Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Abrechnung) 
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daß die Verwaltung und die Einziehung der Zölle, 
der Verbrauchsabgaben und der sonstigen Reichs- 
steuern Aufgabe der Einzelstaaten ist, die Erträge 
daraus aber zur Reichskasse zu fließen haben. 
Dabei hat das Reich aber nicht An- 
spruch auf die (rohe) Gesamteinnahme,, 
sondern nur auf den (reinen) Ertrag. Dieser 
besteht nach a 38 RV aus der gesamten von den 
8 und den übrigen Abgaben aufgekommenen 
Einnahme nach Abzug 1. der auf Gesetzen oder 
allgemeinen Verw Vorschriften beruhenden Ver- 
gütungen und Ermäßigungen, 2. der Rückerstat- 
tungen für unrichtige Erhebungen (5 21 am Ende), 
3. der Erhebungs= und Verw Kosten und zwar 
hinsichtlich der Z unter Beschränkung auf die 
Kosten, die an den gegen das Ausland gelegenen 
Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz 
und die Erhebung der 3 erforderlich sind. 
Ein ähnliches Abrechnungsbedürfnis bestand schon 
nach älterem 8B Vereinsrecht. Auch damals wurde für eine 
Gemeinschaft (die 8Gemeinschaft) die Erhebung der 
8 durch die Einzelstaaten bewirkt, wofür Ersatz 
gewisser Berw Kosten zugesichert und Abzüge (in der 
Hauptsache wie jetzt) von der tatsächlichen Roheinnahme 
gestattet waren. Zugleich erwuchs, da die Reineinnahmen 
(mit Abzug geringfügiger Aufwendungen, welche zentral 
für die 8 Gemeinschaft erforderlich wurden) als sog. „Zoll- 
revenuen“ zur Verteilung kamen, die Notwendigkeit noch 
auszumitteln, wieviel jeder Staat von den tatsächlichen Ein- 
nahmen zu behalten, und wieviel und an wen er herauszu- 
zahlen hatte. Diese zwischenstaatliche Abrechnung ist jetzt für 
das ZGebiet des Deutschen Reichs weggefallen, da die Rein- 
einnahmen der Reichskasse zufließen. Im Z Berein war das 
Abrechnungswesen in der Weise eingerichtet, daß eine beson- 
dere technische Behörde, das Zentralbureau oder Zeutral- 
rechnungsbureau des Zollvereins die 
Abrechnung vorzubereiten hatte (provisorische Abrechnung), 
während die endgültige Abrechnung auf den General-= 
bollkonferenzen erfolgte. 
An Stelle des Zentralbureaus des ZVereins 
ist der Ausschuß des Bundesrats 
für das Rechnungswesen getreten, 
der vierteljährlich den von der Kasse jedes Einzel- 
staates der Reichskasse schuldigen Betrag vor- 
läufig festsetzt, während jährlich die schließliche 
Feststellung durch den B selbst erfolgt (RV a 39). 
Als technisches Organ zur Vorbereitung der dem 
BR auf dem Gebiete des Abrechnungswesens 
zugefallenen Verwätigkeit besteht das „Zoll- 
und Steuerrechnungsbureau des 
Reichsschatzamts“. 
Die Grundlage der Abrechnung im Bundesrat 
bilden die von den Direktivbehörden aufzustellen- 
den Vierteljahrsübersichten und die nach dem 
Jahres-= und Bücherschlusse aufzustellenden Jah- 
resübersichten über die im Laufe des Viertel- 
jahres bezw. des Rechnungsjahres fällig geworde- 
nen Einnahmen an 3Z und Reichssteuern, die an 
den Ausschuß des BR für das Rechnungswesen 
eingesandt werden (RV a 39). 
Die Formulare sind so eingerichtet, daß aus ven 
Bierteljahrs-- und Jahresübersichten außer dem „Soll“ 
der Einnahmen auch die sofort bezw. noch vor Ablauf des 
betressenden Viertelsahrs zur Einzahlung kommenden 
Beträge, sowie die im Laufe jeden Viertelsahres gewährten 
Kredite ersichtlich sind. Für das Abrechnungsverfahren 
sind im übrigen die Bestimmungen des Bf zur Regelung 
der Abrechnung zwischen der Reichshauptkasse und den 
  
Kassen der Bundesstaaten v. 3. 4. 78 und 28. 1. 06 maß- 
gebend. 
II. Für die Feststellung des dem Reiche zuflie- 
ßenden Ertrags aus den Z und sonstigen Abgaben 
ist die Entscheidung der Frage von hervorragen- 
der Bedeutung, inwieweit die erwachsenden 
Verwaltungskosten bei Ermittlung des 
an die Reichskasse abzuliefernden Betrages der 
Einnahmen abgezogen werden dürfen. In be- 
treff der Zölle ist in dieser Beziehung folgendes 
zu sagen. Grundsätzlich sollen nach a 38 RV „die 
Kosten, welche an den gegen das Ausland ge- 
legenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für 
den Schutz und die Erhebung der Z erforderlich 
sind“ angerechnet werden dürfen. Diese mit den 
älteren Vereinbarungen der ZVereinsstaaten 
übereinstimmende Bestimmung ist zu den Zeiten 
des Z Vereins und später noch bis 1882 so ge- 
handhabt worden, daß den Grenzstaaten nach 
Normalsätzen berechnete Bauschsummen über- 
wiesen wurden. Durch BRheschl v. 30. 6. 82 
wurde statt dessen eine dem tatsächlichen 
Aufwande für die Grenzzollverwaltung sich 
nähernde Art der Vergütung der Z Verwaltungs- 
kosten eingeführt, nämlich Vergütung nach Maß- 
gabe von Zollverwaltungsetats und 
jährlichen Liqguidationen. Dieses 1899 er- 
gänzte, im wesentlichen noch jetzt gültige System 
der Entschädigung der Einzelstaaten für die Grenz- 
zollverwaltung beruht darin, daß das Maß der 
Vergütung, worauf Anspruch erhoben werden 
kann, auf der Grundlage von ZVerwtats be- 
stimmt wird. In ihnen sind nicht mehr, wie ehe- 
dem beim Bauschsummenetat, die Besoldun- 
gen der Grenzzollverwaltungsbeamten nach Nor- 
malsätzen, sondern nach den besonderen in den ein- 
zelnen Staaten tatsächlich bestehenden Besoldungs- 
sätzen in Ansatz gebracht. Die Gehaltssätze sind 
vom BR — und zwar wenn Dienstaltersstufen 
bestehen — von 3 zu 3 Jahren festzusetzen. Neben 
den Gehältern sind Vergütungen vorgesehen für 
Bureaubedürfnisse in Höhe von 6 v. H. und für 
räumliche Unterbringung der Aemter in Höhe 
von 5 v. H. des Besoldungsaufwandes, sowie für 
die Pensionslast der Grenzbeamten (15% des 
pensionsfähigen Einkommens der in den Z Verw- 
Etat ausgenommenen Beamten). Außerdem sind 
Stellen= und Stationszulagen, Bekleidungszu- 
schüsse, Wohnungsgeldzuschüsse, Teuerungs= und 
Funktionszulagen der Beamten berücksichtigt, des- 
gleichen auch Umzugskosten und Mietsentschädi- 
gungen. Die Liquidationen werden von den Direk- 
tivbehörden aufgestellt, vom Reichsbevollmächtig- 
ten für Z und Steuern bescheinigt, vom Ausschuß 
des BR für Rechnungswesen geprüft und vom 
B festgestellt. 
Von denjenigen Bundesstaaten oder Gebiets- 
teilen von solchen, die an der Aufbringung der 
Reichseinnahmen aus den 8, Steuern oder Ge- 
bühren nicht teilnehmen, sind als Ersatz Aus- 
gie ichsbeträge (Aversen) gemäß a 38 
s3 RV an die Reichskasse zu entrichten, die 
nach der Bevölkerungszahl und der Höhe des 
Reinertrags jeder Abgabenart zu bemessen sind. 
Für die Z kommen in dieser Hinsicht nur Helgo- 
land und die badischen ZAusschlüsse in Betracht 
(l. 54). 
Andererseits ist zu berücksichtigen, daß an dem 
Aufkommen aus den Z und den meisten Reichs- 
 
	        
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