Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Behörden) 
1001 
  
Kredits, und zwar nach dem alsdann gültigen 
ZTarife zu bewirken ist. 
Der eiserne Kredit wird nur solchen Weinhändlern 
gewährt, die kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen 
und regelmäßig mindestens 35 000 Ug# fremden Weins 
im freien Berkehr auf Lager halten; für den Kredit ist Si- 
cherbeit nach Maßgabe der von der obersten Landesfinanz- 
behörde getrossenen Borschriften zu leisten. Wegen weiterer 
Einzelheiten s. Weinlager O v. 8. 6. 87 (RBBl 2388). 
Forderungen und Nachforderungen von ZGe- 
fällen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz 
wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteten 
Gefälle verjähren binnen Jahresfrist von 
dem Tage an gerechnet, an dem die Ware in den 
freien Verkehr gesetzt oder an dem der 3 für die 
auf Privatkreditlager abgefertigte Waren fest- 
gestellt oder die Abfertigung auf Begleitschein II 
erfolgt ist (VG 15). 
Nach den Ausführungsbestimmungen des BK 
v. 23. 6. 06 kommen diese Vorschriften nur, wenn 
es sich um Beträge von mehr als 10 Pfg. handelt, 
zur Anwendung. Beträge von 3 Mk. oder darüber, 
deren Ueberhebung vor Eintritt der Verjährung 
festgestellt worden ist, sind von Amts wegen, ohne 
Antrag, zurückzuzahlen. 
IV. die Grganisation der Sollverwaltung 
5#22. Allgemeines. I. Die Organisation der 
ZBehörden spiegelt die geschichtliche Entwicklung 
der Reichs-ZGemeinschaft aus der vertragsmäßi- 
gen ZGemeinschaft des ZVereins. Das Reich 
hat nur die Regelung und Beauf- 
sichtigung der Verwaltung; die Führung 
der Verwaltung selbst ist Sache der einzelnen 
Bundesstaaten (a 35 RV). Auch in Elsaß-Lothrin- 
gen, wo geschichtliche Bedenken gegen die Einfüh- 
rung der unmittelbaren Reichszollverwaltung 
nicht vorliegen, ist grundsätzlich die Landeszoll- 
verwaltung zur Durchführung gelangt. Von einer 
unmittelbaren Anteilnahme von Reichsbeamten 
an der Erhebung und Verwaltung der Z und in 
gleicher Weise der dem Reiche überwiesenen 
indirekten Steuern ist hiernach nicht die Rede; 
wohl aber besteht — gleichfalls im Anschlusse 
an die Z Vereinseinrichtungen — eine Organi- 
sation, welche die Einflußnahme der Reichsver- 
waltung auf die Landeszollverwaltung inner- 
halb bestimmter Grenzen mittelst besonderer 
Reichsbevollmächtigter ermöglicht (§ 24). 
In den gBB (zuletzt im 88 V v. 8. 7. 67 a 3 0) ist 
die Absicht zum Ausdruck gebracht, die Organisation der 
Behörden in den einzelnen Staaten unter Berücksichtigung 
der in ihnen bestehenden besonderen Verhältnisse auf glei- 
chen Fuß zu bringen. In a 16 Ziff. 4 ist weiter vereinbart, 
daß man darauf bedacht sein werde, durch Feststellung 
allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Be- 
amten bei den ZErhebungs- und Aussichtsbehöroen, in- 
gleichen bei den Z Direktionen in möglichste Uebereinstimmung 
zu bringen. Die Feststellung solcher Normen ist indessen bisher 
nicht erfolgt, ebensowenig eine Uebereinstimmung in der Vor- 
und Ausbildung sowie in der Titulatur der Beamten. 
II. Eine grundlegende Organisationsvorschrift 
enthält a 19 des 8VV, wo vereinbart ist, daß in 
ledem Verein.sstaat die Leitung des 
Dienstes der Bezirks= und Lokalbehör- 
den, sowie der Vollzug der gemeinschaftlichen 
Z- und Steuergesetze einer oder mehreren Zi- 
  
rektionen als Direktivbehörden tber- 
tragen werden soll, die ihrerseits den Mini- 
sterien unterstellt sind. Im thüringi- 
schen 8- und Steuerverein ist der gemeinschaft- 
liche Generaldirektor (jetzt Präsident der thüringi- 
schen Generalzolldirektion) Direktivbehörde. Auf 
dieser Gliederung in drei Instanzen beruht die 
Organisation der einzelstaatlichen Z Verwaltung. 
Eine weitergehende Uebereinstimmung in den 
Amtsbefugnissen und dienstlichen Verrichtungen 
ist für die Bezirks= und Lokalbehörden (Haupt- 
und Nebenämter) in den §### 128—132 VBG 
begründet und zugleich der Bestand allenthalben 
gleichartiger Erhebungsbehörden verschiedener Art 
sichergestellt; § 133 enthält besondere Vorschriften 
über die Geschäftsstunden bei den 8- und Steuer- 
behörden (vgl. oben § 15). Die Aufstellung einer 
uniformierten und bewaffneten Grenzwache 
ist im § 19 V8ä vorgeschrieben (5§ 23). 
III. In neuester Zeit sind in der Organisation der 
ZBehörden unter dem Einflusse des neuen ZTa- 
rifs und der neuen Reichssteuern und der dadurch 
bedingten Erweiterung der Aufgaben der Zoll= 
und Steuerverwaltung durchgreifende 
Aenderungen in die Wege geleitet worden. 
In Preußen ist die Neuordnung seit 1. 4. 08 
und in Bayern seit 1911 bereits durchgeführt. 
Es steht zu erwarten, daß die andern Staaten 
folgen werden, und zu wünschen, daß diese Neu- 
gestaltung zu möglichster Uebereinstimmung in den 
verschiedenen Bundesstaaten mit eigener ZVer- 
waltung führen wird. Dabei ist trotz verschiedent- 
lich gewünschter Vereinigung der Direktivbehör- 
den und Hauptzollämter an der bewährten Drei- 
teilung der Instanzen festgehalten worden, eben- 
so an der Zusammensetzung der Direktiv- 
behörden, die seitdem „Oberzolldirektionen“ 
heißen und unter einem Präsidenten stehen. 
Dagegen haben die Hauptämter durch- 
greifende Aenderungen erfahren. Uebereinstim- 
mend ist in Preußen und Bayern die bisherige 
kollegiale Verfassung dieser Aemter durch die 
alleinige Leitung durch den Oberzollinspektor 
ersetzt worden. Ferner sind die einzelnen Haupt- 
ämter von der Hauptkassenverwaltung befreit 
und diese für den ganzen Direktivbezirk in einer 
provinzialen Hauptzollkasse (in Bayern Ober- 
zollkasse) zentralisiert, wodurch der Oberzoll- 
inspektor von den Geschäften des Kassenkurators 
entlastet ist. 
5*# 23. Organisation der Lanudeszollverwal- 
tungen. « 
1.·Zenttalbehötden(Ministerialm- 
stanz). Die oberste Instanz bildet in den einzelnen 
Staaten im allgemeinen das Finanz Min bezw. 
diejenige andere Stelle, die (in den kleineren 
Staaten) die oberste Leitung des Finanzwesens 
besorgt, z. B. in den freien Städten der Senat, 
in Hamburg die Senatskommission für das 
ZWesen. Auch innerhalb des thüringischen Z-= und 
Steuervereins ist — unbeschadet der gemeinschaft- 
lichen Mittelbehörde (s. unter 2) die Zuständig- 
keit der obersten Finanzbehörden der einzelnen 
Staaten dieses Vereins aufrecht erhalten. Für 
das Fürstentum Waldeck und Pyrmont, die 
Fürstentumer Schaumburg-Lippe und Lippe 
und das Großherzogtum Luxemburg ist der 
krnbicche Finanzminister oberste Landesfinanz- 
e 60 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.