Zollwesen (Seeverkehr)
999
lauten, die nach demselben Abfertigungsamt bestimmt sind,
und hat in der Regel den gesamten Inhalt eines Wagens
zu umfassen. Die verladenen Waren müssen wenigstens
nach Gattung (handelsüblicher Benennung) und Rohgewicht,
bei verpackten Waren auch nach der Art der Packstücke, Ver-
packungsart, Zeichen und Nummern nachgewiesen; ferner
müssen die Wagen oder Wagenabteilungen oder abheb-
baren Behälter, in die die Packstücke verladen sind, nach
Zeichen, Nummern oder Buchstaben angegeben sein.
Durch Unterzeichnung der Anmeldung verpflich-
tet sich der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwal-
tung, die darin genannten Wagen binnen der im
allgemeinen auf einen Monat festzusetzenden Ge-
stellungsfrist in vorschriftsmäßigem Zustande und
mit unverletztem Verschluß einem zur Erledigung
befugten Amte zu gestellen oder aber für die
Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangs
von den in der Anmeldung nachgewiesenen Ge-
wichtsmengen zu haften. Er haftet ferner für die
Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen
Zahl und Art der geladenen Packstücke oder Zahl
und Bezeichnung der mit losen Massengütern
beladenen Wagen. Die mit Begleitzettel abzu-
fertigenden Wagen sind unter zollamtlichen Ver-
schluß — durch ZBleie, ausnahmsweise durch
ZSchlösser — zu setzen; hiervon kann abgesehen
werden, wenn der Verschluß nur mit unverhältnis-
mäßigen Schwierigkeiten zu bewerkstelligen ist
oder die Beschaffenheit der Waren eine Berau-
bung oder Vertauschung ausgeschlossen erscheinen
läßt. Die Begleitzettelanmeldung wird zu einem
Begleitzettel vervollständigt, den die ZöStelle
unter Beidrückung des Amtsstempels zu voll-
ziehen hat. Eine Ausfertigung behält das Ausfer-
tigungsamt zurück, die andere wird dem Ver-
treter der Eisenbahnverwaltung übergeben und
zwar, sofern ausnahmsweise der Wagenverschluß
durch ZSchlösser bewirkt worden ist, unter Beifü-
gung der eingesiegelten Schlüssel. Den mit Be-
gleitzettel abgefertigten Gütern dürfen andere
unter ZAufsicht zu versendende Güter und Güter
des freien Verkehrs beigeladen werden.
Die Begleitzettel werden beim Ausferti-
gungsamtt in ein Begleitzettel-Ausfertigungs-
buch eingetragen.
Besondere Vorschriften gelten für das Versfahren bei
Umladungen und Ausladungen auf dem Wege zum Be-
stimmungsorte, bei notwendig werdender Fristverlängerung
und bei Verschlußverletzung (Eisenbahnzoll O 1# 47—50).
Das Erledigungsamt prüft, ob die La-
dungspapiere und, wenn Verschluß durch Z-
Schlösser vorliegt, die Schlüssel unter gutem Ver-
schluß abgeliesert werden, ob die Wagen sämtlich
und mit richtigem und gutem Verschlusse gestellt
sind, ob die Gestellungsfristen nicht überschritten
sind, ferner bei der Ausladung, ob die aufge-
führten Kolli nach Zahl und Art vorhanden sind.
Ergeben sich hiebei keine Anstände, so werden die
Begleitzettel erledigt und dem Ausfertigungs-
amt zurückgesendet, andernfalls sind die erfor-
derlichen Untersuchungen herbeizuführen. An-
statt der Abfertigung mittels Begleitzettel sind
auch andere Abfertigungsarten, etwa zum freien
Verkehr, auf Begleitschein, zur Niederlage statt-
haft, für die dann die einschlägigen besonderen
Bestimmungen gelten. Auf der anderen Seite
kann das Begleitzettelverfahren auch für Güter
angewendet werden, die erst an der Grenze ver-
laden werden, sei es daß sie imge wöhnlichen
Landfracht= oder Schiffsverkehr
einem Grenzzollamt behufs Wei-
terbeförderung mit der Eisen-
bahn zuge führt, sei es daß sie mit der
Eisenbahn eingegangen und beim Grenzzollamt
ausgeladen worden sind. Die Waren bleiben
bis zum Weitertransport unter amtlicher Auf-
sicht und Kontrolle (V.8G 5H69). Schließlich findet
das Verfahren sinngemäße Anwendung auf die
mit der Eisenbahn unmittelbar durch-
gehenden Güter. Die ZbAbfertigung be-
schränkt sich in diesem Fall in der Regel auf die
Prüfung und Lösung des Verschlusses und die
Bescheinigung des Ausganges über die Grenze
(das. 5 70).
B. Beim Seeverkehr sind zur Erleichterung
der Grenzaufsicht häufig Ansageposten
(§& 15) eingerichtet. Die Grenzzollämter sind
oft tiefer ins Innere verlegt und es ist dann
notwendig, die Schiffsbewegung schon vorher,
tunlichst bald nach Ueberschreiten der ZsLinie
zollamtlich zu überwachen. Dem Ansageposten
sind nicht nur alle über die Ladung sprechenden
Papiere abzugeben, sondern auch sämtliche Zu-
gänge zum Schiffsraum und etwaige geheime
Behältnisse zu deklarieren (Lukendeklara-
tion, VB8 5K 74). Die Weiterleitung vom
Ansageposten zum Zmt erfolgt wie in 5# 15
angegeben.
Soll die Ladung beim Grenzzollamt zur Ent-
löschung gelangen, so hat der Schiffsführer binnen
24 Stunden nach der Ankunft folgende Angaben
zu machen: 1. generelle Deklaration (Manifest),
an deren Stelle auch sofort die spezielle Deklara-
tion treten darf, 2. soweit sie nicht bereits einem
Ansageposten gemacht ist, Lukendeklaration (V.80
5 77), 3. eine Deklaration über die an Bord be-
findlichen, für den Gebrauch der Schiffsmann-
schaft und des Schiffs bestimmten Mund= und
andere Vorräte, die Effekten der Schiffsmann-
schaft und die Schiffsinventarienstücke (Schiffs-
provisionsliste), unter annähernder Angabe des
Gewichts der Vorräte (V.8 f 78).
Die Abfertigung scheidet sich in die vorläufige
Revision des Schiffes und die weitere Abferti-
gung. Die vorläufige Revision, vor
der das Schiff ohne Erlaubnis der ZBehörde
weder am Ufer anlegen noch Verkehr mit dem
Lande oder andern Schiffen unterhalten darf
(V860/ 79), ist notwendig, um die ZAufsicht auf
die eigentlichen Laderäume des Schiffs be-
schränken zu können. Bei ihr findet spezielle
Revision des Proviants, der Schiffsvorräte, des
Inventars, der Effekten der Schiffsmannschaft
und des Reisegepäcks der Passagiere, soweit es
nicht auf Begleitschein abgefertigt wird, statt.
Darauf werden die Warenräume und etwaige
Verdeck= und Kajütfracht unter amtlichen Ver-
schluß gesetzt (S 80). Der Schiffsproviant bleibt
zollfrei, insoweit er den mutmaßlichen Bedarf
der Schiffsmannschaft während des Aufenthalts
des Schiffs im Lande nicht übersteigt. Zum
Zweck der Schlußabfertigung sind die
eingegangenen Waren speziell zu deklarieren,
worauf ihre Löschung und die weitere Abferti-
gung je nach dem Antrage zum freien Verkehr,
zur Niederlage oder im Begleitscheinverfahren
erfolgt, bei Weiterversand mit der Eisenbahn
auch in dem unter A geschilderten Verfahren.