Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Reichskontrolle) 
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tragen (§ 129 V80); sie können z. B. Kiepen-, 
Korb= und Packträger. Fuhrwerke und Lasttiere, die 
unverpackte Waren führen, sowie als leer ange- 
gebenes Fuhrwerk, auf der Stelle revidieren, Füh- 
rer von Schiffsgefäßen von weniger als fünf Lasten 
Tragfähigkeit zum Anlegen behufs Revision nöti- 
gen; Transporte verpackter Waren, die nicht schon 
bei äußerer Besichtigung als von der Transport- 
kontrolle befreit erkennbar sind, und Personen, 
gegen die der Verdacht vorliegt, daß sie zollpflich- 
tige Gegenstände unter den Kleidern versteckt 
haben, nach der nächsten Ztelle zur Revision 
führen. 
Andere Staatsbeamte sowie die Kom- 
munalbeamten, namentlich die Polizei- 
und Forstbediensteten, sind zur Unterstüt- 
zung der Grenzwache verpflichtet. Sie 
haben insbesondere Uebertretungen der ZVor- 
schriften, die bei Ausübung ihres Dienstes zu 
ihrer Kenntnis kommen, möglichst zu hindern 
und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort 
anzuzeigen (VZ8 #520). 
V. Den unterl—III behandelten 3 Verwaltungs- 
behörden ist zugleich im wesentlichen die Ver- 
waltung der in die Reichskasse fließenden Steuer- 
abgaben übertragen. Hierher gehören zunächst 
die Verbrauchsabgaben von Nahrungs- 
und Genußmitteln: die Zuckersteuer (XI, die 
Tabak= und Zigarettensteuer JX Tabaksteuerl, 
die Salzsteuer / Salzabgabe l, die Brausteuer 
nebst der Uebergangsabgabe N Biersteuer , die 
Branntweinsteuer [J] mit der Essigsäurever- 
brauchsabgabe, die Schaumweinsteuer [l. Dazu 
sind nach und nach eine große Zahl von Auf- 
wands-- und Verkehrssteuern ge- 
treten, die überwiegend in der Form von Stem- 
pelsteuern zur Hebung gelangen. Die mei- 
sten der Stempelabgaben sind in dem wiederholt 
erweiterten Reichsstempelgesetz (neueste Fassung 
auf Grund des G v. 3. 7. 13 Rl 544) abge- 
druckt in Rel 1913, 639) zusammengefaßt. 
Stempelsteuer Band III, 525, insbesondere 82 
und die dort angeführten Stichworte. Eine Re- 
gelung außerhalb des Stempelgesetzes hat er- 
fahren der Spielkartenstempel ] durch Gv. 3. 7. 
78 (REl 133) und der Wechselstempel (J1, einge- 
führt durch G v. 10. 6. 69 und mehrfach geändert, 
zuletzt durch G v. 4. 3. und 15. 7. 09 (Rel 825). 
Neben den Stempelsteuern kommen als Auf- 
wandsteuern in Betracht die Leuchtmittelsteuer (FI 
und die Zündwarensteuer (7J1, als Verkehrsab- 
gaben die Wertzuwachssteuer (XI v. 14. 2. 11 
(RGBl 33), die jedoch bei der letzten Steuerreform. 
(1913) für das Reich wieder außer Hebung ge- 
setzt worden ist, und die Erbschaftssteuer (71. 
Die Verwaltung der letzteren Steuer ist in 
einzelnen Bundesstaaten von der Verwaltung 
der Z und der indirekten Steuern mehr oder weni- 
ger geschieden. Näheres # Erbschafts= und Schen- 
kungssteuer & 7 Ziff. I. 
Den ZBehörden liegt schließlich die Aufnahme 
der Warenverkehrsstatistik ob. Handelsstatistik. 
VI. Die Zollanschlüsse (Luxemburg und 
die Gemeinden Jungholz und Mittelberg, s. oben 
4 III) unterliegen nur mit gewissen Einschrän- 
kungen den im Reiche eingeführten Steuern. 
Uneingeschränkt wird in ihnen die Tabak= und die 
3igarettensteuer, die Zuckersteuer, die Salzsteuer 
und die Schaumweinsteuer erhoben, ferner von 
  
den neuerdings eingeführten Steuern die Leucht- 
mittel- und die Zündwarensteuer und die Essig- 
säureverbrauchsabgabe. Die Branntweinsteuer 
ist in den österreichischen Zollanschlüssen in Gel- 
tung; ebenso sind sie dem bayerischen Malzauf- 
schlagsystem angeschlossen, während Luxemburg 
durch Abkommen mit dem Deutschen Reich v. 
22. 5. 96 (RG l 676) aus der Branntweinsteuer- 
gemeinschaft und durch Kündigung der Brau- 
steuergemeinschafts V v. 2. 3. 07 (RBl 149) seit 
1. 8. 09 aus der Brausteuergemeinschaft ausge- 
schieden ist. Infolgedessen ist Branntwein und 
Bier, das aus Luxemburg in das Reichsgebiet 
gelangt, einer Uebergangsabgabe unterworfen. 
Wegen der Uebergangsabgabe für Bier K Bier- 
steuer § 8. Ueber den Verkehr mit Branntwein 
zwischen dem Gebiete der Deutschen Brannt- 
weinsteuergemeinschaft und Luxemburg Abkom- 
men v. 31. 10. 11 (Rl 1912, 161). Die ver- 
schiedenen Stempelabgaben sind für den Umfang 
des Reichs eingeführt, erstrecken sich also nicht 
auf die Zünschlüsse., Dies hat bezüglich des 
Spielkartenstempels I(I/I zur Einfüh- 
rung strenger Kontrollen für den Verkehr mit 
Spielkarten zwischen Deutschland und Luxem- 
burg geführt. In Luxemburg wird ein Spiel- 
kartenstempel nicht erhoben, die in den öster- 
reichischen ZAnschlüssen benutzten Spielkarten 
müssen mit dem österreichischen Stempel versehen 
sein. Abgesehen von Branntwein, Bier und Spiel- 
karten besteht zwischen Deutschland und Luxem- 
burg vollständig freier Verkehr. 
5 24. Reichskontrolle für Zölle und Stenern. 
I. Diese Einrichtung ist aus der gegenseitigen 
Kontrolle der Z Verwaltung erwachsen, die sich die 
im ZLVerein zusammengeschlossenen Staaten zu- 
gestanden hatten. Schon in dem grundlegenden 
ZVV v. 22. 3. 33 (a 31, 32) wird eine Vereins- 
kontrolle in Aussicht genommen. 
In dreisacher Weise: 1. durch Beiordnung von Kon- 
trolleuren zu den Hauptzollämtern an den Grenzen an- 
derer Bereinsstaaten, „welche von allen Geschäften dersel- 
ben und der Nebenämter in Beziehung auf das Abferti- 
gungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntnis zu 
nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, 
ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, 
übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben“; 
2. durch Abordnung von Beamten an die 3ZDirektionen 
der anderen vereinten Staaten zu dem Zweck. „um sich 
von allen vorkommenden Verwceschäften, welche sich 
auf die durch den 838 eingegangene Gemeinschaft be- 
ziehen, vollständige Kenntnis zu verschaffen“; 3. gegebenen- 
falls auch durch zeitweise oder dauernde Abordnung eine # 
höheren Beamten an die Ministerien oder die Beauftra- 
gung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Be- 
vollmächtigten „behufs Kenntnisnahme von den Verhält- 
nissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung“. 
Die Abordnung kontrollierender Beamten zu den Mini- 
sterien ist nicht zur Durchführung gelangt. 
Die Abordnung von Kontrolleuren (Sta- 
tionskontrolleuren) zu den Haupt- 
ämtern und von Zollvereinsbevoll- 
mächtigten zu den Direktivbehörden unter 
Verständigung der Vereinsstaaten darüber, welche 
Staaten die Kontrollbeamten jeweils zu stellen 
hätten, ist dauernde Vereinseinrichtung geworden. 
Auch ist allmählich diese Vereinskontrolle auf die 
Verwaltung der gemeinschaftlichen inneren 
Steuern ausgedehnt worden. 
  
 
	        
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