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Zollwesen (Konterbande, Defraude)
steuern auch die ZAnschlüsse — Luremburg
und die österreichischen Gemeinden Jungholz
und Mittelberg — Anteil haben (oben # 23 VI).
Diese werden nach Maßgabe der Bevölkerungszahl
an der Reineinnahme beteiligt.
III. Nach dem Boranschlag der 3, Steuern und Gebühren
für 1914 war veranschlagt die Roheinnahme aus 8
au# 750 Millionen Mk., die Abzüge für Ausfuhrvergütungen
auf 2,6 und für Erhebungs= und Verw Kosten auf 40,7 Millio-
nen Mark, so daß eine Reineinnahme von 715,8
Millionen Mk. verbleibt. Hiervon entfallen auf die Zaus-
schlüsse 2 870 000 Mk., so daß an veranschlagter Rein-
einnahme des Reichs aus den 8 712 9830 000 Mk. verbleibt.
V. Das Solstrafrecht
s 26. Materielles Zollstrafrecht. In den
Zeiten des Z Vereins war das 3Ztrafrecht Ge-
genstand der einzelstaatlichen Gesetzgebung, und
obwohl eine Verständigung über leitende Grund-
sätze im Strafrecht und Strafverfahren erzielt
war, bestanden Verschiedenheiten nicht nur in der
Anordnung und Fassung, sondern auch in sach-
licher Beziehung. Die Vereinheitlichung er-
folgte erst im V.8G, dessen XX. Abschnitt eine
Kodifikation des ZStrafrechts enthält. Durch
Abs 2 des EcsG z. StGB sind die besonderen
Vorschriften über strafbare Verletzungen der
ZGesetze aufrecht erhalten. Dagegen finden die
allgemeinen Grundsätze des StGB z. B. über
Strafmündigkeit, Strafausschließungs= und Straf-
milderungsgründe, Klassifizierung der strafbaren.
Handlungen usw. auch im ZStrafrecht Anwen-
dung. Wo im VB86 auf Landesstrafgesetze ver-
wiesen wird, tritt das StGB des Reiches an
deren Stelle.
I. Als Zollvergehen bezeichnet das VZ8-
die Konterbande (§5 134), die Defraudation
(§8 135), die Ordnungswidrigkeit (38 151, 152),
die Bestechung (§ 160) und die Widersetzlichkeit
(§ 161). Als fernere Z Vergehen kommen Ueber-
tretungen des 8T0 in Betracht (5 11 Ziff. 4,
5 14 das.). Eine ergänzende Bestimmung enthält
§s 361 Nr. 9 Stn, der Haftstrafe demjenigen
androht, welcher Kinder oder andere unter seiner
Gewalt stehende Personen, die seiner Aussicht
unterstehen und zu seiner Hausgenossenschaft
gehören, von der Begehung strafbarer Ver-
letzungen der Z-= und Sterergesetze abzuhalten
unterläßt [/ Haftung Dritter!.
1. Konterbande und Defrandation.
Der Konterbande machtsich schuldig, wer
es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus-
oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote
zuwider ein-, aus= oder durchzuführen. Strafe:
Konfiskation der Gegenstände und — sofern
nicht nach besonderen Gesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist — eine Geldbuße im doppelten Wert
der Gegenstände, mindestens aber 30 Mk. (5 134
des VZ3G). Werden Gegenstände, deren Ein--,
Durch= oder Ausfuhr verboten ist, beim Grenz-
zollamte von Gewerbetreibenden ausdrücklich
angezeigt oder von andern Personen vorschrifts-
mäßig zur Revision gestellt, so findet keine Strafe,
sondern nur Zurückschaffung der Gegenstände
auf Kosten dessen statt, der sie mit sich geführt hat.
Auch bei Eingang solcher Gegenstände mit der
Post tritt, sofern nicht der Adressat beabsichtigter
Konterbande überführt werden kann, Rückschaffung
n zür deren Kosten die Gegenstände haften
Der Defraudation macht sich schuldig,
wer es unternimmt, die RAbgaben zu hinter-
ziehen. Strafe: Konfiskation der Gegenstände
und Geldbuße im vierfachen Betrag der vorent-
haltenen Abgaben. Außerdem sind letztere zu
entrichten (§ 135).
Für die Konterbande und die Defraudation
besteht die Sondervorschrift, daß bei bestimm-
ten, im § 136 VB8G aufgeführten Tatbeständen,
in denen diese Vergehen erfahrungsgemäß auf-
zutreten pflegen, die gesetzliche Ve rmutun g
aufgestellt ist, daß beim Vorliegen dieser Tatbe-
stände im Einzelfall eine wirkliche Konterbande
oder Defraudation vorliegt. Insoweit in den
Fällen des 4* 136 die Tatbestandsmerkmale,
auf welche die gesetzliche Vermutung der Kon-
terbande oder Defraude gegründet wird, aus-
schließlich objektiver Art sind, ist der Gegen-
beweis dahin gestattet, daß der Täter diese Ver-
gehen nicht habe verüben können oder sie nicht
beabsichtigt habe (5 137). Wird dieser Nachweis
auf Grund freier Beweiswürdigung für erbracht
angesehen, so wird der Täter nur mit einer
Ordnungsstrafe belegt (gemäß § 152).
Die hauptsächlichsten unter die erwähnte Rechtsver-
mutung gestellten Fälle sind folgende: 1. Unterlassene oder
unrichtige Deklaration, falls durch letztere eine gerinugere
als die gesetzlich geschuldete Abgabe begründet wüöürde.
2. Verheimlichung von Waren im Falle mangelnder Ver-
pflichtung zur Deklaration. (Zu 1. und 2. ist zu beachten
dos bei Gewerbetreibenden mit Einschluß ver Frachrfebrer
und Spediteure die Absicht des Bergebens vorausgeisest
wird und demzufolge nicht als Tatbestandsmerkmal im
136 aufgeführt ist, während andere Personen nur strafbar
sind, wenn aus den umständen hervorgeht, daß sie wider
besseres Wissen unrichtig dellartert haben.) 3. Defrauden
beim Transport, insbesondere Abweichung von ver 8S raagze
Einfuhr auf derfelden bei Nachtzeit, Ueberschreirung oder
Umgehung des Zomts, eigenmächtige Berfügung üd#er
Gegenstände, die unter 8 Kontrolle stehen, Transport ohne
vorschriftsmäßigen oder mit dem Tatbestand nicht über-
einstimmenden Zausweis. 4. Defrauden beim Eisenbchn.
verkehr, insbesondere Berladung von bollpflichtigen Gegen-
ständen außerhalb der Güterwagen, namentlich in Personen-
wagen, Unterbringung solcher Gegenstände auf Lokomotnen
und Tendern, Ausladen oder Auswerfen derselben vor An-
kunft des Zuges am Grenzzollamt. 5. Defraude im Vealeit=
scheinverkehr durch eigenmächtige Berfügung statt Gestellung
der Ware. 6. Defraude im Niederlageverkehr durch We-
nahme der Ware ohne vorschriftsmäßige Abmeldung. 7 P..
fraude des buchkontrollpflichtigen Gewerbetreibenden im
Grenzbezirk (mangelnder oder nicht vorschriftsmäßiger
Ausweis über Verzollung oder inländische #tammung
von Waren). 8. Defrauden im ZBegünstigungsverkedr
(wenn Gewerbetreibende, welchen in ihrem Gewerte-
betriebe ZErmäßigungen oder ZBefreiungen unter ge-
wissen Bedingungen gewährt werden, über die Waren r
anderer Weise verfügen, ohne vorher den i
gnerer 8 ennrrichtet zn
Rückfall. Beim ersten Rückfa « ·
Geldbuße verdoppelt, bei jedem feskall, wird die
tritt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ein, die nach
dem Doppelten der Geldbuße für den ersten
Rückfall zu bemessen ist (Umwandlung nach §& 29
bezw. 78 Abs. 2 des StGBV). Betresbe d## N
geklagte das Konterbandieren oder Defraudieren