Zollwesen (Zollkartell)
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sein würde (Ziff. 2). Mit dieser Genehmigung
erlangt die Unterwerfung die Wirkung eines
vollstreckbaren Strafbescheides.
4. Strafniederschlagun und
Strafmilderung. Der Vorteil des 8Z-
Strafverfahrens, wie es sich aus Ziff. 1—3 er-
gibt, liegt nicht nur in der Vermeidung des ge-
richtlichen Strafverfahrens, sondern auch in der
Möglichkeit, im Verw Verfahren eine Strafnieder-
schlagung und Strafmilderungen zu erreichen
für die innerhalb des gerichtlichen Verfah-
rens infolge der gesetzlichen Festlegung der zu
verhängenden Strafen kein Raum ist. Erst wenn
ein rechtskräftiges Erkenntnis ergangen ist, greift
das Recht der Verw Behörden auf Niederschla-
gung oder Milderung der Strafe wieder Platz.
Ganz besonders treten diese Vorteile bei der frei-
willigen Unterwerfung zutage, weshalb die Mehr-
zahl der Straffälle auf diesem Wege erledigt wird.
In Preußen ist der Finanz Min ermächtigt, Z-
Strafen aller Art einschließlich der Vertretungs-
verbindlichkeiten, der Konfiskationen und des Wert-
ersatzes sowie die Kosten des Verfahrens nieder-
zuschlagen, zu ermäßigen und zu mildern (Ziff. 1
AE v. 26. 9. 97, GS 402). Von dieser Ermäch-
tigung sind durch Erl des Finanz Min v. 6. 10. 97
(Pr. Bl 408) einzelne Befugnisse auf die nach-
geordneten Behörden delegiert worden, und zwar
die Befugnis zur Niederschlagung auf die Ober-
ZDirektionen, soweit ihnen die Entscheidung in
der Sache zustehen würde, und in beschränktem
Umfange auf die Hauptamtsleiter, die Befugnis
zur Strafmilderung auf Oberzolldirektionen und
Hauptämter insoweit, als sie bei Genehmigung
der Unterwerfungen und bei Erlaß von Straf-
bescheiden unter die gesetzlichen Strafen herunter-
gehen und von der Konfiskation absehen dürfen.
II. In allen Fällen, in welchen das Verw Straf-
verfahren nach der Natur des Falles ausgeschlossen
ist oder nicht zur Erledigung der Sache führt,
greift das gerichtliche Strafverfah-
ren Platz. Dafür gelten im allgemeinen die
Überhaupt für das Strafverfahren maßgebenden
Grundsätze der StPO und des GV. Eine
Besonderheit des Verfahrens bei Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften über
öffentliche Abgaben und Gefälle liegt in der der
beteiligten Verw Behörde beigelegten Befugnis
unter gewissen Voraussetzungen die gerichtliche
Strafverfolgung selbst zu betreiben oder
sich ihr anzuschließen.
Lehnt die Staatsanwaltschaft die von der Ver-
waltungsbehörde beantragte gerichtliche Verfol-
gung ab, so steht dieser Behörde nicht bloß die
Beschwerde nach Maßgabe der allgemeinen Be-
stimmungen zu, sondern sie kann, insoweit sie
bei Zuwiderhandlungen der fraglichen Art zum
Erlaß von Strafbescheiden berechtigt ist, selbst
die Anklage erheben (StO # 4464).
In diesem Falle bestellt sie einen Beamten ihres
Verw Zweiges oder einen Anwalt als Vertreter
und reicht eine Anklageschrift ein. Lehnt das
Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab,
so hat die Verwaltung das Recht der sofortigen
Beschwerde in gleicher Weise wie die Staats-
anwaltschaft. Im übrigen regelt sich das Ver-
fahren, soweit das möglich ist, nach den für die
Erwanslage gegebenen Bestimmungen (§ 466
Hat die Staatsanwaltschaft die öffentliche An-
klage erhoben, so kann die ZBehäörde erklären,
daß sie sich dem Verfahren anschließe.
In diesem Fall hat die BZBehörde gleichfalls einen
Vertreter zu bestellen; für das Verfahren kommen
die für den Anschluß des Verletzten als Neben-
kläger gegebenen Bestimmungen zur Anwendung
(St PO # 467). Die Anschlußerklärung kann in
jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch
nach ergangenem Urteil behufs Einlegung von
Rechtsmitteln, geschehen. Zur Einlegung der
Rechtsmittel ist Staatsanwaltschaft wie Z Behörde
unabhängig voneinander befugt.
Die Ausübung dieser den ZBehörden einge-
räumten Befugnisse findet durch die Hauptzoll-
ämter statt.
z 28. Dasd Zollkartell mit DOesterreich-Ungarn.
Der Zollschutz in den Follausschlüssen. 5.
I. Unter ZKartell wird eine Vereinbarung
mehrerer Staaten zur gegenseitigen Verhinderung
von Uebertretungen der Z Vorschriften dieser Staa-
ten verstanden. Zwischen den Staaten des 3-
Vereins bestand das allgemeine deutsche Z Kartell
v. 11. 5.333, das nicht nur Sicherung der Rechtshilfe
im Interesse des strafrechtlichen Z Schutzes be-
zweckte, sondern darüber hinaus Vereinbarungen
über das Zusammenwirken der gegenseitigen Be-
amten und Behörden zur Unterdrückung und Ver-
hinderung des Schleichhandels enthielt. Ihr Fort-
bestand ist noch im 8VV von 1867 a 3 5 7 aner-
kannt. Durch die Reichsjustizgesetzgebung ist dieses
Kartell seitdem jedenfalls insoweit gegenstandslos
geworden, als es Gebiete betraf, die nunmehr
durch die Reichsjustizgesetze geordnet sind.
Ein Zfartell besteht ferner seit altersher mit
Oesterreich= Ungarn. Seine gegenwär-
tige Formulierung hat es durch den Handels VW
v. 6. 12. 91 (R#Bl 1892, 63), dem es als An-
lage D angefügt ist, erhalten. Durch a 4 des
Zusatz Vt v. 25. 1. 05 (Rl 1906, 143) ist es
aufrecht erhalten worden. Auf Grund des Kar-
tells sind die beiderseitigen Beamten, die zur
Verhinderung und Anzeige von Uebertretungen
der eigenen Z Vorschriften angewiesen sind, ver-
pflichtet, auch Uebertretungen derartiger Gesetze
des anderen Teils möglichst zu verhindern und
den ZBehörden des anderen Teils anzuzeigen
(ss 2, 3). Sie sollen sich zur Verhütung und
Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Sei-
ten hin gegenseitig unterstützen und sich bei Ver-
folgung eines ZVergehens oder eines Schleich-
händlers in das Gebiet des anderen Teils begeben
dürfen, um bei den dortigen Behörden die zur
Durchführung des Verfahrens erforderlichen An-
träge zu stellen, denen in derselben Weise zu ge-
nügen ist wie wenn es sich um Uebertretungen der
eigenen ZGesetze handelte (§5 5, 6). Vereinigun-
gen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem
Gebiete des anderen Teils sind ebensowenig zu
dulden wie in der Nähe der Grenze angehäufte,
zum Schleichhandel nach dem Gebiet des anderen
Teils bestimmte Waren (5#I 7, 8). gur Verhin-
derung von Konterbande und Defraudationen
sind für die Ausfuhrabfertigung Sicherungsvor-
kehrungen vorgesehen (55 9—12). Derartige Ver-
gehen sowie Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen
den anderen Vertragsteil richten, sind nach den
in den ## 12—23 festgelegten Grundsätzen zu
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 64