kom- 
men in Frage Wareneingänge zu zeitweisem 
Verbleib im Inlande (zur Ansicht, zu Ausstellun- 
gen), zur Veredlung im Inland und zu inländischen 
Messen und Märkten. Charakteristisch für diese Ab- 
fertigungen ist die Vormerkbehandlung 
und die Festhaltung der Nämlichkeit 
(Identitätskontrolle). Die Uebereinstimmung der 
eingeführten mit den als ausgeführt nachzuwei- 
senden Gegenständen wird seichergestellt, wenn 
tunlich durch amtliche Zeichen (z. B. Stempel- 
aufdruck), andernfalls, soweit dann die Erleich- 
terungen überhaupt noch eintreten, in anderer 
Weise, insbesondere dadurch, daß die Waren 
kenntlich beschrieben werden, nötigenfalls unter 
Zurückhaltung von Proben, beim Veredlungs- 
verkehr auch durch Buchkontrolle. (S. 8 114 
unter III.) Auf Grund der Ermittlung der 
ZSchuldigkeit wird der 3Z sichergestellt. Ueber 
die Abfertigungen werden besondere Register ge- 
führt. Für die innerhalb gestellter Frist nicht 
ausgeführten Gegenstände verfällt der Z. In- 
wieweit die mit Waren des Veredlungsverkehrs 
aus dem Auslande eingeführten, an sich zoll- 
pflichtigen Umschließungen, welche im Inlande ver- 
bleiben, während die darin eingeführten Waren 
wieder in das Ausland zurückgehen, zu verzollen 
sind, ist im § 11 a unter IV dargelegt. 
519 d. Gormerkbehandlung. Eine besondere Art 
der Abfertigung erfordern die in § 10 unter IV erör- 
terten Fälle, in denen Waren des ZInlands, die 
vorübergehend das ZGebiet verlassen, bei der 
Wiedereinfuhr B3BFreiheit genießen. Hierher 
gehören der Zwischenauslandsverkehr, der Besuch 
ausländischer Messen und Märkte, der Rückwaren- 
verkehr und der passive Veredlungsverkehr. In 
allen diesen Fällen bedarf es der Abfertigung 
von Warenausgängen im Interesse 
zollfreien Wiedereingangs. Sie er- 
folgt im Wege der Vormerkbehandlung; ihr 
Zweck ist neben der Kontrollierung der Fristein- 
haltung insbesondere Sicherheit dafür zu schaffen, 
daß die demnächst zollfrei ein zulassenden Waren 
die nämlichen sind, wie die vorgemerkten. Beim 
passiven Veredlungsverkehr ist die Nämlichkeits- 
kontrolle durch die Bearbeitung, die sie im Aus- 
lande erfährt, erschwert (vgl. § 11 a unter III). 
Unwesentliche Zutaten im Ausland bleiben zoll- 
frei, hweeiche3 eiden ng dem Material, 
aus dem sie bestehen, zur Verzollung gezogen 
(Veredl. O 22). % 9 gesos 
5 20. Eisenbahnzollverkehr und Seezollverkehr 
sowie Behandlung der Reisenden. Der Eisen- 
  
bahnzollverkehr und der Seezollverkehr bedingen 
infolge der Massenhaftigkeit der Güter, die auf 
diesen Wegen eingeführt werden, eine besondere 
Regelung mit solchen Erleichterungen, daß bei 
diesen wichtigsten Verkehrsarten ungebührliche 
Verzögerungen durch die ZBehandlung vermie- 
den werden. 
A. Die für den Eisenbahnzollverkehr maßgeben- 
den Vollzugsvorschriften haben in der Eisenbahn- 
8 v. 21. 12. 12 (RBBl 1913, 31) eine Neu- 
regelung erfahren, in der den Anforderungen des 
Verkehrs weitgehendste Rechnung getragen wor- 
den ist, in einem Umfange, wie es nur im Hinblick 
auf die fast ganz durchgeführte Verstaatlichung 
der Gisenbahnen in Deutschland möglich gewor- 
en ist. 
Die Eisenbahnen, die die Grenze überschreiten 
oder an der Grenze beginnen, sind Z Straßen 
(oben § 15). Die Gestellung der mittels der 
Eisenbahn eingeführten Güter liegt der Eisenbahn- 
verwaltung ob. Sie hat zu dem Zwecke, auf den 
für die ZüAbfertigung bestimmten Bahnhöfen 
(ZBahnhöfen) die für die zollamtliche Abfertigung 
und für die einstweilige Niederlegung der nicht 
sofort abgefertigten Gegenstände erforderlichen 
Räume zu stellen und die nötigen baulichen Ein- 
richtungen zu treffen (V.8 5 59), während die 
Ausstattung der lediglich der 8 Berwaltung die- 
nenden Räume Sache der Z Verwaltung ist. 
So groß auch die durch Einführung des Be- 
gleitscheinverfahrens geschaffene Erleichterung ge- 
genüber einer allgemeinen endgültigen Abfertigun g 
sämtlicher Waren an der Grenze ist (s. oben & 19a) 
so ist dies Verfahren doch gegenüber den gZesteigerten 
Anforderungen des Eisenbahnverkehrs noch nicht 
  
ausreichend. Für diesen wurde eine weitere 
Vereinfachung, das „Begleitzettelver- 
fahren", notwendig, deren Wesen in der 
Hauptsache darin liegt, daß Begleitpavie 
Verschluß sich nicht mehr wie beimm Bemerscn 
auf die einzelne Ware, sondern je auf ganze 
Ladungen von Wagen oder Wagenabteilungen 
bezieht. Eine wichtige Grundlage der allgemeinen 
Durchführbarkeit dieser vereinfachten Abfertigungs- 
art bilden die internationalen Ver- 
einbarungen zwischen den mitteleuropäi- 
schen Staaten über die zollsichere Einrichtung der 
GEsenbahnwagen im internationalen Verkehr (Bek 
es RK v. 25. 5. abgedruckt 
Eiwagigeulh abg als Anlage zu der 
die Bestimmungen über die verei Ab- 
fertigung auf Begleitzettel knüpfen an farre aQ 
rlei 63 an, wonach unmittelbar nach Ankunft des 
Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzollamts der 
Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der 
Eisenbahnverwaltung dem Amte vollständige 
Ladungsverzeichnisse über die Fracht- 
güter (in zweifacher Ausfertigung) zu übergeben 
hat und haben durch die Eisenbahnzollordnung 
(§I 26—31) noch weitere Erleichterungen erfahren 
Nach # 23 das. soll jede mit Eisenbahnfrachtbrief ein- 
gehende Sendung von einer auf vorgeschriebenem Bordruck 
in zweifacher Ausfertigung, deutsch oder französisch abge- 
aßten Warenerklärung begleitet sein. Auf der ersten Seite 
dieser Erklärung hat der VBevollmächtigte der Eisenbahn 
verwaltung über die mit Boaleitzettel weiter Su befördern-. 
den Waren eine Anmeldung abzugeben, die sich auch auf 
andere Warenerklärungen als die auf dem Papier adge- 
gCebene erstrecken darf. Jede Anmeldung darf nur auf Güter
	        
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