Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Zollkartell) 
1009 
  
sein würde (Ziff. 2). Mit dieser Genehmigung 
erlangt die Unterwerfung die Wirkung eines 
vollstreckbaren Strafbescheides. 
4. Strafniederschlagun und 
Strafmilderung. Der Vorteil des 8Z- 
Strafverfahrens, wie es sich aus Ziff. 1—3 er- 
gibt, liegt nicht nur in der Vermeidung des ge- 
richtlichen Strafverfahrens, sondern auch in der 
Möglichkeit, im Verw Verfahren eine Strafnieder- 
schlagung und Strafmilderungen zu erreichen 
für die innerhalb des gerichtlichen Verfah- 
rens infolge der gesetzlichen Festlegung der zu 
verhängenden Strafen kein Raum ist. Erst wenn 
ein rechtskräftiges Erkenntnis ergangen ist, greift 
das Recht der Verw Behörden auf Niederschla- 
gung oder Milderung der Strafe wieder Platz. 
Ganz besonders treten diese Vorteile bei der frei- 
willigen Unterwerfung zutage, weshalb die Mehr- 
zahl der Straffälle auf diesem Wege erledigt wird. 
In Preußen ist der Finanz Min ermächtigt, Z- 
Strafen aller Art einschließlich der Vertretungs- 
verbindlichkeiten, der Konfiskationen und des Wert- 
ersatzes sowie die Kosten des Verfahrens nieder- 
zuschlagen, zu ermäßigen und zu mildern (Ziff. 1 
AE v. 26. 9. 97, GS 402). Von dieser Ermäch- 
tigung sind durch Erl des Finanz Min v. 6. 10. 97 
(Pr. Bl 408) einzelne Befugnisse auf die nach- 
geordneten Behörden delegiert worden, und zwar 
die Befugnis zur Niederschlagung auf die Ober- 
ZDirektionen, soweit ihnen die Entscheidung in 
der Sache zustehen würde, und in beschränktem 
Umfange auf die Hauptamtsleiter, die Befugnis 
zur Strafmilderung auf Oberzolldirektionen und 
Hauptämter insoweit, als sie bei Genehmigung 
der Unterwerfungen und bei Erlaß von Straf- 
bescheiden unter die gesetzlichen Strafen herunter- 
gehen und von der Konfiskation absehen dürfen. 
II. In allen Fällen, in welchen das Verw Straf- 
verfahren nach der Natur des Falles ausgeschlossen 
ist oder nicht zur Erledigung der Sache führt, 
greift das gerichtliche Strafverfah- 
ren Platz. Dafür gelten im allgemeinen die 
Überhaupt für das Strafverfahren maßgebenden 
Grundsätze der StPO und des GV. Eine 
Besonderheit des Verfahrens bei Zu- 
widerhandlungen gegen die Vorschriften über 
öffentliche Abgaben und Gefälle liegt in der der 
beteiligten Verw Behörde beigelegten Befugnis 
unter gewissen Voraussetzungen die gerichtliche 
Strafverfolgung selbst zu betreiben oder 
sich ihr anzuschließen. 
Lehnt die Staatsanwaltschaft die von der Ver- 
waltungsbehörde beantragte gerichtliche Verfol- 
gung ab, so steht dieser Behörde nicht bloß die 
Beschwerde nach Maßgabe der allgemeinen Be- 
stimmungen zu, sondern sie kann, insoweit sie 
bei Zuwiderhandlungen der fraglichen Art zum 
Erlaß von Strafbescheiden berechtigt ist, selbst 
die Anklage erheben (StO # 4464). 
In diesem Falle bestellt sie einen Beamten ihres 
Verw Zweiges oder einen Anwalt als Vertreter 
und reicht eine Anklageschrift ein. Lehnt das 
Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, 
so hat die Verwaltung das Recht der sofortigen 
Beschwerde in gleicher Weise wie die Staats- 
anwaltschaft. Im übrigen regelt sich das Ver- 
fahren, soweit das möglich ist, nach den für die 
Erwanslage gegebenen Bestimmungen (§ 466 
  
Hat die Staatsanwaltschaft die öffentliche An- 
klage erhoben, so kann die ZBehäörde erklären, 
daß sie sich dem Verfahren anschließe. 
In diesem Fall hat die BZBehörde gleichfalls einen 
Vertreter zu bestellen; für das Verfahren kommen 
die für den Anschluß des Verletzten als Neben- 
kläger gegebenen Bestimmungen zur Anwendung 
(St PO # 467). Die Anschlußerklärung kann in 
jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch 
nach ergangenem Urteil behufs Einlegung von 
Rechtsmitteln, geschehen. Zur Einlegung der 
Rechtsmittel ist Staatsanwaltschaft wie Z Behörde 
unabhängig voneinander befugt. 
Die Ausübung dieser den ZBehörden einge- 
räumten Befugnisse findet durch die Hauptzoll- 
ämter statt. 
z 28. Dasd Zollkartell mit DOesterreich-Ungarn. 
Der Zollschutz in den Follausschlüssen. 5. 
I. Unter ZKartell wird eine Vereinbarung 
mehrerer Staaten zur gegenseitigen Verhinderung 
von Uebertretungen der Z Vorschriften dieser Staa- 
ten verstanden. Zwischen den Staaten des 3- 
Vereins bestand das allgemeine deutsche Z Kartell 
v. 11. 5.333, das nicht nur Sicherung der Rechtshilfe 
im Interesse des strafrechtlichen Z Schutzes be- 
zweckte, sondern darüber hinaus Vereinbarungen 
über das Zusammenwirken der gegenseitigen Be- 
amten und Behörden zur Unterdrückung und Ver- 
hinderung des Schleichhandels enthielt. Ihr Fort- 
bestand ist noch im 8VV von 1867 a 3 5 7 aner- 
kannt. Durch die Reichsjustizgesetzgebung ist dieses 
Kartell seitdem jedenfalls insoweit gegenstandslos 
geworden, als es Gebiete betraf, die nunmehr 
durch die Reichsjustizgesetze geordnet sind. 
Ein Zfartell besteht ferner seit altersher mit 
Oesterreich= Ungarn. Seine gegenwär- 
tige Formulierung hat es durch den Handels VW 
v. 6. 12. 91 (R#Bl 1892, 63), dem es als An- 
lage D angefügt ist, erhalten. Durch a 4 des 
Zusatz Vt v. 25. 1. 05 (Rl 1906, 143) ist es 
aufrecht erhalten worden. Auf Grund des Kar- 
tells sind die beiderseitigen Beamten, die zur 
Verhinderung und Anzeige von Uebertretungen 
der eigenen Z Vorschriften angewiesen sind, ver- 
pflichtet, auch Uebertretungen derartiger Gesetze 
des anderen Teils möglichst zu verhindern und 
den ZBehörden des anderen Teils anzuzeigen 
(ss 2, 3). Sie sollen sich zur Verhütung und 
Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Sei- 
ten hin gegenseitig unterstützen und sich bei Ver- 
folgung eines ZVergehens oder eines Schleich- 
händlers in das Gebiet des anderen Teils begeben 
dürfen, um bei den dortigen Behörden die zur 
Durchführung des Verfahrens erforderlichen An- 
träge zu stellen, denen in derselben Weise zu ge- 
nügen ist wie wenn es sich um Uebertretungen der 
eigenen ZGesetze handelte (§5 5, 6). Vereinigun- 
gen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem 
Gebiete des anderen Teils sind ebensowenig zu 
dulden wie in der Nähe der Grenze angehäufte, 
zum Schleichhandel nach dem Gebiet des anderen 
Teils bestimmte Waren (5#I 7, 8). gur Verhin- 
derung von Konterbande und Defraudationen 
sind für die Ausfuhrabfertigung Sicherungsvor- 
kehrungen vorgesehen (55 9—12). Derartige Ver- 
gehen sowie Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen 
den anderen Vertragsteil richten, sind nach den 
in den ## 12—23 festgelegten Grundsätzen zu 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 64
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.