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Zollwesen (Reichskontrolle)
Schon der 8VV von 1867 (a 20) brachte eine
Veränderung des Wesens der Vereinskontrolle,
indem an Stelle der ausschließlichen Gegen-
seitigkeit eine einheitlicher gestaltete Regelung in
der Art trat, daß nur mehr das Präsidium des BR
das Recht zur Abordnung der Kontrollbeamten
nach Vernehmung des Ausschusses des BR für
. und Steuerwesen behielt und die Kosten vom
Verein übernommen wurden, während früher
jeder einzelne Staat solche Beamten abordnen
konnte, dafür aber auch die Kosten zu tragen hatte.
Noch deutlicheren Ausdruck hat die Vereinheit-
lichung der Kontrolle aus Anlaß der Umwandlung
der Vereins- in die Reichskontrolle im a 36
der N V gefunden, wonach der Kaiser die
Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei Er-
hebung und Verwaltung der Z und Verbrauchs-
steuern durch Reichsbeamte überwacht,
die er den Zoll-- oder Steuerämtern
und den Direktivbehörden der ein-
zelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus-
schusses des BR für Z- und Steuerwesen, bei-
ordnet. Die von diesen Beamten über Mängel
bei der Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung gemachten
Anzeigen werden dem BR zum Beschluß vorge-
legt. Entsprechend der verfassungsmäßigen Aen-
derung wurde durch Erl des RK v. 3. 2. 74 (R38 Bl
76) die Benennung der Bevollmächtigten bei den
Direktivbehörden in „Reichsbevollmäch-
tigte für Zölle und Steuern“ umgeändert.
Die Bestimmung im Schlußprotokoll (Ziff. 1
Nr. 15) zu a 20 des ZVV v. 8. 7. 67, wonach
von seiten des Präsidiums auch die Verwendung
von Beamten anderer Staaten auf besonderen
Wunsch ausdrücklich zugestanden wurde, ist durch
a 36 der RV nicht hinfällig geworden und es
wird danach tatsächlich verfahren.
Für die Reichsbevollmächtigten ist eine Anweisung
über die Geschäftsführung im Schlußprotokoll zum 8
von 1867 in Aussicht genommen, aber bisher nicht erlassen
worden. Doch sind besondere Berabredungen als „Grund-
lage“ einer solchen Anweisung in dem Schlußprotokoll
getroffen, die nebst den gleichfalls noch gültigen, hierdurch
nicht berührten älteren Berabredungen der Münchener
Vollzugskommission die Befugnisse und die Art der Geschäfts-
führung der Reichsbevollmächtigten im einzelnen regeln.
II. Die Tätigkeit der Reichs-Bevoll-
mächtigten ist so gestaltet, daß sie an der Erledi-
gung der laufenden Verw Geschäfte selbst keinen
Anteil haben, aber von der Art und Weise, wie
sie erledigt werden, vollständige Kenntnis erhalten,
und hierdurch in der Lage sind, etwaige Fehler
und Mängel zur Sprache zu bringen. Bei Mei-
nungsverschiedenheiten des Bevollmächtigten und
der Direktivbehörde greift zunächst Ueberprüfung
und Entscheidung durch die Ministerialinstanz
statt. Erachtet der Bevollmächtigte diese den Ge-
setzen oder dem Interesse des Reichs nicht ent-
sprechend, oder wird den vom Bevollmächtigten
vermerkten Uebelständen nicht rechtzeitig abge-
holfen oder können sich mehrere beteiligte Be-
hörden nicht rechtzeitig einigen, so wird der BR
durch Anzeige des Bevollmächtigten beim Reichs-
schatzamt mit der Sache befaßt.
Wirkungskreis der
kontrolleure:
Ihre Einzelbefugnisse sowohl gegenüber den #lemtern
selbst, als auch den Grenzaufsehern sind in 9 Ziff. III
Stations-
des Hauptprotokolles der III. Generalkonferenz v. 16. 9. 39
ausge führt.
Bezüglich ihrer allgemeinen Dienstaufgaben
gilt noch & 26 Ziff. I des Protokolles der Lar#s-
ruher Vollzugskommission v. 5. und 29. Oktober
1835, wonach sie ihren Beruf am besten erfüllen,
wenn sie durch lebendige Anschauung geleitet, in
offenem Zusammenwirken Gleichförmigkeit der
Behandlung herbeizuführen streben, auf dem Wege
gegenseitiger Verständigung die richtige Anwen-
dung bestehender Vorschriften sichern und Mängeln
und Gebrechen mit abhelfen, ohne sich zu Zensoren
der Landesbeamten zu erheben oder sich im Ber-
hältnisse zu diesen die Stellung von Oberbeamten
anzumaßen. Dienstlich sind die Stationskontrol-
leure den Bevollmächtigten untergeordnet.
III. Die Tätigkeit der Reichskontrollbe amten er-
streckt sich nicht nur auf die Zölle und Verbrauchs-
abgaben; ausdrücklich ist dies im Spielkarten-
stempelgesetz (I v. 3. 7. 78 (5 22) vorgesehen,
während eine entsprechende Bestimmung im
Wechselstempelsteuergesetz (VI] und in den Reichs-
stempel G v. 14. 6. 00, 29. 5. und 3. 6. 06 und
15.7. 09 fehlt. In der letzten Novelle zum Reichs-
stempelc# v. 3. 7. 13 (Rl 644 und 639) ist sie
jedoch eingefügt worden (S 120). Die Reichs-
tontrollbeamten sind ferner zuständig fur die
Durchführung der Warenverkehrsstatistik (§ 30),
des Süßstoffch v. 7. 7. 02 (RGBl 253), des
Schaumweinsteuergesetzes IXI v. 9. 5. 02 (RGl
155), des Zigarettensteuergesetzes (KA1 v. 3. 6. 06
(Röl 631), des Leuchtmittelsteuerge setzes l#1
des Zündwarensteuergesetzes [J1 v. 15. 7. 09,
des Zuwachssteuer G v. 14. 2. 11 (Re Bl 33)
des G über einen einmaligen Wehrbeitrag v.
3. 7. 13 (R Bl 505), des Besitzsteuer G v. 3. 7.u13
(Rönl 524) und des Reichserbschaftssteuerge-
setzes [XI v. 3. 6. 06 (RShl 654). Durch das
letztere (6. 35) ist der RX& unter Zustimmung des
BR ermächtigt für das Gebiet des Erbschafts-
steuerwesens die Geschäfte der Reichsbevoll-
mächtigten auch andern Beamten zu übertragen.
Für die Reichsaufsicht bezüglich der Reichserb-
schaftsteuer für bestimmte Staaten und Landes-
teile sind 4 besondere Reichsbevollmächtigte be-
sen worenn
ießlich sind den Reichsbevollmächtigten
noch Aufgaben bei Erteilung amtlicher ter
künfte (oben § 13 Ziff. II) zugewiesen.
IV. Die Stellen der Reichsbevollmächtigten und
Stationskontrolleure werden durch Beantite der
Einzelstaaten verwaltet, die nach den Vorschlägen
der betreffenden Bundesregierung vom Rlt be-
rufen werden. Sie erhalten Rang und Titel
vom Heimatstaate, beziehen aber ihr Gehalt aus
der Reichskasse.
Die Zahl der Reichsbevollmächtigten für 8 und Steuer
beträgt 15 (bazu noch 4 für die Erbschaftssteuer); die Zahl
der Stationskontrolleure 42. Die Reichsbevollmächue:en
erhalten je 7800 Mk. Gehalt, entsprechend dem Geodalt
der preußischen Cberregierungsräte, dazu 1800 Mk. Sta-
tionszulage (einschließlich Amtsunkostenentschädigung) und
den Wohnungsgeldzuschuß der Klasse III des Tarifé, die
Stationskontrolleure je 3900 Mk. Gebalt, N00 Mk. Sta-
tionszulage (einschließlich Amtsunkostenentschädigung) und
den Wohnungsgeldzuschuß der Klasse V des Tarifs.
§ 25. Das Zollabrechunugswesen.
I. Die Notwendigkeit eines Abrechnungsverfah-
rens zwischen Reich und Staaten ergibt sich daraus,