Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Seeverkehr) 
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lauten, die nach demselben Abfertigungsamt bestimmt sind, 
und hat in der Regel den gesamten Inhalt eines Wagens 
zu umfassen. Die verladenen Waren müssen wenigstens 
nach Gattung (handelsüblicher Benennung) und Rohgewicht, 
bei verpackten Waren auch nach der Art der Packstücke, Ver- 
packungsart, Zeichen und Nummern nachgewiesen; ferner 
müssen die Wagen oder Wagenabteilungen oder abheb- 
baren Behälter, in die die Packstücke verladen sind, nach 
Zeichen, Nummern oder Buchstaben angegeben sein. 
Durch Unterzeichnung der Anmeldung verpflich- 
tet sich der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwal- 
tung, die darin genannten Wagen binnen der im 
allgemeinen auf einen Monat festzusetzenden Ge- 
stellungsfrist in vorschriftsmäßigem Zustande und 
mit unverletztem Verschluß einem zur Erledigung 
befugten Amte zu gestellen oder aber für die 
Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangs 
von den in der Anmeldung nachgewiesenen Ge- 
wichtsmengen zu haften. Er haftet ferner für die 
Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen 
Zahl und Art der geladenen Packstücke oder Zahl 
und Bezeichnung der mit losen Massengütern 
beladenen Wagen. Die mit Begleitzettel abzu- 
fertigenden Wagen sind unter zollamtlichen Ver- 
schluß — durch ZBleie, ausnahmsweise durch 
ZSchlösser — zu setzen; hiervon kann abgesehen 
werden, wenn der Verschluß nur mit unverhältnis- 
mäßigen Schwierigkeiten zu bewerkstelligen ist 
oder die Beschaffenheit der Waren eine Berau- 
bung oder Vertauschung ausgeschlossen erscheinen 
läßt. Die Begleitzettelanmeldung wird zu einem 
Begleitzettel vervollständigt, den die ZöStelle 
unter Beidrückung des Amtsstempels zu voll- 
ziehen hat. Eine Ausfertigung behält das Ausfer- 
tigungsamt zurück, die andere wird dem Ver- 
treter der Eisenbahnverwaltung übergeben und 
zwar, sofern ausnahmsweise der Wagenverschluß 
durch ZSchlösser bewirkt worden ist, unter Beifü- 
gung der eingesiegelten Schlüssel. Den mit Be- 
gleitzettel abgefertigten Gütern dürfen andere 
unter ZAufsicht zu versendende Güter und Güter 
des freien Verkehrs beigeladen werden. 
Die Begleitzettel werden beim Ausferti- 
gungsamtt in ein Begleitzettel-Ausfertigungs- 
buch eingetragen. 
Besondere Vorschriften gelten für das Versfahren bei 
Umladungen und Ausladungen auf dem Wege zum Be- 
stimmungsorte, bei notwendig werdender Fristverlängerung 
und bei Verschlußverletzung (Eisenbahnzoll O 1# 47—50). 
Das Erledigungsamt prüft, ob die La- 
dungspapiere und, wenn Verschluß durch Z- 
Schlösser vorliegt, die Schlüssel unter gutem Ver- 
schluß abgeliesert werden, ob die Wagen sämtlich 
und mit richtigem und gutem Verschlusse gestellt 
sind, ob die Gestellungsfristen nicht überschritten 
sind, ferner bei der Ausladung, ob die aufge- 
führten Kolli nach Zahl und Art vorhanden sind. 
Ergeben sich hiebei keine Anstände, so werden die 
Begleitzettel erledigt und dem Ausfertigungs- 
amt zurückgesendet, andernfalls sind die erfor- 
derlichen Untersuchungen herbeizuführen. An- 
statt der Abfertigung mittels Begleitzettel sind 
auch andere Abfertigungsarten, etwa zum freien 
Verkehr, auf Begleitschein, zur Niederlage statt- 
haft, für die dann die einschlägigen besonderen 
Bestimmungen gelten. Auf der anderen Seite 
kann das Begleitzettelverfahren auch für Güter 
angewendet werden, die erst an der Grenze ver- 
laden werden, sei es daß sie imge wöhnlichen 
  
Landfracht= oder Schiffsverkehr 
einem Grenzzollamt behufs Wei- 
terbeförderung mit der Eisen- 
bahn zuge führt, sei es daß sie mit der 
Eisenbahn eingegangen und beim Grenzzollamt 
ausgeladen worden sind. Die Waren bleiben 
bis zum Weitertransport unter amtlicher Auf- 
sicht und Kontrolle (V.8G 5H69). Schließlich findet 
das Verfahren sinngemäße Anwendung auf die 
mit der Eisenbahn unmittelbar durch- 
gehenden Güter. Die ZbAbfertigung be- 
schränkt sich in diesem Fall in der Regel auf die 
Prüfung und Lösung des Verschlusses und die 
Bescheinigung des Ausganges über die Grenze 
(das. 5 70). 
B. Beim Seeverkehr sind zur Erleichterung 
der Grenzaufsicht häufig Ansageposten 
(§& 15) eingerichtet. Die Grenzzollämter sind 
oft tiefer ins Innere verlegt und es ist dann 
notwendig, die Schiffsbewegung schon vorher, 
tunlichst bald nach Ueberschreiten der ZsLinie 
zollamtlich zu überwachen. Dem Ansageposten 
sind nicht nur alle über die Ladung sprechenden 
Papiere abzugeben, sondern auch sämtliche Zu- 
gänge zum Schiffsraum und etwaige geheime 
Behältnisse zu deklarieren (Lukendeklara- 
tion, VB8 5K 74). Die Weiterleitung vom 
Ansageposten zum Zmt erfolgt wie in 5# 15 
angegeben. 
Soll die Ladung beim Grenzzollamt zur Ent- 
löschung gelangen, so hat der Schiffsführer binnen 
24 Stunden nach der Ankunft folgende Angaben 
zu machen: 1. generelle Deklaration (Manifest), 
an deren Stelle auch sofort die spezielle Deklara- 
tion treten darf, 2. soweit sie nicht bereits einem 
Ansageposten gemacht ist, Lukendeklaration (V.80 
5 77), 3. eine Deklaration über die an Bord be- 
findlichen, für den Gebrauch der Schiffsmann- 
schaft und des Schiffs bestimmten Mund= und 
andere Vorräte, die Effekten der Schiffsmann- 
schaft und die Schiffsinventarienstücke (Schiffs- 
provisionsliste), unter annähernder Angabe des 
Gewichts der Vorräte (V.8 f 78). 
Die Abfertigung scheidet sich in die vorläufige 
Revision des Schiffes und die weitere Abferti- 
gung. Die vorläufige Revision, vor 
der das Schiff ohne Erlaubnis der ZBehörde 
weder am Ufer anlegen noch Verkehr mit dem 
Lande oder andern Schiffen unterhalten darf 
(V860/ 79), ist notwendig, um die ZAufsicht auf 
die eigentlichen Laderäume des Schiffs be- 
schränken zu können. Bei ihr findet spezielle 
Revision des Proviants, der Schiffsvorräte, des 
Inventars, der Effekten der Schiffsmannschaft 
und des Reisegepäcks der Passagiere, soweit es 
nicht auf Begleitschein abgefertigt wird, statt. 
Darauf werden die Warenräume und etwaige 
Verdeck= und Kajütfracht unter amtlichen Ver- 
schluß gesetzt (S 80). Der Schiffsproviant bleibt 
zollfrei, insoweit er den mutmaßlichen Bedarf 
der Schiffsmannschaft während des Aufenthalts 
des Schiffs im Lande nicht übersteigt. Zum 
Zweck der Schlußabfertigung sind die 
eingegangenen Waren speziell zu deklarieren, 
worauf ihre Löschung und die weitere Abferti- 
gung je nach dem Antrage zum freien Verkehr, 
zur Niederlage oder im Begleitscheinverfahren 
erfolgt, bei Weiterversand mit der Eisenbahn 
auch in dem unter A geschilderten Verfahren. 
 
	        
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