Zollwesen (Behörden)
1001
Kredits, und zwar nach dem alsdann gültigen
ZTarife zu bewirken ist.
Der eiserne Kredit wird nur solchen Weinhändlern
gewährt, die kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen
und regelmäßig mindestens 35 000 Ug# fremden Weins
im freien Berkehr auf Lager halten; für den Kredit ist Si-
cherbeit nach Maßgabe der von der obersten Landesfinanz-
behörde getrossenen Borschriften zu leisten. Wegen weiterer
Einzelheiten s. Weinlager O v. 8. 6. 87 (RBBl 2388).
Forderungen und Nachforderungen von ZGe-
fällen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz
wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteten
Gefälle verjähren binnen Jahresfrist von
dem Tage an gerechnet, an dem die Ware in den
freien Verkehr gesetzt oder an dem der 3 für die
auf Privatkreditlager abgefertigte Waren fest-
gestellt oder die Abfertigung auf Begleitschein II
erfolgt ist (VG 15).
Nach den Ausführungsbestimmungen des BK
v. 23. 6. 06 kommen diese Vorschriften nur, wenn
es sich um Beträge von mehr als 10 Pfg. handelt,
zur Anwendung. Beträge von 3 Mk. oder darüber,
deren Ueberhebung vor Eintritt der Verjährung
festgestellt worden ist, sind von Amts wegen, ohne
Antrag, zurückzuzahlen.
IV. die Grganisation der Sollverwaltung
5#22. Allgemeines. I. Die Organisation der
ZBehörden spiegelt die geschichtliche Entwicklung
der Reichs-ZGemeinschaft aus der vertragsmäßi-
gen ZGemeinschaft des ZVereins. Das Reich
hat nur die Regelung und Beauf-
sichtigung der Verwaltung; die Führung
der Verwaltung selbst ist Sache der einzelnen
Bundesstaaten (a 35 RV). Auch in Elsaß-Lothrin-
gen, wo geschichtliche Bedenken gegen die Einfüh-
rung der unmittelbaren Reichszollverwaltung
nicht vorliegen, ist grundsätzlich die Landeszoll-
verwaltung zur Durchführung gelangt. Von einer
unmittelbaren Anteilnahme von Reichsbeamten
an der Erhebung und Verwaltung der Z und in
gleicher Weise der dem Reiche überwiesenen
indirekten Steuern ist hiernach nicht die Rede;
wohl aber besteht — gleichfalls im Anschlusse
an die Z Vereinseinrichtungen — eine Organi-
sation, welche die Einflußnahme der Reichsver-
waltung auf die Landeszollverwaltung inner-
halb bestimmter Grenzen mittelst besonderer
Reichsbevollmächtigter ermöglicht (§ 24).
In den gBB (zuletzt im 88 V v. 8. 7. 67 a 3 0) ist
die Absicht zum Ausdruck gebracht, die Organisation der
Behörden in den einzelnen Staaten unter Berücksichtigung
der in ihnen bestehenden besonderen Verhältnisse auf glei-
chen Fuß zu bringen. In a 16 Ziff. 4 ist weiter vereinbart,
daß man darauf bedacht sein werde, durch Feststellung
allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Be-
amten bei den ZErhebungs- und Aussichtsbehöroen, in-
gleichen bei den Z Direktionen in möglichste Uebereinstimmung
zu bringen. Die Feststellung solcher Normen ist indessen bisher
nicht erfolgt, ebensowenig eine Uebereinstimmung in der Vor-
und Ausbildung sowie in der Titulatur der Beamten.
II. Eine grundlegende Organisationsvorschrift
enthält a 19 des 8VV, wo vereinbart ist, daß in
ledem Verein.sstaat die Leitung des
Dienstes der Bezirks= und Lokalbehör-
den, sowie der Vollzug der gemeinschaftlichen
Z- und Steuergesetze einer oder mehreren Zi-
rektionen als Direktivbehörden tber-
tragen werden soll, die ihrerseits den Mini-
sterien unterstellt sind. Im thüringi-
schen 8- und Steuerverein ist der gemeinschaft-
liche Generaldirektor (jetzt Präsident der thüringi-
schen Generalzolldirektion) Direktivbehörde. Auf
dieser Gliederung in drei Instanzen beruht die
Organisation der einzelstaatlichen Z Verwaltung.
Eine weitergehende Uebereinstimmung in den
Amtsbefugnissen und dienstlichen Verrichtungen
ist für die Bezirks= und Lokalbehörden (Haupt-
und Nebenämter) in den §### 128—132 VBG
begründet und zugleich der Bestand allenthalben
gleichartiger Erhebungsbehörden verschiedener Art
sichergestellt; § 133 enthält besondere Vorschriften
über die Geschäftsstunden bei den 8- und Steuer-
behörden (vgl. oben § 15). Die Aufstellung einer
uniformierten und bewaffneten Grenzwache
ist im § 19 V8ä vorgeschrieben (5§ 23).
III. In neuester Zeit sind in der Organisation der
ZBehörden unter dem Einflusse des neuen ZTa-
rifs und der neuen Reichssteuern und der dadurch
bedingten Erweiterung der Aufgaben der Zoll=
und Steuerverwaltung durchgreifende
Aenderungen in die Wege geleitet worden.
In Preußen ist die Neuordnung seit 1. 4. 08
und in Bayern seit 1911 bereits durchgeführt.
Es steht zu erwarten, daß die andern Staaten
folgen werden, und zu wünschen, daß diese Neu-
gestaltung zu möglichster Uebereinstimmung in den
verschiedenen Bundesstaaten mit eigener ZVer-
waltung führen wird. Dabei ist trotz verschiedent-
lich gewünschter Vereinigung der Direktivbehör-
den und Hauptzollämter an der bewährten Drei-
teilung der Instanzen festgehalten worden, eben-
so an der Zusammensetzung der Direktiv-
behörden, die seitdem „Oberzolldirektionen“
heißen und unter einem Präsidenten stehen.
Dagegen haben die Hauptämter durch-
greifende Aenderungen erfahren. Uebereinstim-
mend ist in Preußen und Bayern die bisherige
kollegiale Verfassung dieser Aemter durch die
alleinige Leitung durch den Oberzollinspektor
ersetzt worden. Ferner sind die einzelnen Haupt-
ämter von der Hauptkassenverwaltung befreit
und diese für den ganzen Direktivbezirk in einer
provinzialen Hauptzollkasse (in Bayern Ober-
zollkasse) zentralisiert, wodurch der Oberzoll-
inspektor von den Geschäften des Kassenkurators
entlastet ist.
5*# 23. Organisation der Lanudeszollverwal-
tungen. «
1.·Zenttalbehötden(Ministerialm-
stanz). Die oberste Instanz bildet in den einzelnen
Staaten im allgemeinen das Finanz Min bezw.
diejenige andere Stelle, die (in den kleineren
Staaten) die oberste Leitung des Finanzwesens
besorgt, z. B. in den freien Städten der Senat,
in Hamburg die Senatskommission für das
ZWesen. Auch innerhalb des thüringischen Z-= und
Steuervereins ist — unbeschadet der gemeinschaft-
lichen Mittelbehörde (s. unter 2) die Zuständig-
keit der obersten Finanzbehörden der einzelnen
Staaten dieses Vereins aufrecht erhalten. Für
das Fürstentum Waldeck und Pyrmont, die
Fürstentumer Schaumburg-Lippe und Lippe
und das Großherzogtum Luxemburg ist der
krnbicche Finanzminister oberste Landesfinanz-
e 60 —